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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 27.09.2010 – 2 N 305/10

Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Herausgabetitels
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2010:0927.2N305.10.0A
Normenkette
§ 169 Abs. 1 VwGO, § 12 VwVG, § 13 Abs. 1 S. 1 VwVG, § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG

Orientierungssatz

Die Androhung eines Zwangsgeldes erscheint untunlich, wenn bereits im Verwaltungsverfahren verhängte Zwangsgelder ohne Wirkung geblieben sind. (Rn.2)

(Rn.2)

Tenor

Dem Vollstreckungsschuldner wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs – Wegnahme der Bücher – angedroht.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG wird ihm vor Anwendung des Zwangsmittels zur Erfüllung seiner Herausgabeverpflichtung eine Frist bis zum 04. Oktober 2010, 12.00 Uhr zur Ablieferung der Bücher bei der Vollstreckungsgläubigerin gesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Randnummer 1

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis hat durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E. gemäß § 169 Abs. 1 VwGO auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin am 27. September 2010

Randnummer 2

in der Erwägung, dass

Randnummer 3

der Vollstreckungsschuldner durch rechtskräftiges Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.12.2009 – 2 K 103/09 – zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Rest-Buchbestandes des Dorfbuches N. mit dem Buchtitel „N. – ...“ an die Vollstreckungsgläubigerin verurteilt wurde,

Randnummer 4

er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und auch auf den Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin, der ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 04.06.2010 zugestellt wurde, nicht reagiert hat,

Randnummer 5

die Androhung eines Zwangsgeldes untunlich erscheint, zumal bereits im Verwaltungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner verhängte Zwangsgelder ohne Wirkung geblieben sind (§ 12 VwVfG),

Randnummer 6

beschlossen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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