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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Mainz

VG Mainz, Urteil vom 18.02.2011 – 4 K 642/10.MZ

Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAINZ:2011:0218.4K642.10.MZ.0A
Normenkette
Art. 1 § 1 RBerG, § 10 RDG, § 1 RDGEG

Leitsatz

Ein Rentenberater mit einer Vollerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist zusätzlich zu seiner Registrierung als Rentenberater im Rechtsdienstleistungsregister als "registrierter Erlaubnisinhaber" zu registrieren, wenn eine Auslegung seiner Rechtsberatungserlaubnis ergibt, dass er vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch in Verfahren des Kranken-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt war.(Rn.30)

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das

Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des

Bescheides vom 27. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom

09. April 2010 verpflichtet, den Kläger im Bereich

„registrierte Erlaubnisinhaber“ im

Rechtsdienstleistungsregister zu registrieren.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼, der Beklagte

¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweils unterlegene Teil kann die Vollstreckung des jeweils

anderen Teils durch Sicherheitsleistung in einer der

Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, wenn nicht der

jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt eine über seine bestehende Registrierung im

Rechtsdienstleistungsregister als Rentenberater hinausgehende

Registrierung.

Randnummer 2

Der Kläger beantragte unter dem 19.06.1995 seine Zulassung als

Rentenberater. Der Präsident des Landessozialgerichts

Rheinland-Pfalz teilte dazu auf Anfrage unter dem 31.10.1995 dem

Präsidenten des Landgerichts Koblenz als Registrierungsbehörde mit,

dass der Kläger, der die Erteilung einer umfassenden Erlaubnis nach

Artikel 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz – RBerG für den gesamten Sachbereich des Rentenberaters (gesetzliche

Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie Versorgungs-

und Schwerbehindertenrecht) beantragt habe, sicherlich durch seine

bisherige berufliche Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse in den

Rechtsgebieten der Sozialversicherung erworben habe, dass jedoch

ein Nachweis ausreichender Sachkunde bislang nicht als erbracht

anzusehen sei. Es werde daher ein Sachkundetest für erforderlich

gehalten. Diesen absolvierte der Kläger mit Erfolg. Gegenstand der

schriftlichen Prüfung war neben dem Rentenrecht unter anderem die

Pflegeversicherung (Testaufgaben A, Frage 11: Leistungspflicht der

Pflegeversicherung bei Wohnsitz im Ausland), das

Schwerbehindertenrecht (Testaufgaben A, Fragen 5 und 6) und die

gesetzliche Krankenversicherung (Testaufgaben A, Fragen 12 –

14). Nachdem sich bei den schriftlichen Testaufgaben auf dem Gebiet

des Schwerbehindertenrechts und des Krankenversicherungsrechts nach

Auffassung der Prüfer kleine Schwächen gezeigt hatten (so bei den

Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung und bei der

Dauer des Krankengeldanspruchs in einer bestimmten Situation) seien

in der mündlichen Sachkundeprüfung dazu und auch zu anderen Themen

vertiefende Fragen gestellt worden.

Randnummer 3

Daraufhin erteilte der Präsident des Landgerichts Koblenz mit

Bescheid vom 26.07.1996 dem Kläger gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1

RBerG die Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater. Die

Erlaubnis berechtige nicht zum mündlichen Verhandeln in

Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit vor den Sozial- und

Landessozialgerichten. Nach § 4 Abs. 2 der Zweiten

Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz werde die Weisung

erteilt, dass der Kläger die Berufsbezeichnung

"Rentenberater" zu führen habe. Hinsichtlich des Umfangs

der erteilten Erlaubnis und der Ausübung der Tätigkeit gälten die

Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sowie der hierzu

ergangenen Ausführungsverordnungen.

Randnummer 4

Im Mai 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des

Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz die Zulassung zum mündlichen

Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes

Rheinland-Pfalz. Unter dem 26.06.1997 gestattete der Präsident des

Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz dem Kläger im Rahmen der

Erlaubnis vom 26.07.1996 gemäß § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 Abs. 3 ZPO das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten Koblenz,

Mainz, Speyer und Trier sowie dem LSG Rheinland-Pfalz.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 11.02.2000 wies das Sozialgericht Koblenz den

Kläger als Bevollmächtigten in einem Verfahren, das auf die

rückwirkende Zahlung von Pflegegeld gerichtet war, zurück. Die

Vertretung in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung sei

nicht von der dem Kläger vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz

erteilten Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG

gedeckt. Die soziale Pflegeversicherung habe keine Rentengewährung

zum Gegenstand, es gebe auch keine Annexkompetenz aus dem Begriff

des Rentenberaters. Auf die Beschwerde des Klägers hob das

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23.05.2000

(Az.: L 5 B 34/00) den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts

auf, weil der Kläger die notwendige Erlaubnis zur Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten auch auf dem Gebiet der sozialen

Pflegeversicherung besitze. Zur Begründung wurde dargelegt, dass in

der Erlaubnisurkunde vom 26.07.1996 nur auf die Vorschriften des

Rechtsberatungsgesetzes und der dazu ergangenen

Ausführungsverordnungen verwiesen worden sei, ohne die zulässigen

Tätigkeitsfelder jedoch näher zu bezeichnen. Diese seien auch aus

den in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht zweifelsfrei

ableitbar. Ausweislich der Personalakten des Klägers sei die

Justizverwaltung jedoch von der Beantragung einer umfassenden

Erlaubnis für den gesamten Sachbereich des Rentenberaters

(gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie

Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht) ausgegangen und auch der

dem Kläger abverlangte Sachkundetest habe sich auf Kenntnisse im

Pflege-, Kranken- und Unfallversicherungsrecht sowie

Schwerbehindertenrecht erstreckt. Demnach erfasse die unter dem

26.07.1996 erteilte Erlaubnis Angelegenheiten der sozialen

Pflegeversicherung in erweiterter Auslegung. Dies sei auch mit dem

gesetzlichen Begriff des Rentenberaters vereinbar. Zwar kenne das

Pflegeversicherungsrecht keine Rentenleistungen, aber durch die

Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die

Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sei ein

Zusammenhang mit dem Begriff Rente noch gegeben.

Randnummer 6

Unter dem 17.10.2000 erteilte der Präsident des

Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen dem Kläger im Rahmen

seiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz die Zulassung zum

mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten des Landes

Nordrhein-Westfalen und dem Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen.

Randnummer 7

Unter dem 03.01.2001 teilte der Präsident des Hessischen

Landessozialgerichts mit, dass er dem Kläger die Erlaubnis zum

mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten der Hessischen

Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Landessozialgericht für

Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen

Rentenversicherung, Sozialversicherung und dem

Schwerbehindertenrecht erteilt habe.

Randnummer 8

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

22.12.2000 (1 BvR 717/97), wonach die Erlaubnis als Rentenberater

tätig zu sein, nicht die Befugnis erfasse, auf dem Gebiet der

Arbeitslosenversicherung zu beraten, teilte der Kläger mit, dass er

seinen Briefkopf hinsichtlich des Arbeitsförderungsrechtes

dementsprechend geändert habe.

Randnummer 9

Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum

01.07.2008 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2008 die

Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG -. Die Registrierung solle

im Umfang seiner bisherigen Befugnisse nach dem

Rechtsberatungsgesetz erfolgen. Im beigefügten Antragsformular gab

er an, Alterlaubnisinhaber zu sein und im Bereich Rentenberatung

nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ohne Einschränkungen registriert

werden zu wollen. Auf Nachfrage wies er das Bestehen einer

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer

Versicherungssumme von 300.000,00 € pro Versicherungsfall

nach.

Randnummer 10

Mit Bescheid vom 27.02.2009 wurde ihm mitgeteilt, dass er am

13.02.2009 im Bereich Rentenberatung in das

Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden sei. Die

Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse sei nicht

erforderlich, da Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht

und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt seien (§ 73 Abs. 2

Nr. 3 SGG). Aus der beigefügten Registrierungsbestätigung ergibt

sich, dass der Kläger (lediglich) im Bereich

"Rentenberatung" und ohne weitere Zusätze registriert

worden war.

Randnummer 11

Dagegen legte der Kläger unter dem 14.01.2010 Widerspruch ein,

soweit die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse, vor allem vor dem

Sozialgericht auf dem gesamten Gebiet des Schwerbehindertenrechts,

aber auch des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts bei der

Registrierung nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Zur

Begründung führte er aus, dass der Widerspruch zulässig sei, weil

in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben vom

27.02.2009 die Jahresfrist für den Widerspruch laufe. Ein

Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass ihn das

Sozialgericht Koblenz mit Beschluss vom 28.12.2009 als

Prozessbevollmächtigten in einem Klageverfahren zurückgewiesen

habe, weil er nicht als registrierter Erlaubnisinhaber im

Rechtsdienstleistungsregister registriert sei. Es sei auch kein

weiterer Umfang der Vertretungsbefugnis registriert. Weil also das

Sozialgericht der Tatsache, dass seine Vertretungsbefugnis auf dem

Gebiet des Schwerbehindertenrechts nicht explizit in das Register

eingetragen ist, die Bedeutung zumesse, dass ihm dies deshalb auch

nicht gestattet sei, sei die Registrierung gerichtlicher

Vertretungsbefugnisse nicht entbehrlich. Dies ergebe sich auch aus

einem Schreiben des BMJ vom 06.04.2009. Er genieße Bestandsschutz

nach § 3 Abs. 2 RDG-EG. Seine Alterlaubnis sei nicht ausdrücklich

auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt gewesen. Er habe

einen Antrag auf Registrierung im Umfang seiner bisherigen

Befugnisse gestellt. Demnach dürfe er nach wie vor alle Tätigkeiten

ausüben, die ihm in den letzten Jahren genehmigt worden seien, wozu

auch die Vertretung vor den Sozialgerichten und dem

Landessozialgericht zählten, und zwar unabhängig davon, ob diese

einen Bezug zum Rentenrecht aufwiesen oder nicht. Ferner sei er auf

seinen Antrag hin umfassend auch auf dem Gebiet des

Schwerbehindertenrechts auf seine Sachkunde hin geprüft worden.

Daraufhin habe er die beantragte Erlaubnis unter dem 26.07.1996

erhalten sowie auch die Erlaubnis des LSG Rheinland-Pfalz vom

26.06.1997 zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der

Sozialgerichtsbarkeit. Seiner Beschwerde gegen eine ihn

zurückweisende Entscheidung vom Sozialgericht Koblenz sei durch das

Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2000 stattgegeben

worden. In der Folgezeit sei ihm auch von den Landessozialgerichten

Nordrhein-Westfalen und Hessen die Erlaubnis zum mündlichen

Verhandeln vor den Sozialgerichten ohne Einschränkung erteilt

worden. Dies gelte auch für das Gebiet des Schwerbehindertenrechts

ohne jede Einschränkung. Er habe in Ausübung der ihm erteilten

Erlaubnis seit dem Jahr 2000 in vielen Verfahren vor den

Sozialgerichten dieser drei Bundesländer Kläger auf dem Gebiet des

Schwerbehindertenrechts vertreten, auch dann, wenn die Verfahren

keinen Bezug zum Rentenrecht aufgewiesen hätten (dazu legte er eine

Liste von derartigen Verfahren vor). Die gegenteilige Entscheidung

des Sozialgerichts Koblenz vom 28.12.2009, wonach ihm die Befugnis

zum mündlichen Verhandeln auf dem Gebiet des

Schwerbehindertenrechts nur insoweit zustehe, als im Einzelfall ein

Bezug zum Rentenversicherungsrecht gegeben sei, sei unbeachtlich.

Der Umfang der erteilten Erlaubnis sei nach der Sach- und

Rechtslage zu bestimmen, die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung gegolten

habe. Damals sei seiner Erlaubnis diese umfassende Wirkung

zugekommen, er habe nach der Auffassung dreier Landessozialgerichte

in allen Schwerbehindertenangelegenheiten dieser Länder auftreten

dürfen. Wenn sich diese Reichweite der Erlaubnis auf dem Gebiet des

Schwerbehindertenrechts durch die Entscheidung des BSG vom

21.03.2002 eingeschränkt habe, so könne dies nicht rückwirkend für

bereits erteilte Erlaubnisse gelten. Diese würden als begünstigende

Verwaltungsakte Bestandsschutz genießen und könnten nur nach den

Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme rechtswidriger

Verwaltungsakte zu Lasten des Widerspruchsführers verändert werden.

Hierzu bedürfe es eines ausdrücklichen Bescheides, gegen den

Rechtsmittel eröffnet seien. Solche Bescheide seien hier jedoch

nicht ergangen. Da die ihm erteilte Erlaubnis zum Zeitpunkt ihres

Erlasses rechtmäßig gewesen sei was durch das LSG

Rheinland-Pfalz rechtskräftig bestätigt worden sei hätte

die Erlaubnisbehörde bzw. die Landessozialgerichte sie nur nach den

Vorschriften über den Widerruf eines Verwaltungsaktes insoweit

aufheben können.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 11.02.2010 wandte sich die Präsidentin des

Landgerichts Mainz als Registrierungsbehörde an den Präsidenten des

Oberlandesgerichts Koblenz und wies auf Folgendes hin: Zu der

Registrierung von Rentenberatern mit einer Alterlaubnis im

Schwerbehindertenrecht gebe es bereits seit dem Inkrafttreten des

Rechtsdienstleistungsgesetzes eine breite Diskussion mit dem

Bundesverband der Rentenberater e. V., der sich seinerseits an das

Ministerium der Justiz gewandt habe. Beim Landgericht Mainz würden

die Alterlaubnisse im Bereich Rentenberatung nicht unter der Rubrik

"Registrierte Erlaubnisinhaber" erfasst, sondern vielmehr

unter der Rubrik "Rentenberatung". Der Gesetzgeber habe

durch das neue Recht eine Vollerlaubnis nach altem Recht weder

einschränken noch erweitern wollen. Deshalb sei eine Vollerlaubnis

nach dem Rechtsberatungsgesetz in einem bestimmten Bereich (hier:

Rentenberatung) auch als Vollerlaubnis nach dem

Rechtsdienstleistungsgesetz zu registrieren, ohne dass es der

Registrierung einzelner Gebiete, wie zum Beispiel des

Schwerbehindertenrechts, bedürfe. Demzufolge seien bisher Anträge

von Rentenberatern mit einer umfassenden Alterlaubnis, sie als

registrierte Erlaubnisinhaber zu registrieren, ebenso abgelehnt

worden wie die Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse.

Ein besonderes Zulassungsverfahren für Rentenberater als

Prozessvertreter in sozialgerichtlichen Verfahren gebe es seit

01.07.2008 nicht mehr. Vielmehr erhielten diese Personen nach § 73

Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG automatisch die Befugnis, vor den

Sozialgerichten aufzutreten, ohne dass dies eine Aufnahme in das

Rechtsdienstleistungsregister bedürfe. Die Registrierung des

Klägers sei vollständig, so dass eine Registrierung gerichtlicher

Befugnisse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2

RDGEG nicht in Betracht komme, da die Alterlaubnis vom 26.07.1996

den Kläger ausdrücklich nicht zum mündlichen Verhandeln vor den

Sozialgerichten berechtigt habe. Mit seiner Registrierung als

Rentenberater habe der Kläger gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG

automatisch die Befugnis erhalten, im Rahmen dieser gesetzlichen

Bestimmungen vor den Sozialgerichten aufzutreten, ohne dass es

einer Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister bedürfe.

Randnummer 13

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 wies der Präsident des

Oberlandesgerichts Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück und

führte aus, dass die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG

streng akzessorisch zur außergerichtlichen Beratungsbzw.

Vertretungsbefugnis sei. Die Vertretungsbefugnis werde nur in

Fällen besonderer materieller Sachkunde und der inhaltlichen

Befassung der Angelegenheit mit Rentenrechtsfragen gewährt. Der

Kläger könne seinen Antrag auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz

des Bestandsschutzes für Alterlaubnisinhaber stützen. Die ihm

erteilte Erlaubnis vom 26.07.1996 gehe nicht über die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse hinaus. Auch die nach dem

Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis einer Tätigkeit als

Rentenberater für den Bereich des Schwerbehindertenrechts setze

immer eine Beratungstätigkeit mit Bezug zur gesetzlichen Rente

voraus. Das Bundessozialgericht habe insoweit ausgeführt, dass der

Schutzgedanke des Rechtsberatungsgesetzes eine enge Auslegung des

Begriffs des Rentenberaters gebiete und damit ein Tätigwerden des

Rentenberaters auf einem Rechtsgebiet außerhalb von

Rentenberatungen verbiete. Diese herrschende Meinung zum Begriff

des Rentenberaters, die von diesem Begriff nicht nur klassische

Beratung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst

sehe, sondern auch eine Beratung betreffend anderer Sozialrenten,

verzichte nicht auf einen notwendigen Rentenbezug der erlaubten

Tätigkeit. § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RDG habe diesen Begriff des

Rentenberaters im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Rechtsberatungsgesetz zum Gesetzesinhalt gemacht, indem es dort

heiße "Rentenberater auf dem Gebiet (…) des übrigen

Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer

gesetzlichen Rente". Dieser rechtlichen Beurteilung stehe auch

die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom

23.05.2000 nicht entgegen. Dort sei ein Sachverhalt beurteilt

worden, der aufgrund individueller Besonderheiten der

Erlaubniserteilung die Feststellung zugelassen habe, die erteilte

Erlaubnis umfasse im Sinne der erweiterten Auslegung auch

Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung. Derartige

sachspezifische Merkmale habe der vorliegende Fall nicht

aufgewiesen, vielmehr sei in dem Bescheid vom 26.07.1996

ausdrücklich hervorgehoben gewesen, dass die Erlaubnis nicht zum

mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit

berechtige. Soweit der Kläger auf die ihm von den

Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen und Hessen erteilten

Erlaubnisse verweise, sei anzumerken, dass diese dahingehend

lauteten, dass die entsprechende Zulassung im Rahmen der Erlaubnis

nach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erfolgt sei und damit

ebenfalls voraussetze, dass die Angelegenheit der mündlichen

Verhandlung einen Bezug zur Rente aufweise. Damit seien dem Kläger

keine über § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinausgehenden Befugnisse

verliehen worden, so dass der Antrag auf Registrierung als

registrierter Erlaubnisinhaber zu Recht abgelehnt worden sei. Was

die Vertretungsbefugnis angehe, bedürfe es keiner gesonderten

Registrierung, da diese bereits aus § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG

folge, so dass für eine ausdrückliche Registrierung kein

Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

Randnummer 14

Nach Zustellung des vorgenannten Widerspruchsbescheides am

14.04.2010 hat der Kläger am 10.05.2010 die vorliegende Klage

erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, ihn im Bereich

„Rentenberatung“ mit der Erläuterung einzutragen

"Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem

Gebiet der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, des

Schwerbehindertenrechts und der Pflegeversicherung" sowie

zusätzlich im Bereich „Registrierte Erlaubnisinhaber“

mit der Erläuterung "Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor

den Sozialgerichten auch ohne Bezug zum Rentenrecht im

Einzelfall". Es sei unstreitig, dass er in Verfahren mit

Rentenbezug im gesamten Bereich des Kranken- und

Pflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts vor den

Sozialgerichten auftreten dürfe, aber ohne den erstrebten Zusatz

erleide er im Vergleich zu anderen Rentenberatern, bei denen

umfangreichere Hinweise registriert seien, einen

Wettbewerbsnachteil, weil ein neutraler Dritter den Eindruck

erlangen müsse, seine des Klägers Befugnisse seien

eingeschränkt. Weiter trägt er vor, es sei ihm unter der Geltung

des Rechtsberatungsgesetzes erlaubt gewesen, auch in Verfahren ohne

Rentenbezug vor den Sozialgerichten aufzutreten. Dies ergebe sich

aus dem Umfang der durchgeführten Sachkundeprüfung – er habe

eine erweiterte Sachkundeprüfung auch zum Schwerbehinderten-,

Pflegeversicherungs-, Unfall- und Krankenversicherungs-recht

absolviert und bestanden -, aus der Entscheidung des LSG

Rheinland-Pfalz vom 23.05.2000, aus der Erlaubniserteilung des

Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 03.01.2001 und

aus dem Umstand, dass der Präsident des Landgerichts Koblenz zwar

die Streichung des Rechtsgebietes der Arbeitsförderung aus seinem

Briefkopf gefordert habe, nicht aber des Kranken- oder

Pflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts. Er habe in

vielen Fällen – seiner Schätzung nach mehrere Hundert unbeanstandet vor den Sozialgerichten Verfahren nach dem

Schwerbehindertenrecht durchgeführt. Zumeist hätten die Verfahren

die Erreichung des Status der Schwerbehinderteneigenschaft (50 %

MdE) zum Gegenstand gehabt. Darunter hätten sich sicherlich auch

Verfahren mit Nachteilsausgleichen für Schwerbehinderte befunden.

Bis zum Inkrafttreten des RDG habe er niemals vor den

Sozialgerichten einen Rentenbezug darlegen müssen. Das LSG habe

seine Vertretungsbefugnis in allen Berufungsfällen anerkannt. Der

nach früherer Rechtslage bestehende Status quo solle nach dem

Willen des Gesetzgebers auch unter Geltung des RDG weiterbestehen.

Deshalb sei er als sog. Alterlaubnisinhaber befugt, vor

Sozialgerichten auf dem Gebiet des Krankenversicherungs-, des

Pflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts zu verhandeln,

auch wenn kein Rentenbezug bestehe. Diese Befugnis sei in das

Rechtsdienstleistungsregister einzutragen. Zur weiteren

Untermauerung seines Vortrages legte der Kläger unter dem

06.08.2010 und unter dem 14.01.2011 Auflistungen von Verfahren vor,

die er für seine Mandanten geführt habe. Dies alles habe dazu

geführt, dass er seine frühere hauptberufliche Tätigkeit im Jahre

2007 gekündigt habe und seine bisherige Nebenbeschäftigung als

Rentenberater nunmehr hauptberuflich fortgesetzt habe. Das Personal

in seinem Büro habe er entsprechend aufgestockt (5 Mitarbeiter).

Habe die Klage keinen Erfolg, wären Entlassungen, zumindest von 3

Mitarbeitern, nicht zu vermeiden. Im Übrigen sei die Handhabung des

Rentenbezugs vor dem SG Koblenz sehr uneinheitlich. Einige Kammern

teilten seine Auffassung, dass der Rentenbezug im Bereich der

Anerkennung als Schwerbehinderter immer bestehe, weil sich die

Rente dadurch geringfügig erhöhe, dass schwerbehinderte Menschen

die Altersrente später in Anspruch nähmen, andere nicht.

Randnummer 15

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an seinem

Klagebegehren betreffend die zusätzliche Registrierung im Bereich

„Rentenberatung“ nicht mehr festgehalten. Er beantragt

nunmehr nur noch,

Randnummer 16

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar

2010 und des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2010 zu

verpflichten, ihn im Bereich „Registrierte

Erlaubnisinhaber“ ins Rechtsdienstleistungsregister

aufzunehmen.

Randnummer 17

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Klage abzuweisen

Randnummer 19

und bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme vom

19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland/Pfalz, wonach

eine Vollerlaubnis nach neuem Recht keiner Registrierung einzelner

Gebiete bedürfe. Entgegen der Rechtsmeinung des Bundesverbandes der

Rentenberater sei auch nach früherem Recht ein Bezug zur Rente, der

allerdings sehr weit auszulegen sei, erforderlich gewesen. Die

geforderte Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber sei

bislang generell abgelehnt worden. Aus den Erlaubniserteilungen der

LSG-Präsidenten zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der

Sozialgerichtsbarkeit könne der Kläger keinen Vertrauensschutz

herleiten. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Recht nur das

Vertrauen des Alterlaubnisinhabers auf den Bestand seiner

(außergerichtlichen) Rechtsberatungstätigkeit schützen wollen,

nicht jedoch hiervon abgeleitete gerichtliche

Vertretungsbefugnisse, die von den Landessozialgerichten erteilt

worden seien. Der Kläger sei im Zusammenhang mit der Erteilung der

Rechtsberatungserlaubnis darauf hingewiesen worden, dass diese

nicht zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der

Sozialgerichtsbarkeit berechtige. Der Umfang der

Rechtsberatungserlaubnis sei getrennt von der Zulassung als

Prozessagent zu beurteilen. Die Zulassungsurkunde des Präsidenten

des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bringe dies zum Ausdruck,

weil sie dem Kläger die Erlaubnis nur im Rahmen der nach dem

Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis erteile. Diese sei zur

Vermeidung von Kompetenzüberschreitungen, durch die der

Schutzgedanke des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG unterlaufen werde,

eng auszulegen. Die Behauptungen des Klägers, er habe in der

Vergangenheit vor den Sozialgerichten auch in Rechtsstreitigkeiten

ohne Rentenbezug auftreten dürfen und im Vertrauen darauf seine

Tätigkeit als Arbeitnehmer gekündigt bzw. sein Personal

aufgestockt, werde mit Nichtwissen bestritten.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der

Verwaltungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Randnummer 21

Soweit der Kläger seinen Klageantrag zur Registrierung im

Bereich „Rentenberatung“ des

Rechtsdienstleistungsregisters in der mündlichen Verhandlung

konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92

Abs. 3 VwGO).

Randnummer 22

Was den nunmehr allein streitgegenständlichen Antrag auf

zusätzliche Registrierung im Bereich „registrierte

Erlaubnisinhaber“ angeht, ist die Klage zulässig und hat auch

in der Sache Erfolg.

Randnummer 23

Der Kläger hat aus § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,

Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

– RDGEG – einen Anspruch darauf, im

Rechtsdienstleistungsregister neben der bereits erfolgten

Registrierung im Bereich „Rentenberatung“ auch im

Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ registriert zu

werden.

Randnummer 24

§ 1 Abs. 3 RDGEG regelt, dass Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes

unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen

nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des

Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert werden. Erlaubnisinhaber,

deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren

Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des

Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG – hinausgehen,

werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1

als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte

Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten

Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des

Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.

Nach § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne

von (u.a.) § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes einem

Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder

das Auftreten in der Verhandlung durch (Nr. 3) eine für die

Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den

Sozialgerichten zuständige Stelle gestattet war. Dann ist der

Umfang der Befugnis zu registrieren und im

Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

Randnummer 25

Der Sinn und Zweck des § 1 RDGEG liegt darin,

Alterlaubnisinhabern zwar keinen Bestandsschutz im eigentlichen

Sinne – ihre Rechtsberatungserlaubnis bleibt nach

Inkrafttreten des neuen RDG nicht dauerhaft gültig –, aber

einen eingeschränkten Bestandsschutz zu gewähren: sie sollen die

Möglichkeit erhalten, ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter

zu erbringen, wenn sie auf ihren Antrag hin im neuen

Rechtsdienstleistungsregister registriert werden. Eine

Einschränkung des Umfangs ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis ist

nicht vorgesehen. Die einzige „Erschwernis“ gegenüber

dem bisherigen Rechtszustand besteht in der Pflicht zur

Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung

(Hk-RDG/Offermann-Burckart, § 1 RDGEG, RdNr. 2)

Randnummer 26

Nach Maßgabe dessen ist der Kläger über die bereits erfolgte

Registrierung als Rentenberater hinaus als registrierter

Erlaubnisinhaber zu registrieren, weil ihm aufgrund seiner

Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 Befugnisse zustanden, die

über die nach neuer Rechtslage, unter Geltung des RDG, bestehenden

Befugnisse eines Rentenberaters nach § 10 RDG hinausgehen. Damit er

diese dauerhaft weiter erbringen kann, ist eine Registrierung im

Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“

erforderlich.

Randnummer 27

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG umfasst die

Rentenberaterregistrierung nach dem seit 01.07.2008 geltenden Recht

neben dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

und des sozialen Entschädigungsrechts sowie weiteren

Rechtsbereichen das übrige Sozialversicherungs – und

Schwerbehindertenrecht „mit Bezug zu einer gesetzlichen

Rente“. Unter diesem Rentenbezug ist ausweislich der

Begründung zum Gesetzentwurf (s. BT-Drs. 16/3655, S. 64) und der

Kommentierungen zu § 10 RDG (s. Grunewald/Römermann, § 10 RdNr. 59;

Kleine-Cosack, § 10 RdNr. 23f; Hk-RDG/Schmidt, § 10 RDG RdNr. 31ff)

ein konkreter Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen im

Einzelfall zu verstehen. Wann dieser zu bejahen und das

Tätigkeitsfeld eines Rentenberaters dementsprechend eröffnet ist,

wird in der Rechtsprechung der Sozialgerichte unterschiedlich

beurteilt. Vor allem bei Klagen im Schwerbehindertenrecht zur

Feststellung des Grades der Behinderung, die der Kläger häufig für

seine Mandanten führt, wird in enger Auslegung teilweise die

Ansicht vertreten, dass nur bei Altersrenten für Schwerbehinderte,

nicht jedoch bei Erwerbsminderungsrenten, ein Rentenbezug gegeben

sein kann und dieser auch erst dann bejaht, wenn der Antrag bzgl.

der Schwerbehinderteneigenschaft ca. drei Jahre vor dem möglichen

Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen gestellt wird (vgl.

die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des SG Koblenz vom

25.02.2010, Az.: S 3 SB 61/10, Bl. 75 ff Gerichtsakte; Schreiben

des Vorsitzenden der 7. Kammer des SG Koblenz vom 23.02.2010, Bl.

159 Gerichtsakte; SG Bremen vom 05.02.2009, Az.: S 20 SB 252/08 und

vom 08.09.2009, Az.: S 3 SB 22/08 WA; juris). Wenn der Kläger in

sozialgerichtlichen Verfahren infolge der Anlegung dieses strengen

Maßstabs als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen wird die

Entscheidung ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar -, hilft

es ihm auch nicht, dass die Registrierungsbehörde die Auffassung

vertritt, dass der Rentenbezug sehr weit auszulegen sei und daher

nur die Bereiche von der Rechtsdienstleistung ausgenommen seien,

die unter gar keinem Gesichtspunkt einen Bezug zur gesetzlichen

Rente aufweisen (s. Schriftsatz der Präsidentin des Landgerichts

Mainz vom 19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz,

Bl. 58 Gerichtsakte). Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen

ist, ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger, da er bislang nur im

Bereich Rentenberatung registriert ist, nunmehr in den für ihn

besonders wichtigen Rechtsgebieten des Schwerbehindertenrechts

sowie der Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Einzelfall einen

konkreten Rentenbezug nachweisen muss. Soweit ihm dies nicht

gelingt, ist eine Rechtsdienstleistung bei derzeitiger

Registrierung unzulässig.

Randnummer 28

Demgegenüber legt das Gericht die dem Kläger unter dem

26.07.1996 vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz erteilte

Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater so aus, dass diese

in den Rechtsgebieten Schwerbehindertenrecht, Kranken- und

Pflegeversicherung keinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall

erforderte. Die Alterlaubnis des Klägers ging daher in ihrem Umfang

über die nach neuer Rechtslage zulässigen Betätigungsmöglichkeiten

eines Rentenberaters hinaus, mit der Folge, dass eine zusätzliche

Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber erforderlich ist,

um dem Kläger seinen früher zulässigen Tätigkeitsumfang zu

erhalten.

Randnummer 29

Festzuhalten ist zunächst, dass die dem Kläger erteilte

Rechtsberatungserlaubnis selbst, abgesehen vom Ausschluss des

mündlichen Verhandelns vor den Sozialgerichten, keine Aussage dazu

enthält, in welchem Umfang er tätig sein darf. Sie verweist

diesbezüglich nur auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes

und der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, die aber ebenfalls

keine Definition des Zulassungsumfangs enthielten. Es bestand daher

schon seit der Einführung der Teilerlaubnis des Rentenberaters

Streit über die Frage, welche Gebiete in welchem Umfang davon

erfasst waren (s. dazu Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1

§ 1 RBerG, RdNr. 128; Kleine/Cosack, RBerG, 2004, Art. 1 § 1 RdNr. 258). Die teilweise erhobene Forderung, der Gesetzgeber solle tätig

werden und die einzelnen Rechtsgebiete benennen, auf die sich die

Erlaubnis beziehe, hatte sich nicht durchsetzen können, weil dies

die Erlaubnisnorm überfrachte, vor allem aber weil die Erfahrung

gezeigt habe, dass gerade im Sozialrecht neue Rechtsgebiete

hinzukämen (z.B. Pflegeversicherung), die dann jeweils eine

Änderung des Rechtsberatungsgesetzes erforderlich machen

würden.

Randnummer 30

Vorliegend spricht im Rahmen der notwendigen Auslegung der dem

Kläger erteilten Rechtsberatungserlaubnis Überwiegendes dafür,

deren Umfang so zu verstehen, dass ein konkreter Rentenbezug im

jeweiligen Einzelfall in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht,

dem Kranken- und Pflegeversicherungsrecht unter der Geltung des

Rechtsberatungsgesetzes nicht erforderlich war. Dabei ist zunächst

festzuhalten, dass die Auslegung durch das Gericht auf die zum

Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis im Jahre 1996

erkennbaren Umstände abstellt, denn nach Sinn und Zweck des § 1

RDGEG (s.o.) sollen Alterlaubnisinhaber ihre früher erlaubten

Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter erbringen können. Eine

Auslegung der 1996 erteilten Erlaubnis, die sich an heutigen

Vorstellungen zum Rentenberaterberuf orientiert, stünde damit nicht

in Einklang.

Randnummer 31

Was zunächst das Schwerbehindertenrecht angeht, teilt das

Gericht die Auffassung des LSG Baden-Württemberg, das in seinem

Beschluss vom 04.10.2007 (Az.: L 6 SB 6134/06 B; juris) unter

Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung desselben Gerichts vom

16.03.1995 (Az.: L 11 Vs 89/95 B, LS in juris) unter

Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der historischen

Zuständigkeit der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht im

Kontext mit dem Versorgungsrecht, der engen Verzahnung von Renten-

und Schwerbehindertenrecht sowie des Schutzzwecks des

Rechtsberatungsgesetzes entschieden hat, dass eine Erlaubnis als

Rentenberater das Tätigwerden auf dem Gebiet des

Schwerbehindertenrechts einschließt, unabhängig von der Frage, ob

ein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen

Zusammenhang mit einem Rentenverfahren steht. Das Sozialgericht

Würzburg hat diese Sichtweise sogar als eindeutige Rechtslage

bezeichnet (Gerichtsbescheid vom 14.06.2002, Az.: S 5 SB 992/01;

juris). Die Gegenmeinung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2008,

Az.: L 5 SB 25/03, juris) hätte zur Folge, dass letztlich erst im

gerichtlichen Verfahren die Frage geklärt werden könnte, ob der

Rentenberater (auch im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen

Behörde) tätig sein kann bzw. sein durfte, was bei der

rechtssuchenden Bevölkerung und insbesondere den Mandanten eines

Rentenberaters zu einer nicht mit den Schutzzwecken des Gesetzes

vereinbaren Unsicherheit führen würde (zu Recht: LSG

Baden-Württemberg a.a.O.; Rennen/Caliebe a.a.O. RdNr. 128 a.E.) und

daher nicht überzeugt.

Randnummer 32

Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 06.03.1997 (7 RAr

20/96) und vom 21.03.2002 (B 7 AL 64/01 R; beide juris) und die

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.

April 1990 (6 A 144/89.OVG) stehen dem nicht entgegen. Sie sind

nicht zu den hier interessierenden Rechtsgebieten, sondern zur

Arbeitslosenversicherung ergangen, die vorliegend nicht im Streit

steht. Auch das LSG Baden-Württemberg, das für das

Schwerbehindertenrecht wie oben dargelegt keinen Rentenbezug im

Einzelfall für erforderlich hält, sah keine Vertretungsbefugnis für

Rentenberater im Bereich Arbeitsförderungsrecht (Beschluss vom

05.02.1996, Az.: L 13 Ar 336/95; juris). In der Entscheidung von

1997 hatte das BSG überdies ausdrücklich offengelassen, wie die

Rechtslage im Schwerbehindertenrecht zu beurteilen ist. Folglich

lässt sich die genannte Rechtsprechung zum Arbeitslosenrecht nicht

als Beleg dafür heranziehen, dass schwerbehindertenrechtliche

Verfahren ohne konkreten Rentenbezug nicht vom Tätigkeitsumfang

einer Rentenberatererlaubnis mit umfasst waren.

Randnummer 33

Für die hier vorgenommene Auslegung der Rechtsberatungserlaubnis

des Klägers spricht ferner die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz

in seinem Beschluss vom 23.05.2000 (Az.: L 5 B 34/00) zur

Pflegeversicherung: dort vertrat das LSG die Meinung, dass der

Kläger auf dem Gebiet der Pflegeversicherung generell zur

Vertretung befugt war. Ob im konkreten Einzelfall ein Rentenbezug

vorlag (was in erster Instanz das Sozialgericht in dem auf Zahlung

von Pflegegeld der Stufe I gerichteten Rechtsstreit verneint hatte)

spielte aus Sicht des LSG keine Rolle, vielmehr wurde im Sinne

einer teleologisch-historischen Auslegung der sog. erweiterten

Lösung der Vorzug gegeben und die abstrakte Verzahnung des

Rechtsgebiets der Pflegeversicherung mit der Rentenberatung (über

die Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die

Pflegeversicherung) zur Herstellung des notwendigen Zusammenhangs

zum gesetzlichen Begriff des Rentenberaters für ausreichend

gehalten. Die Entscheidung des LSG lässt sich auch nicht darauf

zurückführen, dass die sozialgerichtliche Vertretungsbefugnis des

Klägers weiter ausgelegt wurde als seine Rechtsberatungserlaubnis.

Zum einen basiert die Entscheidung ausdrücklich auf der Auslegung

der Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 aus Sicht

der Justizverwaltung, und zum anderen wurde die Zulassung zum

mündlichen Verhandeln durch den rheinland-pfälzischen

LSG-Präsidenten vom 26.06.1997 ausdrücklich (nur) im Rahmen der

Erlaubnis vom 26.07.1996 erteilt. Auch dem LSG-Beschluss vom

23.05.2000 liegt daher die Ansicht zugrunde, dass die

Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 auch

Angelegenheiten der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug

abdeckte. Die gleiche Argumentation gilt dann auch für die

Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Zu

Recht hat das LSG Rheinland-Pfalz in dem zitierten Beschluss darauf

hingewiesen, dass der Kläger im Jahre 1995 einen umfassend zu

verstehenden Antrag auf Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis

gestellt hatte, die erforderliche Sachkunde auch wegen dieses

Antragsumfangs zunächst aber noch nicht als nachgewiesen

angesehen wurde, und der Kläger daraufhin einen Sachkundetest

abgelegt hat, mit dem auch seine Kenntnisse im Bereich

Schwerbehindertenrecht, Kranken- und Pflegeversicherung schriftlich

und mündlich überprüft wurden und die teilweise keinen Bezug zu

einer gesetzlichen Rente aufwiesen (s. die in der Verwaltungsakte

enthaltenen Prüfungsaufgaben, insbesondere die Testaufgaben A Nr. 6, 11, 12, 13). Die Prüfung wurde von der gemeinsamen

Prüfungsstelle der Präsidenten der Landgerichte abgenommen. Wenn

nach erfolgreich abgelegtem Sachkundetest eine

Rechtsberatungserlaubnis vom zuständigen Landgerichtspräsidenten

erteilt wurde, spricht vieles dafür, sie dann auch so zu verstehen,

dass sie die geprüften Rechtsbereiche mit umfasste. In diesem

Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die damals geltenden

Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen, die auf

eine Absprache auf Landesjustizministerebene zurückgehen, das

Schwerbehindertenrecht u.a. auch hinsichtlich der MdE- und

GdB-Bewertung sowie von Nachteilsausgleichen (für die ebenfalls

kein Rentenbezug erkennbar ist) als Prüfungsstoff festlegten,

ebenso im Bereich der Krankenversicherung z.B. Versicherungsfälle,

Leistungen und Beiträge (vgl. Anlagen zum Schreiben des

Bundesverbandes der Rentenberater vom 19.10.2009 an das Ministerium

der Justiz des Landes SachsenAnhalt, abrufbar im Internet unter

http://www.rentenberater.de/download/stellungnahmen/RDG/Stellungnahme.pdf;

Rennen/Caliebe, a.a.O., zu § 8 der 1. AVO, RdNr. 34, 35).

Anzunehmen, die nach bestandenem Sachkundetest erteilte Erlaubnis

beziehe diese Bereiche trotz erfolgter Überprüfung der

diesbezüglichen Kenntnisse mangels Rentenbezugs nicht mit ein,

erscheint widersprüchlich. Überdies kann in diesem Zusammenhang das

Argument nicht überzeugen, dass zum Schutz des rechtssuchenden

Publikums vor unqualifizierter Rechtsberatung eine enge Auslegung

der Rentenberatererlaubnis geboten wäre (vgl. LSG Sachsen-Anhalt

vom 14.05.2008, a.a.O.). Dem Schutzbedürfnis des rechtssuchenden

Publikums ist vielmehr Genüge getan, wenn ein Rentenberater vor

Erteilung seiner Rechtsberatungserlaubnis auf diesen Gebieten

geprüft wurde und seine Sachkunde nachgewiesen hat. Ist die

erforderliche Sachkunde etwa für GdB-Feststellungen nachgewiesen,

erscheint es auch wenig überzeugend, die Beratungs- und

Vertretungsbefugnis von der zeitlichen Nähe zum Renteneintritt und

damit vom Lebensalter des Mandanten abhängig zu machen.

Randnummer 34

Letztlich hat der Beklagte auch den Vortrag des Klägers nicht

substantiiert in Abrede gestellt, dass er vor Inkrafttreten des RDG

in sozialgerichtlichen Verfahren keinen Rentenbezug im Einzelfall

nachweisen musste, und in zahlreichen, schätzungsweise 300,

insbesondere schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ohne Rentenzug

aufgetreten ist. Da ihm aber sowohl für Rheinland-Pfalz wie auch

für Nordrhein-Westfalen die Vertretung vor den Sozialgerichten nur

im Umfang seiner Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 gestattet

worden war, spricht dieser Umstand dafür, dass die

Rechtsberatungserlaubnis des Klägers von den Sozialgerichten

– nach den obigen Ausführungen zu Recht – damals so

verstanden worden ist, dass sie in den genannten Rechtsgebieten

keinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall erforderte.

Randnummer 35

Was schließlich die dem Kläger vom Präsidenten des Hessischen

Landessozialgerichts erteilte Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln

vor den hessischen Sozialgerichten vom 03.01.2001 angeht, ist diese

vom Wortlaut her deutlich weiter gefasst als die anderen beiden

Vertretungsbefugnisse des Klägers (für Rheinland-Pfalz und

Nordrhein-Westfalen), denn sie erstreckte sich auf

Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen

Rentenversicherung, Sozialversicherung und dem

Schwerbehindertenrecht, ohne Einschränkung auf Verfahren mit

Rentenbezug. Geht man davon aus, dass dem Kläger mit dieser

Gestattung das Auftreten vor den hessischen Sozialgerichten nicht

in größerem, sondern vielmehr im gleichen Umfang erlaubt werden

sollte, in dem er auch außergerichtlich tätig sein durfte, spricht

dies dafür, dass auch der hessische LSG-Präsident die

Rechtsberatungserlaubnis des Klägers weit auslegte, einen

Rentenbezug also nicht als erforderlich ansah. Sähe man dies

anders, ginge also die Vertretungsbefugnis des Klägers für die

hessische Sozialgerichtsbarkeit in Teilen über seine

Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 hinaus, wäre sie nach § 3

Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RDGEG ebenfalls zusätzlich zu

registrieren.

Randnummer 36

Angesichts all dessen vermag auch der Hinweis auf den Wortsinn

des Rentenberaters und auf die Begründung zu Teil 3 § 10 RDG

Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf

eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drs.

16/3655, S. 64), wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der

Rentenberater „auch künftig“ (ergo: auch früher schon)

stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraussetze,

nicht zu überzeugen. Zwar war und ist Ausgangs- und Endpunkt der

Rentenberatung die Rente, es wurde aber unter Geltung des früheren

Rechts nach zwar nicht unbestrittener, aber letztlich überzeugender

Ansicht die Betätigung auf den Gebieten des Schwerbehindertenrechts

sowie des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts, ausgehend von

historisch begründeten Zuständigkeiten der Rentenberater auf dem

Gebiet der Sozialrenten und des Versorgungsrechts und einer

abstrakten (aber eben nicht notwendigerweise in jedem konkreten

Einzelfall bestehenden) Verzahnung der genannten Rechtsbereiche mit

der gesetzlichen Rente, als von der Rentenberatererlaubnis

mitumfasst angesehen. Daher handelt es sich bei der hier

vertretenen Auslegung auch nicht, wie von der Gegenmeinung

angenommen, um eine Erweiterung von Vertretungskompetenzen ohne

sachlichen Bezug zur Kernkompetenz eines Rentenberaters (vgl. LSG

Sachsen-Anhalt a.a.O.).

Randnummer 37

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Umfang der dem

Kläger unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes erteilten

Erlaubnis über den jetzigen Umfang seiner Rentenberaterbefugnisse

nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hinausging, sodass ihm ein

Anspruch auf zusätzliche Registrierung in dem Bereich

„registrierte Erlaubnisinhaber“ zusteht. Ohne diese

zusätzliche Registrierung gingen ihm die Beratungs- und

Vertretungsbefugnisse in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht,

der Kranken- und der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug

im Einzelfall entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG verloren.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen

Teils der Klage auf § 155 Abs. 2, im Übrigen auf § 154 Abs. 1

VwGO.

Randnummer 39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des

Urteils wegen der Kosten findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708

Nr. 11 ZPO.

Randnummer 40

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1

GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 RDGEG, § 3 RDGEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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