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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Beschluss vom 12.08.2026 – 7 B 376/26 MD

Beschulung in einem anderen Bundesland
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0812.7B376.26MD.00

Leitsatz

§ 41 SchulG LSA ist nur auf einen Wechsel des Schuleinzugsbereiches innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt anwendbar

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Anträge,

Randnummer 2

der Antragsgegnerin vorläufig, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller vom 28.04.2026 gegen den Bescheid vom 31.03.2026 aufzugeben, den Schulbesuch des Antragstellers zu 3. am F., ab dem Schuljahr 2026/2027 (Einschulung am 22.08.2026) zuzulassen,

Randnummer 3

hilfsweise,

Randnummer 4

die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 SchulG LSA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut, ermessensfehlerfrei zu bescheiden und dem Antragsteller zu 3. bis zu dieser Entscheidung vorläufig den Schulbesuch am F. zu gestatten,

Randnummer 5

haben keinen Erfolg.

Randnummer 6

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wie im vorliegenden Fall, die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.01.2007 – 1 M 1/07-, juris).

Randnummer 7

Die Antragsteller beantragen sinngemäß sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beschulung außerhalb des festgesetzten Schuleinzugsbereichs für das Schuljahr 2026/2027 und begehren damit eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn ihr Antrag ist auf die Erweiterung ihrer jeweiligen Rechtspositionen gerichtet, wobei auch eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Eine Verpflichtung, die Beschulung des Antragsstellers zu 3. in der Klasse 1 der F. in F-Stadt für das Schuljahr 2026/2027 zu genehmigen, führt dazu, dass den Antragstellern, solange die Beschulung in der Grundschule im Schuljahr 2026/2027 andauert, vorübergehend endgültig eine Rechtsposition eingeräumt wird. Es würde ein Zustand geschaffen werden, der, solange er andauert, in der Zukunft nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Randnummer 8

Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann dahinstehen, da die Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht, nicht glaubhaft gemacht haben.

Randnummer 9

Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31.03.2026 ist jene nicht verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. den Besuch einer Grundschule außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, konkret an der Grundschule im F. im Land Brandenburg, zu genehmigen. Wie sich aus dem Schreiben des für das F. zuständigen Schulträgers, dem Amt F-Stadt, vom 20.07.2026 ergibt, ist der Schulträger im Land Brandenburg jedenfalls nicht zu einer uneingeschränkten Aufnahme des Antragstellers zu 3. bereit. Soweit die Antragsteller mit Schreiben vom 12.08.2026 nunmehr eine E-Mail des Staatlichen Schulamtes H-Stadt vom 05.08.2026 vorlegen, nach der der Antragsteller zu 3. aufgrund eines Bescheides vom 26.05.2026 „einen Schulplatz“ hat, wird nicht dargelegt, dass eine uneingeschränkte Aufnahme erklärt worden ist. Die Schulleitung des F. hatte den Antragstellern ebenfalls unter dem 26.05.2026 durch Bescheid mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2026/2027 an dieser Schule aufgenommen wird. Dieser Bescheid war allerdings mit dem Klammerzusatz versehen: „Dieser Bescheid setzt die Zustimmung der zuständigen Behörde des Landes Sachsen-Anhalt voraus.“ Die Antragsteller legen nicht dar, dass am 26.05.2026 seitens der Schule im Land Brandenburg nur ein bedingter Aufnahmebescheid ergangen ist, während seitens des Staatlichen Schulamtes H-Stadt am selben Tag eine uneingeschränkte Aufnahme des Antragstellers zu 3. verfügt worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Handlungen der staatlichen Schulbehörden im Land Brandenburg ist nicht Gegenstand einer Prüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt.

Randnummer 10

Dem Begehren der Antragsteller mangelt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Die gesetzliche Schulsprengelpflicht als solche ist in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrages (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG) – für die Schüler verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie rückt nach dem Grundsatz „kurze Beine, kurze Wege“ insbesondere für die jungen Schüler die Nähe der Wohnung der Sorgeberechtigten zur jeweiligen Schule in den Vordergrund. Auch die möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Schulen und die Ermöglichung eines einheitlichen Bildungsgangs für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig von ihrer sozialen Herkunft sind legitime gesetzgeberische Ziele. Die damit verbundenen Einschränkungen für die Schüler und ihre Sorgeberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.06.2013 – 1 BvR 2253/09 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.08.2007 3 M 224/07 -, beide zitiert nach juris).

Randnummer 11

Hierbei ist auch zu würdigen, dass die Zuordnung von Kindern, die nicht Einwohner der aufnehmenden Schulträgergemeinde sind, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG dieser Kommune darstellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.02.2015 3 M 473/14 -; zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Bereich der Schulnetzplanung: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 2 BvL 2/13 -; beide zitiert nach juris).

Randnummer 12

Mit der Bildung von Schuleinzugsbereichen und der sich daraus für die Schülerinnen und Schüler ergebenden Pflicht zum Besuch der für ihren oder seinen Wohnsitz zuständigen Schule wird nicht nur in das Grundrecht dieser auf Erziehung und Bildung in der Schule nach Art. 25 VerfLSA, sondern auch in das Grundrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder eingegriffen. Die Eingriffe sind jedoch zulässig, weil aus der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG die ausschließliche Befugnis des Staates folgt, zu bestimmen, an welcher Schule in räumlicher Hinsicht die Schulpflicht erfüllt werden soll. Die genannten Grundrechte geben den Schülern und Eltern keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2008 – 3 M 536/08 –, juris).

Randnummer 13

Unabhängig davon, ob die Antragsteller zu 1. und 2. den geltend gemachten Anspruch auf Art. 6 GG stützen können, steht jedenfalls der Antragsgegnerin nicht die Befugnis zu, die Beschulung von Schülerinnen und Schülern an einer sich außerhalb des Gebietes des Landes Sachsen-Anhalt befindenden staatlichen allgemeinbildenden Schule mit regelnder Wirkung anzuordnen bzw. zu genehmigen. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bzw. Verwaltungsvereinbarungen, wie sie z. B. für bestimmte berufsbildende Schulen bestehen, sind hier nicht einschlägig.

Randnummer 14

Der Umstand, dass bereits die ältere Schwester des Antragstellers zu 3. das F. besucht sowie die von den Antragstellern vorgetragene bisherige Verwaltungspraxis vermögen daran nichts zu ändern, denn darauf, ob eine Geschwisterkind-Regelung und/oder eine Verwaltungspraxis besteht, kommt es nicht an. Sie vermögen jeweils nicht die Befugnis zu schaffen, dass ein Schulträger des Landes Sachsen-Anhalt einen Schulträger des Landes Brandenburg zu einem Handeln verpflichten oder ein solches Handeln mit regelnder Wirkung genehmigen kann.

Randnummer 15

Gem. § 41 Abs. 1 Satz 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018, GVBl. LSA S. 244, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2025, GVBl. LSA S. 819) haben die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Einzugsbereich sie wohnen. Dies ist im Fall der Antragsteller die Grundschule in Tucheim. Eine Ausnahme ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten bei dem abgebenden Schulträger zu gestatten, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA. Aufnehmender und abgebender Schulträger sind dabei die staatlichen Schulträger in Sachsen-Anhalt. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, wie zum Beispiel Thüringen in § 17 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Schulgesetz, § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg, sieht das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine ausdrückliche Regelung vor, dass die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt werden kann.

Randnummer 16

Das F. in Brandenburg gehört nicht zum Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Angelegenheiten, die schulische Belange, wie die Beschulung von Schülern, betreffen, sind Ländersache gemäß Art. 70 f. GG. Aus diesem Grund ist es Sache jedes Bundeslandes seine Schullandschaft zu organisieren, z.B. durch Festlegung von Schuleinzugsbereichen gemäß § 41 SchulG LSA (vgl. VG B-Stadt, Beschl. v. 10.10.2024 – 7 A 176/24 MD -, nicht veröffentlicht). Diese Organisation folgt der Schulentwicklungsplanung, wie § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA ausdrücklich bestimmt. Diese soll gemäß § 22 Abs. 1 SchulG LSA die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Land und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Mit dieser Zuständigkeit geht einher, dass es den Ländern bzw. Schulträgern grundsätzlich verwehrt ist, in die Verantwortungsbereiche der anderen Länder und Schulträger einzugreifen. Dem wird innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA eine Ausnahme vom Besuch der Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler wohnt, grundsätzlich nur möglich ist, wenn der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen.

Randnummer 17

Wäre es den einzelnen Ländern gestattet, durch eigene Entscheidungen auch für andere Bundesländer bindende Regelungen zu treffen, wäre schon eine zuverlässige Organisation und Planung des Schulwesens nicht möglich. Diesen Aspekt bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA berücksichtigend ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin nach dieser Norm zwar Ausnahmen vom System der Schuleinzugsbereiche gewähren, jedoch nur über solche entscheiden kann, die das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt und damit den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin betreffen. Dem entspricht die Regelung des § 2 Abs. 1 SchulG LSA, welche ausdrücklich anführt, dass die Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nur für öffentliche Schulen und, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Schulen in freier Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt gelten (vgl. VG B-Stadt, Beschl. v. 10.10.2024 – 7 A 176/24 MD -, nicht veröffentlicht). Ebenso hat das Land Brandenburg in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg geregelt, dass dieses Gesetz für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg gilt (Abs. 1) und auf Schulen in freier Trägerschaft nur Anwendung findet, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (Abs. 2).

Randnummer 18

Selbst wenn man entgegen dem oben Genannten annehmen würde, dass die Antragsgegnerin ermächtigt sei, eine Ausnahme vom Schuleinzugsbereich zu erteilen, so hätte der Antrag keinen Erfolg, da er unbegründet wäre.

Randnummer 19

Gem. § 41 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA hat der zuständige Schulträger bei der Prüfung eines Antrags auf Gestattung der Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereiches auch in dem Fall, dass einer der betroffenen Schulträger die Zustimmung verweigert, die begehrte Ausnahme dann zu erteilen, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die für sie nachteiligen Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 41 Abs. 1 SchulG LSA sich ergebenen Pflicht, eine bestimmte Schule zu besuchen, einhergehen. Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen – insofern entgegen dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA – davon ausgeht, dass bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder eines der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs zur Vermeidung verfassungsrechtlich unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage möglich sein muss, kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2022 – 4 M 157/22 -, Beschl. v. 30.07.2010 – 3 M 361/10 -, beide zitiert nach juris). Es bedarf des Vorliegens besonderer Umstände, die die Annahme eines Härtefalles im vorgenannten Sinne rechtfertigen können.

Randnummer 20

Solche liegen nicht vor. Die von den Antragstellern geltend gemachten Umstände (bereits bestehende Beschulung eines älteren Geschwisterkindes in Ziesar, berufliche Situation der Personensorgeberechtigten, Betreuungsangebot und pädagogische Besonderheiten an der Wunschschule) vermögen keinen Härtefall im vorgenannten Sinne zu begründen. Zu den näheren Voraussetzungen einer Ausnahme vom Schuleinzugsbereich wird auf die Ausführungen in den Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022 4 M 157/22 -; Beschl. v. 30.07.2010 3 M 361/10 -; Beschl. v. 15.10.2008 3 M 536/08 -; Beschl. v. 31.08.2007 3 M 224/07 - und Beschl. v. 31.07.2007 3 M 223/07 sowie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 16.04.2026 – 7 A 906/25 MD -, alle zitiert nach juris, jeweils m. w. N., Bezug genommen.

Randnummer 21

Soweit die Antragsteller und das Amt F-Stadt in der Stellungnahme vom 20.07.2026 sinngemäß auf das Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin verweisen, ist festzuhalten, dass auch nach diesem Abkommen die Schulpflicht grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen ist, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt oder die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte des Schülers befindet. Die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes ist möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land besteht jedoch nicht.

Randnummer 22

Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, wie etwa, dass das abgebende Land das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes bescheinigt hat und ein angemessener Finanzausgleich zwischen den beiden Ländern vereinbart ist.

Randnummer 23

In den zum Gastschulabkommen erlassenen Verwaltungsvorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind oder mehrere Geschwisterkinder die gewünschte Schule im jeweils anderen Land besuchen oder deren Eltern im jeweils anderen Land eine Arbeitsstelle haben, keinen wichtigen Grund im Sinne des Gastschulabkommens darstellt. Ein wichtiger Grund besteht auch nicht anlässlich des Wunsches nach Verstetigung sozialer Kontakte, insbesondere nicht auf Grund des Besuchs einer Vorklasse im jeweils anderen Land (vgl. Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg zum Verfahren des Schulbesuchs im Land Berlin und zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Land Berlin, VV-Gastschülerverfahren VV-Gast vom 15.08.2006, Abl. MBJS S. 570).

Randnummer 24

Soweit sich die Antragsteller sinngemäß auf eine „Duldung“ des Schulbesuches der älteren Schwester des Antragstellers zu 3. im Land Brandenburg auch durch die Antragsgegnerin berufen, wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 ZustVO SOG LSA für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht und die Durchsetzung der Schulpflicht nicht die Städte und Gemeinden, sondern die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Im Übrigen besteht weder ein Anspruch auf eine sog. „Gleichheit im Unrecht“ noch auf „Fehlerwiederholung“. Die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) entfällt nicht dadurch, dass sie von einer Behörde (möglicherweise) während einer gewissen Zeit nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 06.01.2026 – 1 A 43/25 –, juris m. w. N.).

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 26

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 38.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 € für das Verfahren nach § 123 VwGO ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA, Art. 25 Verf ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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