Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Minden

VG Minden, Beschluss vom 18.08.2026 – 16 L 987/26

Spruchkörper
16. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMI:2026:0818.16L987.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag,

Randnummer 3

„den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bei der Fa. Y. zu erteilen.“

Randnummer 4

mit dem sich der Antragsteller auf die zum Aktenzeichen 16 K 3085/26 erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - nach dem insoweit eindeutigen Antrag sowie unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 8. August 2026, die zwischen Klage und Eilantrag differenziert, begehrt der Antragsteller keinen vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die mit der vg. Klage ebenfalls beantragte Ausbildungsduldung - bezieht (vgl. Bl. 3 GA), hat keinen Erfolg.

Randnummer 5

Der Antrag ist zulässig, insbesondere als auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, aber unbegründet.

Randnummer 6

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Randnummer 7

Ferner darf die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Randnummer 8

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 29. Auflage, 2023, § 123 Rn. 14.

Randnummer 9

Durch die einstweilige Gestattung einer Erwerbstätigkeit würde die Hauptsache jedoch in der beschriebenen Weise vorweggenommen, weil der Antragsteller legal einer Beschäftigung nachgehen und dieser Zustand rückwirkend nicht mehr beseitigt werden könnte.

Randnummer 10

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8, und vom 7. Mai 2018 - 10 CE 18.464 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17-, juris Rn. 2.

Randnummer 11

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Randnummer 12

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 29. Auflage, 2023, § 123 Rn. 14; Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8, und vom 7. Mai 2018 - 10 CE 18.464 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris Rn. 2; OVG RhPf, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 27.

Randnummer 13

An letzterer Voraussetzung fehlt es hier.

Randnummer 14

1. Der Antragsteller hat keinen (regelhaften) Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b AufenthG. Die speziellere, weil strengere Regelung des § 61 AsylG findet auf den Antragsteller keine Anwendung, da er als in Obhut genommener und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachter Minderjähriger nicht unter die Verpflichtung fällt/fiel, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. §§ 61, 47, 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Randnummer 15

Nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG soll zwar einem geduldeten Ausländer die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung entbehrlich ist. Dies gilt aber gemäß § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dieser bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.

Randnummer 16

Dem Regelerteilungsanspruch auf Beschäftigung des Antragstellers nach Satz 1 steht jedenfalls - wie der Antragsgegner zutreffend erkannt hat - der Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 5b Satz 2 Nr. 4 AufenthG entgegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung hatte der Antragsgegner vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers eingeleitet.

Randnummer 17

Vorliegend hat der Antragsgegner bereits am 27. April 2026 die Zentrale Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen (ZRK NRW) um Unterstützung für die Rückführung des Antragstellers im Rahmen eines Rückübernahmeersuchens nach Griechenland gebeten und dieser am gleichen Tag das angeforderte und ausgefüllt Formular „Rückführungsersuchen/Fluganmeldung für eine Einzelperson“ übersandt (vgl. Bl. 154 ff. BA001). Darin liegt eine Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers. Erforderlich ist insoweit nicht, dass Kontakt mit dem jeweiligen Zielstaat aufgenommen wurde. Vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Einleitung einer konkreten Maßnahme zur Vorbereitung der Abschiebung bereits dann zu bejahen, wenn die Ausländerbehörde über einen gesonderten Rückführungsbereich verfügt, der ausschließlich die praktische Durchführung von Rückführungen betreibt und die Ausländerakte innerhalb der Ausländerbehörde zu diesem Zweck an diese Organisationseinheit oder eine zentrale Behörde übergeben wurde.

Randnummer 18

Vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 16.

Randnummer 19

Ausgehend davon liegen in der Kontaktierung der ZRK NRW, welche den Kommunen als Zentralstelle für alle Rückkehrfragen im Bereich der Abschiebung zur Verfügung steht (vgl. Nr. 1 des Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, MB.NRW 2025 Nr. 90) und deren Aufgabe u.a. die Unterstützung beim Stellen von Rücknahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist (vgl. Nr. 2 lit.b) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, MB.NRW 2025 Nr. 90), und der Übersendung des vg. Formulars, worin der Antragsgegner Angaben etwa zu dem ihm bekannten Gesundheitszustand des Antragstellers und den (nicht) erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf eine Abschiebung macht, vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers. Die durch den Antragsgegner bereits eingeleiteten Schritte fördern ersichtlich die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung und manifestieren damit zugleich die Absicht den Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik zwangsweise zu beenden. Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass von vornherein absehbar ist, dass die vg. Maßnahmen nicht zum Erfolg führen. Vielmehr wurde daraufhin am 12. Mai 2026 ein Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden gerichtet (Bl. 399 BA001). Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung durch die griechischen Behörden unmöglich gemacht wird. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen vom 24. Oktober 2025 (S. 14 bzw. Bl. 113 BA001) und vom 21. November 2025 (S. 14 bzw. Bl. 132 BA001) Bezug genommen. Darüber hinaus finden nach Angaben des Antragsgegners regelmäßig Abschiebungen nach Griechenland statt (vgl. Bl. 14 GA). Der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen steht die - ggf. weiterhin bestehende - Möglichkeit des Antragstellers, freiwillig auszureisen nicht entgegen. Allenfalls die Abschiebung selbst kann bei einer gesicherten freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht u.U. ausgeschlossen sein (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Abgesehen davon hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung am 17. April 2026 zu seiner Ausreisebereitschaft im Nachgang keine Angaben gemacht (vgl. Bl. 148 BA001).

Randnummer 20

Am 27. April 2026 hatte der Antragsteller jedoch noch keinen bescheidungsfähigen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt. Der Antragsteller selbst stellte erst mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 einen entsprechenden Antrag (vgl. Bl.425 f. BA001). Dem am 23. April 2026 übersandten Schreiben des Jugendmigrationsdienstes T. (Bl. 152 f., 149 ff. BA001) ließ sich jedenfalls kein hinreichend konkretes Arbeitsplatzangebot entnehmen. Vielmehr erfolgte eine Ausbildungsplatzzusage lediglich unter dem weder in der Macht des Antragstellers noch des Antragsgegners stehenden Vorbehalt der erfolgreichen Luftfrachtsicherheitsüberprüfung.

Randnummer 21

2. Aufgrund des Ausschlusses in § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG verbleibt allein ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Randnummer 22

Vgl. VG München, Urteil vom 3. Juni 2024 - M 24 K 22.4965 -, juris Rn. 28.

Randnummer 23

Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegners der Ausschluss des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aller Voraussicht nach nicht vor. Danach darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.

Randnummer 24

Da die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG denselben Voraussetzungen unterliegt, kann auf die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verlangen. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialleistungen zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme der Sozialleistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung ist. Es genügt nicht, dass der Bezug von Sozialleistungen beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird.

Randnummer 25

Vgl. Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 47. Edition, 1. Januar 2026, § 60a AufenthG Rn. 52 m.w.N.

Randnummer 26

Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nach Deutschland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Zwar mag die schlechte wirtschaftliche Situation des Antragstellers in Griechenland einer der Gründe dafür gewesen sein, Griechenland zu verlassen und sich über Schweden und Frankreich (gerade) nach Deutschland zu begeben (vgl. Bl. 2 der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags, Bl. 68 BA001). Dies lässt allerdings im hier konkret zu entscheidenden Fall nicht den Schluss darauf zu, dass er die Absicht hatte, in Deutschland Sozialleistungen zu erhalten. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und der Asylantrag im Jahr 2023 durch seine Vormundin gestellt wurde (Bl. 36 BA001). Dies erschwert jedenfalls die Feststellung eines finalen Zusammenhangs zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Darüber hinaus gab der Antragsteller bei seiner Inobhutnahme an, dass er in Deutschland bleiben wolle, um einen Schulabschluss zu erlangen und später einer Arbeit nachzugehen (Bl. 23 BA001). Insofern spricht Vieles dafür, dass die Entscheidung, gerade nach Deutschland einzureisen, darauf beruhte, sich durch eigene Leistung ein besseres Leben aufzubauen. So hat der Antragsteller die Schule besucht und bemüht sich nunmehr um eine Ausbildung.

Randnummer 27

Eine nach alledem erforderliche Ermessensausübung lässt sich dem Bescheid vom 7. August 2026 zwar nicht entnehmen. Dies vermag allerdings vorliegend nicht zum Erfolg seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führen. Denn es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Ausübung des Ermessens zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers führen wird. Gesichtspunkte, die eine Reduzierung des dem Antragsgegner eröffneten Ermessens hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründen könnten, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hält sich zwar seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet auf, besaß aber niemals einen gesicherten Aufenthaltsstatus und ist aufgrund Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 gegen den Bundesamtsbescheid vom 18. Juli 2025 ausreisepflichtig (vgl. Bl. 118 BA001). Sein Aufenthalt wird derzeit nur geduldet. Rechtlich geschützte Interessen (z.B. Art. 8 EMRK) für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, die über das Interesse an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Wegen der gesetzlichen Wertung des § 60c Abs. 2 Nr. 5, die nicht über § 60a Abs. 5b, 6 AufenthG unterlaufen werden darf, spricht eher vieles dafür, dass einzig eine negative Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerfrei ist. Denn die zwingende Regelung in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn statt der eigentlich einschlägigen Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nunmehr eine Ermessensduldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 5b, 6 AufenthG begehrt wird.

Randnummer 28

Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 11 S 1298/18 -, juris Rn. 17; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Mai 2021 - B 6 E 21.407 -, juris Rn. 76.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 30

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Randnummer 31

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1a AsylbLG, Art. 8 EMRK, § 53 GkG NRW, Art. 38 VO (EU) 2024/1351

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Minden in 16 L 987/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten