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Rechtsprechung · VG Potsdam

VG Potsdam, Urteil vom 27.08.2026 – VG 8 K 888/24

Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0827.8K888.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Schmutzwasser-beseitigungsanlage der Stadt V .

Der Kläger ist Eigentümer des 922 m² großen Grundstücks mit der postalischen Anschrift M T 33 in 1 V , Flur 1 , Flurstück 4 , Gemarkung V . Das Grundstück ist mit einem Bungalow bebaut und wird von dem Kläger insbesondere in dem Zeitraum April bis Oktober zu Erholungszwecken genutzt. Ein öffentlicher Abwasserkanal, über den das klägerische Grundstück entsorgt werden könnte, ist nicht vorhanden. Das Grundstück verfügt auch nicht über eine abflusslose Sammelgrube.

Am 4. April 2023 stellte der Kläger bei dem Beklagten hinsichtlich der vorbenannten Grundstücks gemäß § 5 der Satzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt V einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Hierbei verwies er darauf, dass er bereits 75 Jahre alt sei und es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, dem Anschluss- und Benutzungszwang Folge zu leisten. Es erweise sich als unverhältnismäßig und als unbillige Härte zu dem Bau einer Abwassersammelgrube zu einem voraussichtlichen Preis von knapp 7.000,00 € mit Blick auf seine Rente von unter 900,00 € und eine davon zu finanzierende Miete für seine Wohnung in Höhe von 415,00 € verpflichtet zu werden. Vor diesem Hintergrund würde er von einer Bank auch keinen Kredit bekommen. Der Staat könne von einem Bürger nicht etwas verlangen, was er finanziell nicht leisten könne. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser werde über die vorhandene Campingtoilette entsorgt. Dies sei als ausreichend anzusehen, zumal das Grundstück durch den Kläger regelmäßig nur im Zeitraum April bis Oktober genutzt werde. In den Wintermonaten werde es nur sporadisch genutzt, da es nicht über eine Heizung verfüge und es daher in diesem Zeitraum zu feucht und zu kalt sei. Schließlich beabsichtigte der Kläger ohnehin, das Grundstück aus Altersgründen in absehbarer Zeit aufzugeben. Schließlich sei der O GmbH der Zustand des Grundstücks seit 2014 bekannt, ohne dass es insoweit zu Beanstandungen gekommen sei. Seinem Antrag fügte der Kläger einen Kostenvoranschlag der M T GmbH zur Errichtung einer Abwassersammelgrube bei.

Mit Schreiben vom 31. März 2023 übermittelte der Kläger ein Lichtbild der seinerseits genutzten Campingtoilette und reichte eine schriftliche Bestätigung seiner Schwester ein, wonach sie ihm bei der Entsorgung des Inhalts der Campingtoilette behilflich sei. Soweit sogenanntes Grauwasser anfalle, werde dieses zur Toilettenspülung oder zur Bewässerung diverser Pflanzenkübel benutzt. Einen Nachweis der Entsorgung der Campingtoilette lehnte der Kläger ab, zumal er erst kürzlich mit dem Vorwurf der ordnungswidrigen Entsorgung konfrontiert worden sei und jahrelang behördlicherseits keine Beanstandungen vorgenommen worden seien.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hierbei verwies sie im Wesentlichen darauf, dass auf dem klägerischen Grundstück von einem dauernden Anfall von Schmutzwasser auszugehen sei und der Anschluss- und Benutzungszwang der Abwendung einer Gefahr in Form der Verklappung des Schmutzwassers zum Wohle der Allgemeinheit diene, zumal das Grundstück in einer Trinkwasserschutzzone liege. Die Höhe des Einkommens sei in einer solchen Konstellation als nachrangig zu werten. Den Nachweis, dass das Abwasser in der Vergangenheit ordnungsgemäß entsorgt wurde, habe der Kläger nicht erbracht. Weiter forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Bescheides einen satzungskonformen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage herzustellen, und wies ihn darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass vorliegend kein öffentlicher Kanal vorhanden sei, eine abflusslose Sammelgrube zu errichten sei.

Hiergegen legte der Kläger am 26. Juli 2023 Widerspruch ein und verwies zu Begründung auf sein bisheriges Vorbringen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2024 erließ die Beklagte eine Verfügung zur Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube zur Aufnahme des gesamten auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Schmutzwassers. Hiergegen legte der Kläger am 28. März 2024 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2023 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die entstehenden Kosten für die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube nicht zu einem Anspruch auf Befreiung vom bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang führen würden, selbst wenn sie sich auf ca. 7.000 € belaufen sollten. Denn nach der Rechtsprechung seien Anschlusskosten von 25.000 € noch als zumutbar anzusehen. Die Einkommenssituation des Klägers führe ebenfalls nicht zu einem Befreiungsanspruch. Bei einer möglichen Befreiung seien grundsätzlich nur grundstücksspezifische Gründe zu beachten, nicht jedoch die persönlichen Vermögensverhältnisse. Schließlich sei zu beachten, dass die derzeitige Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung darstelle. Wie auch immer das Verbringen des Inhalts einer Campingtoilette mit einem Privatfahrzeug der Schwester des Klägers vor sich gehen solle, stelle dies eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und entspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern könnten, seien insoweit kein Befreiungsgrund.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2024 wendet sich der Kläger mit seiner am 28. März 2024 erhoben Klage. Er verweist auf sein vorgerichtliches Vorbringen und trägt unter Vorlage von Lichtbildern von den Außenseiten des Bungalows auf dem Grundstück vor, dass das Objekt schlicht keine Nutzung in dem Umfang erlaube, indem ein Anschluss- und Benutzungszwang gerechtfertigt sei. Die Ablehnung seines Befreiungsantrags würde ihn faktisch dazu gezwungen, das Grundstück endgültig aufzugeben, da er mit seiner kleinen Rente weder die Kosten der Errichtung einer Abwassersammelgrube noch die zusätzlichen laufenden Betriebskosten aufbringen könne. Abgesehen davon sei eine ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt. So sei ihm seine Schwester bei Bedarf im Hinblick auf die Entsorgung des Inhalts der Chemietoilette behilflich. Der Inhalt werde mit dem Auto zu seiner Wohnung in Berlin transportiert. Jedenfalls müsse zunächst über die vorgreifliche Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Errichtung der abflusslosen Sammelgrube vom 27. Februar 2024 entschieden werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024 zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich seines Grundstücks mit der postalischen Anschrift M T 33 in 1 V (Flur 1 , Flurstück 4 , Gemarkung V ) zu befreien.

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist auf die darin enthaltenen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, dass das klägerische Grundstück weder an die zentrale noch an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen sei. Der hier streitgegenständliche Befreiungsantrag könne sich nur auf eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Anlage zur dezentralen Entsorgung beziehen. Eine Pflicht zum Anschluss an die Anlage zur zentralen Entsorgung bestehe derzeit gar nicht, da keine aufnahmefähige Leitung in der Straße vor dem Grundstück liege. Der Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Anlage zur dezentralen Entsorgung beziehe sich darauf, dass der Grundstückseigentümer eine ordnungsgemäße abflusslose Sammelgrube herstelle und das gesamte anfallende Schmutzwasser der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft (hier der Beklagten) überlasse. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Anlage zur dezentralen Entsorgung komme jedoch nur dann in Betracht, wenn gleichzeitig die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen werde. Ansonsten bleibe die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zur Abfuhr und Behandlung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben verpflichtet; der Grundstückseigentümer müsse dieses Abwasser der abwasser-beseitigungspflichtigen Körperschaft überlassen. Der Kläger habe einen solchen Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bei der unteren Wasserbehörde nicht gestellt. Es lägen auch offensichtlich die Voraussetzungen für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den einzelnen Grundstückseigentümer gemäß § 66 Abs. 4 BbgWG nicht vor. Insofern komme es auf die Fragen der Kosten zum Bau einer abflusslosen Sammelgrube ebenso wenig an wie auf den Wert oder den Standard des hier fraglichen Grundstücks. Unstreitig falle Abwasser auf dem Grundstück an, welches ordnungsgemäß durch die Beklagte entsorgt werden müsse. Ein Verbringen des Abwassers in die Wohnung des Klägers sei schlicht unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Errichtung der abflusslosen Sammelgrube vom 27. Februar 2024 sei wiederum nicht vorgreiflich. Es handele sich bei dieser Verfügung einerseits und dem vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage andererseits um zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15. Januar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage des Ablehnungsbescheids ist § 5 i.V.m. § 4 der Satzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt V (im Folgenden: SBS) vom 10. Dezember 2009 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt V vom 18. Dezember 2009, 18. Jg./Nr. 8, S. 7 ff.) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2017 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt V vom 22. Dezember 2017, 26. Jg./Nr. 9, S. 10).

Formelle und/oder materielle Bedenken in Bezug auf die vorbenannten Satzungen sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

1. Die nach § 3 SBS zum Anschluss Berechtigten sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SBS verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Schmutzwasser auf Dauer anfällt, an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang). Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SBS anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung nach § 4 Abs. 2 SBS verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage einzuleiten bzw. alles Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube zuzuführen und das gesamte gesammelte Schmutzwasser der Stadt V zu überlassen (Benutzungszwang).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein Bungalow, der nach den eigenen Angaben des Klägers vor allem in dem Zeitraum April bis Oktober eines jeden Jahres und dabei auch zu Übernachtungszwecken genutzt wird. Somit ist das Grundstück zumindest zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt, womit wiederum von einem dauernden Anfall von Schmutzwasser auszugehen ist. Darauf, dass der Kläger das Grundstück nur saisonal nutzt, kommt es nicht an. Das Nutzungsverhalten des Klägers könnte sich insoweit auch jederzeit ändern (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 31. März 2025 - 8 L 1153/24 - juris Rn. 17).

2. Der Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt zudem grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung (so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2018 - 15 A 2063/17 - juris Rn. 36-37 m.w.N.). Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung des Klägers ein Umstandsmoment nicht gegeben, da sich aus einer etwaigen, bloßen Untätigkeit der Beklagten - auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg - nicht entnehmen ließe, dass sie auf die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs ohne Kenntnis der genauen Grundstückssituation verzichten wollte (so VG Potsdam, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 8 L 238/19 - juris Rn. 51). Abgesehen davon handelte die Beklagte vorliegend nach Aktenlage unmittelbar, nachdem sie von einem Nachbarn des Klägers auf das Fehlen einer Sammelgrube mit Schreiben vom 13. September 2022 hingewiesen worden war (vgl. Bl. 2 ff. VV).

3. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er von dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 SBS zu befreien wäre. Hiernach kann die Stadt V die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewähren, wenn der Anschluss oder die Benutzung für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage, an der dauernden Entsorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, unzumutbar ist.

a) Bedenken an dieser satzungsrechtlichen Regelung bestehen keine. So muss eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinaus eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Eine solche Befreiungsmöglichkeit muss ferner die gesetzliche Wertung des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) beachten. Mit deren Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur solche Tatbestände als Befreiungsgründe anerkennen dürfen, die nicht so weit gefasst sind, dass sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehren oder auch nur in die Gefahr einer Umkehrung bringen. Eine Befreiung kann nur bei besonderen atypischen Fallgestaltungen gewährt werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 31. März 2025 - 8 L 1153/24 - juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Vorgaben trägt § 5 SBS hinreichend Rechnung.

b) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt vorliegend bereits vor dem Hintergrund nicht in Betracht, dass die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung befreit ist.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetztes (BbgWG) haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Den Gemeinden obliegt nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Die Wasserbehörde kann gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 BbgWG die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird (Nr. 1) oder wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann (Nr. 2) oder soweit das Abwasser im Rahmen geltender Vorschriften auf dem Grundstück genutzt werden kann (Nr. 3). Der Antrag kann nach § 66 Abs. 4 Satz 2 BbgWG auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.

Nach dieser Gesetzeslage muss die Beklagte das auf ihrem Gebiet - und daher auch das auf dem Grundstück des Klägers jedenfalls über die Monate April bis Oktober - anfallende Abwasser - vorbehaltlich einer Freistellung und Übertragung nach § 66 Abs. 4 BbgWG - entweder zentral über eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage oder dezentral im Wege der Abfuhr einer abflusslosen Sammelgrube entsorgen (lassen). Eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage existiert vorliegend nicht. Ein Freistellungsantrag der Beklagten oder des Klägers mit Zustimmung der Beklagten nach § 66 Abs. 4 BbgWG liegt ebenfalls nicht vor. § 66 Abs. 4 BbgWG kommt auch keine drittschützende Wirkung zu, sodass der Kläger keine Prüfung dahingehend verlangen kann, ob die Beklagte einen Antrag zu Recht nicht gestellt hat bzw. hätte stellen müssen (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. September 2024 - 5 K 645/20 - juris Rn. 63-64 m.w.N.). Selbst wenn man die drittschützende Wirkung des § 66 Abs. 4 BbgWG bejahte, wäre die Nichtstellung des Befreiungsantrages durch die Beklagte hier rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es spricht nichts dafür, dass der Kläger einen Anspruch auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht haben könnte. Vor diesem Hintergrund muss das Abwasser gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG über eine abflusslose Sammelgrube beseitigt werden und darf nicht - wie seitens des Klägers vorgenommen - über eine Campingtoilette entsorgt werden.

c) Abgesehen davon kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die mutmaßlichen Anschlusskosten würden die Grenze des für ihn Zumutbaren überschreiten.

Ausgehend vom rein grundstücksbezogenen, verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG machen hohe Anschlusskosten an sich den Anschluss des privaten Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich nicht unzumutbar. Allerdings kann die Schwelle des Zumutbaren dann überschritten werden, wenn die Kosten für den Anschluss so hoch sind, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis mehr zum Wert des Grundstücks stehen. Dann rechtfertigte dies im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht. Bei der Klärung der Frage, ob der Anschluss eines Grundstückes - insbesondere mittels einer Hebeanlage und Druckleitung - wirtschaftlich zumutbar ist, ist mithin nicht allein die absolute Höhe der Anschlusskosten entscheidend. Bei dieser den jeweiligen Einzelfall in den Blick nehmenden und bewertenden Betrachtung sind die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und seinem konkreten Wert zu setzen. Ausgehend hiervon gilt: Nähern sich die Kosten dem Wert des Grundstücks an, so wird man von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlusses mit enteignender Wirkung ausgehen können. Liegt dieser Fall nicht vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, bei der auch die durch die abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu beachten ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung können nur objektive und grundstücksbezogene Gründe, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage des Grundstücks ergeben und den Einzelfall deshalb als untypisch erscheinen lassen, eine Befreiung wegen Unzumutbarkeit rechtfertigen. Unerheblich sind die sonstigen finanziellen Verhältnisse der Anschlusspflichtigen, weil es nur auf die objektiven Grundstücksverhältnisse ankommt. Aus diesem Grunde kann dem Eigentümer grundsätzlich auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek zugemutet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 31. März 2025 - 8 L 1153/24 - juris Rn. 31 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall sind weder die vom Kläger genannten - zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellten - Anschlusskosten (6.918,53 €) absolut noch in Relation zum Grundstückswert zu hoch. So liegen die mutmaßlichen Anschlusskosten weit unter dem Betrag, der in der Rechtsprechung hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus als Grenze der Zumutbarkeit angesehen wird (25.000 Euro je Wohnhaus). Dies gilt auch, wenn dieser Wert aufgrund des Charakters des Gebäudes als Bungalow nur mit ca. 12.500 Euro anzusetzen wäre. Unabhängig davon kommt es für die wertende Betrachtung der Zumutbarkeit wie dargelegt vor allem auf die Relation zum Grundstückswert an (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 31. März 2025 - 8 L 1153/24 - juris Rn. 32 m.w.N.). Nach den Angaben in dem Portal BORIS Land Brandenburg liegt der Bodenrichterwert in Bezug auf das klägerische Grundstück gegenwärtig bei 220€/m². Ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster ist das Grundstück 922 m² groß. Hiernach hat allein die Grundstücksfläche ohne Berücksichtigung des darauf befindlichen Bungalows einen Wert von 202.840 €. Damit entsprächen die angegebenen - zu Gunsten des Klägers als zutreffend unterstellten - Anschlusskosten i.H.v. 6.918,53 € ca. 3,4 % dieses Wertes und reichten damit nicht einmal annähernd an diesen heran. Hierauf hat das Gericht bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Dem ist der Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

d) Der Kläger kann sich gegenüber einer Anschlusspflicht auch nicht auf eine schwierige Einkommens- und Vermögenssituation berufen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 - juris Rn. 11 m.w.N.).

4. Schließlich war das vorliegende Gerichtsverfahren auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Kläger mit noch nicht bestandskräftiger Verfügung vom 27. Februar 2024 dazu verpflichtet hat, eine abflusslose Sammelgrube zur Aufnahme des gesamten auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Schmutzwassers zu errichten, nach § 94 VwGO auszusetzen. Denn die Frage, ob die Beklagte zum Erlass dieser Verfügung berechtigt war, ist für die streitgegenständliche Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage hat, nicht vorgreiflich (vgl. hierzu im Einzelnen: Wöckel, in: Eyermann, Stand: 17. Aufl. 2026, § 94 VwGO, beck-online Rn. 4). Selbst wenn sich die Verfügung vom 27. Februar 2024 als rechtswidrig erwiese und/oder der Aufhebung unterläge, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger keinen Befreiungsanspruch nach § 5 SBS hat. Ungeachtet dessen wurden weder Gründe vorgetragen noch sind solche ersichtlich, auf Grundlage der das Ermessen des Gerichts dahingehend reduziert sein sollte, dass eine Aussetzung vorliegend zwingend erfolgen muss (vgl. zu entsprechenden Ausnahmefällen: Rudisile in: Schoch/Schneider/Rudisile, Stand: 48. EL Juli 2025, § 94 VwGO, beck-online, Rn. 32).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mangels Rechtsschutzinteresses schon unzulässig. Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten, inklusive der des Vorverfahrens (so der ausdrückliche Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO), zu tragen, weshalb aufgrund der getroffenen Kostengrundentscheidung bereits kein Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht. Deswegen fehlt es bereits an einer Sachentscheidungsvoraussetzung für den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (so VG München, Urteil vom 27. Februar 2024 - M 3 K 20.6507 - juris Rn. 36 m.w.N.).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 6.918,53 € Euro festgesetzt und entspricht der Höhe der in dem klägerseits eingereichten Angebot der Firma M GmbH angesetzten Anschlusskosten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, eingelegt werden, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 66 BbgWG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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