Rechtsprechung · VG Magdeburg
VG Magdeburg, Beschluss vom 07.10.2026 – 4 A 300/26 MD
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMAGDE:2026:1007.4A300.26MD.00
Leitsatz
Für Klagen betreffend Festsetzungen von Entschädigungen für Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen ist nach § 42 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 39 Abs. 1 EnteigG LSA der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Kammern für Baulandsachen bei den Landgerichten) eröffnet.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Halle verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Rechtsstreit ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Landgericht Halle zu verweisen, weil dieses für die Entscheidung über den geltend gemachten Streitgegenstand sowohl rechtswegzuständig (insoweit offen gelassen in: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2020 – 2 L 68/19 –, n. v., Entscheidungsabdruck S. 9), als auch sachlich und örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit der Landgerichte – und damit implizit der Umstand, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist – ergibt sich aus § 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 39 Abs. 1 EnteigG LSA.
§ 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG bestimmt, dass die nach dem Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung (für Schallschutzmaßnahmen nach Überschreitung festgelegter Immissionsgrenzwerte) durch schriftlichen Bescheid festsetzt, wenn zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist hier der Beklagte (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gelten im Übrigen für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder. Diese Verweisungsregelung bezieht sich – anders, als dies teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird bzw. vertreten worden ist (so: OVG SH, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 1 O 3/10 –, juris Rn. 10) – nicht lediglich auf das in den Landesenteignungsgesetzen geregelte Verwaltungsverfahren, sondern auch auf dort geregelte gerichtliche Zuständigkeiten. Dem hat sich inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen, indem es ausgeführt hat:
„Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG setzt, falls zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest. Für das Verfahren gelten nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Nach § 50 Abs. 1 EEG NW können Entscheidungen über Entschädigungen nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, über den das LG (Kammer für Baulandsachen) entscheidet.“
(Beschluss vom 12. Februar 2019 – 9 B 24/18 –, juris Rn. 9)
Sofern dem entgegengehalten wird, die Frage der Rechtswegzuständigkeit sei bereits in § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO abschließend bundesgesetzlich determiniert, überzeugt dies nicht. Denn vielmehr hat der Bundesgesetzgeber selbst in der hier einschlägigen speziellen und daher vorrangigen Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, hiervon abweichend den Rechtsweg landesgesetzlich zu bestimmen (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Auflage (2024), § 42 BImSchG Rn. 26). Gleichermaßen überzeugt es daher nicht, dass argumentiert wird, die Regelungen in den Enteignungsgesetzen der Länder bezüglich der Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten hätten bei ihrer Entstehung zum Hintergrund gehabt, dass davon ausgegangen worden sei, dass nicht nur die Enteignungsentschädigung im engeren Sinne, sondern auch Entschädigungen für enteignende und enteignungsgleiche oder sonstige Eigentumseingriffe dem Regelungsbereich des Art. 14 Abs. 3 GG unterfielen, welcher in seinem Satz 4 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffne, was jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der sog. Nassauskiesungsentscheidung nicht mehr der neueren Eigentumsdogmatik entspreche, weshalb für eine Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG auf die Entschädigungsregelungen als Ausfluss eigentumsrechtlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen keine Notwendigkeit mehr bestehe (so jedoch: Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1998 – 14 UE 1897/91 –, juris Rn. 24 f.). Denn unabhängig davon, dass sich das dogmatische Verständnis bezüglich der Reichweite der den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnenden Vorschrift in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG weiterentwickelt haben mag, steht diese verfassungsrechtliche Regelung jedenfalls einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, nach welcher in Verbindung mit einem Landesgesetz auch in Fällen, die keine Enteignung im engeren Sinne sondern Rechtsfragen der Entschädigung auf Grund von anderweitigen Eingriffen in das Eigentum betreffen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wird. Zudem sind auch angesichts dieser neueren Eigentumsdogmatik weder die Vorschrift in § 42 Abs. 3 BImSchG, noch diejenige in § 39 EnteigG LSA in ihrem Anwendungsbereich verengt worden.
Sofern weiterhin vertreten wird, die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG finde lediglich Anwendung bei Streitigkeiten betreffend die Höhe des Entschädigungsanspruchs, nicht jedoch bei Streitigkeiten über die Entschädigung dem Grunde nach (so jedoch: OVG SH, a. a. O; Hess. VGH, a. a. O., Rn. 25), findet eine solche Differenzierung in dieser Vorschrift keine Grundlage (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 110. EL April 2026, § 42 BImSchG Rn. 44). Eine solche Differenzierung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Parallelregelung in § 19a FStrG bestimmt, dass die Verweisung in die Enteignungsgesetze der Länder nur dann gelte, wenn über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande komme und daher auf Antrag eines der Beteiligten eine Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erforderlich wird. Denn eine solche Einschränkung findet sich in § 42 Abs. 3 BImSchG gerade nicht. Ebenfalls findet eine solche Differenzierung keine Grundlage in der Vorschrift des § 39 Abs. 1 EnteigG LSA.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorliegend nicht deshalb nicht durch § 39 Abs. 1 EnteigG LSA bestimmt wird, weil die Regelung vorsieht, dass die in Verfahren nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung „angefochten“ werden können. Denn insoweit ist die Regelung, da auf sie verwiesen wird und sie daher nicht unmittelbar auf Konstellationen des EnteigG LSA anzuwenden ist – bei welchen es sich typischerweise um Anfechtungskonstellationen handelt dürfte – lediglich in Bezug auf ihre Rechtsfolge in § 39 Abs. 1 Satz 2 EnteigG LSA zu lesen, dass über den Antrag das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) entscheidet, ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend eine Verpflichtungskonstellation in Rede steht. Dies wird auch durch § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB klargestellt. Ein Fall des § 39 Abs. 3 EnteigG LSA, nach welchen die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1 und 2 EnteigG LSA ausgeschlossen wäre, ist vorliegend nicht gegeben.
In örtlicher Hinsicht ist vorliegend – anders als der Kläger dies beantragt hat – der Rechtsstreit nicht an das Landgericht Magdeburg, sondern an das Landgericht Halle zu verweisen. Denn gemäß § 219 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 1 EnteigG LSA ist das Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat bzw. zu erlassen hätte, ihren Sitz hat. Dieses ist das Landgericht Halle, da der Beklagte in Halle (Saale) seinen Sitz hat.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 39 EnteigG LSA, § 50 EEG NRW, § 19a FStrG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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