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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 23.09.2026 – M 5 E 26.6877

Beförderung, Freihalten einer Beförderungsplanstelle, unzulässiger vorbeugender Rechtschutz vorausgegangen, Beförderungsplanstelle, Dienstliche Beurteilung, Ruhestandsversetzung, Gesundheitliche Eignung, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Verwendungseinschränkung
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
Art. 33 Abs. 2 GG; § 123 VwGO; § 121 VwGO

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle (A 10).

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 (M 5 E 26.3) hat das Gericht einen früheren Antrag des Antragsteller auf Freihaltung einer Beförderungsplanstelle in die Besoldungsgruppe A 10 abgelehnt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war noch keine abschließende Entscheidung im Verwaltungsverfahren getroffen worden, sodass der Antrag durch das Gericht unter Verweis auf unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz abgelehnt worden ist. Zudem lag auch ein Anordnungsanspruch nicht vor, da begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bestünden, die eine Zurückstellung der Beförderung rechtfertigten.

Randnummer 3

Mit Schreiben des Antragsgegners vom … Juni 2026 ist das Beförderungsbegehren des Antragstellers abgelehnt worden. Der Antragsteller habe in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht die für eine Beförderung vorgesehene Mindestpunktzahl. Zudem müsse der Antragsteller von einer Beförderung auf Grund seines Gesundheitszustandes zurückgestellt werden. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch sowie mit Schriftsatz vom 29. August 2026 eine Untätigkeitsklage erhoben (M 5 K 26.6876). Mit Widerspruchsbescheid vom *. September 2026 ist der Widerspruch zurückgewiesen worden.

Randnummer 4

Der Antragsteller ist mit Bescheid vom … August 2026 zum … September 2026 in den Ruhestand versetzt worden. Gegen die Ruhestandsversetzung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. August 2026 Klage erhoben (M 5 K 26.6844) über die noch nicht entschieden ist. Weiter hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom selben Tag unter anderem Klage gegen seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2017 bis 2020 (M 5 K 26.6874) und gegen seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2020 bis 2023 (M 5 K 26.6875) erhoben. Auch über diese Klagen ist noch nicht entschieden worden.

Randnummer 5

Mit Schriftsatz vom 29. August 2026 begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung und hat beantragt,

1.dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1VwGO vorläufig zu untersagen, das bereits vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung geltend gemachte Beförderungsbegehren beziehungsweise die Beförderungsmöglichkeit des Antragstellers allein wegen der mit Bescheid vom … August 2026 verfügten, nicht bestandskräftigen und gerichtlich angegriffenen Zurruhesetzung als erledigt zu behandeln oder den Antragsteller allein deshalb von einer weiteren Beförderungsentscheidung auszuschließen;

2.den Antragsgegner zu verpflichten, die Beförderungsmöglichkeit des Antragstellers zum POK aus Art. 33 Abs. 2GG in geeigneter Weise umgehend vorläufig zu sichern, bis über die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen 2017- 2020 und 2020 -2023 sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung entschieden worden ist;

3.hilfsweise: dem Antragsgegner aufzugeben, eine für den Antragsteller in Betracht kommende Beförderungsmöglichkeit nach A 10 nicht allein aufgrund der streitgegenständlichen Zurruhesetzung endgültig zu vereiteln, soweit dies rechtlich und tatsächlich noch möglich ist;

4.höchst hilfsweise: eine sonstige geeignete gerichtliche Sicherungsanordnung zu treffen, durch welche verhindert wird, dass die zum … August 2026 verfügte, noch nicht bestandskräftige Zurruhesetzung die gerichtliche Durchsetzung des bereits zuvor geltend gemachten Beurteilungsanspruchs und der Beförderungsmöglichkeit nach A 10 irreversibel vereitelt.

Randnummer 6

Durch die erfolgte noch nicht bestandskräftige Ruhestandsversetzung sowie die dienstlichen Beurteilungen, die beklagt worden seien, sei ein neuer Sachverhalt eingetreten, der es rechtfertige über das Beförderungsbegehren sowie die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle erneut zu entscheiden. Die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren M 5 E 26.3 stehe dem nicht entgegen.

Randnummer 7

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 8

Der Antrag sei bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht gegeben, da über den gleichen Sachverhalt bereits ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 5 E 26.3 geführt worden sei, in dem der Antrag des Antragsstellers auf Freihaltung einer Beförderungsplanstelle in die Besoldungsgruppe A 10 mit Beschluss vom 12. Juni 2026 abgelehnt worden sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liege weiterhin der gleiche Sachverhalt zugrunde. Eine durch die zwischenzeitliche vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wesentlich veränderte Sachlage sei nicht gegeben. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Antragsteller unter keinem rechtlich erdenklichen Gesichtspunkt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Beförderung in der Hauptsache habe.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 16. September 2026 führte der Antragsteller ergänzend aus, dass in der Rechtsprechung (VG Bayreuth, U.v. 28.9.2021 – B 5 K 20.550 – juris Rn. 33) anerkannt sei, dass ein verwendungseingeschränkter Polizist – unabhängig davon, ob Polizeidienstfähigkeit besteht – grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, in einem Beförderungsverfahren angemessen und entsprechend der von ihm erbrachten Leistung berücksichtigt zu werden.

Randnummer 10

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten im hiesigen Verfahren sowie den Verfahren M 5 E 26.3, M 5 K 26.6844, M 5 K 26.6874, M 5 K 26.6875 und M 5 K 26.6876 verwiesen.

II.

Randnummer 11

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben keinen Erfolg.

Randnummer 12

1. Alle Anträge (auch die Hilfsanträge) des Antragstellers zielen darauf ab, dass eine Beförderungsplanstelle freigehalten wird und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut entschieden wird (§ 88VwGO).

Randnummer 13

2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

Randnummer 14

3. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Juni 2026 (M 5 E 26.3) steht dem Antrag nicht entgegen (§ 121VwGO). Zwar ist im Beschluss vom 12. Juni 2026 ein früherer Antrag des Antragstellers auf Freihaltung einer Beförderungsplanstelle und erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren in die Besoldungsgruppe A 10 abgelehnt worden. Allerdings fußt die Begründung im Beschluss vom 12. Juni 2026 (M 5 E 26.3) primär darauf, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine abschließende Entscheidung im Verwaltungsverfahren getroffen worden sei, sodass es sich um unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz handle. Lediglich ergänzend wurde zudem festgestellt, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, da begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bestünden, die eine Zurückstellung der Beförderung rechtfertigen würden.

Randnummer 15

Die Ruhestandsversetzung, die Klage gegen die Ruhestandsversetzung und die Klagen gegen die dienstlichen Beurteilungen stellen zwar keinen hinsichtlich des Antragsbegehrens relevanten veränderten Sachverhalt dar, allerdings die Tatsache, dass nun das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Beförderungsbegehrens des Antragstellers abgeschlossen ist und ein Bescheid samt Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, sodass es sich nun nicht (mehr) um unzulässigen vorbeugenden Rechtschutz handelt.

Randnummer 16

4. Der Antragsteller hat jedoch hinsichtlich aller Anträge (auch der Hilfsanträge) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Randnummer 17

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Beförderung zurückgestellt werden darf, wenn im Auswahlzeitpunkt nachvollziehbare und begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten bestehen (BVerwG, U. v. 29.8.1996 – 2 C 23.95 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.12.2013 – 3 CE 13.2171 – juris Rn. 25; B.v. 24.3.2021 – 3 ZB 19.2541 – juris Rn. 5; B.v. 31.5.2022 – 3 ZB 21.290 – jurs Rn. 4). Des Nachweises einer bestimmten Krankheit bedarf es insoweit nicht (OVG NW, B.v. 10.10.2018 – 6 B 988/18 – juris Rn. 19). Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können sich aufgrund erheblicher Fehlzeiten aufdrängen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.4.2022 – 6 CE 22.428 – Rn. 16), sodass auch eine längere Erkrankung nachvollziehbare und begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten auslösen kann.

Randnummer 18

Mit Ausnahme einer 35-tägigen Wiedereingliederung vom … August 2025 bis … September 2025 war der Antragsteller seit dem … August 2022 bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum … September 2026 durchgehend dienstunfähig. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Antragsgegner im Bescheid vom … Juni 2026 und im Widerspruchsbescheid vom … September 2026 auf Grund der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung davon ausgeht, dass der Antragsteller von der Beförderung wegen der langen Krankheitsdauer zurückzustellen ist.

Randnummer 19

Dem steht auch nicht die seitens des Antragstellers zitierte Rechtsprechung (VG Bayreuth, U.v. 28.9.2021 – B 5 K 20.550 – juris Rn. 33) entgegen. Wenn und solange der verwendungseingeschränkte Beamte im Polizeidienst weiterverwendet wird, hat er – unabhängig davon, ob Polizeidienstfähigkeit besteht, nicht besteht oder insoweit Zweifel bestehen – grundsätzlich einen Anspruch darauf, in einem Beförderungsverfahren angemessen und entsprechend der von ihm erbrachten Leistung berücksichtigt zu werden. Vorliegend war der Antragsteller mit einer Ausnahme einer 35-tägigen Wiedereingliederung vom … August 2025 bis … September 2025 seit dem … August 2022 bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum … September 2026 durchgehend dienstunfähig. Der Antragssteller ist also gerade nicht – trotz möglicher Gesundheitseinschränkungen – weiterverwendet worden. Er hat in dieser Zeit keinen Dienst geleistet, sodass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist und ein Beamter somit durchaus von einem Beförderungsverfahren zurückgestellt werden darf (BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 14).

Randnummer 20

5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Denn das Begehren ist nicht unmittelbar auf eine Beförderung gerichtet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit eine (nicht anhängige) Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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