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Rechtsprechung · VG Potsdam

VG Potsdam, Urteil vom 21.12.2011 – 8 K 1330/07

Abwasser- und Trinkwassergebühren
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 157 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 1 AO, § 20 AVBWasserV, § 6 KAG BB, § 25 WSV WARL

Leitsatz

Die § 20 AVB WasserV nachgebildete Regelung in der Wasserversorgungssatzung eines Zweckverbandes, nach der der Wasserverbrauch geschätzt werden kann, wenn der Beauftragte des Zweckverbandes keinen Zutritt in die Räume des Grund-stückseigentümers erhält, ist auf den Fall, dass der Gebührenpflichtige die Selbstab-lesekarte nicht ausgefüllt zurückgibt, analog anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben

Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Trink- und

Abwassergebühren für das Grundstück …. in …. Der

Kläger erwarb das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in

den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und vermietete es in

der Folge.

Der Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 11. Mai

2007 für den Abrechnungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007

zu Trinkwasser- und Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von gesamt

3.912,36 € heran. Nach Abzug der bereits geleisteten Abschläge

setzte er einen Gesamtbetrag von 3.609,36 € fest. Bei der

Verbrauchsermittlung ging der Beklagte von einem Anfangsstand des

Wasserzählers von 803 m³ aus. Dieser Zählerstand beruhte auf einer

für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (16. April 2005 bis

15. April 2006) vom Beklagten vorgenommenen Verbrauchsschätzung;

der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 für diesen (vorangegangenen)

Veranlagungszeitraum, der als damaligen Zählerendstand 803 m³

ausweist, ist bestandskräftig geworden. Als Zählerendstand für den

hier in Rede stehenden Zeitraum legte der Beklagte den von der

Hausverwalterin des Klägers Anfang Januar 2007 aus Anlass des

Auszugs der Mieter mitgeteilten Zählerstand von 1692 m³ zugrunde,

der bei einer Kontrollablesung durch die Betriebsgesellschaft im

Mai 2007 unverändert geblieben war.

Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007

stellte der Kläger die Richtigkeit des angegebenen Wasserverbrauchs

in Frage. Ihm sei seit drei Jahren nicht mitgeteilt worden, dass

der Verbrauch in den Vorjahren ausschließlich auf der Grundlage von

Schätzwerten abgerechnet worden sei. Der Umstand, dass der

Wasserverbrauch seit der letzten Ablesung offenbar drastisch

angestiegen sei, sei ihm ebenfalls unbekannt gewesen, so dass er

nunmehr keine Möglichkeit mehr habe, sich mittels einer Erhöhung

der Betriebskostenvorauszahlungen ausreichend abzusichern. Damit

habe der Beklagte seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Juni 2007

zurück. Die Gebühren seien sachlich und rechnerisch ordnungsgemäß

ermittelt worden. Insbesondere sei der abgerechnete Wasserverbrauch

nicht zu beanstanden. Der hohe Verbrauch lasse sich damit

begründen, dass er in den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen zu

niedrig geschätzt worden sei und daher der tatsächliche Verbrauch

erst im Rahmen der Ablesung zum 3. Januar 2007 habe festgestellt

werden können. In den beiden vorangegangenen Veranlagungsperioden

vom 16. April 2004 bis zum 15. April 2006 seien die Gebühren

lediglich auf Grund eines geschätzten Trinkwasserverbrauchs

abgerechnet worden, da eine Ablesung der Zählerstände trotz

Zusendung der Ablesekarten weder durch die Hausverwaltung noch

durch die Mieter erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund habe der

Zweckverband gemäß § 25 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung - WVS -

den Wasserverbrauch geschätzt. Da im vorangegangenen

Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 die Trink- und Schmutzwassermenge

nur bis zum geschätzten Zählerstand in Höhe von 803 m³ berechnet

worden sei, sei die Differenz zwischen dem Schätzwert und dem

abgelesenen Wert (1.692 m³) Erhebungsgrundlage für den

angefochtenen Gebührenbescheid gewesen. Der Widerspruchsbescheid

wurde dem Kläger am 19. Juni 2007 zugestellt.

Zur Begründung der am 16. Juli 2007 erhobenen Klage führt er

aus, das Grundstück sei seit den 90er Jahren an wechselnde

Mietparteien vermietet worden und werde ebenso wie weitere ihm

gehörende Objekte in der Region von einer ortsansässigen

Grundstücksverwalterin betreut. Dies sei dem Beklagten seit

geraumer Zeit bekannt. Die exorbitant hohen Trink- und

Schmutzwassergebühren resultierten aus der Tatsache, dass der

Beklagte den Wasserverbrauch der Verbrauchsstelle in den

vorangegangenen Erhebungszeiträumen von April 2003 bis April 2006

auf der Grundlage unrealistisch niedriger Schätzwerte abgerechnet

habe. In der Vergangenheit habe der Beklagte ihm alljährlich

Ablesekarten für sämtliche ihm gehörenden Objekte im

Zuständigkeitsbereich des Beklagten an seine Wohnanschrift nach

Hamburg geschickt, anstatt diese - was mehrfach angeboten worden

sei - der Einfachheit halber an die Verwalterin oder unmittelbar an

die jeweiligen Mieter zu versenden. Er - der Kläger - habe daher

regelmäßig die Karten an seine Verwalterin weitergeleitet. Von dort

aus seien sie an die einzelnen Mieter verteilt worden, jeweils mit

der Bitte, die Zählerstände abzulesen, einzutragen und die Karten

an den Beklagten zurückzuschicken. Dass die Mieter der ….

die Ablesekarten spätestens seit 2003 nicht mehr an den Beklagten

zurückgesandt hätten, habe dieser ihm nicht mitgeteilt, obwohl er

hierzu nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen

sei. Er könne nicht, wie der Beklagte offenbar meine, als

Eigentümer Reisen quer durch die Republik auf sich nehmen, um die

Wasserzählerstände abzulesen. Die Differenz zwischen geschätzten

und tatsächlich gemessenen Wasserverbrauch sei erst auf Grund der

Ablesung im Jahr 2007 zu Tage getreten.

Der Beklagte habe keine Befugnis gehabt, den Wasserverbrauch zu

schätzen. Die Schätzung sei fehlerhaft, weil das Objekt in der ...

vor seiner Neuvermietung Anfang 2003 einige Monate leer gestanden

habe. Offenbar habe der Beklagte für die Ermittlung der

Verbrauchswerte die Zeit des Leerstandes mit einbezogen. Der

Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass zwischen dem Auszug

der Vormieter im Herbst 2002 und dem Einzug der Neumieter Anfang

2003 faktisch kein Wasser verbraucht worden sei, da die Verwalterin

zwei nahezu identische Zählerstände mitgeteilt habe. Ferner sei

nach § 25 Abs. 2 WVS eine Ver-brauchsschätzung nur zulässig, wenn

der Beauftragte des Beklagten die Räume des Grundstückseigentümers

nicht zum Zwecke der Ablesung betreten könne. Daraus ergebe sich,

dass vor jeder Schätzung zwingend der Versuch der Durchführung

einer Ablesung durch einen Beauftragten des Beklagten zu

unternehmen sei. Dies habe der Beklagte nicht ein einziges Mal

versucht.

Er sei durch die Abrechnungspraxis des Beklagten auch deshalb in

seinen Rechten verletzt, weil er außer Stande sei, den vom

Beklagten geltend gemachten Mehrver-brauch den vorangegangenen

Abrechnungsperioden zuzuordnen. Als Vermieter sei er gehalten, den

Mietern die Betriebskostenabrechnungen bis spätestens zum Ablauf

des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.

Nach Ablauf der Frist sei die Geltendmachung einer Nachforderung

dem Mieter gegenüber regelmäßig ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2007 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides führt er

aus, der Eigentümer sei für den ordnungsgemäßen Zustand seines

Grundstücks, wozu die gesicherte Erschließung mit Trinkwasser und

einer Abwasserentsorgung gehöre, selbst verantwortlich. Dies gelte

auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht persönlich

nutze, denn er habe regelmäßig die tatsächliche

Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück und könne dementsprechend

auch den Verbrauch von Wasser bzw. den Anfall von Fäkalien und

Abwasser beeinflussen. Der Heranziehung des Eigentümers stehe nicht

das Ausfallrisiko entgegen, das ihm bei Nichtzahlung der

Betriebskosten durch den Mieter entstehen könne. Eine

Rechtfertigung dafür, dieses Risiko auf die öffentliche Hand

abzuwälzen, bestehe schon wegen der Möglichkeiten der Absicherung

durch Kaution und Erhebung von angemessenen Vorauszahlungen auf

Betriebskosten nicht. Das Risiko der wirtschaftlichen

Leistungsunfähigkeit des Mieters sei allein der Rechtssphäre des

Grundstückseigentümers zuzurechnen.

Nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WVS stehe es dem Zweckverband frei,

entweder die Wasserzählerstände selbst abzulesen oder aber dem

Endverbraucher ein Formblatt zur Selbstangabe zuzusenden. Wenn er

sich für die Möglichkeit der Selbstangabe entschließe, räume ihm §

25 Abs. 2 WVS eine Schätzbefugnis für den Fall ein, dass der

Endkunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Mit Übersendung

der Ablesekarte an den Grundstückseigentümer habe der Verband

diesem die Ablesung aufgegeben. Der Mitteilungspflicht sei der

Kläger nicht nachgekommen, denn die Formulare seien nicht

ausgefüllt zum Zweckverband zurückgelangt. Verantwortlich für die

interne Organisation der Grundstücksverwaltung sei der Eigentümer

selbst. Als Anfangsverbrauchswert für die angegriffene

Gebührenfestsetzung habe daher derjenige Schätzwert herangezogen

werden können, den er auf der Grundlage von Verbrauchswerten in der

Vergangenheit errechnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die

von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der

Verwaltungsvorgang des Zweckverbandes (1 Hefter) hat vorgelegen und

ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche

Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr

Einverständnis erklärt haben.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Gebührenbescheid vom 11. Mai 2007 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 ist rechtmäßig

und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113

Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Festsetzung der Trink- und Abwassergebühren für den

Zeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 beruht auf der

Beitrags-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzung des Wasserver-

und Abwasserentsorgungszweckverbandes Region Ludwigsfelde vom 15.

Februar 2005 - BGKS - (Amtsblatt für den Wasserver- und

Abwasserentsorgungs-Zweckverband Region Ludwigsfelde - Amtsblatt

WARL - vom 18. September 2007 Nr. 3 S. 42) in der Fassung der 1.

Änderungssatzung vom 29. März 2006 (a.a.O., S. 64) und der 2.

Änderungssatzung vom 31. Januar 2007 (a.a.O., S. 66).

An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der genannten

Abgabensatzungen bestehen hinsichtlich der Regelungen zur

Gebührenerhebung keine Zweifel. Dies gilt insbesondere hinsichtlich

der Bestimmung des vorrangig gebührenpflichtigen Eigentümers nach §

19 Abs. 1 Satz 1 BGKS. Der Satzungsgeber ist nicht darauf

beschränkt, nur oder primär den unmittelbaren Nutzer der

öffentlichen Einrichtung zu Gebühren heranzuziehen, wenn der

Grundstückseigentümer die Verbrauchsstelle im Rahmen eines Miet-

oder Pachtverhältnisses einem Dritten überlässt (vgl. BVerwG,

Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, juris, Rz. 6; OVG

Magdeburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 -, NVwZ-RR

2009, 449; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 1. März 2005 - 2 A

312/04.Z -; VG Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 K 857/07 -;

Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabenrecht für das Land

Brandenburg, Stand Mai 2010, Rz. 192 zu § 6; S. 5. des

Entscheidungsabdrucks). Dies stellt der Kläger ausdrücklich nicht

in Abrede.

2. Auch die Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlagen ist

indes rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Heranziehung des Klägers zu

Trinkwassergebühren beruht auf den Vorschriften der §§ 12 bis 15

BGKS, wobei sich die Erhebung einer Grundgebühr auf § 14 Abs. 1

lit. a, 1. Alt. BGKS und die Erhebung von Mengengebühren auf § 13

BGKS stützt. Bezüglich der Schmutzwassergebühren finden sich die

einschlägigen Satzungsgrundlagen in den Regelungen der §§ 16 bis 18

BGKS, hinsichtlich der Grundgebühr in § 18 Abs. 1 lit. a, 1. Alt.

BGKS und hinsichtlich der Mengengebühr in § 17 Abs. 1, 2 und 6

BGKS. Der Berechnung im Einzelnen ist der Kläger nicht

entgegengetreten; insoweit kann auf den angefochtenen Bescheid

verwiesen werden.

a) Der Beklagte hat zu Recht die nach § 13 Abs. 1 BGKS für die

Trinkwassermengengebühr maßgebliche tatsächlich entnommene und

durch Wasserzähler gemessene Wassermenge nach § 25 Abs. 2 der

Wasserversorgungssatzung - WVS - vom 15. Februar 2005 (Amtsblatt

WARL vom 18. September 2007 Nr. 3, S. 2) geschätzt. Gleiches gilt

in der Folge für die nach § 17 Abs. 1, Abs. 6 BGKS für die

Schmutzwassermengengebühr zu ermittelnde Wassermenge, die nach dem

Frischwassermaßstab dem gemessenen Wasserverbrauch folgt. Der

Annahme einer Mengenschätzung steht nicht entgegen, dass der

zugrunde gelegte Zählerendstand durch Ablesung festgestellt wurde

und der Zähleranfangsstand (803 m³) auf einer Schätzung beruht, die

in den bestandskräftigen Gebührenbescheid für den vorangegangenen

Veranlagungszeitraum als maßgebliche Bemessungsgrundlage

eingegangen ist. Die der vorangegangenen Veranlagungsperiode

zugrunde gelegten Schätzwerte waren zwar als bei der dortigen

Gebührenfestsetzung anzusetzende Maßstabseinheiten gemäß § 157 Abs.

2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG Teil der Bemessungsgrundlage

(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - OVG 9 S

75.08, 9 S 22.09 -, juris, Rz. 13) und nahmen deshalb an der

Bestandskraft des für diese Periode ergangenen Gebührenbescheides

teil (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, Stand September 2009, Rz. 21 zu

§ 157), sie entfalten aber für die Gebührenfestsetzung im

nachfolgenden Veranlagungszeitraum mangels gesonderter Feststellung

im Sinne von §§ 179 ff. AO keine Bindungswirkung (vgl. Rüsken in

Klein, AO, 10. Aufl. 2009, Rzn. 23 f. zu § 157).

b) Nach § 25 Abs. 1 WVS werden die Wasserzähler von Beauftragten

des WARL möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des

WARL vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Beide

Möglichkeiten stehen gleichberechtigt alternativ nebeneinander,

wobei die Selbstablesung durch den Kunden die

Wassermengenermittlung für den Wasserversorger erheblich

vereinfacht. Die in § 25 Abs. 2 WVS geregelte Schätzungsbefugnis

ist dem Wortlaut der Satzung nach hingegen nur dann eröffnet, wenn

die Ablesung durch einen Beauftragten des WARL erfolgen soll. Dem

Vereinfachungszweck der Selbstablesung - der sich zudem für alle

Gebührenpflichtigen auch kostenmindernd auswirkt - läuft es

allerdings zuwider, wenn es der Grundstückseigentümer in der Hand

hätte, durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Ermittlung der

Verbrauchsmenge zu erschweren. Ohne Einräumung einer

Schätzungsbefugnis bliebe nur, die Mitwirkung des

Gebührenpflichtigen auf dem Klageweg zu erzwingen. Dies

rechtfertigt es, eine Schätzungsbefugnis des Zweckverbandes auch

für den Fall der verweigerten oder unterbliebenen Selbstablesung in

analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 WVS anzunehmen (ebenso Morell,

AVB WasserV, Stand November 2010, Erl. 2 c) zu der mit § 25 WVS

inhaltsgleichen Vorschrift des § 20 AVB WasserV). Insofern besteht

eine Regelungslücke, da weder die Wasserversorgungssatzung noch die

Schmutzwasserentsorgungssatzung des WARL oder die BGKS eine diesen

Fall erfassende Schätzungsbefugnis vorsehen oder sonst hierfür

Regelungen treffen. Der ausdrücklich geregelte Fall der

Zutrittsverweigerung mit der Folge der Schätzungsbefugnis

unterscheidet sich von dem Fall der verweigerten Selbstablesung

auch nicht in einer Weise, die der Annahme entgegenstünde, der

Satzungsgeber hätte eine Schätzungsbefugnis - hätte er den Fall

verweigerter Selbstablesung bedacht - für sich ausdrücklich

begründet. Dafür spricht auch, dass der Zweckverband - wenn auch in

anderem Zusammenhang - die Verweigerung von Auskünften der

Zutrittsverweigerung gleich behandelt (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und

lit. b BGKS).

c) Selbst wenn eine Schätzungsbefugnis nicht entsprechend § 25

Abs. 2 WVS bestünde, könnte sich der Zweckverband im Übrigen für

die vorgenommene Schätzung auch auf § 162 Abs. 1 AO i.V.m. § 12

Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG stützen. Denn für den Fall, dass die

satzungsrechtlichen Grundlagen keine speziellen Regelungen zur

Schätzungsbefugnis und -methode enthalten, ist diese Art der

(Verbrauchs-)Ermitt- lung bereits kraft Gesetzes nach den genannten

Vorschriften zulässig und vorbestimmt (OVG Frankfurt [Oder],

Beschluss vom 8. Juli 2003 - 2 B 381/02 -, S. 5; Beschluss vom 1.

April 2004 - 2 B 239/03 -, S. 3).

d) Der Beklagte hat die Schätzung fehlerfrei vorgenommen und

hierbei die tatsächlichen Verhältnisse (Mietwohngebäude, auf

vorangegangener Schätzung beruhender Anfangsstand, durch Ablesung

festgestellter Endstand) angemessen berücksichtigt (vgl. § 25 Abs.

2 WVS). Anders als der Kläger meint, konnte er den

Gebührenbescheiden der Vorjahre auch durchaus entnehmen, dass die

Festsetzungen auf Schätzungen des Wasserverbrauchs beruhten. Dies

ergibt sich aus dem Kürzel „JGE“ in Spalten 5 und 8 im

Feld „Erhebungsgrundlagen“ der Gebührenbescheide, das

nach dem Abkürzungsverzeichnis auf der Rückseite der Bescheide für

„Jahresverbrauch geschätzt“ steht. Der Beklagte war

auch nicht nach Treu und Glauben oder aus Gründen der Fürsorge

gehalten, ihn auf die nicht zurückgelaufenen Ableseformulare

hinzuweisen. Selbst wenn ihm bekannt gewesen sein sollte, dass der

Kläger die Ablesekarten über seine Hausverwalterin an die Mieter

weiterleitete, verblieb das Risiko, das Letztere die im Verhältnis

des Klägers zum Zweckverband bestehende Mitwirkungspflicht nicht

erfüllten, allein in der Sphäre des abgabenpflichtigen Klägers.

Damit oblag es ihm, sich bei seinen Mietern oder beim Beklagten

bzw. dem Zweckverband zu vergewissern, ob die Ablesekarten

ausgefüllt und abgegeben worden waren. Im Hinblick darauf kann es

schließlich nicht dem Beklagten angelastet werden, wenn es dem

Kläger nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, die Gebühren im Wege

der Betriebskostenabrechnung gegenüber seinen Mietern geltend zu

machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §

167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, weil dem Rechtsstreit hinsichtlich

der Frage der Schätzungsbefugnis des Zweckverbandes grundsätzliche

Bedeutung zukommt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2

Nr. 3 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3 912 €

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 AVBWasserV, § 6 KAG BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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