Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 22.03.2011 – 2 K 474/10

Anerkennung eines während einer Sanatoriumsbehandlung erlittenen Unfalls als Dienstunfallfolge
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2011:0322.2K474.10.0A
Normenkette
§ 45 Abs. 1-3 BeamtVG, § 33 BeamtVG, § 31 Abs. 3 BeamtVG, § 31 Abs. 2 S. 3 BeamtVG, § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ... mehr

Leitsatz

Ein während einer Sanatoriumsbehandlung erlittener Unfall gilt nur dann als Folge eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, wenn die Sanatoriums-behandlung im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist; dies setzt voraus, dass zuvor ein Dienstunfall bzw. eine Berufskrank-heit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG förmlich anerkannt worden ist.(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem

Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,

sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines während einer

Sanatoriumsbehandlung erlittenen Unfalls als Dienstunfall.

Randnummer 2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst

des Beklagten und war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses der

Deutschen Bahn AG zugewiesen, wo er als Mitarbeiter der

Wagenuntersuchung tätig war.

Randnummer 3

Im Zeitraum vom 04.03.2009 bis zum 13.03.2009 hielt er sich im

Rahmen einer stationären Heilmaßnahme in der C.-Klinik M. auf. Am

12.03.2009 spielte er beim Therapiesport in einer Sportgruppe

Volleyball. Bei dem Versuch, den Ball mit einem schnellen Schritt

zu erreichen, verspürte er plötzlich einen stechenden Schmerz in

der linken Achillessehne. Dieser stellte sich nach einer

Untersuchung als Achillessehnenruptur heraus.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung

dieses Schadensereignisses als Dienstunfall ab, da ein ursächlicher

Zusammenhang zum Dienst nicht bestehe. Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG sei

ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,

plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden

verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes

eingetreten sei. Um ein Schadensereignis als Dienstunfall

anerkennen zu können, müssten alle genannten Teilmerkmale

einschließlich des verknüpfenden Ursachenzusammenhangs gleichzeitig

erfüllt sein. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des

Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG oder auf einem hierzu notwendigen

Weg erleide, gelte als Folge eines Dienstunfalls. Voraussetzung

dafür sei, dass der Verletzte zuvor einen Dienstunfall erlitten

habe. Da die Heilkur des Klägers nicht im Rahmen des Heilverfahrens

nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden sei, könne das Ereignis vom

12.03.2009 nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG

anerkannt werden. Unfallfürsorgeleistungen könnten daher nicht

gewährt werden.

Randnummer 5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner

Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2010 Widerspruch. Zur Begründung

machte er geltend, nach seiner Auffassung sei das Schadensereignis

vom 12.03.2009 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BeamtVG in

Verbindung mit § 33 BeamtVG als Unfall bei der Durchführung eines

Heilverfahrens anzusehen. Sein Aufenthalt in der C.-Klinik sei

direkte und unmittelbare Folge einer gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG

einem Dienstunfall gleichzusetzenden (Berufs-)Krankheit gewesen,

die dort im Sinne der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften

heilbehandelt worden sei. Er habe die Sanatoriumsbehandlung

aufgrund Anweisung der KVB-HV (Krankenversorgung der

Bundesbahnbeamten) vom 30.01.2009 angetreten, nachdem ihm zuvor

amtsärztlich eine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen

Diensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei. Zum einen

habe er unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit

Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung gelitten,

zum anderen unter einem rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom bei

Muskeldystonie, unter Epicondylopathie beidseits sowie einer

Achillodynie (ebenfalls beidseits). Sämtliche Diagnosen beruhten

auf der langjährigen Ausübung des Wechseldienstes, in dessen Rahmen

er tagein, tagaus „bei Wind und Wetter“ als

Hauptwerkmeister im Bereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was

mit permanenten körperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter

Haltung einhergegangen sei. Da er nach der Art seiner dienstlichen

Verrichtung der Gefahr der diagnostizierten Erkrankungen insbesondere des Wirbelsäulenleidens jahrzehntelang besonders

ausgesetzt gewesen sei, sei die Ursache der verordneten Therapie

eine Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG gewesen. Eine

solche Berufskrankheit sei einem Dienstunfall gleichzusetzen. Da

der weitere Unfall schließlich im Rahmen des Therapiesports und

nicht bei irgendeiner Freizeitverrichtung eingetreten sei, handele

es sich dabei um einen Dienstunfall bei Durchführung des

Heilverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Jedenfalls sei der

Unfall bei der notwendigen ärztlichen Behandlung bzw. der anstelle

der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei und

anderen Heilmitteln gewährten Krankenhausbehandlung oder

Heilanstaltspflege erfolgt. Der durchgeführte Sport sei Bestandteil

des Therapieplans gewesen, den die zur Knappschaft gehörende

C.-Klinik zuvor ausgearbeitet habe, und damit im Rahmen der

Heilbehandlung zwingend und verbindlich vorgegeben gewesen.

Insofern könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Unfall bei

Durchführung des Heilverfahrens erfolgt sei. Bei dem Heilverfahren

habe es sich auch um ein solches im Sinne des § 33 BeamtVG

gehandelt, da es zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig

gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die

Sanatoriumsbehandlung nach der Diagnose des Amtsarztes durch die

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (mit Anweisung) genehmigt

worden sei. Von einer freiwilligen, zusätzlichen, nicht unbedingt

erforderlichen Maßnahme könne nach alledem nicht ausgegangen

werden.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 zugestellt am

15.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als

unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 31

Abs. 1 BeamtVG lägen nicht vor. Bei dem Ereignis vom 12.03.2009 sei

zwar unzweifelhaft ein Körperschaden entstanden, dieser sei aber

weder den Gefahren der beamtendienstlichen Tätigkeit selbst noch

den Gefahren der Wege von und zum Dienst bzw. der Wege von und zu

einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahme ursächlich

anzulasten. Soweit in der Widerspruchsbegründung Unfallfürsorge

wegen einer Berufskrankheit beansprucht werde, sei festzustellen,

dass ein Dienstunfall (Berufskrankheit) gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG

nicht vorliege. Es liege weder eine Anzeige des Unternehmers bei

Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (anzuzeigen von der für die

Aufnahme von Unfällen für den Kläger zuständigen

DB-Organisationseinheit) noch eine Ärztliche

Berufskrankheitsanzeige vor, die Anlass für eine Prüfung der

einschlägigen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben

hätte. Letztlich sei aber unbeachtlich, ob die vom Kläger

behauptete Berufskrankheit (Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG)

vorliegen könnte oder nicht, weil eine stationäre Heilkur wegen

Dienstunfallfolgen vor Antritt von der

Beamtenunfallfürsorge genehmigt werden müsse. Eine solche

Genehmigung liege von der Beamtenunfallfürsorge nicht vor, sondern

von der zuständigen Krankenkasse.

Randnummer 7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14.05.2010

erhobenen Klage. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hebt

noch einmal hervor, dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik

zur Therapie einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG

erfolgt sei. Eine solche Berufskrankheit sei rechtlich einem

Dienstunfall gleichzusetzen. Erleide ein Beamter im Rahmen einer

verordneten und angewiesenen Therapie, die aufgrund einer

Berufskrankheit erforderlich geworden sei, einen Unfall, sei dieser

der gesetzlichen Definition zufolge ebenfalls als Dienstunfall zu

werten. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass eine

Berufskrankheit nicht vorliege, da eine solche niemals

„formal“ anerkannt worden sei, könne dem nicht gefolgt

werden, da aufgrund der medizinischen Diagnosen eindeutig

feststehe, dass die vom Dienstherrn verordnete und angewiesene

Therapiemaßnahme erforderlich gewesen sei.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2010 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 zu

verpflichten, das Schadensereignis vom 12.03.2009 als Dienstunfall

anzuerkennen.

Randnummer 10

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und nimmt auf

deren Inhalt Bezug.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 02.11.2010 bzw. 04.11.2010 haben die

Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung erklärt.

Randnummer 14

Mit Beschluss vom 14.03.2011 wurde der Rechtsstreit der

Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den

Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen

(1 Dienstunfallakte) Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 16

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne

mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO),

ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 17

Dem Kläger steht hinsichtlich des Schadensereignisses vom

12.03.2009 kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der

dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.02.2010 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 ist rechtmäßig

und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 18

Zur Begründung wird zunächst auf die überzeugenden und nach

Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen

des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117

Abs. 5 VwGO). Diesen Ausführungen hat der Kläger im gerichtlichen

Verfahren nichts inhaltlich Neues entgegengesetzt.

Randnummer 19

Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung erneut hervorhebt,

dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M. zur Therapie

einer rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzenden Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfolgt sei,

weshalb die beim Therapiesport erlittene Achillessehnenruptur gemäß

§ 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gelte, hat

der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen,

dass eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3

BeamtVG bislang nicht vorliege und die Sanatoriumsbehandlung daher

auch nicht im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG

durchgeführt worden sei. Hiergegen ist rechtlich nichts

einzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beim Kläger

diagnostizierten Erkrankungen „psycho-physische Erschöpfung

mit Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung“,

„rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei

Muskeldystonie“, „Epicondylopathie beidseits“

sowie „Achillodynie beidseits“ (vgl. den zu den

Gerichtsakten gereichten Entlassungsbericht der C.-Klinik M. vom

13.03.2009) wie der Kläger geltend macht auf der langjährigen

Ausübung des Wechseldienstes beruhen, in dessen Rahmen er tagein,

tagaus „bei Wind und Wetter“ als Hauptwerkmeister im

Bereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was mit permanenten

körperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter Haltung

einhergegangen sei, und ob diese Erkrankungen grundsätzlich

geeignet sind, nach Maßgabe der Anlage zur

Berufskrankheiten-Verordnung in der geltenden Fassung, in der alle

für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge in Betracht kommenden

Krankheiten abschließend aufgelistet sind, als Berufskrankheit im

Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt zu werden. Entscheidend

ist, dass das für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche

Verwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden ist. Dieses

Verfahren bestimmt sich nach § 45 BeamtVG und den hierzu ergangenen

Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind

Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz

entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren

nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des

Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird

Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn

Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass

mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge

begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können

oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende

Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2

Satz 1BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer

den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls

gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung

weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten für

die Meldung von Berufskrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG

entsprechend,

Randnummer 20

vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.1985 -2 B 34.84-, Buchholz

232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1

Randnummer 21

wobei für den Beginn der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Beamte bei

sich ein in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genanntes

Leiden feststellt, von dem er annehmen kann, dass es auf

dienstliche Vorgänge zurückzuführen ist.

Randnummer 22

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 -2 B 46.95-, Buchholz

239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom

14.01.1999 -1 R 270/96-

Randnummer 23

Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG hat der Dienstvorgesetzte jeden

Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten

bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis hat er der

obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alsbald

nach Abschluss der Untersuchung zu berichten (Ziffer 45.3.2 der

Verwaltungsvorschriften zu § 45 BeamtVG). Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2

BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr

bestimmte Stelle sodann, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der

Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese

Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf.

Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen

bekanntzugeben (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG).

Randnummer 24

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass dem Dienstvorgesetzten des

Klägers eine mögliche Berufskrankheit des Klägers gemeldet oder von

Amts wegen bekannt geworden wäre. In den Verwaltungsunterlagen

findet sich weder eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit,

aus der sich die nötigen Informationen für das mögliche Vorliegen

einer Berufskrankheit entnehmen lassen, noch eine sich ggf. auf

die ärztliche Diagnose stützende Dienstunfallanzeige des Klägers

bzw. der für ihn zuständigen DB-Organisationseinheit. Auch der

Kläger selbst hat im gerichtlichen Verfahren keine entsprechenden

Unterlagen vorgelegt. Allein sein Vortrag, dass ihm amtsärztlich

eine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen

Diensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei, reicht

nicht aus, um das Verwaltungsverfahren nach § 45 BeamtVG und den

hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Gang zu setzen.

Hierfür hätte es zumindest der Weiterleitung der amtsärztlichen

Feststellungen an den Dienstvorgesetzten des Klägers bedurft, wobei

aus diesen Feststellungen zumindest mittelbar hervorgehen

müsste, dass es sich möglicherweise um eine Berufskrankheit

handelt, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können.

Randnummer 25

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1962 -2 C 109.60-, DÖD 1962, 195

sowie Beschluss vom 06.03.1986 -2 C 37.84-, NJW 1986, 2588

Randnummer 26

Nachdem es bereits hieran fehlt, bestand für den

Dienstvorgesetzten des Klägers bislang keine Veranlassung, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in entsprechende Untersuchungen

einzutreten. Demzufolge liegt auch noch keine Entscheidung der

obersten Dienstbehörde gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG vor, ob der

Kläger an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG

leidet, die rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzen ist.

Randnummer 27

Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge, die unter

anderem auch das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG umfasst (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG), ist grundsätzlich, dass der Beamte einen

Dienstunfall erlitten hat bzw. an einer Erkrankung leidet, die

gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gilt (§ 30 Abs. 1 Satz 1

BeamtVG). Da eine solche Feststellung im Fall des Klägers bislang

nicht getroffen ist, steht zugleich fest, dass die

Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M., bei der sich der Kläger

die Achillessehnenruptur zugezogen hat, nicht im Rahmen des

Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist.

Demzufolge ist der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 3

BeamtVG, wonach ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des

Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Weg

erleidet, als Folge eines Dienstunfalls gilt, nicht eröffnet.

Randnummer 28

Ob die Sanatoriumsbehandlung wie der Kläger vorträgt nach

Einschätzung des Amtsarztes zur Wiederherstellung seiner Gesundheit

notwendig war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Insbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, die Behandlung als

Heilverfahren im Sinne des § 33 BeamtVG zu deklarieren. Der Begriff

des Heilverfahrens ist wie bereits ausgeführt dem Bereich der

Unfallfürsorge vorbehalten, für die es hier an der förmlichen

Anerkennung einer Berufskrankheit fehlt.

Randnummer 29

Selbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, seine

diagnostizierten körperlichen Beschwerden nachträglich als

Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkennen zu

lassen, würde dies nichts daran ändern, dass die in der C.-Klinik

M. erlittene Achillessehnenruptur nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3

BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gilt. Zwar werden

Unfallfürsorgeleistungen auch rückwirkend ab dem für die jeweilige

Leistung vorgesehenen Zeitpunkt gewährt, wenn der Unfall/die

Erkrankung fristgerecht gemeldet und als

Dienstunfall/Berufskrankheit anerkannt worden ist. Dies gilt jedoch

nicht für die Sanatoriumsbehandlung, da diese gemäß § 6 Abs. 1 der

Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

(Heilverfahrensordnung HeilvfV) vor Beginn von der zuständigen

Dienstbehörde genehmigt werden muss. § 6 Abs. 1 HeilvfV beinhaltet

insoweit eine Sonderregelung, da der Aufenthalt in einem

Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium nicht als

Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege im Sinne des § 33

Abs. 2 BeamtVG gilt.

Randnummer 30

Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2010, § 33 BeamtVG Rdnr. 67;

vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 HeilvfV

Randnummer 31

Da es sich bei der vorherigen Genehmigungspflicht um eine

zwingende Regelung handelt, von der die Dienstbehörde nicht zu

Gunsten des Beamten abweichen kann, kommt eine nachträgliche

Einordnung der Sanatoriumsbehandlung des Klägers als Heilverfahren

im Sinne des § 33 BeamtVG unter keinen Umständen in Betracht. Daran

ändert es auch nichts, dass die Maßnahme seinerzeit durch die

KVB-HV (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) genehmigt worden

war, denn hierbei handelt es sich nicht um die für die Gewährung

von Unfallfürsorgeleistungen zuständige Stelle.

Randnummer 32

Nach alledem kann das Schadensereignis vom 12.03.2009 nicht als

Folge eines Dienstunfalls nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden.

Randnummer 33

Nur zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem

Schadensereignis vom 12.03.2009 auch nicht um einen Dienstunfall im

Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt. Hierfür wäre neben

weiteren Tatbestandsmerkmalen erforderlich, dass das Ereignis in

Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diesbezüglich

ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Randnummer 34

Urteil vom 28.01.1971 -II C 136.67-, BVerwGE 37, 139 sowie

Beschluss vom 26.01.1987 -2 B 8.87-, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG

Nr. 5

Randnummer 35

geklärt, dass ein Unfall, den ein Bundesbahnbeamter während

einer vom Eisenbahnsozialamt genehmigten Kur und bei der

Kurbehandlung in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt

betriebenen Sanatorium erleidet, sich weder „in Ausübung oder

infolge des Dienstes“ noch während der „Teilnahme an

einer dienstlichen Veranstaltung“ ereignet hat und deshalb

nicht von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfasst wird. Dies

gilt auch dann, wenn die Kur möglicherweise in erster Linie im

dienstlichen Interesse liegt, weil sie der Wiederherstellung oder

Festigung der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten dient. Diese

Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Randnummer 36

Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Randnummer 37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 38

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124

a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Randnummer 39

Beschluss

Randnummer 40

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf

5.000,Eurofestgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 31 BeamtVG, § 33 BeamtVG, § 45 BeamtVG, § 30 BeamtVG, § 4 HeilVfV, § 6 HeilVfV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Saarland in 2 K 474/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten