Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG München

VG München, GeB vom 05.03.2021 – M 26a K 18.5596

Gewissensfreiheit kein Grund zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Spruchkörper
26a. Kammer
Normenkette
§ 4 Abs. 6 S. 1, S. 2 RBStV; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. (Rn. 19 – 21)

2. Von einem nicht ausdrücklich geregelten Härtefall iSd § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV wird auszugehen sein, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Normgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen geregelt hätte. (Rn. 23)

3. Weder der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen noch die Ablehnung des Rundfunks als solchem stellen einen derartigen atypischen Sachverhalt dar. (Rn. 24 – 26)

4. Es ist auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, so dass auch für eine Gewissensprüfung durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist. (Rn. 27)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines Härtefalls.

Randnummer 2

Der Kläger ist mit seiner Wohnung unter der Beitragsnummer … … … beim Beitragsservice des Beklagten als privater Beitragszahler erfasst.

Randnummer 3

Den Antrag des Klägers vom … Januar 2017 auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2017 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 1. März 2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2018 zurück.

Randnummer 4

Am 15. November 2018 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den Anträgen,

Randnummer 5

1. den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2018 eingegangen am 20.10.2018 für Beitragskonto-Nr. … … … aufzuheben und sämtliche Forderungen gegen den Kläger fallen zu lassen

Randnummer 6

2. Den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen den in seinem Fall vorliegenden Grundrechtsverletzungen durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien

Randnummer 7

3. Das Beitragskonto Nr. … … … sowie alle personenbezogenen Daten des Klägers zu löschen

Randnummer 8

Zur Begründung wird ausgeführt, er berufe sich auf einen Härtefall aus Gewissensgründen. Er könne aus Gewissensnot nicht für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufkommen. Die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag aufgrund der Inhaberschaft einer Wohnung, ohne dass es eine Rolle spiele, ob man den Rundfunk in Anspruch nehmen wolle oder könne, sei rechtswidrig. Deswegen habe er beim Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt. Das Bundesverfassungsgericht habe das Für und Wider bisher nicht grundlegend bewertet. Sein Gewissen verbiete ihm, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der massenhaften Manipulation, Suggestion, Infiltrierung und Vergiftung des menschlichen Geistes durch einen finanziellen Beitrag zu helfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Klagebegründung verwiesen.

Randnummer 9

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 29. November 2018:

Randnummer 10

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 11

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Randnummer 12

Mit gerichtlichen Schreiben vom 1. Oktober 2020 wurden die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids angehört.

Randnummer 13

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den darin enthaltenen Schriftsätzen der Beteiligten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung). Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an (Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 84 Rn. 10).

Randnummer 16

Der Klageantrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass unter Aufhebung des die Befreiung ablehnenden Bescheides vom 2. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2018 die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen wird, den Kläger von der Beitragspflicht zu befreien.

Randnummer 17

1. Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 18

Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Randnummer 19

1.1 Bedenken gegen die Beitragspflicht als solche bestehen nicht.

Randnummer 20

Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 6/15 - juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) geklärt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Randnummer 21

Demnach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris Rn. 87, 89; BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 6/15 - juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - juris Rn. 98). Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt allerdings gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefall) auf Antrag dann in Betracht, wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist. Das kann etwa in seltenen Fällen aus technischen Gründen der Fall sein (z.B. dauerhaftes „Funkloch“) oder aber aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Rundfunkempfang für die Person schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. für taubblinde Menschen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf 1/3 für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für Taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris Rn. 85, 93, 102; BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 6/15 - juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 130).

Randnummer 22

Dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrundegelegt ist der Kläger als Inhaber einer Wohnung zur Beitragsleistung verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist und ob das Rundfunkangebot tatsächlich genutzt wird.

Randnummer 23

1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, der eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hindern würde. Die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe führen nicht zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV. Zwar kann der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV entnommen werden, dass die dort genannten Härtefälle nicht abschließend aufgezählt sind. Von einem nicht ausdrücklich geregelten Härtefall wird allerdings nur auszugehen sein, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Normgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen geregelt hätte.

Randnummer 24

Weder der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen noch die Ablehnung des Rundfunks als solchem stellen einen derartigen atypischen Sachverhalt dar. Vielmehr wurde die Beitragspflicht bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich bewusst an das Innehaben einer Wohnung und nicht an das Bereithalten und/oder Nutzen von Rundfunkgeräten geknüpft. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ist höchstrichterlich geklärt, dass dieses Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat (BVerfG, U.v.18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 - juris Rn 87ff und 81f.).

Randnummer 25

Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris; U.v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 - juris; VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 - 6 K 43/15 - juris, Rn. 62).

Randnummer 26

Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich (VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 63 m. w. N.). Denn die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient allgemein der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wobei dieser aufgrund der Programmfreiheit über die Programmgestaltung und damit über die Beitragsverwendung eigenverantwortlich entscheidet. Ähnlich wie bei der Steuer steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Gewissensfreiheit beruft, muss und kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er für rechtswidrig hält oder aus Gewissensgründen ablehnt (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15- juris). Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche daher nicht tangiert (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.2.2017 - OVG 11 N 91.15 - juris Rn. 127; VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.).

Randnummer 27

Vor diesem Hintergrund ist es auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, so dass auch für eine Gewissensprüfung durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist. Da der Rundfunkbeitrag nach dem Gebot der Belastungsgleichheit zu vollziehen ist und es sich hierbei um ein Massenverfahren handelt, können objektiv nicht nachprüfbare Kriterien wie weltanschauliche Gründe oder politische Anschauungen, die von der Programmgestaltung teilweise abweichen, allein grundsätzlich eine Beitragsbefreiung nicht rechtfertigen.

Randnummer 28

Nach alledem wurde der Befreiungsantrag des Klägers aus Gewissensgründen daher zu Recht abgelehnt.

Randnummer 29

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Randnummer 30

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 9 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG München in M 26a K 18.5596 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten