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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Urteil vom 04.09.2012 – 7 A 105/12

Gebühren für Feuerwehreinsatz
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0904.7A105.12.0A

Leitsatz

1. Der Einsatz der Feuerwehr in Brandfällen ist unentgeltlich.(Rn.16)

2. Vom Brandstifter kann Aufwendungsersatz "nach allgemeinen Vorschriften" verlangt, aber nicht per Verwaltungsakt erhoben werden.(Rn.16)

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides, der aus Anlass eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr J. erlassen und auf § 22 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) i. V. m. der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr J. vom 12. November 2002 gestützt worden ist.

Randnummer 2

Der am 11. April 1990 in G. geborene Kläger (ledig, kinderlos und mit abgeschlossener Hochbau-Facharbeiterlehre) setzte in den frühen Morgenstunden des 11. Januar 2009 eine Papiertonne in Brand, die „in einem Hohlunterstand unmittelbar an der Grundstücksmauer zum Hort der Grundschule“ von J. stand (Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 10. März 2010, Az. 22 Ls 416 Js 1923/09 (12/09), Gerichtsakte Blatt 47 ff.). In der weiteren Folge brannte nicht nur die Papiertonne aus; vielmehr griff das Feuer auf das Hortgebäude über, das zum Teil durch den Brand zerstört wurde.

Randnummer 3

Dieser Brand löste den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde J. aus, die am 11. Januar 2009 um 3:55 mit drei Löschfahrzeugen und 15 Kameraden ausrückte und den Einsatz um 16:00 Uhr beendete.

Randnummer 4

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2011, den die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde J. erlassen hat, wurde der Kläger auf der Grundlage der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr J. vom 12. November 2002 i. V. m. § 22 Abs. 4 Ziffer 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für den „grundlos“, aber grob fahrlässig oder vorsätzlich ausgelösten Einsatz der Feuerwehr zum Kostenersatz in Höhe von 5.652 Euro zuzüglich von Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 Euro herangezogen. Bei der Berechnung stützte sich die Beklagte auf den in der genannten Satzung ausgewiesenen Kostentarif, der zum Beispiel Gebühren in Höhe von 15 Euro pro Stunde pro Kamerad ausweist.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, dass nur diejenigen Kosten zu erstatten seien, die durch den konkreten Einsatz verursacht worden seien. Eine Beteiligung an den Vorhaltekosten scheide aus.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Mai 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der angefochtene Gebührenbescheid vom 12. Mai 2011 seine rechtliche Grundlage in § 22 Abs. 4 BrSchG finde, wonach derjenige kostenerstattungspflichtig sei, „der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst“.

Randnummer 7

Am 04. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

Randnummer 8

Er beantragt,

Randnummer 9

den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2012 aufzuheben.

Randnummer 10

Die Beklagte hat keinen Klagabweisungsantrag formuliert.

Randnummer 11

Am 21. August 2012 ist die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Der Inhalt der Erörterung ist in der Niederschrift vom 21. August 2012 festgehalten worden. Darauf wird Bezug genommen. Im Erörterungstermin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Gründe

Randnummer 13

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Randnummer 14

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2012 wird gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Rechte des Klägers verletzt.

Randnummer 15

Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen lässt, insbesondere nicht auf § 22 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BrSchG – vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA 2001, 190) in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung.

Randnummer 16

Als Rechtsgrundlage kommt zwar § 22 BrSchG in Betracht; § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG schreibt aber im Brandfall Unentgeltlichkeit vor; Kostenersatz kann von einem Brandstifter nur mittels Klage, aber nicht per Verwaltungsakt verlangt werden.

Randnummer 17

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG ist der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich. Die – in den genannten Fällen gesetzlich normierte – Unentgeltlichkeit dient der Gefahrenabwehr und Gefahrenbegrenzung. In Brand- und Notstandsfällen soll die Feuerwehr so schnell wie möglich alarmiert werden, um eine Ausbreitung des Feuers und eine Ausweitung des Schadens zu verhindern. In Brand- und Notstandsfällen soll die Bereitschaft, die Feuerwehr so schnell wie möglich zu alarmieren, nicht durch Kostenrisiken oder Kostenüberlegungen gebremst oder gar verschleppt werden.

Randnummer 18

Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG können die Landkreise und Gemeinden nur „für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen“ Kostenersatz Maßgabe einer Satzung verlangen. Aus dem – eindeutigen – Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass in einem Brandfall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG – und um einen solchen handelte es sich am 11. Januar 2009 – kein „Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung“ verlangt werden darf.

Randnummer 19

An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts dadurch, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG „Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften“ bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden unberührt bleiben. Denn damit ist nicht die von der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattung nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr J. vom 12. November 2002 gemeint.

Randnummer 20

Unberührt bleiben lediglich „allgemeine Vorschriften“ wie etwa ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, egal ob dieser Anspruch zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Oktober 2001, 3 A 1458/08, Rn. 28, veröffentlicht in juris).

Randnummer 21

Der angefochtene Bescheid lässt sich auch nicht auf die §§ 55 und 69 SOG LSA stützen, wonach Kosten einer Ersatzvornahme von demjenigen zu tragen sind, der die Handlung hätte selbst vornehmen müssen. Diese Vorschriften sind hier nicht anwendbar, weil das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt insoweit eine abschließende Regelung enthält (VG Halle, a.a.O.).

Randnummer 22

Mit den „unberührt“ bleibenden Ansprüchen auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften sind Vorschriften wie zum Beispiel die Regeln über die Geschäftsführung oder Auftrag (§§ 677 ff. BGB analog) gemeint, die zwar Anspruchsgrundlagen abgeben, aber kein Handeln per Verwaltungsakt erlauben (VG Halle, a.a.O.).

Randnummer 23

Ein Handeln per Verwaltungsakt setzt eine spezielle Ermächtigungsgrundlage voraus, die in Fällen der vorliegenden Art fehlt. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, dass in den Rechtskreis des Bürgers nur eingegriffen werden darf, wenn die Verwaltung dazu in einem Gesetz ermächtigt wird. Dabei muss die gesetzliche Ermächtigung auch gerade ein Vorgehen im Wege eines Verwaltungsaktes gestatten. Auch die Normierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugunsten der Verwaltung umfasst nicht automatisch die Befugnis, einen solchen Anspruch durch Leistungsbescheid durchzusetzen. Dafür bedarf es vielmehr einer speziellen Ermächtigung. Eine solche ist hier nicht ersichtlich (VG Halle, a.a.O.).

Randnummer 24

Zur Klarstellung stellt das Gericht zusammenfassend fest:

Randnummer 25

Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Er ist dem Grunde nach rechtswidrig, weil der Einsatz der Feuerwehr in Brand- und Notstandsfällen unentgeltlich ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG) und vom Brandstifter der Ersatz der Aufwendungen „nach allgemeinen Vorschriften“ zwar verlangt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG), aber nicht mittels Verwaltungsakt festgesetzt werden darf (VG Halle a.a.O.).

Randnummer 26

Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid der Höhe nach rechtswidrig, weil er die „Kosten des Einsatzes“ der Freiwilligen Feuerwehr J. auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr J. vom 12. November 2002 abgerechnet hat, obwohl § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG unmissverständlich anordnet, dass nur für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangt werden darf.

Randnummer 27

Hier hat die Freiwillige Feuerwehr J. Leistungen im Sinne des Absatzes 1 erbracht. Diese sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG unentgeltlich. Da der Kläger diesen Brand vorsätzlich verursacht hat, bleiben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften unberührt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG).

Randnummer 28

„Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers macht, ferner solche, die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben“ (Palandt-Sprau: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 58. Auflage, 1999, Rdnr. 2 zu § 670). Mithin können dem Kläger zum Beispiel Wasser- und Kraftstoffkosten und Entgelte, die den Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr tatsächlich gezahlt worden sind, in Rechnung gestellt werden.

Randnummer 29

Ob auch Vorhaltekosten in Rechnung gestellt werden können, ist strittig. Für den Einsatz eines Feuerlöschbootes ist entschieden worden, dass eine konkrete Berechnung der Aufwendungen erforderlich ist, sodass Vorhaltekosten allenfalls im Verhältnis von Jahresstunden zu Einsatzstunden geltend gemacht werden dürfen (Urteil des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1994, 9 A 780/93, Rn. 12, veröffentlicht in juris).

Randnummer 30

Da die Beklagte verkannt hat, dass sie den in § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG angesprochenen Aufwendungsersatzanspruch nicht per Verwaltungsakt geltend machen und nicht nach Maßgabe einer Feuerwehrgebührensatzung abrechnen darf, musste der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vollumfänglich aufgehoben werden.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 32

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.

Randnummer 33

Die Streitwertfestsetzung wird auf § 53 Abs. 3 GKG gestützt. Sie berücksichtigt den Nennbetrag des angefochtenen Bescheides vom 12. Mai 2011.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 22 BrSchG ST, § 53 GKG-LSA, § 55 SOG LSA, § 69 SOG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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