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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 11.09.2026 – M 10 K 24.1523

Gebühren für Unterbringung in dezentraler Flüchtlingsunterkunft, Gebühren für Verpflegung, Gebührenerhebung, Flüchtlingsunterkunft, Verpflegungspflicht, Gebührenminderung, Schlechtleistung, Benutzungsverhältnis, Kostentragung
Spruchkörper
10. Kammer

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für seine Unterbringung und Verpflegung in einer dezentralen Flüchtlingsunterkunft der Beklagten.

Randnummer 2

Die Beklagte betreibt die dezentrale Flüchtlingsunterkunft in der H.Straße 19 aufgrund der Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München vom 20. Dezember 2017, zuletzt geändert mit Satzung vom 15. August 2023 (Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte) als öffentliche Einrichtung. Die Beklagte erhebt auf Grundlage ihrer Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München vom 20. Dezember 2017, zuletzt geändert mit den Satzungen vom 7. Juli 2022 und vom 15. August 2023 (Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte) Gebühren für die Benutzung der zugewiesenen Bettplätze in einer dezentralen Flüchtlingsunterkunft. Auf den Inhalt der beiden Satzungen wird verwiesen.

Randnummer 3

Der Kläger ist ukrainischer Staatsbürger. Er erhält seit dem 1. April 2023 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger wurde am 3. April 2023 in die dezentrale Flüchtlingsunterkunft H.Straße 19 aufgenommen und war dort bis 29. Juli 2025 in einem Mehrbettzimmer untergebracht. Bei der Unterkunft handelt es sich um eine Leichtbauhalle, in der den Benutzern neben einem Bettplatz auch Vollverpflegung in Form von Catering zur Verfügung gestellt wird. Küchen oder Kochmöglichkeiten sind nicht vorhanden.

Randnummer 4

Beim Einzug am 3. April 2023 wurde dem Kläger ein Infoschreiben ausgehändigt, in dem er auf die grundsätzliche Gebührenpflicht für die Benutzung der Einrichtung und den Erlass eines rückwirkenden Gebührenbescheids (nach Einzelfallprüfung und Sachverhaltsaufklärung) hingewiesen wurde. Die Benutzungssatzung, Gebührensatzung und Hausordnung für die dezentralen Flüchtlingsunterkünfte wurden dem Kläger ausgehändigt.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 trug der Kläger eine Reihe von Erkrankungen, darunter eine Herzerkrankung, Bluthochdruck, Osteoporose, Knieoperationen und Schmerzen beim Laufen, vor und bat um eine Verlegung in ein Hotel.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 9. November 2023 wies die Beklagte darauf hin, dass für Personen mit chronischen schwerwiegenden Erkrankungen oder Behinderungen gesonderte Unterbringungsmöglichkeiten angeboten werden könnten. Der Kläger habe keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Erst nach Vorlage aktueller ärztlicher Atteste könne untersucht werden, inwieweit eine andere Unterbringung notwendig sei.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bat der Kläger die Beklagte darum, kein Geld für Mahlzeiten in der dezentralen Flüchtlingsunterkunft einzubehalten. Der Kläger esse nicht im Lager, da das Essen von schlechter Qualität sei.

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 13. März 2024 wurde der Kläger rückwirkend zum 3. April 2023 gemäß § 4 Abs. 1 der Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte in die Unterkunft in der H.Straße 19 aufgenommen. Ebenfalls mit Gebührenbescheid vom 13. März 2024 wurde gegenüber dem Kläger, rückwirkend ab dem 3. April 2023, eine monatliche Benutzungsgebühr für Unterbringung und Verpflegung zunächst in Höhe von 205,20 EUR, ab dem 1. November 2023 dann in Höhe von 204,90 EUR festgesetzt. Die Gebühr für einen Monat setzte sich bis Ende Oktober aus 30 Tagesgebühren zu je 6,84 EUR zusammen, wobei die Benutzungsgebühr 2,17 EUR pro Tag (65,10 EUR pro Monat und die Verpflegungsgebühr 4,67 EUR pro Tag (140,10 EUR pro Monat) betrug. Ab November 2023 setzte sich die Gebühr aus 30 Tagesgebühren zu je 6,83 EUR zusammen, wobei die Benutzungsgebühr 2,16 EUR pro Tag (64,80 EUR pro Monat und die Verpflegungsgebühr 4,67 EUR pro Tag (140,10 EUR pro Monat) betrug. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gebührenberechnung auf den §§ 1, 3 und 4 der Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte beruhe. Für April 2023 seien einmalig 191,52 EUR zu entrichten. Die Benutzungsgebühr beinhalte die Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller Nebenkosten und berechne sich nach § 4 Abs. 1 Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte. Bei einer Flüchtlingsunterkunft mit Verpflegung berechne sich die Gebühr für die Verpflegung nach § 4 Abs. 2 Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte. Die in Ziffer 1 des Gebührenbescheides genannte Benutzungsgebühr entstehe gem. § 5 Abs. 2 Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten ist. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. März 2024 zugestellt.

Randnummer 9

Mit E-Mail vom 19. März 2024 bat der Kläger die Beklagte erneut darum, keine Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der Leichtbauhalle zu berechnen. Seine Essensverweigerung und sein Wunsch auf Verlegung in ein Hotel seien von der Einrichtungsleitung nicht akzeptiert worden.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 21. März 2024, eingegangen am 25. März 2024, erhob der Kläger Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt sinngemäß,

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. März 2024 wird aufgehoben.

Randnummer 11

Zur Begründung führt er aus, dass die Lebensbedingungen in der Unterkunft schlecht seien und er eine Reihe schwerwiegender Erkrankungen habe.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung führt sie aus, dass der Festsetzung der Gebühren für die Verpflegungsleistungen nicht entgegengehalten werden könne, dass der Kläger sich anderweitig verpflegen und daher die Verpflegungsleistungen nicht in Anspruch nehmen möchte. Bei Unterkünften, in denen keine Küchen oder Kochmöglichkeiten vorhanden sind und somit keine Selbstversorgungsmöglichkeit besteht, sei es erforderlich, die untergebrachten Personen mittels Cateringleistungen zu versorgen. Eine ordnungsgemäße Selbstverpflegung durch die Bewohner sei mangels Koch-, Kühl- oder Lagermöglichkeiten sowie im Hinblick auf Brandschutz- und Hygienevorschriften nicht möglich. Nur durch das Zurverfügungstellen der Cateringleistung als Teil der Unterbringung könne eine ordnungsgemäße Unterbringung und Versorgung in Leichtbauhallen sichergestellt werden. Die Bewohner würden drei Mahlzeiten am Tag erhalten. Die Benutzung der Unterkunft umfasse sowohl den Bettplatz wie auch die Verpflegung in Form von Cateringleistungen. Ein Wahlrecht zur Benutzung der Unterkunft nur durch Inanspruchnahme des Bettplatzes sei nicht möglich. Sowohl der Bettplatz wie auch die Verpflegungsleistungen seien untrennbar mit der Benutzung der Unterkunft verbunden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gebührenminderung oder Freistellung von Gebühren wegen Schlechtleistung oder aus gesundheitlichen Gründen. Bei der Unterkunft in der H.Straße. 19 handele es sich um eine Leichtbauhalle, die nur zur vorübergehenden Unterbringung gedacht sei. Der Unterbringung in einer einfachen Unterkunft wie einer Leichtbauhalle werde im Rahmen der Gebührenerhebung dadurch Rechnung getragen, dass dafür die niedrigste Stufe der Benutzungsgebühren Anwendung finde. Es könne vorkommen, dass technische oder hygienische Mängel auftreten und z.B. nicht alle Duschen funktionsfähig seien. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass so erhebliche Mängel vorliegen würden, die eine generelle Reduzierung der Benutzungsgebühr rechtfertigen würden. Der Kläger habe hierzu nicht substantiiert vorgetragen oder konkrete Ausführungen gemacht. Bezüglich der geltend gemachten Erkrankungen des Klägers fehle es an berücksichtigungsfähigem Vortrag. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche konkreten Ernährungsbedarfe er aus gesundheitlichen Gründen hat bzw. keinerlei Belege oder Nachweise dafür vorgelegt. Der Kläger habe zwar in der Vergangenheit darum gebeten, aufgrund seiner Erkrankungen und Einschränkungen in einem Hotel untergebracht zu werden. Auf die Bitte um Vorlage aktueller ärztlicher Atteste habe der Kläger nicht reagiert.

Randnummer 14

Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 15

Mit Beschluss vom 3. August 2026 wurde die öffentliche Zustellung der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2026 vom 16. Juli 2026 bewilligt, da der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt war.

Randnummer 16

Mit Schreiben vom 8. September 2026 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger seit 17. August 2026 wieder in einer städtischen dezentralen Unterkunft in der L.straße 30 untergebracht ist.

Randnummer 17

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2026 verwiesen.

Gründe

Randnummer 18

1. Über die Klage konnte trotz Ausbleiben des Klägers entschieden werden, da dieser formell ordnungsgemäß geladen wurde. Der Kläger war am 29. Juli 2025 aus der dezentralen Flüchtlingsunterkunft in der H.Straße 19 ausgezogen und nach unbekannt verzogen. Mit Beschluss vom 3. August 2026 wurde die Ladung vom 16. Juli 2026 öffentlich gem. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 186 Abs. 1 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel zugestellt. Die Ladung des Klägers war mithin formell ordnungsgemäß.

Randnummer 19

2. Der wörtlich formulierte Klageantrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers, dass er sich „gegen die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten Herrn H.“ und auf „Verpflichtung zur Überweisung von 140,10 EUR pro Monat“ richtet, ist gem. § 88 VwGO als Vorgehen gegen den Gebührenbescheid vom 13. März 2024 auszulegen. Nur so kann das sich aus den Schriftsätzen und Akten zweifelsfrei erkennbare Klageziel des Klägers, die Unterkunftsgebühr wegen schlechter Verpflegung und schlechten Zuständen insgesamt nicht entrichten zu wollen, erreicht werden.

Randnummer 20

3. Die so verstandene, zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 21

a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Satzung der Beklagten über die Gebühren für die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte (Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte) vom 20. Dezember 2017. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere findet die Satzung ihre Rechtsgrundlage in Art. 1, 2 Abs. 1, 8 KAG. Die Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte wurde im Übrigen in anderen Verfahren der erkennenden Kammer als rechtmäßig angesehen (vgl. etwa VG München, Gerichtsbescheid v. 26.8.2019 – M 10 K 18.3074, Rn. 16 juris; VG München, U.v. 12.12.2025 – M 10 K 24.4713 – nicht veröffentlich).

Randnummer 22

b) Die Beklagte hat die Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte zutreffend auf den konkreten Fall angewandt.

Randnummer 23

Die Erhebung der Gebühren mit Bescheid vom 13. März 2024 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit Einzug des Klägers in die dezentrale Flüchtlingsunterkunft H.Straße 19 und der rückwirkenden Aufnahmeverfügung der Beklagten entstand ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte. Nach § 1 Abs. 1 Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte können neben Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG auch andere Personen, die z.B. wie der Kläger leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit untergebracht werden. Der Kläger ist daher nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte dem Grunde nach gebührenpflichtig.

Randnummer 24

Die Berechnung der Unterkunftsgebühr nach Maßgabe von §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war in einer Leichtbauhalle untergebracht, sodass gem. § 4 Abs. 1 lit. f Gebührensatzung dezentralisierte Flüchtlingsunterkünfte für den Bettplatz zunächst eine Tagesgebühr von 2,17 €, ab dem 1. November 2023 dann eine Tagesgebühr von 2,16 EUR angefallen ist. Für die Verpflegung in der Unterkunft ist nach § 4 Abs. 2 lit. a Gebührensatzung dezentralisierte Flüchtlingsunterkünfte für den gesamten Zeitraum eine Tagesgebühr von 4,67 EUR angefallen.

Randnummer 25

c) Der Kläger kann gegen diese Gebührenforderung nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Gebührenminderung oder -freistellung einwenden, weil er das in der Unterkunft angebotene Essensangebot freiwillig nicht genutzt hat. Bei der Unterkunft in der H.Straße 19 handelt es sich um eine Unterkunft mit Verpflegung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte. Daraus folgt zwingend nach § 4 Abs. 2 Gebührensatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte, dass eine Gebühr für die Verpflegung zu entrichten ist. Die Benutzungs- und Gebührensatzungen dezentrale Flüchtlingsunterkünfte sehen keine Möglichkeit vor, die angebotene Verpflegung abzubestellen. Der Kläger schuldet damit auch die Gebühr für die Verpflegung.

Randnummer 26

Gleichwohl stand es dem Kläger frei, das Essensangebot nicht zu nutzen; jedoch ist dann – wie dargelegt – trotzdem die Gebühr dafür zu entrichten. In der Unterkunft in der H.Straße 19 wurden dem Kläger im Rahmen der Aufnahme auch die Benutzungs- und Gebührensatzungen dezentrale Flüchtlingsunterkünfte ausgehändigt, deren Erhalt hat er mit eigenhändiger Unterschrift quittierte.

Randnummer 27

d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gebührenminderung oder Freistellung von Gebühren wegen Schlechtleistung oder aus gesundheitlichen Gründen. In beiden Fällen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Randnummer 28

Anhaltspunkte dafür, dass die Unterkunft in der H.Straße 19 unter so gravierenden Mängeln leidet, dass eine Gebührenreduzierung in Betracht kommt, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht konkret benannt. Bezüglich seiner Erkrankungen hat der Kläger hat weder im behördlichen Schriftverkehrt noch im gerichtlichen Verfahren Unterlagen oder ärztlichen Atteste vorgelegt, die eine Unterbringung in der Unterkunft H.Straße 19 unzumutbar erscheinen lassen könnten. Im Gegenteil: Auf die behördliche Aufforderung um Vorlage aktueller ärztlicher Atteste hat der Kläger nicht reagiert. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es dem Kläger jederzeit frei stand aus der dezentralen Flüchtlingsunterkunft auszuziehen und sich eine eigene Unterkunft zu suchen.

Randnummer 29

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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