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Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Beschluss vom 26.01.2026 – RN 3 K 24.2050

Zwangsvollstreckung, Kostenentscheidung, Vorverfahren, Widerspruchsverfahren, vorgerichtliche Kosten, Kostenfestsetzung
Spruchkörper
3. Kammer

Tenor

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Hauptsacheklageverfahren, welches auf Einstellung einer durch ein Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 2. April 2025 veranlassten Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen gerichtet war, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2024 eingestellt, nachdem die Beteiligten es nach Aufhebung des Vollstreckungsersuchens übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kosten wurden in dem Beschluss dem Beklagten auferlegt.

Randnummer 2

Im Nachgang hierzu hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat sich zu diesem Antrag innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht geäußert.

Randnummer 3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 4

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen.

Randnummer 5

Zwar kann das Gericht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss durch gesonderten Beschluss die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklären (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 32 f. m.w.N.). Die Entscheidung gehört nicht zur Kostenfolge, über die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Einstellungsbeschluss zu entscheiden war, denn sie regelt nicht die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten dem Grunde nach, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht. Sie ist somit materiell dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen. Das Verfahren zur Beschlussergänzung nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 120 VwGO findet insoweit keine Anwendung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 32 m.w.N.; VG München, B.v. 10.9.2013 – 8 K 13.2700 – beckonline).

Randnummer 6

Der Antrag war jedoch vorliegend abzulehnen, weil ein Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht geschwebt hat und daher ein Bedürfnis für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht besteht. Unter dem Begriff „Vorverfahren“ i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO zu verstehen (vgl. jew. m.w.N. Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Ed. 1.10.2025, § 162 VwGO Rn. 54; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 60). Denn eine im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung wird durch die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt und damit gegenstandslos. Der Gesetzgeber hat die Kosten des Vorverfahrens einbezogen, weil er es in § 68 VwGO grundsätzlich zur Klagevoraussetzung erhoben hat. Dadurch lässt sich die Entscheidung über Kostentragung und Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren nicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens trennen (vgl. zum Ganzen OVG LSA, B.v. 17.11.2020 – 4 O 128/20 – beckonline Rn. 4; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 11). § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO trifft insoweit eine Sonderregelung, während andere vorgerichtliche Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 1 VwGO nur unter der Voraussetzung ihrer konkreten Notwendigkeit erstattet werden (vgl. OVG LSA, B.v. 17.11.2020 – 4 O 128/20 – beckonline Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 17).

Randnummer 7

Ein förmliches Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO und damit ein Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde vorliegend vor Klageerhebung nicht durchlaufen. Soweit der Bevollmächtigte die Erstattung von Kosten für vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Beklagten begehrt, handelt es sich dabei – auch wenn er diese in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 1. Dezember 2025 unter dem so bezeichneten Abschnitt „Vorverfahren“ aufführt – um vorgerichtliche Kosten, die nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entstanden sind. Über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist gemäß § 164 VwGO vom Urkundsbeamten zu entscheiden, dessen Kostenfestsetzungsbeschluss dann ggf. im Nachhinein gemäß § 165 VwGO angefochten werden kann.

Randnummer 8

Der Antrag war daher abzulehnen. Kosten werden nicht erhoben (Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Ed. 1.10.2025, § 162 VwGO Rn. 84a m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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