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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 18.08.2026 – M 26a K 24.3931

Rundfunkbeitrag, Befreiung für eine Hauptwohnung, Vorrang der melderechtlichen Einordnung als Hauptwohnung, Verstoß gegen Treu und Glauben, Ehepaar mit mehreren Wohnungen, Auseinanderfallen der Haupt- und Nebenwohnungen, Wohnungsinhaberschaft, Rundfunkbeitragspflicht, Befreiungstatbestand, Treu und Glauben, Gleichbehandlungsgrundsatz, Nebenwohnung, Hauptwohnung
Spruchkörper
26a. Kammer
Normenkette
§ 4a RBStV; § 242 BGB

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung.

Randnummer 2

Die Klägerin wird vom Beklagten seit August 2022 unter der Rundfunkbeitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung unter der Anschrift „D* …straße 3, … …“ (im Folgenden: streitgegenständliche Wohnung) herangezogen.

Randnummer 3

Der Ehemann der Klägerin wird vom Beklagten unter der Rundfunkbeitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung unter der Anschrift „F* … Str. 14, … …“ (im Folgenden: Wohnung in E* …*) herangezogen. Daneben ist der Ehemann der Klägerin für die streitgegenständliche Wohnung und eine weitere Wohnung unter der Anschrift „H* …weg 20a, … …“ (im Folgenden: Wohnung in G* …*) vom Beklagten jeweils als Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden. Nach einer Meldebescheinigung der Landeshauptstadt München vom 30. Januar 2023 ist der Ehemann der Klägerin unter der Wohnung in E* … als Hauptwohnung, für die streitgegenständliche Wohnung und die Wohnung in G* … jeweils als Nebenwohnung gemeldet (Blatt 36 der Verwaltungsakte … … …*).

Randnummer 4

In der Folgezeit beantragte die Klägerin wiederholt beim Beklagten eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die streitgegenständliche Wohnung. Insbesondere beantragte die Klägerin am 11. Oktober 2022 beim Beklagten für die streitgegenständliche Wohnung als Nebenwohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Aus der von der Klägerin zu diesem Antrag eingereichten Meldebescheinigung der Landeshauptstadt München vom 4. August 2022 geht hervor, dass die streitgegenständliche Wohnung seit dem 1. August 2022 als Hauptwohnung gemeldet wurde und dass es sich bei den Wohnungen in E* … und G* … jeweils um Nebenwohnungen handelt (Blatt 54-56 der Verwaltungsakte … … …*).

Randnummer 5

Am 30. Januar 2023 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Abmeldung der streitgegenständlichen Wohnung zum 1. September 2022, weil die Wohnung bereits unter der Beitragsnummer … … … angemeldet sei (Blatt 35 der Verwaltungsakte … … …*).

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 bestätigte der Beklagte die rückwirkende Abmeldung der streitgegenständlichen Wohnung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zum Ablauf des Monats August 2022 (Blatt 33 der Verwaltungsakte … … …*).

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 31. Juli 2023 zum Rundfunkbeitragskonto … … … lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2022 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die streitgegenständliche Wohnung ab (Blatt 28 f. der Verwaltungsakte … … …*).

Randnummer 8

Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Abmeldung der streitgegenständlichen Wohnung irrtümlich erfolgt sei und rückgängig gemacht würde. Die Klägerin würde für die Zeit ab August 2022 zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die streitgegenständliche Wohnung herangezogen (Blatt 26 der Verwaltungsakte … … …*).

Randnummer 9

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2024 lehnte der Beklagte den gegen den Bescheid vom 31. Juli 2023 erhobenen Widerspruch ab (Blatt 17-19 der Verwaltungsakte … … …*).

Randnummer 10

Am 3. Juli 2024 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragt,

Randnummer 11

„Vor diesen genannten Gründen beantrage ich den Widerspruchsbescheid, sowie den zuvor enthaltenen Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, meinen Antrag zur Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Rundfunkstaatsvertrag § 4a für den betroffenen Zeitraum zuzustimmen. Ersatzweise beantrage ich die zugesagte Abmeldung vom 03.02.2023 ab 08.2022 wiedereinzusetzen bzw. die einseitige Rücknahme vom 31.07.2023 zurückzunehmen.“

Randnummer 12

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die streitgegenständliche Wohnung habe. Sie und ihr Ehemann seien weder getrennt noch geschieden und hätten ihren tatsächlichen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Wohnung in E* … Die Wohnung in E* … sei deshalb als gemeinsame Hauptwohnung anzusehen. Der Meldestatus sei nur ein Indiz, ausschlaggebend sei der tatsächlich im Einzelfall gelebte Zustand. Für die Hauptwohnung in E* … würde ihr Ehemann die Rundfunkbeiträge entrichten. Für die streitgegenständliche Wohnung würde der Ehemann auch Zweitwohnungssteuer entrichten. Zudem würde die Befreiungspraxis des Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil in bestimmten Bundesländern Bürger leichter von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen befreit würden.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die streitgegenständliche Wohnung habe. Die Klägerin sei unstreitig Inhaberin der streitgegenständlichen Wohnung. Der Tatbestand der Befreiungsvorschrift § 4a Abs. 1 RBStV sei nicht erfüllt. Eine Befreiung nach dieser Vorschrift sei nur für eine Nebenwohnung, nicht für eine Hauptwohnung möglich. Der RBStV orientiere sich an den Begrifflichkeiten des Melderechts. Der Vortrag der Klägerin, dass sich entgegen der Meldebescheinigung ihre Hauptwohnung in Eschlkam befinden würde, sei deshalb unerheblich. Dass der Ehemann der Klägerin eine Befreiung erhalten habe, sei unerheblich, da eine Befreiung oder Ermäßigung nur personenbezogen wirke.

Randnummer 16

Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter/Berichterstatter übertragen.

Randnummer 17

Am 17. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt, zu der die Klägerin nicht erschien.

Randnummer 18

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 19

1. Für die Klage ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht München zuständig (vgl. BVerwG, B. v. 3. September 2024 – 6 AV 2/24 –, juris; BayVGH, B.v. vom 27. Januar 2025 – 7 S 24.2095 –, juris). Aus Sinn und Zweck der Auffangregelung in § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO ergibt sich, dass die subsidiäre Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO auch in Fällen anzuwenden ist, in denen der Betroffene – wie hier – über mehrere Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich der Behörde verfügt.

Randnummer 20

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2026 entschieden werden, obwohl die Klägerin zu dieser nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass über die Verwaltungsstreitsache auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 21

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 15. Juli 2026 ist der Einzelrichter/Berichterstatter zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, § 6 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 22

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die streitgegenständliche Wohnung ab August 2022.

Randnummer 23

2.1. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Befreiung ist der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 4a Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV (GVBl. 2020, S. 262). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeiträgen sind nämlich Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RBStV (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – beckonline, Rn. 10).

Randnummer 24

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV wird eine natürliche Person auf Antrag für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV gilt gleiches, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

Randnummer 25

Nach der vorliegenden Gesetzesbegründung werde mit der Einfügung von § 4a RBStV als neuem Befreiungstatbestand von der Rundfunkbeitragspflicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, U.v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16) umgesetzt. Durch den Befreiungstatbestand in Abs. 1 werde sichergestellt, dass Inhaber mehrerer Wohnungen für den gleichen Vorteil nicht mehrfach herangezogen werden. Die Befreiung erfolge grundsätzlich personenbezogen. Auf Antrag werde die Person, die den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung entrichtet, von ihrer Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung(en) befreit. Entrichtet werde der Rundfunkbeitrag von derjenigen Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen. Es komme nicht darauf an, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahle bzw. von wessen Bankkonto die Rundfunkbeiträge überwiesen oder abgebucht werden. Ebenso wenig komme es darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen. Neben der Person, die die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung entrichtet, werde auch der in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung(en) befreit. Damit werde auf Tatbestandsseite festgelegt, dass die Möglichkeit der Befreiung auch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bestehe. Insofern werde vom Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Gebrauch gemacht. Ferner werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es gerade im Fall der ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft oftmals vom Zufall abhänge, welche von beiden Personen den Rundfunkbeitrag für die Haupt- oder Nebenwohnung entrichtet. Satz 2 stelle klar, dass gleiches wie in Satz 1 für den Fall gelte, dass der Antragsteller den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung jedoch für eine seiner Nebenwohnungen entrichtet (Bayerischer Landtag, Drucksache 18/4703 vom 11. November 2019, S. 7 f.).

Randnummer 26

2.2. Der geltend gemachte Befreiungsanspruch ergibt sich nicht aus § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Randnummer 27

Die Klägerin ist zwar für die streitgegenständliche Wohnung in … rundfunkbeitragspflichtig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gemäß §§ 2 und 3 RBStV sind erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 1 RBSV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht für das Innehaben einer Wohnung besteht unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts handelt (vgl. Beck RundfunkR/Göhmann/Siekmann, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 2 Rn. 6 m.w.N.). Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV definiert. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV gewesen zu sein, und war demnach als Wohnungsinhaberin Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Randnummer 28

Der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung wird jedoch weder von der Klägerin noch von ihrem Ehepartner im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV entrichtet.

Randnummer 29

Hauptwohnung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV ist vorliegend die streitgegenständliche Wohnung in … Dem Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht um ihre Hauptwohnung handeln würde, folgt das Gericht nicht. Die Klägerin ist unstreitig seit dem 1. August 2022 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift der streitgegenständlichen Wohnung in … gemeldet, so dass die melderechtliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zum Tragen kommt. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Eine der Vermutung entgegenstehende Urkunde hat die Klägerin nicht vorgelegt, vgl. § 6 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 05.12.2016. Im Übrigen verstößt das diesbezügliche Verhalten bzw. Vorbringen der Klägerin gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Auch die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erbringen. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die andere vertrauen können. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Treu und Glauben ist Maßstab für die Rechtsausübung und Rechtsauslegung. Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen wie etwa dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium nemini licet), wonach niemand sich einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgebrachte Vertrauen enttäuschen darf. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist der Fall, wenn früheres Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. VG München, U.v. 28.8.2024 – M 6 K 23.670 – beckonline Rn. 22 mit Verweis auf VG Köln, U.v. 25.1.2022 – 6 K 1100/17 – beckonline Rn. 36). Die Klägerin verhält sich treuwidrig, wenn sie gegenüber der Meldebehörde einen Hauptwohnsitz unter der Adresse der streitgegenständlichen Wohnung behauptet, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreitet, dort über einen Hauptwohnsitz zu verfügen. Das Recht muss nicht auf denjenigen Rücksicht nehmen, der ordnungswidrig (vgl. § 54 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) sich nicht richtig anmeldet, und damit gegebenenfalls Vergünstigungen beispielsweise steuerlicher oder sozialrechtlicher Art für sich reklamieren kann, aber die daran geknüpften, als belastend empfundenen Rechtsfolgen nicht akzeptieren will. Wenn es der Klägerin tatsächlich nur um die Befreiung der streitgegenständlichen Wohnung von der Rundfunkbeitragspflicht gehen würde, bleibt es ihr unbenommen, diese gegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung und die Wohnung in E* … als Hauptwohnung anzugeben.

Randnummer 30

Für die streitgegenständliche Hauptwohnung in … wird weder von der Klägerin noch von ihrem Ehemann ein Rundfunkbeitrag entrichtet. Insbesondere ist der Ehemann der Klägerin von der Zahlung des Rundfunkbeitrags für die streitgegenständliche Wohnung befreit. Dass der Ehemann für die streitgegenständliche Wohnung Zweitwohnungssteuer zahlt, ist nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV für die Befreiung der Klägerin vom Rundfunkbeitrag unerheblich.

Randnummer 31

Unabhängig von den nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV würde auch die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge nicht den von der Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch ergeben. Nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV werden bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nämlich nur die Nebenwohnungen eines Beitragspflichtigen befreit, nicht jedoch dessen Hauptwohnung.

Randnummer 32

2.3. Der geltend gemachte Befreiungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV.

Randnummer 33

Zwar erfüllt der vorliegende Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV. Weder der Ehegatte der Klägerin noch die Klägerin entrichten nämlich den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung der Klägerin. Zudem entrichtet der Ehegatte der Klägerin den Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung der Klägerin in E* … Diesbezüglich geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Wohnung in E* … aufgrund der melderechtlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV um eine Nebenwohnung handelt (vgl. oben 2.2).

Randnummer 34

Jedoch geht die Rechtsfolge des § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht auf eine Befreiung der streitgegenständlichen Hauptwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht. Rechtsfolge der Vorschrift ist lediglich die Befreiung von (weiteren) Nebenwohnungen (so im Ergebnis auch Beck RundfunkR/Noßwitz/Siekmann, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 4a Rn. 27; anderer Ansicht BeckOK InfoMedienR/Lent, 52. Ed. 1.5.2026, RBeitrStV § 4a Rn. 7). Zwar verbietet der Wortlaut des § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht die Anwendung dieser Befreiungsregelung auf eine Hauptwohnung des Beitragspflichtigen. Dort ist nämlich lediglich die Rede davon, dass „Gleiches gilt“ wie in den Fällen des Satzes 1. Diese Formulierung des Gesetzgebers lässt offen, ob Satz 2 lediglich eine Befreiung für Nebenwohnungen oder für alle Arten von Wohnungen (also auch für Hauptwohnungen) meint. Aus systematischen und teleologischen Überlegungen folgt jedoch nach Überzeugung des Gerichts, dass § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV nur die Befreiung weiterer Nebenwohnungen regelt. Zum einen würde eine Interpretation, dass § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV auch die Befreiung der Hauptwohnung regelt, in gewissen Konstellationen zu einer unsystematischen Besserstellung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern führen. Wenn nämlich beide Ehegatten/Lebenspartner jeweils nur eine unterschiedliche Hauptwohnung und keine Nebenwohnung besäßen (also in unterschiedlichen Hauptwohnungen wohnen würden), wären die Ehegatten/Lebenspartner für jede ihrer beiden Wohnungen ohne Befreiungsmöglichkeit nach § 4a RBStV – also insgesamt zwei Mal – rundfunkbeitragspflichtig. Es ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum dann ein Ehegatte/Lebenspartner vom Rundfunkbeitrag befreit werden sollte – die Ehegatten/Lebenspartner insgesamt also nur ein Mal rundfunkbeitragspflichtig würden –, wenn er zusätzlich beim anderen Ehegatten auch noch einen Nebenwohnsitz anmeldet. Die Auslegung, dass § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV lediglich die Befreiung (weiterer) Nebenwohnungen regelt, belässt der Vorschrift auch einen eigenständigen Anwendungsbereich. Dies wäre der Fall, wenn für die Hauptwohnung eines Ehepaars ein Dritter den Rundfunkbeitrag und einer der Ehegatten für die Nebenwohnung den Rundfunkbeitrag entrichten würde. In dieser Konstellation könnte sich ein Ehegatte für eventuelle weitere Nebenwohnungen nur aufgrund der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV befreien lassen; der Tatbestand des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV wäre hingegen nicht erfüllt. Neben diesen systematischen Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 4a RBStV das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, U.v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16) umsetzen wollte und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 4a RBStV wesentlich über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgehen wollte. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen lediglich insoweit beanstandet, als ein und dieselbe Person für denselben Vorteil aufgrund der Inhaberschaft mehrerer Wohnungen mehrfach beitragspflichtig ist obwohl sie den öffentlichrechtlichen Rundfunk tatsächlich gleichzeitig immer nur in einer Wohnung konsumieren kann (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 745/17 – beckonline Rn. 107). Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Entscheidung jedoch nicht vom Gesetzgeber gefordert, dass Ehegatten mit mehreren Wohnungen vom Rundfunkbeitrag befreit werden, wenn bereits der andere Ehegatte für eine dieser Wohnungen den Rundfunkbeitrag entrichtet. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass ein auf die bloße faktischer Mehrfachbelastung abstellender personenübergreifender Ansatz in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze findet (vgl. BVerwG, B.v. 18.10.2023 – 6 B 8.23 – beckonline Rn. 9). Dies zugrunde gelegt, besteht bei der Klägerin für die streitgegenständliche Wohnung in … keine Konstellation, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eine Befreiung der Klägerin erfordern würde. Die Klägerin wird nämlich trotz Inhaberschaft über drei Wohnungen vom Beklagten insgesamt lediglich ein Mal zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

Randnummer 35

Soweit die Klägerin – ohne weitere Konkretisierung – schließlich allgemein behauptet, dass in bestimmten Bundesländern Bürger leichter von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen befreit würden, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, worauf die Klägerin ihre diesbezügliche Behauptung einer Ungleichbehandlung stützt. Im Übrigen erfasst der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nur Ungleichbehandlungen, die aus Handlungen desselben Hoheitsträgers resultieren (vgl. von Mangoldt/Klein/Starck/Wollenschläger GG Art. 3 Rn. 68). Die Klägerin behauptet jedoch gerade nicht, dass der Beklagte verschiedene Beitragspflichtige ungleich behandelt.

Randnummer 36

2.4. Für die weiteren von der Klägerin „ersatzweise“ gestellten Anträge ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich; sie sind ebenfalls unbegründet. Angesichts dessen, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat, fehlt es auch insoweit an einer Rechtsgrundlage für die auch nur teilweise Rückabwicklung der irrtümlich erfolgten „Abmeldung“ der Klägerin. Im Übrigen entsteht die Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Die An- und Abmeldung gegenüber der Rundfunkanstalt hat demgegenüber grundsätzlich keine eigene Bedeutung für die bereits bestehende oder nicht bestehende Beitragspflicht (vgl. Beck RundfunkR/Noßwitz, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 7 Rn. 7 f.).

Randnummer 37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 38

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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