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Rechtsprechung · VG Mainz

VG Mainz, Urteil vom 20.04.2011 – 3 K 1536/10.MZ

Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der Anerkennung ausländischer Hochschulzugangszeugnisse
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAINZ:2011:0420.3K1536.10.MZ.0A

Leitsatz

1. Die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen darf systembedingte Unterschiede in Notensystemen berücksichtigen.(Rn.21)

2. Die Anwendung der modifizierten bayerischen Formel bei der Umrechnung einer ausländischen in eine deutsche Gesamtnote ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über die Anerkennung eines jemenitischen Hochschulabschlusses.

Randnummer 2

Die Klägerin studierte im Fachbereich Anglistik der Universität Hodeidah und legte dort im Juni 1997 ihre Bachelorprüfung ab. Ausweislich ihres Notenspiegels erzielte sie 3.655 von maximal 5.350 Punkten, was einer Leistung in Prozent von 68,32 entspricht. Ihre Gesamtleistung wurde mit „gut“ (good) bewertet. In der Folgezeit arbeitete sie u.a. als Fachlehrerin für Englisch an einer höheren Mädchenschule im Jemen.

Randnummer 3

Am 11. September 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zulassung zum Reformstudiengang British Studies (Bachelor) unter Anerkennung ihrer jemenitischen Studienzeugnisse und Qualifikationen.

Randnummer 4

Nachdem das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland der Beklagten am 17. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Universität Hodeidah um eine anerkannte jemenitische Universität und es sich bei dem akademischen Grad „Al-bakkalaureus, takhassus: anklizi“ um einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach einem vierjährigen Studium handele, der einem deutschen Bachelor-Abschluss nach dreijährigem Studium entspreche, erkannte die Beklagte den jemenitischen Abschluss der Klägerin durch Urkunde vom 3. März 2010 als direkten Hochschulzugang und als formalen Zugang zum Master-/Aufbaustudium mit der Note 2,9 an.

Randnummer 5

Mit ihrem am 28. Juni 2010 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, die Abschlussnote für ihren jemenitischen Bachelor-Abschluss betrage 2,1 (68,32 %) und nicht 2,9. An der Universität Hodeidah entsprächen Leistungen in Prozenten von 65 bis 79 der Notenstufe „gut“.

Randnummer 6

Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13. August 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umrechnung der jemenitischen Bachelor-Note entspreche den in der Datenbank ANABIN hinterlegten Angaben zur Notenvergabe jemenitischer Hochschulen. Danach sei die Höchstnote „excellent“ (100%) und die Mindestbestehensnote „ausreichend“ (50%). Die beiden dazwischenliegenden Notenstufen „sehr gut“ (80% bis 89%) und „gut“ (65% bis 79%) entsprächen den deutschen Notenstufen „gut“ bzw. „befriedigend“. Die von der Klägerin erreichten 68,32% seien dementsprechend in die Note 2,9 (= befriedigend) umgerechnet worden. Es stehe nicht im Ermessen deutscher Hochschulen, die Notenvergabepraxis ausländischer Hochschulen zu korrigieren. Da mithin die Notenumrechnung nicht zu beanstanden sei, bleibe die Urkunde vom 3. März 2010 unverändert gültig.

Randnummer 7

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21.Oktober 2010 hat die Klägerin am 18. November 2010 Klage erhoben.

Randnummer 8

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Das arabische und jemenitische Notensystem kenne die grundsätzlichen drei Bewertungen „very good“ (sehr gut), „good“ (gut) und „fair“ (befriedigend). Prüfungen würden so angesetzt, dass die erreichbare Maximalleistung von 100% praktisch nicht erreichbar sei. Für ein „befriedigend“ müssten mindestens 50% der zu vergebenden Punkte erreicht werden. Unterhalb dieser Grenze sei die Prüfung nicht bestanden. Soweit mit „excellent“ (ausgezeichnet) eine Notenstufe oberhalb von „very good“ bestehe, solle damit eine Ausnahmeleistung (über 90% der zu vergebenden Punkte) gewürdigt werden. Die Vergabe dieser besonderen Auszeichnung entspreche jedoch nicht der deutschen Notenstufe „1“ (sehr gut), sondern gehe darüber hinaus wie eine Notenstufe „0,7“ oder „0,5“. Demzufolge sei das jemenitische „excellent“ nicht mit dem deutschen „sehr gut“ vergleichbar, sondern gehe darüber hinaus. Daraus folge, dass die Noten „very good“, „good“ und „fair“ im Notensystem der Universität Hodeidah den deutschen Notenstufen „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ entsprächen. Das deutsche Notensystem mit 4 Bestehensstufen (40% bis 100%) sei mit dem arabischen Notensystem mit drei Bestehensstufen (50% bis 90%) nur vergleichbar, wenn man das deutsche „ausreichend“ herauslasse und dann einen gegenseitigen Versatz von 5 % berücksichtige. Danach sei ihre im Jemen erzielten 68,32% mit der Note 2,1 gleichzusetzen. Die Festsetzung ihrer Note mit 2,1 sei für sie von Bedeutung, denn die Aufnahme eines Master-Studiums setze in der Regel eine Note von 2,5 oder besser voraus. Sie wende sich außerdem gegen die Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H. von 47,05 €.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 10

die Beklagte unter Abänderung der Urkunde vom 3. März 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, die Note ihres jemenitischen Bachelor-Abschlusses „Bachelor of Arts (Anglistik)“ mit der Note „gut“ (2,1) anzuerkennen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Sie trägt über ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor: Die Klägerin habe das Notensystem der Universität Hodeidah vorgelegt, aus dem sich vier Notenstufen ergäben. Unerheblich sei, dass die Notenstufe „excellent“ faktisch nicht erreicht werde. Die Gesamtnote „gut“ nach dem Notensystem der Universität Hodeidah entspreche dem deutschen „befriedigend“. Die von der Klägerin erzielten 68,32 % der zu vergebenden Punkte seien daher folgerichtig in die deutsche Note 2,9 (= befriedigend) umgerechnet worden. Die Umrechnung entsprechend der modifizierten bayerischen Formel habe ihre Grundlage in der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Randnummer 15

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen

Anspruch darauf, dass die Note ihres jemenitischen

Bachelor-Abschlusses „Bachelor of Arts (Anglistik)“ mit

der deutschen Note „gut“ (2,1) anerkannt wird. Die

Bewertung des Abschlusses mit der Note „befriedigend“

(2,9) ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 16

Nach § 65 Abs. 5 des Hochschulgesetzes – HochSchG –

erfolgt die Anerkennung ausländischer

Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein

Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang

durch die Hochschulen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt die

Beklagte in § 7 Abs. 1 der Ordnung für die Zulassung und

Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an der

Johannes Gutenberg-Universität (Einschreibeordnung) vom 10. Juli

2008 i.d. Fassung der 1. Änderung vom 21. Juli 2009, dass

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulreife

im Ausland oder an einer ausländischen Einrichtung in Deutschland

erworben haben, zugelassen werden, wenn die Hochschulreife durch

das zuständige Ministerium oder eine andere zuständige Stelle als

der deutschen Hochschulreife im Wesentlichen gleichwertig anerkannt

wurde (Satz 1). Zur Bewertung der Vergleichbarkeit dieser Zeugnisse

mit einem deutschen Zeugnis der Hochschulreife werden die

Bewertungsvorschläge (BV) der Zentralstelle für ausländisches

Bildungswesen zugrunde gelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2

Einschreibeordnung). Zwar beziehen sich diese Vorschriften ihrem

Wortlaut nach originär auf die Aufnahme eines (Erst-)Studiums an

der Beklagten. Sie müssen aber ihrem Sinn und Zweck nach

entsprechend auch auf diejenigen Fälle Anwendung finden, in denen

die Aufnahme eines postgradualen Studiums oder eines Aufbaustudiums

von der Qualität eines (ersten) Hochschulabschlusses abhängt (vgl.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Einschreibeordnung). Denn ansonsten wäre mangels

entsprechender Ermächtigung Bewerbern mit einem ausländischen

ersten Hochschulabschluss die Aufnahme derartiger Studiengänge

verwehrt.

Randnummer 17

Die Bewertungsvorschläge der bei dem Sekretariat der

Kultusministerkonferenz angesiedelten Zentralstelle für

ausländisches Bildungswesen legen die „Vereinbarung über die

Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen

Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der

Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 i.d. Fassung vom 18.

November 2004) zugrunde (zur Organisation der

Kultusministerkonferenz vgl. VG Köln, Urteil vom 19. August 2009

– 10 K 2107/08 –, juris [Rdnr. 23 ff.]). Diese bestimmt

in Ziffer 4 Abs. 2, dass in den Fällen, in denen den Gesamtnoten

unterschiedliche Notensysteme zugrunde liegen, zunächst eine

Umrechnung mit Hilfe der sogenannten modifizierten bayerischen

Formel erfolgt (Abs. 3). Die bei der Umrechnung zu ermittelnde Note

wird ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt (Abs. 4).

Randnummer 18

Die Umrechnung einer ausländischen Gesamtnote nach Maßgabe der

modifizierten bayerischen Formel orientiert sich an dem

Notensystem, welches der Notenbildung an der betreffenden

ausländischen Bildungseinrichtung zugrunde liegt. Dies bedeutet für

Abschlüsse an der Universität Hodeidah, dass entsprechend dem von

der Klägerin selbst vorgelegten Notensystem (vgl. Bl. 34 der

Verwaltungsakten) als maßgebliche Parameter für das Notenmaximum

und das Notenminimum die Werte in Prozent von 100 als Maximum und

von 50 als Bestehensminimum anzusetzen sind. Unter Berücksichtigung

dieser Werte und der von der Klägerin erzielten Leistung in Prozent

von 68,32 wird der errechnete Wert (2,9008) ohne Rundung auf eine

Stelle nach dem Komma bestimmt. Hiernach ist die Festsetzung der

Note mit 2,9 durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

Randnummer 19

Zwar stellt die „Vereinbarung über die Festsetzung der

Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“, die

die Beklagte der Gleichwertigkeitsprüfung zugrundelegt, keine

unmittelbar gültige Rechtsnorm dar. Die Bewertungsvorschläge der

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der

Kultusministerkonferenz sind hinsichtlich ihrer tatsächlichen

Feststellungen und Wertungen jedoch als „antizipierte

Sachverständigengutachten“ für die Behörde und das Gericht

bindend. Diese können sich nur darüber hinwegsetzen, wenn sie

entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt

widerlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Fall Besonderheiten

auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. VGH

Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S

2236/00 –, NVwZ-RR 2001, 104 [106] und juris [Rdnr. 16]; VG

Cottbus, Urteil vom 15. November 2006 – 12 K 41/02 –,

juris [Rdnr. 27]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Insbesondere führt die Anwendung der modifizierten bayerischen

Formel weder zu sachwidrigen noch unter dem Gesichtspunkt der

Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen (vgl.

auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2007 – 18 L

1337/07 –, juris [Rdnr. 7]).

Randnummer 20

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Umrechnung ihrer

jemenitischen Abschlussnote anhand der modifizierten bayerischen

Formel führe aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit des an der

Universität Hodeidah bestehenden Notensystems mit dem deutschen

Notensystem zu einer Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber

Absolventen anderer arabischer Staaten oder aber vergleichbarer

Hochschulen in Großbritannien oder Frankreich, kann sie insoweit

kein Gehör finden.

Randnummer 21

Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die

Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der Anerkennung ausländischer

Hochschulzugangsberechtigungen die systembedingten Unterschiede

sehr wohl berücksichtigen darf (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 9.

November 2000 – 7 K 1121/00.KO –, KMK-HSchR/NF 11 A Nr. 5, S. 4). Ist etwa das ausländische Notensystem strenger als das

deutsche, so kann eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht dazu führen,

dass eine Note, die im Herkunftsstaat ein Hochschulstudium nicht

ermöglichen würde, im Wege der Umrechnung eine Note ergibt, die zum

Hochschulstudium in der Bundesrepublik berechtigen würde (vgl. auch

Ziffer 1.1 der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit

ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den

Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung [Beschluss der

Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 i.d. Fassung vom 21.

September 2006]). Derartige graduelle Unterschiede sind –

ebenso wie etwa die Festlegung von Notenstufen – hinzunehmen.

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht damit gehört werden,

die Notenstufe „excellent“ (100% bis 90%) dürfe im

Rahmen der Umrechnung keine Berücksichtigung finden, weil die

Prüfungen im Jemen so angelegt seien, das diese Note faktisch nicht

erreichbar sei. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist es

bei der Umrechnung zulässig, das ausländische Notensystem als

maßgeblich zugrundezulegen. Sieht dieses in der Leistungsspanne

zwischen 90% und 100% eine Bewertungsstufe vor, ist diese in die

Umrechnung unabhängig davon mit einzubeziehen, dass die

Wahrscheinlichkeit eher gering ist, sie tatsächlich zu

erzielen.

Randnummer 22

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die

im Jemen erzielte Note „good“ müsse einem deutschen

„gut“ gleichgesetzt werden. Insoweit übersieht sie,

dass die Umrechnung ihres jemenitischen Bachelor-Abschlusses sich

gerade nicht an irgendwelchen Notenstufen orientiert, sondern auf

der Grundlage eines allein auf den erzielten Leistungen in Prozent

basierenden Systems nach Maßgabe des ausländischen Notensystems

erfolgt ist. Demzufolge ist in der angegriffenen Urkunde vom 3.

März 2010 auch keine Note „befriedigend“, sondern

lediglich die Note 2,9 ausgewiesen worden. Eine solche

Verfahrensweise ist in Anbetracht des Umstandes, dass die

Bezeichnung von Notenstufen in miteinander nicht vergleichbaren

Notensystemen oftmals nicht dasselbe ausdrückt, nicht zu

beanstanden.

Randnummer 23

Ferner kann sich die Klägerin auch nicht auf ein

Umrechnungssystem berufen, das bei der Vergabe von ECTS-Graden zur

Anwendung kommt. Abgesehen davon, dass das ECTS-Notensystem

ausschließlich der Vergleichbarkeit der Leistungen von Studierenden

im Europäischen Hochschulraum dienen soll (vgl. z.B. die

Ausführungen bei www.wikipedia.de: European Credit

Transfer System) und bereits von daher auf ein jemenitisches

Notensystem keine Anwendung finden kann, hat die Beklagte eine

Umrechnung auf dieser Grundlage wegen derzeit bestehender Probleme

bei der Umsetzung (Bildung von Kohorten) derzeit noch nicht

eingeführt.

Randnummer 24

Auch der Hinweis der Klägerin auf die Regelungen der Allgemeinen

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und

Masterstudiengänge (ASPO) an der Julius Maximilians-Universität

Würzburg vom 5. August 2009 (§§ 17 Abs. 3, 29, 34) führt nicht zum

Erfolg. Abgesehen davon, dass auch diese Ordnung in Fällen nicht

vergleichbarer Notensysteme grundsätzlich die Anwendung der

modifizierten bayerischen Formel vorsieht (vgl. § 17 Abs. 7 ASPO),

findet diese vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es sich

um bayerisches Recht handelt, welches in Rheinland-Pfalz keine

Anwendung findet.

Randnummer 25

Schließlich kann die Klage auch keinen Erfolg haben, soweit sie

sich gegen die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr i.H. von 47,05

€ richtet. Da sich der Widerspruchsbescheid als rechtmäßig

erweist – er konnte einen Begründungsmangel des

Ausgangsbescheides nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heilen –, hat

die Klägerin gemäß § 15 Abs. 4 LGebG die Kosten des

Widerspruchsverfahrens zu tragen. Diese selbst halten sich

innerhalb des durch § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG gezogenen Rahmens und

sind von der Höhe her nicht zu beanstanden.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 27

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff.

ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 LGebG RP

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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