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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 06.10.2011 – 8 K 109/10 Me

Berufliche Rehabilitation; Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde; Behörden verschiedener Länder
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:1006.8K109.10ME.0A
Normenkette
§ 17 Abs. 3 S. 1 BerRehaG, § 46 VwVfG TH, § 17 Abs. 3 S. 2 BerRehaG

Orientierungssatz

Für eine berufliche Rehabilitation ist die Rehabilitierungsbehörde zuständig, von deren Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind die Behörden verschiedener Länder zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war.(Rn.14)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Der am ...1940 geborene Kläger begehrt seine Rehabilitierung

nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz.

Randnummer 2

Der Kläger hatte von 1956 bis 1965 an der Technischen

Universität Dresden, Fachrichtung Maschinenwesen studiert und

anschließend zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge

als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für

Verbrennungsmotoren und Kraftfahrzeuge gearbeitet. Während dieser

Zeit schloss er im Jahre 1971 eine Promotion ab. Von Mai 1974 bis

September 1974 arbeitete er im VEB Automobilwerke Eisenach und von

Oktober 1974 bis zum Verlassen der DDR am 22.07.1983 im VEB Verlag

für Verkehrswesen bzw. im Transpressverlag in Berlin.

Randnummer 3

Am 09.09.2007 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf

berufliche Rehabilitierung. Er trug vor, am 31.08.1973 an der

Pädagogischen Hochschule Erfurt zunächst in einen angebotenen

freien Arbeitsplatz detailliert eingewiesen worden zu sein. Der

Arbeitsbeginn sei von dem damaligen Rektor für den 01.12.1973

bestätigt worden. Nach einem Eingriff der Partei sei diese Zusage

am 25.09.1973 dann zurückgenommen worden. Der damalige

Kaderdirektor habe ihm sinngemäß erklärt, dass ein Hochschullehrer,

der Verbindungen zur christlichen Jungen Gemeinde habe, keine

polytechnischen Oberschullehrer als sozialistischen Nachwuchskader

ausbilden könne. Dieses politisch begründete Berufsverbot habe zu

einer beruflichen Benachteiligung geführt. Grund hierfür seien

neben dem bereits geschilderten auch das unerwünschte

Aufrechterhalten von West-Kontakten und das Ablehnen einer

Zusammenarbeit mit dem MfS gewesen. Außerdem sei seine Frau

Pfarrerstochter und von Beruf Kantorkatechetin bzw. Organistin und

Absolventin der Kirchenmusikschule Eisenach gewesen. Dies habe

weiter dazu geführt, dass er vom 01.05.1974 bis 14.05.1974 und vom

14.09.1974 bis 30.09.1974 arbeitslos gewesen sei. Auch vorher,

nämlich ab 01.09.1968 habe bei ihm schon ein Minderverdienst

vorgelegen sowie insgesamt bis 1983 ein als Berufsverbot zu

beurteilender Eingriff mit erlittenem Minderverdienst.

Randnummer 4

Der Kläger hatte bereits am 18.11.1997 beim Sächsischen

Landesamt für Familie und Soziales einen Antrag auf berufliche

Rehabilitierung gestellt, der mit Bescheid vom 18.03.1999 abgelehnt

wurde. Der dagegen erhobene Widerspruch war mit

Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999 zurückgewiesen und die dagegen

vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhobene Klage mit Urteil vom

29.01.2001 abgewiesen worden. Zur Begründung war unter anderem

ausgeführt, dass es sich bei den vom Kläger behaupteten beruflichen

Nachteilen auf Grund verwandtschaftlicher Bindungen in das

westliche Ausland sowie auf Grund Nichtmitgliedschaft in der SED um

solche systemimmanenten Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit

gehandelt habe, die jeden Bürger der DDR in vergleichbarer

Konstellation ebenso getroffen hätten wie den Kläger. Soweit er

geltend mache, dass er wegen der Verweigerung eines Eintritts in

die SED nicht hätte Hochschullehrer werden können, führe dies nicht

zur Rehabilitierung, da die Kammer in ständiger Rechtsprechung

davon ausgehe, dass derartige Aufstiegsschäden vom Beruflichen

Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst würden, da hypothetische

Kausalverläufe nicht nachgezeichnet werden sollten. Die

Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom

Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.10.2001

zurückgewiesen. Mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums

für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 23.01.2002 wurde

mit ausführlicher Begründung auch seine Bitte um erneute

Überprüfung der Bescheide des Sächsischen Landesamtes für Familie

und Soziales abgelehnt. Es bestünde keine Möglichkeit und es seien

auch keine Gründe dafür ersichtlich, die ergangenen

bestandskräftigen Entscheidungen aufzuheben. Ein Antrag auf

Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens vom 12.12.2004

wurde mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und

Soziales vom 10.08.2006 abgelehnt, der dagegen eingelegte

Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007

zurückgewiesen.

Randnummer 5

Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.01.2009

wurde auch der Antrag des Klägers vom 09.09.2007 abgelehnt, der

dagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

19.02.2010 zurückgewiesen.

II.

Randnummer 6

Am 09.03.2010 erhob der Kläger dagegen Klage mit dem Antrag,

Randnummer 7

den Bescheid des Beklagten vom 05.01.2009 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 aufzuheben und die Beklagte

zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 01.12.1973 bis

22.07.1983 zu rehabilitieren.

Randnummer 8

Nach Abschluss des Maschinenbaustudiums habe die TU Dresden ihm

von 1965 bis 1972 einen jährlich bestätigten Lehrauftrag auf

zunächst verfügbarer Kostenstelle eines befristeten

wissenschaftlichen Assistenten erteilt. 1966 habe er den

Qualifizierungsabschluss "Hochschulpädagogik" erworben,

zugleich auch als Wissenschaftler gearbeitet, nämlich bis 1974 an

einem Forschungsauftrag für die Reifenentwicklung mit zahlreichen

wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Der Institutsdirektor habe

ihm ab 1969 einen Zusatzvertrag gegeben, der eine unkündbare

Festanstellung gesichert habe. Dies sei durch Maßnahmen der SED

behindert worden; er sei diskriminiert und aus politischen Gründen

gemobbt worden. Dies habe dazu geführt, dass er ab 01.09.1968 keine

ihm arbeitsvertraglich zugesicherte Gehaltssteigerung erhalten habe

und ihm ab 01.06.1971 auch keine Planstelle zur Verfügung gestellt

worden sei. Ein Funktionär habe ihm gesagt "Du gehörst nicht

an eine sozialistische Hochschule, dafür werden wir sorgen".

All diese Eingriffe hätten letztlich zu einem Ausschluss aus dem

Lehrberuf zunächst an der TU Dresden, dann aber auch der PH Erfurt

geführt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er von 1965

bis 1972 einen Lehrauftrag inne gehabt habe und diesen selbständig

und eigenverantwortlich ausgeübt habe. Dies stelle einen ausgeübten

Beruf im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes dar.

Verschwiegen worden sei auch die Tatsache, dass er gleichzeitig

einen weiteren Beruf ausgeübt habe, nämlich den als

Wissenschaftler. Diese tatsächlich ausgeübte und nachweislich

weiter angestrebte Berufstätigkeit eines Hochschullehrers und

Wissenschaftlers sei nach neun erfolgreichen Jahren plötzlich mit

massiven rechtsstaatswidrigen SED-Eingriffen unfreiwillig

abgebrochen worden. Nach Vermittlung des Ministeriums für

Volksbildung und in Folge eingereichter überzeugender

Bewerbungsunterlagen zum 31.08.1973 habe ihn der Sektionsdirektor

nach Erfurt gebeten, mit ihm ein intensives Einstellungsgespräch

geführt und als Arbeitsbeginn den 01.12.1973 vereinbart, was noch

einmal schriftlich bestätigt worden sei. Es habe also eine

eindeutige Zusage für seine Tätigkeit an der PH Erfurt gegeben.

Hauptsächlich gehe es ihm um die Rehabilitierung für die Zeiten der

Arbeitslosigkeit.

Randnummer 9

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Der Kläger habe keinen Abstiegsschaden geltend gemacht. Bei der

von ihm vorgetragenen Nichteinstellung an der PH Erfurt handele es

sich um eine nicht rehabilitierungsfähige Aufstiegsmöglichkeit im

Berufsleben, die nicht vom Gesetz erfasst werde. Ein Rechtsanspruch

auf einen bestimmten Arbeitsplatz bzw. eine bestimmte Gehaltsgruppe

auch bei entsprechender Qualifikation habe auch in der DDR nicht

bestanden. Es liege kein rehabilitierungsfähiges Sonderopfer vor.

Darüber hinaus habe der Kläger wegen seiner Bewerbung an der

Pädagogischen Hochschule Erfurt noch keine berufliche Position im

Sinne des Gesetzes inne gehabt. Denn gemäß § 40 ff.

Arbeitsgesetzbuch der DDR sei ein Arbeitsvertrag durch

übereinstimmende Willenserklärung des Beschäftigten und des

Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande gekommen.

Der Arbeitsvertrag habe schriftlich ausgefertigt werden müssen.

Eine solche vertragliche Vereinbarung bzw. Rechtsposition

hinsichtlich des Beginnes, des Ortes der Tätigkeit, der

vereinbarten Arbeitsaufgabe, der zutreffenden Gehaltsgruppe und der

Dauer des Erholungsurlaubes sei vorliegend nicht nachgewiesen. Im

Hinblick auf das Berufsverbot sowie die im Zusammenhang

vorgetragenen Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.05.1974 bis

14.05.1974 und vom 14.09.1974 bis 30.09.1974 sei durch die

Rehabilitierungsbehörde Sachsen entschieden worden. Selbst wenn die

Behörde unzuständiger Weise entschieden hätte, wäre der Bescheid

trotz örtlicher Unzuständigkeit gemäß den §§ 44 Abs. 3, 46

ThürVwVfG nicht nichtig und nicht unwirksam, solange er nicht

aufgehoben werde und sofern die örtliche zuständige Behörde

materiell rechtlich keine andere Entscheidung treffen würde, d. h.,

die Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei.

Dies sei vorliegend der Fall.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die

mündliche Verhandlung vom 06.10.2011 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 13

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung

der vom Kläger begehrten beruflichen Rehabilitierung durch Bescheid

des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.01.2009 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt

den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5

VwGO).

Randnummer 14

Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert, den vom Kläger

geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Nach

§ 17 Abs. 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

(BerRehaG) ist grundsätzlich die Rehabilitierungsbehörde des

Landes zuständig, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober

1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind danach jedoch

die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, entscheidet

nach

§ 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG die Behörde, die zuerst mit der

Sache befasst war. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache

12/4994, S. 51) heißt es zu § 17 unter 3.:

Randnummer 15

„Absatz 3 knüpft für die örtliche Zuständigkeit an das

Tatortprinzip an. Hiernach kommt es darauf an, wo der unmittelbare

Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung

stattgefunden hat. In Fällen mehrfacher Zuständigkeit entscheidet

die zuerst mit der Sache befasste Behörde. Die in Anlehnung an

§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG getroffene Regelung des Satzes 2 räumt

dem Verfolgten ein Wahlrecht ein.“

Randnummer 16

Dieses Prioritätsprinzip ist insbesondere zu Gunsten der

Antragsteller sinnvoll und zweckmäßig. Diese müssen, wenn sie sich

im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Bezirken der

ehemaligen DDR aufgehalten haben und dort wegen ihrer Gegnerschaft

zum herrschenden System berufliche Benachteiligungen erlitten

haben, nicht bei maximal 6 jeweils örtlich in den Ländern Berlin,

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und

Thüringen zuständigen Rehabilitierungsbehörden Anträge stellen und

ihr Lebensschicksal schildern, sondern können eine einheitliche

Prüfung bei einer zuständigen Behörde erreichen. Die Regelung dient

zugleich auch der Verfahrensökonomie. Denn durch die Zuständigkeit

nur einer Behörde wird verhindert, dass mehrere Behörden eine sich

überschneidende Prüfung des Vorbringens eines Antragstellers

vornehmen müssen und dann möglicherweise sogar zu abweichenden

Bewertungen kommen könnten (VG Berlin, U. v. 26.06.2008 9 A

7.08-, zitiert nach iuris).

Randnummer 17

Mit seinem Antrag vom 18.11.1997 hat der Kläger von seinem

Wahlrecht nach

§ 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG Gebrauch gemacht und die alleinige

Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde des Freistaats Sachsen

begründet. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Regelung hätte

der Beklagte den erneuten Antrag des Klägers bereits wegen

fehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Gegenstand des Verfahrens

vor der Rehabilitierungsbehörde des Freistaates Sachsen waren die

gesamten vom Kläger vorgetragenen beruflichen Benachteiligungen,

auch diejenigen, die sich im heutigen Freistaat Thüringen und in

Berlin ereignet hatten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid

des Sächsischen Landesamtes vom 18.03.1999, dem

Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999, dem Tatbestand des Urteils des

VG Chemnitz vom 29.01.2001 und insbesondere auch aus dem Schreiben

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend

und Familie vom 23.01.2002 sowie den ausführlichen Gründen des

Bescheides des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom

10.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2007, mit dem

der Antrag auf Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens

abgelehnt worden war. Der Antrag des Klägers ist somit umfassend

und ausführlich unter Berücksichtigung all seiner Einwendungen

bereits von den Sächsischen Behörden und Gerichten überprüft

worden.

Randnummer 18

Die Tatsache, dass die Rehabilitierungsbehörde des Beklagten

über den Antrag des Klägers -zumindest soweit es die Eingriffe

betrifft, die sich auf dem Gebiet des heutigen Freistaat Thüringens

ereignet habennochmals sachlich entschieden hat, begründet keine

Zuständigkeit des Beklagten, sondern macht die

Ablehnungsentscheidung nur insoweit rechtswidrig. Der

streitgegenständliche Bescheid des Beklagten war aber deshalb nicht

aufzuheben. Nach § 46 ThürVwVfG kann die Aufhebung eines

Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein

deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von

Vorschriften u.a. über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen

ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung

in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt

hat sich der Fehler dann, wenn aus rechtlichen Gründen die

Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im

Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (Kopp/Ramsauer, VwVfG § 46

Rdnr. 25 a). Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits oben

ausgeführt, war der Beklagte für die Bearbeitung des erneuten

Antrags des Klägers örtlich unzuständig und hätte diesen bereits

wegen fehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Außerdem war über

den Antrag des Klägers bereits rechtskräftig entschieden worden.

Das Sächsische Landesamt hat mit ausführlicher Begründung,

bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, ebenso wie

auch der Beklagte ausgeführt, dass der Kläger in seiner beruflichen

Entwicklung hinsichtlich der Laufbahn als Wissenschaftler an einer

Hochschule zwar aus politischen Gründen behindert worden ist, dass

es sich dabei aber um einen sogenannten Aufstiegsschaden handelt,

der nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und

des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom beruflichen

Rehabilitierungsgesetz erfasst wird. Dieser Auffassung ist zu

folgen. Die Behinderung an der beruflichen Weiterentwicklung

bedeutet keinen Abstieg aus einer bereits innegehabten Position.

Sie ist weder mit finanziellen noch sozialen Einbußen im Hinblick

auf die konkret bis dahin bestehende berufliche Stellung verbunden,

weshalb sie keinen Eingriff in eine bereits ausgeübte Tätigkeit

darstellt. Eine verfestigte Rechtsposition hatte der Kläger an der

PH-Erfurt noch nicht. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden,

bloß hypothetische berufliche Chancen, wie sie mit Bewerbungen um

Stellen verbunden sind, in die Schutzwirkung der genannten Norm

einzubeziehen (Begründung zum Gesetzesentwurf zum beruflichen

Rehabilitierungsgesetz, BT-Drs. 12/4994 S. 43; BVerwG, Urteil vom

18.03.2010, BVerwGE 3 C 34.9 zitiert nach juris). Der Kläger konnte

ansonsten immer in seinem erlernten Beruf als Diplomingenieur im

Fachbereich Fahrzeugtechnik, nur unterbrochen durch ganz kurze

Zeiten, die durch seinen Stellenwechsel bedingt waren, arbeiten.

Ergänzend wird auf die oben genannten Bescheide und das Urteil des

VG Chemnitz vom 29.01.2001 Bezug genommen.

Randnummer 19

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO

abzuweisen.

Randnummer 20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des

Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711

ZPO.

Randnummer 21

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses

Urteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die

Voraussetzungen des § 135 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO

nicht vorliegen.

Randnummer 22

Beschluss:

Randnummer 23

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Randnummer 24

Gründe:

Randnummer 25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17 BerRehaG, § 46 ThürVwVfG, § 27 BerRehaG, § 3 ThürVwVfG, § 44 ThürVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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