Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 22.07.2026 – M 23 K 25.4213
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- Normenkette
- § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG; § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO
Orientierungssatz
1. Es steht im freien Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von der verkehrsrechtlichen Festsetzung privilegierter Bewohnerparkplätze Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG iVm § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbstständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. (Rn. 20)
2. Hat die Straßenverkehrsbehörde von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, erfolgt die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbstständigen Verwaltungsakt. (Rn. 20)
3. Die VwV-StVO entfaltet als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll, im Verhältnis zum Bürger nur insoweit Wirkungen, als sie die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Allerdings kann von den Vorgaben der VwV-StVO abgewichen werden, sofern der Sachverhalt "wesentliche Besonderheiten" zu dem Fall aufweist, für den die Verwaltungsvorschrift als Regelfall zugeschnitten ist. (Rn. 21)
4. Wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen sind. (Rn. 23)
5. In diesem Sinne kann es eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, denen ein "privater" Stellplatz zur Verfügung steht. (Rn. 23 und 24 – 29)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
Am 5. Mai 2025 stellte der Kläger einen Antrag bei der Beklagten auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für das Parklizenzgebiet „R* …straße“ für sein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen … … Der Kläger teilte mit, dass ihm ein Stellplatz für sein Motorrad in einer Tiefgarage sechs Hausnummern von seiner Wohnadresse entfernt zur Verfügung stehe.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2025, dem Kläger zugestellt am 12. Juni 2025, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der dem Kläger bereits zur Verfügung stehenden privaten Stellplatzmöglichkeit.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und zuletzt beantragen,
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger für seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … … einen Bewohnerparkausweis für das Gebiet „R* …straße“ auszustellen, die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags des Klägers durch den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2025 daher rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.“
Er ließ dies, auch in weiteren Schriftsätzen, im Wesentlichen damit begründen, dass er sein Motorrad im Winter in der Regel nicht nutzen könne und es deshalb nur ein Saisonkennzeichen für acht von zwölf Monaten im Jahr habe. Für seine Mobilität benötige der Kläger daher seinen Pkw. Die Beklagte werfe unzulässigerweise Motorräder und Pkw in einen Topf. Bei entsprechenden individuellen Angaben eines Antragstellers müsse die Beklagte Nachfragen stellen. Der Kläger habe seinen Pkw am 16. April 2023 verkauft und mit Ablauf des 23. April 2026 aufgegeben, weshalb er sein Begehren nun im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolge. Er plane aber bereits die Neuanschaffung eines Pkw, weshalb er ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung habe.
Die Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 5. August 2025 entgegen und beantragte
Klageabweisung.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Kläger bereits eine private Stellplatzmöglichkeit innerhalb des Parklizenzgebietes zur Verfügung stehe. Dass diese sich nicht für seinen Pkw eigne, habe der Kläger nicht hinreichend belegt oder glaubhaft gemacht.
Auf gerichtliche Aufforderung hin legte der Kläger Lichtbilder und einen Mietvertrag vor, aus denen sich ergebe, dass der ihm privat bereits zur Verfügung stehende Stellplatz leidglich eine Parknische sei, auf der ein Pkw nicht hinreichend geparkt werden könne.
Daraufhin erkannte die Beklagte an, dass der klägerische Pkw nicht auf dem dem Kläger bereits privat zur Verfügung stehenden Stellplatz abgestellt werden kann. Privat zur Verfügung stehende Stellplätze seien jedoch im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten zu berücksichtigen. Motorräder seien schließlich ebenfalls Fahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO. Die bereits zur Verfügung stehende Stellplatzfläche sei grundsätzlich für Fahrzeuge geeignet und der Kläger darauf zu verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann – wenngleich es sich um einen Grenzfall handeln mag – in Form der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr noch angenommen werden, da bei Neuanschaffung eines Pkw und Neubeantragung durch den Kläger derselbe Rechtsstreit wie vorliegend zu befürchten ist.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises, weshalb die Ablehnung desselben rechtmäßig war und ihn nicht in seinen Rechten verletzte, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht gem. § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – juris, Rn. 33).
Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Sie hat ihr Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde, wie im vorliegenden Fall, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (vgl. ausführlich hierzu VG Freiburg, U.v. 06.07.2005 – 1 K 1505/04, m.w.N.).
Entsprechend § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO und Ziffer XI der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO werden Bewohnerparkausweise auf Antrag an Bewohner ausgegeben. Die VwV-StVO ist im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht ergangen. Es handelt sich dabei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Die Verwaltungsvorschriften begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 05.12.2003 – 12 LA 467/03 – juris, Rn. 15 ff. m.w.N.). Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist (vgl. OVG NRW, U.v. 23.08.2011 – 8 A 2247/10 – juris, Rn. 27 m.w.N.). Allerdings kann von den Vorgaben der StVO-VwV abgewichen werden, sofern der Sachverhalt „wesentliche Besonderheiten“ zu dem Fall aufweist, für den die Verwaltungsvorschrift als Regelfall zugeschnitten ist. Denn Ermessensrichtlinien gelten nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.04.1983 – 1 C 5.83 – juris, Rn. 24). Sie sind im Zweifel so zu verstehen, auch wenn sie es nicht ausdrücklich bestimmen. Prüfungsmaßstab der Gerichte ist daher nicht die Richtlinie, sondern das Gesetz. Die Richtlinie ist auch nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand, sondern nur mittelbar, soweit sie sich in der konkreten Ermessensentscheidung niedergeschlagen hat. Zu überprüfen ist darum die Richtlinie in derjenigen Auslegung, welche die handelnde Behörde ihr gibt, also die bestehende Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 17.01.1996 – 11 C 5/95).
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben war die Ermessensentscheidung der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung auch entsprechend ihrer Selbstbindung nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen ist durch die Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9 f.: „Machen die örtlichen Behörden aus den o. a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit anpassen.“). Wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen sind (VG Freiburg, U.v. 06.07.2005 – 1 K 1505/04 – juris, Rn. 27). In diesem Sinne kann es zum Beispiel eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die beispielsweise auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.11.2001 – 7 A 10728/01) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95; VG Aachen, U.v. 25.08.2009 – 2 K 1229/08) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, U.v. 21.05.2003 – 1 B 1.02). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (VG Köln, U.v. 03.04.1987 – 4 K 2128/86).
Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten wird Bewohnern, denen zumindest ein „privater“ Stellplatz zur Verfügung steht, ein Bewohnerparkausweis – unabhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge – nicht erteilt. „Privater Stellplatz“ wird dabei als Abgrenzung zu öffentlichem Verkehrsgrund verstanden, es wird nicht darauf abgestellt, ob der Stellplatz angemietet wurde oder sich im Eigentum des Antragstellers befindet; lediglich die Verfügbarkeit im Umgriff der Wohnadresse ist entscheidend.
Durch diese langjährige Verwaltungspraxis hat die Beklagte sachgerecht ihr Verwaltungshandeln gebunden und die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises sachgerecht verschärft. Die Erwägungen der Beklagten erscheinen nachvollziehbar und ermessensgerecht. Bewohner mit eigenem Parkraum benötigen keine Bevorzugung durch die Erteilung von Parkvorrechten (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9). Ebenso erscheint es sachgerecht, hierbei unberücksichtigt zu lassen, ob dem Bewohner mehr Kraftfahrzeuge als Stellplätze zur Verfügung stehen. Denn durch die Vorhaltung von mehreren Fahrzeugen in Lizenzgebieten wird der Parkraummangel in diesen Gebieten weiter erhöht. Selbst wenn diese Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden, so wird durch die Nutzung von privaten Stellflächen dennoch Parkraum in einem Gebiet mit erheblichem Parkdruck entzogen. Es erscheint daher nachvollziehbar, keinesfalls ermessensmissbräuchlich, dass die Beklagte gerade ein solches Verhalten nicht durch die Erteilung von zusätzlichen Bewohnerparkausweisen unterstützen möchte, sondern vielmehr die Vergabe von Bewohnerparkausweisen auf den Personenkreis beschränkt, der ein Fahrzeug mangels privatem Stellplatz zwingend auf öffentlichen Grund parken muss.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises entspricht den internen ermessenslenkenden Vorgaben, die sich die Beklagte gegeben hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht.
Unstreitig besitzt der Kläger einen privaten Stellplatz im Lizenzgebiet. Dieser ist dem Kläger als „privater Stellplatz“ zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er diesen Stellplatz tatsächlich nicht zum Abstellen seines Pkw, sondern als (dauerhafte) Abstellfläche für sein Motorrad nutzt. Bei dem genannten Stellplatz handelt es sich um einen privaten Stellplatz, der grundsätzlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dient. Regelmäßig ist daher davon auszugehen, dass durch die Nutzung solcher privaten Stellplätze tatsächlich eine Entlastung des öffentlichen Parkraums herbeigeführt wird. Nach den Ausführungen des Klägers nutzt er den Stellplatz gerade für das Abstellen seines regelmäßig genutzten Kraftfahrzeuges, nämlich seines Motorrades, und damit bestimmungsgemäß. Der Umstand, dass dieses lediglich in acht von zwölf Monaten genutzt wird, ändert daran nichts, da es sich insofern um eine freiwillige Entscheidung des Klägers handelt.
Der private Stellplatz befindet sich auch in zumutbarer Nähe zum Wohnort des Klägers, nämlich in einer Tiefgarage sechs Hausnummern von seiner Wohnadresse entfernt. Selbst mit Ausgabe eines Bewohnerparkausweises für das eigene Lizenzgebiet hätte der Kläger keine Sicherheit, dass er wohnortnäher einen öffentlichen Stellplatz zur Verfügung hat. In Gebieten mit hohem Parkdruck erscheint vielmehr ein Fußweg zu einem öffentlichen Stellplatz von bis zu zehn Minuten jedenfalls noch als üblich und zumutbar. Ein Anspruch auf einen wohnortnahen Parkplatz ergibt sich hieraus nicht.
Selbst soweit die Beklagte den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anerkannt hat, dass sich der dem Kläger zur Verfügung stehende private Stellplatz nicht für das Abstellen eines Pkw eignet, sondern darauf lediglich ein Motorrad Platz findet, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Der Kläger hat es unterlassen, diesen Umstand vor Antragsablehnung durch Nachweise zu belegen, sodass die Beklagte im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dies nicht berücksichtigen konnte und musste. Sie war auch nicht gehalten insoweit beim Kläger nachzuforschen, da es sich bei der Beantragung von Parkausweisen um ein Masseverfahren handelt.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist damit zumindest für den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkplatz. Die Beklagte hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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