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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 22.09.2026 – M 5 K 23.5523

Orts- und Familienzuschlag, Ortsklasse des Hauptwohnsitzes, Hauptwohnung eines verheirateten Beamten, Nebenwohnung aus beruflichen Gründen, Ortsklasse der Nebenwohnung höher als die der Hauptwohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Melderecht, Lebenshaltungskosten, Verwaltungspraktikabilität, Alimentationsprinzip
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
Art. 35 BayBesG; Art. 35 S. 2 BayBesG; § 21 Abs. 1 BMG; § 21 Abs. 2 BMG; § 22 Abs. 1 BMG; Art. 6 GG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt, dass sich der ihm gewährte Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 nicht nach der Ortsklasse seines Hauptwohnsitzes / seiner Hauptwohnung in R* … (Ortsklasse IV) richtet, sondern nach seiner Nebenwohnung in M* … (Ortsklasse VII).

Randnummer 2

Der Kläger wurde vom Beklagten mit Wirkung vom *. Juli 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat ernannt und steht nach Aktenlage derzeit als Akademischer Oberrat mit Dienstort M* … in dessen Diensten. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei 1996 und 2000 geborene Söhne. Die gemeinsame Wohnung befindet sich in R* … (Hauptwohnung). Seit 2013 unterhält der Kläger eine Nebenwohnung in M* … Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom … März 2016 wurde festgestellt, dass dem Kläger die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag für den im Jahr 2000 geborenen Sohn nicht mehr zustehe (Widerspruchsbescheid vom *.8.2016). Mit einem Schreiben vom … Juni 2021 teilte der Kläger dem Landesamt für Finanzen mit, dass seine Post in Zukunft an seine Heimatadresse in R* … geschickt werden solle, weil er „derzeit ausschließlich im Homeoffice arbeite und mich daher selten in meiner M* … Wohnung aufhalte“.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom … Juli 2023 erhob der Kläger „Widerspruch gegen meine Besoldung seit der Umstellung der Ortszulagen und beantrage, dass mir rückwirkend dieselben Zahlungen gewährt werden wie einem Beamten, als dessen Hauptwohnsitz die Stadt M* … gilt“. Zur Begründung führte er „ein nicht ganz fiktives Beispiel“ an. Sein Kollege A. sei etwa so alt wie er und habe wie er eine Wohnung in M* … gemietet, in der dieser sich – wie er – während der Woche aufhalte, um an der Universität arbeiten zu gehen. Wie er fahre dieser am Wochenende zu seiner Frau nach B* …-W* …; auch dieser sei Beamter. Sein Kollege sei also in genau derselben Lage wie er mit einer Ausnahme: dieser sei unverheiratet, während er verheiratet sei. Entsprechend sei dessen Hauptwohnsitz M* …, wo dieser sich vorwiegend aufhalte, während sein Hauptwohnsitz R* … sei, weil das der gemeinsame Wohnsitz von seiner Frau und ihm sei. Entsprechend habe sein Kollege Anspruch auf die M* … Ortszulagen, während er keinen Anspruch darauf habe. Diese Regelung zu den Ortszulagen scheine ihm wesentliche rechtliche Grundsätze zu verletzen, darunter das Prinzip, dass Personen gleich zu behandeln seien, wenn kein triftiger Grund dagegen spreche, sowie der im Grundgesetz garantierte Schutz der Ehe, der es verbiete, Menschen zu benachteiligen, weil sie verheiratet seien. Er bitte um Erläuterung, warum verheiratete und unverheiratete Beamte hier nicht gleich behandelt würden.

Randnummer 4

Mit Leistungswiderspruchsbescheid vom … Oktober 2023 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch des Klägers bezüglich der Zahlung von orts- und familienbezogenen Besoldungsleistungen seit … Januar 2020 zurück.

Randnummer 5

Mit Gesetz vom 10. März 2023 seien die Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags neu geregelt worden. Verbunden mit dem Systemwechsel im Orts- und Familienzuschlag sei dabei auch eine neue Systematik der Zuordnung von Beamten und Beamtinnen zu den Stufen des Orts- und Familienzuschlags. Die Stufen des Orts- und Familienzuschlags bauten nicht mehr wie bisher aufeinander auf. Ein Beamter oder eine Beamtin könnten künftig nur einer einzigen Stufe angehören, namentlich der Stufe, die seinen bzw. ihren persönlichen Verhältnissen, ergänzt durch eine Ortskomponente (Ortsklasse und Mietenstufe) entspreche. Der Beamte oder die Beamtin erhielten nur den maßgeblichen Betrag der Stufe, der er oder sie zugeordnet sei. Im Falle des Klägers sei dies die Stufe 1 (ein berücksichtigungsfähiges Kind) in der Ortsklasse IV für dessen Hauptwohnsitz nach dem Bundesmelderegister in R* … Die Zweitwohnung des Klägers in M* … sei dabei nicht maßgebend.

Randnummer 6

Das Abstellen auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 35 Abs. 1 BayBesG i.V.m. § 12 WoGG beruhe auf der Annahme, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und damit die individuellen regionalen Lebenshaltungskosten nach dem Hauptwohnsitz i.S.d. § 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG) richteten.

Randnummer 7

Eine Wahlmöglichkeit der Ortsklasse einzelner Beamtinnen oder Beamten, die neben der Familienwohnung über eine Zweitwohnung verfügten, würde auch im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Regelung des Art. 36 Abs. 1 BayBesG stehen. Denn Zweck der Vorschrift sei es auch, eine Überbevorteilung in diesen Fällen zu vermeiden.

Randnummer 8

Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers für diesen mit Schriftsatz vom 21. November 2023 am 22. November 2023 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

I.

Randnummer 9

Der Leistungswiderspruchsbescheid vom … Oktober 2023 wird aufgehoben.

II.

Randnummer 10

Dem Kläger wird der beantragte Orts- und Familienzuschlag in Ortsklasse VII (für M* …*) gewährt und nicht nur der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse IV (für R* …*).

III.

Randnummer 11

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 29. Juli 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Randnummer 12

Zur Begründung wurde in diesem und weiteren Schriftsätzen im Wesentlichen vorgetragen, dass die Neuregelung des Orts- und Familienzuschlags offensichtlich gegen Art. 6 Grundgesetz verstoße, wenn der tatsächliche Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens zugrunde gelegt werde.

Randnummer 13

Die beiden Söhne des Klägers und seiner Ehefrau seien bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Der Kläger lebe deshalb nur noch mit seiner Frau in R* … Seine Frau arbeite in R* … als Bibliothekarin. Das soziale Umfeld der Eheleute befinde sich weit überwiegend in R* … Das gemeinsame Eheleben finde überwiegend in R* … statt. Vorliegend stelle R* … den maßgeblichen Schwerpunkt des familiären Zusammenlebens dar. Aus diesen Gründen sei für die Frau des Klägers ein Umzug nach M* … nicht infrage gekommen. Der Kläger wiederum arbeite derzeit regelmäßig von montags bis donnerstags in M* … Lediglich freitags arbeite er in R* … im Homeoffice. Sein überwiegender Aufenthaltsort sei daher M* … Weil der Kläger verheiratet sei, gelte die gemeinsame Wohnung in R* … als sein Hauptwohnsitz. Würde der Kläger nicht verheiratet sein, würde M* … als sein Hauptwohnsitz gelten, da er sich dort vorwiegend aufhalte. Da die Ortszulage bei der bayerischen Beamtenbesoldung vom Hauptwohnsitz und nicht vom Arbeitsort abhänge, erhalte der Kläger eine geringere Ortszulage als eine vergleichbare Person mit einem Hauptwohnsitz in M* … Der Kläger erhalte also geringere Bezüge, als er bekommen würde, wenn er nicht verheiratet wäre. Denn dann würde M* … als sein Hauptwohnsitz gelten und der Kläger würde die Ortszulage für M* … bekommen.

Randnummer 14

Eine Ungleichbehandlung liege darin, dass die Gewährung der Ortszulage – ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren – allein vom Hauptwohnsitz abhängig gemacht werde. Der Beklagte argumentiere, dass die Lebenshaltungskosten „primär vom Hauptwohnort abhängen“. Das sei aber im vorliegenden Fall offensichtlich falsch und ermessenswidrig, da der Kläger eine Wohnung in M* … unterhalten müsse und sich vorwiegend dort aufhalte. Außerdem sei es verfassungsrechtlich nicht überzeugend, die Ortszulage vom Wohnsitz, statt vom Arbeitsort abhängig zu machen. Jemand, der täglich in M* … arbeiten müsse, habe immer hohe Kosten, da er entweder für eine teure Wohnung bezahle oder hohe Fahrtkosten habe und zusätzlich Freizeit verliere. Die Situation von Wochenendpendlern werde völlig außer Acht gelassen.

Randnummer 15

Insoweit sei es gerade nicht richtig, dass im vorliegenden Fall die „Festlegung des Hauptwohnsitzes des Klägers in R* …“ zutreffend sei. Der Kläger halte sich nicht die meiste Zeit in R* … auf, so dass die Argumentation die tatsächlichen Verhältnisse ausblende und damit werde der Kläger offensichtlich – weil er verheiratet sei – rechtlich benachteiligt. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und ledigen Beamten dar.

Randnummer 16

Im Übrigen beschränke Art. 36 BayBesG vorliegend das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, da dem Kläger keine Ortszulage gewährt werde, obwohl dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensstandards in M* … erforderlich wäre.

Randnummer 17

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Die Klage sei unbegründet. Die Neugestaltung des Orts- und Familienzuschlags entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gemäß Beschluss vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18). Danach stellten die Mietenstufe nach Wohngeldgesetz, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet seien, ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit. Die Neuregelung des Orts- und Familienzuschlags verstoße auch nicht gegen Art. 6 Grundgesetz. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Hauptwohnsitz garantiere, dass sich die Argumentation nach den tatsächlichen Verhältnissen und damit nach den individuellen regionalen Lebenshaltungskosten richte. Die Argumentation müsste die tatsächlichen Verhältnisse (verheiratet, ein berücksichtigungsfähiges Kind) und damit die individuellen regionalen Lebenshaltungskosten in R* … berücksichtigen. Das sei mit Festsetzung der Stufe 1 und der Ortsklasse IV geschehen.

Randnummer 19

Die Anknüpfung der Höhe des Ortszuschlags an die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten im Sinne von § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Der in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz festgelegte besondere Schutz von Ehe und Familie führe nicht dazu, dass dem Kläger ein höherer Ortszuschlag zu gewähren sei. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz diene dem Schutz der familiären Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Zusammenlebens der Familie. Demgegenüber bestehe das Begehren des Klägers darin, dass er seinen offiziellen Lebensmittelpunkt von dem Wohnsitz der Familie weg verlegen und einen abweichenden Hauptwohnsitz anerkannt haben wolle. Dieses Begehren widerspreche gerade dem Sinn und Zweck des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Darüber hinaus könnten aus der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 Schutz- und Abwehransprüche abgeleitet werden, nicht aber Leistungsansprüche auf einen höheren Ortszuschlag. Der Kläger habe auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz daher keinen Anspruch auf Meistbegünstigung und daher kein Wahlrecht hinsichtlich seines Hauptwohnsitzes.

Randnummer 20

Mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2024 und 16. Mai 2024 haben der Beklagte und der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 22

Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 24

Der Leistungswiderspruchsbescheid vom … Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse VII rückwirkend zum *. Januar 2020. Entsprechend hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung, zumal der in der Klageschrift vom … November 2023 unter III. formulierte Antrag ohnehin in dem unter II. formulierten Antrag bereits enthalten ist.

Randnummer 25

Nach Art. 35 Abs. 2 BayBesG richtet sich die Höhe des Orts- und Familienzuschlags nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht.

Randnummer 26

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 21 Absatz 2 BMG. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland, § 21 Abs. 3 BMG.

Randnummer 27

Die vorwiegend benutzte Wohnung ist allein nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Die Aufenthaltszeiten an den Orten, an denen sich die Wohnungen befinden, sind aber rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen, ohne die Aufenthaltszeiten qualitativ zu gewichten, etwa unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger privater Belange. Dabei ist nur auf ganze Tage abzustellen und nicht etwa eine stundengenaue Berechnung vorzunehmen (Polenz in: Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz BMG, 1. Auflage 2022, § 21 BMG Rn. 7-8 und 11 und § 22 BMG Rn. 4, beckonline).

Randnummer 28

Allerdings regelt § 22 Abs. 1 BMG, dass Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ist. Damit ist kraft Gesetz die gemeinsame eheliche Wohnung die Hauptwohnung von Ehegatten. Eine Nebenwohnung eines der Ehegatten kann deshalb auch bei vorwiegender Nutzung allein durch diesen Ehegatten melderechtlich nicht seine Hauptwohnung sein.

Randnummer 29

Diese Anknüpfung in Art. 35 Satz 2 BayBesG an die melderechtliche Hauptwohnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die Grundsätze des Gleichheitssatzes gelten auch für Regelungen der Rechtsverhältnisse der Beamten. Im Rahmen des Besoldungsrechts, einschließlich der fürsorgerischen Leistungen an Beamte, steht dem Normgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015, Vf. 6-VII-13, juris Orientierungssatz Nr. 2 und Rn. 26). Der Besoldungsgesetzgeber bewegt sich innerhalb eines weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums, solange für eine Regelung ausreichende sachliche Gründe vorliegen. Dies ist hier der Fall.

Randnummer 30

Der Begründung zu Art. 35 im Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile (LT-Drs. 18/25363 S. 25f.) ist Folgendes zu entnehmen:

„Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes nach dem Bundesmeldegesetz wird als Bezugsgröße für die Berechnung des Orts- und Familienzuschlags eingeführt. Der Hauptwohnsitz bildet dabei sowohl die v. a. am Wohnort entstehende tatsächliche Belastung mit den Wohnkosten als erheblichem Faktor der Höhe der Lebenshaltungskosten ab, wie dieser auch mit der im Grundsicherungsrecht als Vergleichsgröße für das Mindestabstandsgebot geltenden grundsätzlichen Freizügigkeit korreliert, und eignet sich daher besonders als Anknüpfungspunkt.“

Randnummer 31

Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es ist außerdem nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschalierend ausschließlich an den Hauptwohnsitz, also die melderechtliche Hauptwohnung anknüpft. Dadurch werden in Fällen wie dem vorliegenden aufwändige Individualprüfungen hinsichtlich der Aufenthaltszeiten in den jeweiligen Wohnungen vermieden. Hinzu kommt, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse in Fällen wie dem vorliegenden wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich wäre.

Randnummer 32

Zu beachten ist auch, dass der Orts- und Familienzuschlag eine Ortskomponente und eine Familienkomponente enthält. Die Familienkomponente bezieht sich auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, nicht nur eines der Ehegatten. Der Kläger hingegen möchte den gesamten Orts- und Familienzuschlag auf seine Nebenwohnung in M* … beziehen, obwohl er nicht vorgetragen hat, dass diese durch seine Frau und / oder seine Kinder jemals benutzt worden wäre.

Randnummer 33

Dass die Rechtsauffassung des Klägers unzutreffend ist, wird auch an der umgekehrten Situation eines verheirateten Beamten deutlich, der seine Hauptwohnung zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in M* … hat, aus Gründen nicht praktikablen täglichen Pendelns jedoch auch eine Nebenwohnung an einem Dienstort hat, der beispielsweise nur der Ortsklasse I zugeordnet ist. Dieser Beamte würde nach der Logik des Klägers nur die entsprechende Stufe des Orts- und Familienzuschlags in Ortsklasse I erhalten, obwohl er für die Familienwohnung die hohen Lebenshaltungskosten in M* … zu tragen hat.

Randnummer 34

Die Auffassung des Klägers würde außerdem zu einem unhaltbaren Ergebnis führen, wenn ein Beamter zusammen mit seiner Ehefrau und beispielsweise fünf Kindern eine Familien- und damit Hauptwohnung in einem Ort der Ortsklasse I bewohnt, jedoch – wie angeblich der Kläger – aus beruflichen Gründen vorwiegend eine Nebenwohnung an seinem Dienstort M* … benutzt. Dieser müsste den Orts- und Familienzuschlag bezogen auf fünf Kinder in der Ortsklasse VII für M* … erhalten, obwohl für die Familienwohnung nur die Lebenshaltungskosten in einem Ort der Ortsklasse I aufzubringen sind.

Randnummer 35

Aus all dem folgt, dass durch die Anknüpfung des Orts- und Familienzuschlags an die melderechtliche Hauptwohnung auch kein Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip vorliegt.

Randnummer 36

Im hier zu entscheidenden Einzelfall des Klägers ist die Kammer im Übrigen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seine Nebenwohnung in … überhaupt „vorwiegend“ benutzt. Denn der Kläger trägt vor, dass er sich montags bis donnerstags in M* … aufhalte. Freitags hingegen halte er sich in seiner Hauptwohnung in R* … im Homeoffice auf. Das würde bedeuten, dass sich der Kläger seit 1. Januar 2020 (nachdem der Kläger den Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse VII bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2020 begehrt) in jedem Kalenderjahr maximal 46 Wochen mit jeweils 4 Arbeitstagen in M* … aufgehalten hätte (52 Wochen abzüglich 6 Wochen wegen 30 Tagen jährlichem Erholungsurlaub). Das würde einen maximalen Aufenthalt in M* … zu Arbeitszwecken von 184 Tagen bedeuten. Die Annahme jedoch, dass sich der Kläger nicht an jeweils mindestens 2 dieser 184 Tage im Kalenderjahr nicht in M* … aufgehalten hat, widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man Krankheitstage, Tage von Fortbildung außerhalb von M* …, Feiertage und Brückentage in eine Gesamtbetrachtung miteinbezieht. Auch zusätzliche Tage Homeoffice in R* … beispielsweise wegen Arztterminen (des Klägers, seiner Ehefrau oder seiner Kinder) oder ähnlichem sind eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Kläger einerseits den höheren Orts- und Familienzuschlag in Stufe VII seit *. Januar 2020 für sich beansprucht, dem Landesamt für Finanzen jedoch mit Schreiben vom … Juni 2021 mitgeteilt hat, man solle seine Post in Zukunft an seine R* … Adresse schicken, „da ich derzeit ausschließlich im Homeoffice arbeite und mich daher selten in meiner M* … Wohnung aufhalte“. Das alles spricht dafür, dass sich der Kläger in jedem Kalenderjahr nicht mindestens 183 Tage und damit „vorwiegend“ in M* … aufgehalten hat und deswegen die Wohnung in M* … aus tatsächlichen Gründen auch zutreffend (nur) als Nebenwohnung angesehen werden kann.

Randnummer 37

Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger mittlerweile ohnehin nur noch der Orts- und Familienzuschlag der Stufe V zustehen dürfte, nachdem der jüngere Sohn am *. Januar 2026 bereits 26 Jahre alt geworden ist.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 BMG, Art. 35 BayBesG, § 22 BMG, Art. 36 BayBesG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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