Rechtsprechung · VG Magdeburg
VG Magdeburg, Urteil vom 22.12.2015 – 3 A 157/15
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1222.3A157.15.0A
Leitsatz
Kein Anspruch auf Teilnahme am Weihnachtsmarkt(Rn.12)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Beauftragung mit der Durchführung des Weihnachtsmarktes zu C-Stadt für die Jahre 2015 bis einschließlich 2019.
Die Beklagte zog ohne den Erlass eines förmlichen Zulassungsbescheides die Beigeladene zur Durchführung der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes für die Jahre 2015 bis 2019 heran. Eine gesonderte öffentliche Ausschreibung ist nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht erfolgt.
Der Kläger, der ebenfalls in der Vergangenheit Weihnachtsmärkte veranstaltete, wurde bei der Festlegung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt nicht berücksichtigt. Er trägt vor, dass die Vergabeentscheidung der Stadt C-Stadt schon deshalb rechtswidrig sei, weil keine öffentliche Ausschreibung erfolgt sei. Er habe auch nicht auf andere Weise Kenntnis von der bevorstehenden Festsetzung des Weihnachtsmarktes ab 2015 gehabt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt zugunsten der Beigeladenen aufzuheben.
2. die Beklagte zu verpflichten, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt öffentlich auszuschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachenverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die Klage ist bezüglich des Klageantrages zu 1 (die Beklagte zu verurteilen, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt zu Gunsten der Beigeladenen aufzuheben) nicht begründet.
Auch wenn das Gericht seine Zuständigkeit deshalb bejaht, weil es dem Kläger darauf ankommt, hier festzustellen, dass eine Festsetzung des Weihnachtsmarktes zu Gunsten der Beigeladenen nicht rechtswirksam und damit hinsichtlich der Auslegung der Zulässigkeit des Weihnachtsmarktes eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, hat dieser Antrag keinen Erfolg. Der Antrag zu 1 scheitert bereits daran, dass sich hier keine Festsetzung eines Weihnachtsmarktes in Form einer Satzung oder durch einen sonstigen Zulassungsbescheid feststellen lässt (vgl. § 69 GewO). Es ist vielmehr eine „normale“ Vertragsform hinsichtlich der Ausgestaltung des Weihnachtsmartes gewählt worden.
Bei einer fehlenden "Festsetzung" des Weihnachtsmarktes geht der Antrag in Leere.
Der Zweitantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt öffentlich auszuschreiben, hat ebenfalls keinen Erfolg, zumal sich das Begehren des Klägers im laufenden Jahr erübrigt hat.
Eine förmliche Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt gem. § 69 GewO ist nicht erfolgt und von daher gesehen besteht auch kein Anspruch des Klägers darauf, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes öffentlich auszuschreiben.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 300 Euro pro Markttag aus. Nach dem unstreitigen Vorbringen beträgt die Marktdauer 28 Tage. So berechnet auf dem fünf Jahreszeitraum würde sich hier der Streitwert in Höhe von 42.000 Euro ergeben.
Zitierte Vorschriften
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