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Rechtsprechung · VG Potsdam

VG Potsdam, Urteil vom 02.09.2026 – VG 8 K 2481/24

Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0902.8K2481.24.00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Abwassergebührenbescheid für das Grundstück in der K 8 in 1 M L Ortsteil B , dessen Eigentümer sie bis Ende November 2021 waren und auf dem sich zu dieser Zeit ein fremdvermietetes Mehrfamilienhaus befand.

Das Grundstück der Kläger wurde in dem Zeitraum 2019 bis 2021 von dem Wasser- und Abwasserzweckverband R , dem der Beklagte vorsteht, im Wege der Abfuhr des Abwassers aus einer dort befindlichen und 50 m³ großen abflusslosen Sammelgrube dezentral entsorgt und zudem mit Frischwasser über eine öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage versorgt.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 zog der Beklagte die Kläger für den Erhebungszeitraum 2019 unter Zugrundlegung einer Schmutzwassermenge in Höhe von 182 m³ zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 1.001,00 € heran. Mit weiterem Bescheid vom 12. Februar 2021 erhob er für den Erhebungszeitraum 2020 unter Zugrundlegung einer Schmutzwassermenge in Höhe von 172 m³ eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 946,00 €. Schließlich zog er die Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2022 für den Erhebungszeitraum Januar bis November 2021 unter Zugrundlegung einer Schmutzwassermenge in Höhe von 96 m³ zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 585,60 € heran. Mit Bescheid vom 14. Februar 2022 korrigierte er diesen Bescheid dahingehend, dass er nunmehr von einer Schmutzwassermenge in Höhe von 91 m³ und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 555,10 € ausging.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. November 2022 zog der Beklagte die Kläger auf Grundlage einer im Zuge einer Nachberechnung festgestellten Entsorgungsmehrmenge von 26 m³ für den Erhebungszeitraum 2019, von 33 m³ für den Erhebungszeitraum 2020 und 19 m³ für den Erhebungszeitraum 2021 zu einer weiteren Schmutzwassergebühr in Höhe von 440,40 € heran.

Den hiergegen klägerseits am 7. Dezember 2022 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2024 zurück.

Die Kläger haben am 27. August 2024 Klage erhoben. Sie bestreiten, dass in dem streitgegenständlichen Erhebungszeitraum tatsächlich die beklagtenseits angesetzte Mehrmenge Abwasser angefallen sei. Die angesetzten Werte erachten sie als realitätsfern und bestreiten die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Abfuhr- und Erfassungsvorgangs.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2024 aufzuheben und

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass der für die Berechnung der Schmutzwassermenge grundsätzlich geltende Frischwassermaßstab nicht zu entsorgende Mehrmengen erfasse, die entstehen könnten, wenn zusätzlich aus anderen Quellen Wasser in die Sammelgrube eingeleitet werde oder eindringe. Hierfür dürften nach § 9 i.V.m. § 3 Abschnitt A Abs. 2 der Abwassergebührensatzung Gebühren nacherhoben werden. Zwar sei der Beklagte für die tatsächliche Feststellung der Mehrmengen darlegungs- und ggf. beweispflichtig, nicht jedoch für die im Verantwortungs- und Herrschaftsbereich der Kläger stehenden Ursachen des Mehrmengenanfalls. Des Weiteren verweist er darauf, dass die eingesetzten Abfuhrfahrzeuge vor und nach Inbetriebnahme geprüft würden, und erläutert im Einzelnen die Einzelheiten der Messung, der Protokollierung, der Gegenkontrolle und der Übermittlung der Abfuhrmengen durch den Entsorger bis hin zur Erfassung der Daten durch den Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 6. Januar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Als Rechtsgrundlage verweist der Beklagte auf seine Abwassergebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung. Dies ist für den Erhebungszeitraum 2019 bis 2020 (Gebührensatz von 5,50 €/m²) die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des Wasser- und Abwasserverbandes R vom 11. Dezember 2017 und für den Erhebungszeitraum 2021 (Gebührensatz von 6,10 €/m²) die 6. Änderungssatzung dieses Zweckverbandes vom 7. Dezember 2020 (Im Folgenden: AGS). Formelle und/oder materielle Mängel der Satzungen wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

II. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Nacherhebung einer Gebühr in Höhe von 440,00 € für die festgestellte Mehrmenge im Umfang von 78 m³ liegen nicht vor.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AGS bemisst sich die Gebühr nach der von dem Grundstück der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung zugeführten Fäkalabwassermenge.

Zwar wird die Gebühr für den Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AGS nach der vom Abfuhrfahrzeug gemessenen und angezeigten Menge des abgefahrenen Schlamms und Spülwassers berechnet. Als Gebührenmaßstab für die Entsorgung des Fäkalabwassers aus abflusslosen Sammelgruben hat der Satzungsgeber indes gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 AGS nicht den Maßstab des tatsächlich abgefahrenen Fäkalwassers, sondern vielmehr den modifizierte Frischwassermaßstab entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abschnitt A. Abs. 2 bis 6 AGS vorgesehen. Bei diesem handelt es sich ebenfalls um einen zur Bemessung der Mengengebühr zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Bei Zugrundelegung des Frischwassermaßstabes wird jedoch nicht auf die aus der abflusslosen Sammelgrube tatsächlich entsorgte Fäkalwassermenge, sondern allein auf den wahrscheinlichen Zusammenhang abgestellt, dass das dem Grundstück zugeführte Frischwasser in der gleichen Größenordnung als Abwasser anfällt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 3513/04 - juris Rn. 21).

2. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat der Beklagte zwar im Rahmen der bestandskräftigen und vorliegend nicht streitgegenständlichen Gebührenbescheide vom 12. Februar 2020, 12. Februar 2021, 11. Februar 2022 und 14. Februar 2022 zulässigerweise unter Zugrundlegung der jeweiligen Zählerstände von der Menge des aus dem öffentlichen Netz bezogenen Frischwassers auf die Menge des entsorgten Abwassers geschlossen. Unter grundsätzlicher Geltung des modifizierten Frischwassermaßstabes war der Beklagte jedoch nicht dazu berechtigt, im Rahmen der streitgegenständlichen Gebührenerhebung im Wege der Schätzung ergänzend auf die tatsächlich entsorgte Fäkalwassermenge von 523 m³ - und damit auf eine entsorgte Mehrmenge von 78 m³ - zurückgreifen, weil er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Kläger ihrem Grundstück Wasser auf andere Weise als durch die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage zugeführt haben (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 3513/04 - juris Rn. 24).

Im Einzelnen:

Zur weiteren Konkretisierung des Frischwassermaßstabes verweist § 9 Abs. 4 Satz 1 AGS auf die Bestimmungen des § 3 Abschnitt A. Abs. 2 AGS. Gemäß § 3 Abschnitt A. Abs. 2 AGS gelten als in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt die zum Grundstück im letzten abgelaufenen zwölfmonatigen Abrechnungszeitraum aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge (a), die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (b) und die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Vorhandensein einer geeichten und vom Verband zugelassenen Schmutzwassermengenmesseinrichtung (c).

a) Eine Erhebung der Mehrmengen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Abschnitt A. Abs. 2 a) AGS scheidet aus.

Im Rahmen von lit. a) muss die Erfassung der aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge nach der Satzung zwingend über einen Wasserzähler erfolgen. Eine nach § 3 Abschnitt A. Abs. 3 AGS mögliche Schätzung kann in diesem Bereich nur dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt hat (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 3513/04 - juris Rn. 25-26 m.w.N.).

Vorliegend ist festzustellen, dass die nunmehr erhobenen Mehrmengen durch den auf dem ehemaligen klägerischen Grundstück für die Ermittlung des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten Trinkwassers installierten Wasserzähler gerade nicht erfasst wurden. Beklagtenseits wurde weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass der vorhandene Wasserzähler den Trinkwasserbezug aus dem öffentlichen Netz nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt hat. Die Existenz einer privaten Wasserversorgungsanlage wurde beklagtenseits weder behauptet noch ist eine solche sonst erkennbar. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Erklärung der Kläger vorgelegt, wonach das streitgegenständliche Grundstück über keine Eigengewinnungsanlage verfüge. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

b) Eine Erhebung der Mehrmengen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 AGS i.V.m. § 3 Abschnitt A. Abs. 2 b) AGS kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Im Rahmen von lit. b.) hat der Gebührenpflichtige die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge gemäß § 3 Abschnitt A. Abs. 4 Satz 1 AGS dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Die Wassermenge ist nach § 3 Abschnitt A. Abs. 4 Satz 2 AGS durch Wasserzähler, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss, nachzuweisen. Die Wasserzähler müssen gemäß § 3 Abschnitt A. Abs. 4 Satz 3 AGS den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

Auch diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn in dem streitgegenständlichen Zeitraum war ein Wasserzähler für etwaige auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge nicht vorhanden.

Eine Schätzung nach § 3 Abschnitt A. Abs. 4 Satz 5 AGS ebenfalls scheidet aus. Hiernach wird für Wassermengen, die aus Eigenwasserversorgungsanlagen ohne einen plombierten Wasserzähler der Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, durch den Verband eine Schätzung vorgenommen. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht gegeben. Dass dem Grundstück im Rahmen des streitgegenständlichen Erhebungszeitraums Wasser aus einer privaten und nicht über einen Wasserzähler verfügenden Wasserversorgungsanlage zugeführt wurde, ist nach der vorbenannten und beklagtenseits nicht bestrittenen Erklärung der Kläger nicht der Fall.

c) Schließlich scheidet auch eine Erhebung der Mehrmengen nach § 3 Abschnitt A. Abs. 2 lit. c) aus, da hierfür das Grundstück in dem maßgeblichen Zeitraum hätte über eine geeichte Schmutzwassermengenmesseinrichtigung verfügen müssen, was unstreitig nicht der Fall war.

d) Eine Schätzungsbefugnis für auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermengen, die nicht aus einer privaten Wasserversorgungsanlage stammen, sieht die Abwassergebührensatzung des Beklagten indes gerade nicht vor. Selbst wenn das Gericht davon ausginge, dass der Beklagte zu einer Schätzung befugt war (so VG Potsdam, Urteil vom 8. Mai 2024 - 8 K 412/21 - juris Rn. 28 m.w.N.), da die satzungsrechtlichen Schätzungsregelungen in § 3 Abschnitt A. Abs. 3 AGS und § 3 Abschnitt A. Abs. 4 Satz 5 AGS vorliegend zwar nicht anwendbar sind, jedoch erkennbar darauf ausgerichtet sind, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen, und einen Rückgriff auf die kommunalabgaberechtliche Schätzbefugnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zulassen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14. Juli 2023 - 5 K 566/18 - juris Rn. 36 m.w.N.), erweist sich die Erhebung der Mehrmengen dennoch als rechtswidrig.

Der Beklagte kann sich in der vorliegenden Situation für die von ihm in Anspruch genommene Schätzungsbefugnis nicht darauf berufen, dass nachweisbar eine höhere Fäkalwassermenge entsorgt, als dem Grundstück Frischwasser zugeführt wurde und er deshalb allein aus diesem Grunde berechtigt sei, diese Mehrmenge gegenüber den Klägern abzurechnen, da insoweit nur eine in der Privatsphäre der Kläger liegende Ursache für diese Mehrmenge kausal geworden sein könne (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 3513/04 - juris Rn. 29). Vielmehr ist es unzulässig, bei im Rahmen der Abfuhr in der Sammelgrube im Vergleich zur bezogenen Frischwassermenge festgestellter Mehrmenge an Schmutzwasser diesen „überschießenden Anteil“ zu schätzen, sofern der Aufgabenträger nicht darlegen kann, dass die Mehrmenge aufgrund eines bestimmten Nutzerverhaltens oder sonstiger im Verantwortungsbereich des Gebührenpflichtigen liegender Umstände angefallen ist (vgl. Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg - Kommentar, Stand: September 2025, § 6 Rn. 1052).

Selbst wenn das Gericht davon ausginge, dass der Beklagte schriftsätzlich und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ordnungsmäßigkeit und Sorgfältigkeit der Prüfung der eingesetzten Abfuhrfahrzeuge vor und nach Inbetriebnahme, der Messung, der Protokollierung, der Gegenkontrolle und der Übermittlung der Abfuhrmengen durch den Entsorger bis hin zur Erfassung der Fäkalentsorgungsmenge nachgewiesen hat, folgt allein aus dem Umstand, dass mehr Fäkalwasser abgefahren als Frischwasser aus dem öffentlichen Netz bezogen wurde, nicht, dass nunmehr die Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür sind, dass sie dem Grundstück keine weiteren Wassermengen zugeführt haben, die unter Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabes als angefallene Abwassermenge gelten könnten. Vielmehr trägt der Beklagte auch in dieser Situation die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 3513/04 - juris Rn. 31), der er insoweit aber nicht genügt hat.

Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Erklärung der Kläger vorgelegt, wonach das streitgegenständliche Grundstück über keine Eigengewinnungsanlage verfüge. Zudem werde das Niederschlagswasser über Fallrohre zu einer 30 Meter von der Abwassersammelgrube entfernten Zisterne geleitet und dort versickert. In dem Zeitraum vor dem Jahr 2021 sei zudem die Abwassersammelgrube und die Zuleitung - auch mittels Kameraeinsatz - von dem Beklagten überprüft worden. Beanstandungen seien nicht vorgenommen und Undichtigkeiten nicht festgestellt worden. Das Grundstück habe nach der Wende bis zum Jahre 2021 in ihrem Eigentum gestanden und es habe in der gesamten Zeit keine Auffälligkeiten beim Anfall von Abwasser gegeben. Das bezogene Frischwasser sei auch für Zwecke wie Gartenarbeiten sowie Haus- und Grundstückspflege verwendet worden, und damit nicht in der Abwassersammelgrube gesammelt worden. Für diese Zwecke sei auf dem Grundstück auch kein Regenwasserauffangbehälter vorhanden gewesen, aus dem hätte Wasser entnommen werden können. Diesen Ausführungen ist der Beklagte zwar insoweit entgegengetreten, dass eine etwaige Kamerabefahrung nach den einschlägigen DIN-Normen nicht als Ersatz für eine Dichtigkeitsprüfung dienen könne und dass es denkbar sei, dass eine Grube und die zu ihr führenden Leitungen durch Fremdwasser infiltriert werden könnten. Davon abgesehen hat er den Vortrag der Kläger indes nicht bestritten und hat auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass der Grube über das verbrauchte Frischwasser hinaus Drainage- oder Niederschlagswasser, Grund- oder Qualmwasser oder Wasser aus sonstigen Quellen, das nicht durch einen Wasserzähler erfasst wird, zugeführt wurde.

Zwar weist der Beklagte nachvollziehbarer Weise auf die Darlegungs- und ggf. Beweisschwierigkeiten hin, die sich daraus ergeben, es sich bei einer etwaigen Undichtigkeit einer Grube oder Zuführung von Wassermengen, die nicht von einem Wasserzähler erfasst werden, um Umstände handelt, die im Herrschaftsbereich des Gebührenpflichtigen stehen, und damit schwerlich von einem Abwasserzweckverband nachgewiesen werden können. Um etwaige Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden steht es dem Satzungsgeber indes frei, etwa - wie in der aktuell geltenden Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes R vom 14. November 2023 in § 4 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen - eine Kombination von modifiziertem Frischwassermaßstab und Abfuhrmaßstab dergestalt vorzusehen, dass für den Fall, dass die tatsächliche Abfuhrmenge über der Wassermenge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 liegt, die tatsächliche Abfuhrmenge als in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet gilt (vgl. hierzu auch: VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 - juris Rn. 33 ff. und VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2026 - 6 L 766/24 - juris Rn. 13). Denkbar ist es etwa auch eine Regelung dergestalt, dass der Abwasserzweckverband berechtigt ist, die tatsächlich abgefahrene und durch Entsorgungsnachweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens ermittelte Abfuhrmenge zum Maßstab einer Schätzung zu machen, wenn diese die durch Wasserzähler erfassten Wassermengen übersteigt (vgl. zu einer entsprechenden Regelung: Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 - juris Rn. 17 ff.). Von derartigen Regelungen hat der Satzungsgeber im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum jedoch abgesehen und war damit nicht dazu berechtigt, auf die im Zuge der Abfuhr der Sammelgrube der Kläger im Vergleich zur bezogenen Frischwassermenge festgestellten Mehrmengen Schmutzwasser abzustellen, ohne darzulegen, dass der Sammelgrube in dem maßgeblichen Zeitraum Wasser aus anderen Quellen als der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage tatsächlich zugeführt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es den Klägern nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlichen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 440,40 € festgesetzt.

Der Streitwert entspricht der streitgegenständlichen Gebührenforderung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, eingelegt werden, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 BayKAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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