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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 23.05.2013 – 3 L 479/13

Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft ist schlichtes Verwaltungshandeln; keine Möglichkeit der Verletzung des Vollstreckungsschuldners durch die Vollstreckungsauftragserteilung
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2013:0523.3L479.13.0A
Normenkette
§ 123 VwGO, § 42 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

1. Die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft an den zuständigen Gerichtsvollzieher ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein sog. schlichtes Verwaltungshandeln.(Rn.4)

2. Wegen dieser nur verwaltungsinternen Bedeutung ist eine Verletzung eigener Rechte nicht möglich. Insoweit wäre eine allgemeine Leistungsklage mangels Klagebefugnis unzulässig und ist ein damit korrespondierender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlicher Antragsbefugnis unzulässig.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7576,13 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der am 12.03.2013 bei Gericht eingegangene Antrag,

Randnummer 2

der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, basierend auf dem Ausgleichsbescheid vom 08.03.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.02.2005 einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 39 SVwVG zu erteilen,

Randnummer 3

ist zwar statthaft, aber ansonsten unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

Randnummer 4

Die hier in Rede stehende Erteilung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft an den zuständigen Gerichtsvollzieher durch die Antragsgegnerin ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 SVwVfG. Sie ist wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen vielmehr ein sog. schlichtes Verwaltungshandeln1s. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2008 -2 M 235/08m. N. aus der Rspr. des BVerwG, juriss. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2008 -2 M 235/08m. N. aus der Rspr. des BVerwG, juris. Rechtsschutz kann insoweit allenfalls durch die allgemeine Leistungsklage gewährt werden, mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO korrespondiert.

Randnummer 5

Da die Erteilung des Vollstreckungsauftrags aber nur verwaltungsinterne Bedeutung hat, ist eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht möglich. Ebenso wie die bereits angesprochene Leistungsklage insoweit mangels Klagebefugnis unzulässig wäre2vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 167 Rdnr. 19 cvgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 167 Rdnr. 19 c, ist der damit korrespondierende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlicher Antragsbefugnis3zur Erforderlichkeit der Antragsbefugnis vgl. statt vieler nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.1992 -11 F 135/91- und OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 -4 MC 56/13m. w. N., juriszur Erforderlichkeit der Antragsbefugnis vgl. statt vieler nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.1992 -11 F 135/91- und OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 -4 MC 56/13m. w. N., juris unzulässig.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht den Wert mit einem Viertel der zu vollstreckenden streitigen Forderung gewichtet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 39 SVwVG SL, § 35 SVwVfG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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