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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 29.03.2011 – 2 K 401/09 Me

Feuerwehrkosten gegen die Staatsverwaltung; Unternehmensbegriff
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0329.2K401.09ME.0A
Normenkette
§ 48 Abs. 1 Nr. 3 Brand/KatSchG TH 2008, § 31 Abs. 1 WaldG TH 2008

Leitsatz

Der Thüringer Staatsforst ist kein Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG (juris: Brand/KatSchG TH). (Rn.15)

(Rn.16)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen

selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Am 03.11.2007 kam es zu einem Brand in der Gemarkung der

Klägerin. Ausweislich des Brandberichtes stürzte ein Baum auf eine

Stromleitung. Es kam dabei zu Funkenflug, der Gras und Holz in

Brand gesetzt hat. Die Brandstätte befand sich im Ortsteil F... der

Klägerin, in der alten E... Straße.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 27.03.2008 verlangte die Klägerin vom

Beigeladenen einen Kostenersatz in Höhe von 840,00 Euro. Er sei

Eigentümer des Waldstücks Flurstück-Nr. a/1, auf dem der

umgestürzte Baum gewachsen sei. Er sei kostenersatzpflichtig im

Sinne vom § 43 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG (damaliger Fassung). Eine

Kostenberechnung war beigefügt. Gegen den Bescheid erhob der

Beigeladene Widerspruch. Bei der Thüringer Landesforstverwaltung

handle es sich nicht um Unternehmen im Sinne des ThürBKG.

Randnummer 3

Nach Anhörung der Beteiligten hob das Landratsamt Wartburgkreis

mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2008 den Bescheid der

Klägerin vom 27.03.2008 auf. Der Beigeladene sei nicht zum

Kostenersatz verpflichtet, da keine der Voraussetzungen des § 43

ThürBKG, insbesondere nicht die Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Nr. 3

vorliege. Ein Unternehmen oder eine Unternehmung sei ein spezieller

Betriebstyp im marktwirtschaftlichen System. Konstitutive Merkmale

eines Unternehmens seien das erwerbwirtschaftliche Prinzip, das

Prinzip des Privateigentums und das Autonomieprinzip. Öffentliche

Betriebe und Verwaltung seien innerhalb einer Marktwirtschaft das

Pendant zu Unternehmen. Sie seien eigenständige, entweder

privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Gebilde, die

sich mehrheitlich oder ganz im öffentlichen Besitz befänden und am

Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Thüringer Forstamt als Untere

Forstbehörde sei für die Einhaltung und Überwachung der

gesetzlichen Vorschriften zuständig. Die Forstverwaltung sei kein

Unternehmen in diesem Sinne, worauf auch die mangelnde

Mitgliedschaft des Forstamtes in der landwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaft hinweise. Der Bescheid wurde der Klägerin am

14.09.2009 zugestellt.

II.

Randnummer 4

Am 12.10.2009 lies die Klägerin Klage erheben und

beantragen,

Randnummer 5

den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes W... vom 08.09.2009

aufzuheben und den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid

der Klägerin vom 27.03.2008 zurückzuweisen.

Randnummer 6

Es liege ein vom Thüringer Forstamt M... geführtes

forstwirtschaftliches Unternehmen vor. § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG

spreche nur von „Unternehmen“, womit ausdrücklich keine

Beschränkung auf den marktwirtschaftlichen Unternehmensbegriff

vorgenommen worden sei. Vielmehr seien auch kommunale und

staatliche Unternehmen einzubeziehen. Der Unternehmensbegriff in

diesem Sinne setze voraus, dass eine gewisse Organisation in

sachlicher und personeller Hinsicht vorhanden sei, die planmäßig

und fortgesetzt einen bestimmten Zweck verfolge. Der Staatswald sei

in diesem Sinne als Unternehmen zu bewerten. Dafür spreche auch

eine aktuelle Presseinformation des Beklagten und Beigeladenen,

nach der die Thüringer Forstverwaltung ein Regiebetrieb des

Beklagten sei.

Randnummer 7

Der Beklagte beantragte,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Der Beigeladene wandte sich gegen die Klage, ohne einen Antrag

zu stellen. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere

sei der Staatswald kein Unternehmen. Nach den Regelungen der ThürKO

sei es unstreitig, dass der Beigeladene weder ein Unternehmen des

privaten Rechts im Sinne von § 73 ThürKO noch ein Eigenbetrieb im

Sinne von § 76 ThürKO sei. Der Staatsforst werde auch nicht durch

einen Staatsforstbetrieb bewirtschaftet sondern durch die

Landesverwaltung.

Randnummer 10

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich am

Verfahren und wandte sich gegen die Klage.

Randnummer 11

Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten

Behördenakten wird verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten

ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht

begründet.

Randnummer 13

Wie im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom

08.09.2009 zutreffend ausgeführt, ist Rechtsgrundlage für den

Kostenersatzanspruch der Klägerin ihre Satzung über den

Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und

Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehr vom 18.08.2003,

geändert durch die Satzung vom 15.09.2003. Allerdings kann

Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen nur nach Maßgabe des § 48 ThürBKG

verlangt werden, wobei vorliegend nur § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in

Betracht kommt. Danach können die Aufgabenträger Ersatz der ihnen

durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von Unternehmen

verlangen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren dienten, die bei

Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in

der Umgebung entstehen können.

Randnummer 14

Diese Regelung kann aber den Kostenbescheid der Klägerin nicht

stützen, da der Beigeladene nicht „Unternehmen“ in

diesem Sinne ist.

Randnummer 15

Hierbei ist der Klägerin allerdings zu Gute zu halten, dass der

Widerspruchsbescheid zu unrecht nur privatwirtschaftliche

Unternehmen als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift

interpretiert. Was ein „Unternehmen“ nach § 48 Abs. 1

Nr. 3 ThürBKG ist, ist nicht gesetzlich definiert. Die Vorschrift

geht zurück auf § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in der ursprünglichen

Fassung von 1991 und ist bei den nachfolgenden Änderungen jeweils

übernommen worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf (Thüringer

Landtag, Drucksache 1/899, Begründung zu § 38) heißt es lediglich:

„Die Haftung für Betriebsgefahr wird im Grundsatz auch für

die besondere Gefahrenlage von Unternehmen erweitert.“ In den

Gesetzgebungsmaterialien zu den folgenden Änderungen wird die

Vorschrift nicht mehr erwähnt. Aus dem Gesamtregelungsumfang des

heutigen § 48 ThürBKG schließt die Kammer aber, dass der

Kostenersatz (nur) verlangt werden kann, wenn entweder ein

Verschulden eines Verursachers festzustellen ist, oder eine

besondere Betriebsgefahr besteht (vgl. etwa Nr. 2 und 4), oder die

Gefahr im Zusammenhang mit einer gewinnorientierten Tätigkeit

entstanden ist. Dies ist aber nicht nur bei privatwirtschaftlichen

Unternehmen der Fall, wie dies Beklagter und Beigeladener unter

wörtlicher Zitierung entsprechender Passagen aus Wikipedia, die ja

nur die private Meinung von weitgehend anonymen Autoren, deren

Qualifikation nicht geprüft ist, wohl meinen. Auch öffentliche

Unternehmen, gleich ob sie in privatrechtlicher Form oder

öffentlicher Form betrieben werden, könne gewinnorientiert sein,

z.B. wenn sie einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und der

Zweck anders nicht besser erreicht werden kann.

Randnummer 16

Der Staatsforst in Thüringen ist aber kein solches Unternehmen.

Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses waren die Rechtsverhältnisse

des Thüringer Staatsforstes im Thüringer Waldgesetz in der Fassung

vom 28.06.2006 (ThürWaldG2006) geregelt. Nach § 31 Abs. 1

ThürWaldG2006 dient der Staatswald dem Allgemeinwohl im besonderen

Maße. Zwar regelt § 32 Abs. 1 ThürWaldG2006, dass der Haushalt der

Forstverwaltungen im Rahmen des Landeshaushaltes getrennt

auszuweisen und so zu gestalten ist, dass eine

betriebswirtschaftlich ausgerichtete Haushaltsführung möglich ist,

dennoch ändert dies nichts daran, dass die Verwaltung des

Staatswalds nach § 40 Abs. 4 ThürWaldG2006 von den Forstbehörden im

Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift durchzuführen ist. Diese

einheitliche Wahrnehmung der forstwirtschaftlichen Aufgaben durch

die Forstbehörden sprechen dafür, dass es sich bei der Verwaltung

des Staatswaldes um eine unmittelbare Behördentätigkeit von

Landesbehörden handelt und nicht um Unternehmen im Sinne von § 48

Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG. Daran ändert sich auch nichts durch die

Bezeichnung der Landesforstverwaltung (nicht etwa des Staatswaldes)

als „Regiebetrieb“ in einer Pressemitteilung des

Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz

vom 17.08.2010. Unter Regiebetrieben versteht man üblicherweise

rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts, die

regelmäßig wohl nicht als Unternehmen bezeichnet werden können.

Randnummer 17

Die Vorschriften des derzeit geltenden ThürWaldG vom 18.09.2008

entsprechen inhaltlich den genannten Vorschriften des

ThürWaldG2006.

Randnummer 18

Soweit die Klägerin auf die ihrer Meinung nach unzureichende

Finanzausstattung der Gemeinden hinweist, ist das im vorliegenden

Verfahren unbeachtlich. Im Einzelfall geht es ausschließlich um die

Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns, nicht aber um die Behebung

allgemeiner Missstände.

Randnummer 19

Nicht näher einzugehen war auf die vom Beigeladenen zitierten

Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die wirtschaftliche

Tätigkeit der Kommunen, da diese hier nicht einschlägig sind.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus

§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 21

Die Berufung war nach § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

zuzulassen. Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung, da zur

Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ in § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG noch keine Rechtsprechung des ThürOVG vorliegt. Daran

ändert sich nichts dadurch, dass ausweislich einer vom Beigeladenen

vorgelegten Niederschrift über eine mündliche Verhandlung des

ThürOVG am 17.08.2000 (Az.: 3 KO 949/99) das Gericht Hinweise

gegeben hat. Auf Grund einer Klagerücknahme kam es nicht zu einer

Entscheidung.

Randnummer 22

Beschluss:

Randnummer 23

Der Streitwert wird auf 840,- € festgesetzt (§ 52 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 48 ThürBKG, § 31 ThürWaldG, § 43 ThürBKG, § 38 ThürBKG, § 73 ThürKO, § 76 ThürKO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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