Rechtsprechung · VG Saarland
VG Saarland, Beschluss vom 09.09.2010 – 11 K 87/10
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSL:2010:0909.11K87.10.0A
Leitsatz
Die Aufgabe eines Studiums, für das dem Kläger angeblich von Anfang an die Neigung gefehlt hat, nach 12 Semestern ist nicht mehr unverzüglich.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Das Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass das Studium in Griechenland förderungsrechtlich relevant ist und der Kläger mithin einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vollzogen hat. Der Umstand, dass das griechische System der Verteilung der Studienplätze sich von demjenigen In Deutschland unterscheidet, ändert nichts an der Vergleichbarkeit der Zugangsvoraussetzungen.
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte im konkreten Fall das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Ausbildungsabbruchbzw. Fachrichtungswechsel verneint. Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen 1Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 43 m.w.N.Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 43 m.w.N. . Daran fehlt es hier. Dass dem Kläger hier die Neigung für das bisherige Schiffbaustudium fehlte, was sich offenbar letztlich auch darin manifestiert hat, dass das Studium ohne Erfolg, jedenfalls ohne Abschluss geblieben ist, stellt allenfalls einen wichtigen nicht aber einen unabweisbaren Grund für einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel dar 2Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 42.1 f. m.w.N.Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 42.1 f. m.w.N. . Hinzu kommt hier, dass der Kläger jedenfalls nicht unverzüglich 3Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit: vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 45.3, 48 m.w.N.Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit: vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 45.3, 48 m.w.N. die Konsequenzen aus der Erkenntnis seiner mangelnden Neigung und Qualifikation gezogen hat. Dass er erst nach 12 Semestern das Studium Schiffbau/Master, für das ihm angeblich von Anfang an die Neigung gefehlt hat, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, aufgegeben hat, spricht mit Gewicht gegen die Annahme der Unverzüglichkeit. Dass er mangels Einfluss auf die Zuweisung eines anderen seinen Neigungen entsprechenden Studienganges in Griechenland an dem bisherigen Studium festgehalten hat, steht dem nicht entgegen. Es war dem Kläger unbenommen, bereits zu einem deutlich früheren Zeitraum in Deutschland zu seinen „Wunschstudium“ zu wechseln.
Zitierte Vorschriften
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