Rechtsprechung · VG Magdeburg
VG Magdeburg, Urteil vom 18.09.2026 – 15 A 15/25 MD
- Spruchkörper
- 15. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0918.15A15.25MD.00
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines disziplinarrechtlichen Verweises gegen einen Ortswehrleiter einer freiwilligen Feuerwehr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, in der gegen ihn ein Verweis verhängt worden ist.
Er ist als Ehrenbeamter Ortswehrleiter der Feuerwehr A-Stadt für den Ortsteil E..
Mit E-Mail vom 2023 sagte die Ortswehrleitung E. die für den gleichen Tag geplante Jahreshauptversammlung gegenüber der Stadtwehrleitung und der Bürgermeisterin ab. Die Ortswehrleitung und die Angehörigen der Ortsfeuerwehr E. seien nicht gewillt, sich mit der Stadtwehrleitung und der Bürgermeisterin an einen Tisch zu setzen, bevor ihre Sachverhalte, Beschaffung Fahrzeug und Funktionsübertragungen der Führungskräfte geklärt sind. Der Jahresbericht 2022 der Einsatzabteilung sowie der Kinder- und Jugendfeuerwehr erfolge zu einem späteren Zeitpunkt.
Mit Vermerk vom 2024 leitete die Bürgermeisterin der Beklagten gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein und informierte den Kläger mit Verfügung vom 2024 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zur Begründung der Einleitung des Verfahrens führte sie aus: Der Kläger habe als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr E. in der Zeit vom 2023 bis 2024 wiederholt Einsatzberichte nicht an den Stadtwehrleiter übersandt und bis zum 2023 für das Jahr 2023 nach den Vorgaben der Feuerwehrsatzung keine Jahreshauptversammlung durchgeführt. Nach der einschlägigen Bestimmung der Feuerwehrsatzung sei in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr mindestens einmal im Jahr eine Zusammenkunft (Jahreshauptversammlung) der Angehörigen der Ortsfeuerwehren der A. zu planen. In der Einleitverfügung teilte die Bürgermeisterin mit, sie habe die Fachbereichsleiterin Ordnung und Recht zur Ermittlungsführerin benannt.
Zu den in der Einleitverfügung zur Last gelegte dienstlichen Verfehlungen vernahm die Ermittlungsführerin den ehemaligen Stadtwehrleiter E., den stellvertretenden Stadtwehrleiter F. und den ehemaligen Sachbearbeiter für Brandschutz und Sicherheit G. als Zeugen. Die Ermittlungsführerin schloss den Kläger von der Zeugenvernehmung aus, weil sein Standpunkt bereits klar war und zu erwarten sei, dass bei seiner Teilnahme die Zeugen mitunter verunsichert werden könnten und so der Zweck der Ermittlungen nicht erreicht werden könnte. Die Ermittlungsführerin begründete diese Einschätzung mit der telefonischen Terminabstimmung mit dem Zeugen G., in der sich dieser erkundigte, wer an der Vernehmung teilnehme und ob der in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen werde. Mit Schreiben vom 2024 übersandte die Ermittlungsführerin dem Kläger ihren Ermittlungsbericht und gab ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich hierzu zu äußern.
Mit Schreiben vom 2024 machte der Kläger hiervon Gebrauch. Er rügte darin seinen Ausschluss von der Zeugenvernehmung und trug vor, dass am 2023 eine Jahreshauptversammlung stattgefunden habe. Die unterlassende Übersendung der Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter sei wegen der fehlenden Rechtsgrundlage kein Pflichtenverstoß, weil die einschlägige Dienstanweisung bis heute unbekannt geblieben sei. Auch habe er die Einsatzberichte an das für den Brandschutz zuständige Ordnungsamt der Beklagten weiter geleitet. Insofern läge kein Pflichtenverstoß vor. Es sei nicht ersichtlich, welche verwaltungsinterne Notwendigkeit davon betroffen sei, die Einsatzberichte auch an die Stadtwehrleitung zu richten. Auch bestünden datenschutzrechtliche Bedenken, die Einsatzberichte an die Stadtwehrleitung weiterzuleiten.
Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 2024 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Verweis aus. Denn der Kläger habe entgegen den Vorgaben in der Feuerwehrsatzung keine Jahreshauptversammlung in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr durchgeführt und wiederholt dem Stadtwehrleiter keine Einsatzberichte vorgelegt. Damit habe er u. a. seine beamtenrechtliche Folgepflicht verletzt. Denn dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2025 als unbegründet zurück.
Mit der am 2025 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung. Er bezieht sich auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Für die am 2203 stattgefundene Jahreshauptversammlung habe es kein Protokoll gegeben und die Anwesenheitsliste sei aus heute nicht mehr nach vollziehbaren Gründen abhandengekommen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die Disziplinarverfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die gegenüber dem Kläger ergangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 –, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2022 – 15 A 8/21 MD –, juris, Rn. 18 m. w. N.)).
Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 – ; Beschluss vom 21. Mai 2013 – 2 B 67.12; beide juris; VG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2022 – 15 A 8/21 MD –, juris, Rn. 19).
Zwar hat die Ermittlungsführerin zu Unrecht gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 DG LSA den Kläger von der Zeugenvernehmung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte von der Teilnahme an der Vernehmung der Zeugen ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Solche wichtige Gründe können beispielsweise bei einem Abhängigkeitsverhältnis des Zeugen zum Beamten, minderjährigen Zeugen, Sexualdelikten oder Versuchen des Beamten, den Zeugen einzuschüchtern, angenommen werden. Für derartige gewichtige Gründe bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere sind keine Tatsachen ersichtlich, auf denen die Ermittlungsführerin ihre Einschätzung stützte, der Zeuge G. habe nicht nur zum Spaß gefragt, ob er in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werde.
Der fehlerhafte Ausschluss des Beamten von der Zeugenvernehmung kann zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Behörde führen, wenn er sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben kann. Weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt (unterbliebene Planung und Durchführung einer Jahreshauptversammlung in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr und unterlassene Vorlage der Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter) unstreitig ist, hat sich der Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung nicht auf die behördliche Entscheidung ausgewirkt. Auch wäre eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Disziplinarbehörde dadurch geheilt, indem das Gericht vorliegend eine eigene Zweckmäßigkeitsentscheidung getroffen hat (VG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2022 – 15 A 8/21 MD –, juris, Rn. 22).
Das Disziplinargericht geht mit den Gründen der Disziplinarverfügung davon aus, dass der Kläger entgegen der Vorgabe in § 18 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten in der Fassung vom 2017 (FWS) im Jahr 2023 keine Jahreshauptversammlung in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr geplant sowie durchgeführt hat und entgegen Nr. 21 der Dienstanweisung Ortswehrleiter vom 2023 in der Zeit vom 2023 bis zum 2024 wiederholt an den Stadtwehrleiter keine Einsatzberichte vorgelegt und dadurch seine beamtenrechtliche Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten vom 2017 (FWS) ist in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr mindestens einmal im Jahr eine Zusammenkunft (Jahreshauptversammlung) der Angehörigen der Ortsfeuerwehren der A. zu planen. Diese Pflicht umfasst nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur die Planung, sondern auch die Durchführung der Jahreshauptversammlung. Denn lediglich die Planung einer Versammlung macht keinen Sinn, wenn sie nicht auch entsprechend ihrer Planung durchgeführt werden soll. Die Pflicht zur Planung und Durchführung der Jahreshauptversammlung richtet sich an den Ortswehrleiter. Denn er bestimmt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FWS in seinem Zuständigkeitsbereich den Inhalt und Zyklus der Beratungen.
Gegen die Pflicht, mindestens einmal im Jahr eine Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr zu planen und durchzuführen hat der Kläger im Jahr 2023 verstoßen. Die ursprünglich für den 2023 geplante Jahrhauptversammlung hatte der Kläger kurzfristig abgesagt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger entsprechend seinen Angaben noch wenige Tage vor Heiligabend am 2023 nach einem Feuerwehreinsatz eine Jahreshauptversammlung durchgeführt hat. Er hat jedenfalls entgegen der einschlägigen Bestimmung in der Feuerwehrsatzung die Planung und Durchführung einer etwaigen Versammlung am 2023 nicht mit dem Träger der Feuerwehr abgestimmt.
Gemäß § 8 Abs. 2 FWS in Verbindung mit Nr. 21 der Dienstanweisung Ortswehrleiter obliegt dem Ortswehrleiter die Kontrolle und digitale Weiterleitung der gefertigten Ereignisberichte innerhalb von drei Tagen nach dem Ende des Einsatzes an die Stadtwehrleitung. Der Kläger hatte sich in der Zeit vom Juli 2023 bis Januar 2024 jedoch geweigert, aus datenschutzrechtlichen Gründen die Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter vorzulegen. Er meinte, die Weiterleitung der Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter sei wegen der darin in der Regel enthaltenen personenbezogenen Daten rechtlich nicht zulässig.
Allein die Auffassung des Beamten, eine dienstliche Weisung sei nicht rechtens, entbindet den Beamten nicht von seiner Folgeplicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, sondern verpflichtet ihn, nach den Vorgaben des § 36 Abs. 2 BeamtStG zu remonstrieren. Hiernach haben Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, hat sich der Beamte, wenn die Bedenken fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzen zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Diese gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 2 BeamtStG hat der Kläger nicht eingehalten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger jeweils innerhalb von drei Tagen nach dem Ende des jeweiligen Einsatzes auf dem Dienstweg seine rechtlichen Bedenken gegen Nr. 21 der Dienstanweisung für die Ortswehrleiter angezeigt hat. Der Kläger hat sich auch nachdem der zuständige Mitarbeiter der Ordnungsamtes der Beklagten mit den E-Mails vom 2023 und vom 2023 den Kläger sinngemäß mitgeteilt hatte, dass die Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter weiterzuleiten sind, in seinen E-Mails vom 2023 und vom 2023 weiterhin geweigert, die Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter zu senden. Dass der Kläger durch die Weiterleitung der Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter die Menschenwürde verletzt, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Nachdem die Stadtverwaltung die Anordnung, die Berichte an den Stadtwehrleiter weiterzuleiten, aufrecht erhalten hatte, hätte der Kläger die Anordnung befolgen müssen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger mit seinen rechtlichen Bedenken an die nächsthöhere Behörde gewandt hätte.
Darüber hinaus ist die vom Kläger verlangte Weiterleitung der Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter rechtmäßig, auch soweit die Berichte personenbezogene Daten enthalten. Gemäß § 3 BDSG und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DS GVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe rechtmäßig. Der Stadtwehrleiter darf die Einsatzberichte entgegen nehmen. Denn die Stadtwehrleitung ist gemäß § 10 Abs. 5 FWS für die Bearbeitung und Aktualisierung der Einsatzdokumente im Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Ortswehrleiter hat hierzu entsprechende Unterstützung zu erbringen. Nach § 10 Abs. 6 FWS berichtet die Stadtwehrleitung einmal im Jahr dem Stadtrat und den Ortschaftsräten in schriftlicher Form über die Arbeit im zurückliegenden Jahr.
Der in der angefochtenen Disziplinarverfügung ausgesprochene Verweis ist angemessen und auch zweckmäßig.
Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem in Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastender Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (VG Magdeburg, Urteil vom 29. April 2022 – 15 A 15/21 MD –, juris, Rn. 20).
Die innerdienstlichen Pflichtverletzungen des Klägers betrafen den Kernbereich der Pflichten eines Ortswehrleiters. Es gehört zu den Kernpflichten eines Ortswehrleiters die Einsatzberichte an die von dem Träger der Feuerwehr bestimmte Stelle weiterzuleiten und entsprechend den Vorgaben der Feuerwehrsatzung mindestens einmal im Jahr in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr eine Jahreshauptversammlung zu planen und durchzuführen. Zu Lasten des Kläger sind die Dauer und Häufigkeit des Verstoßes gegen seine Pflicht, die Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter weiterzuleiten, und seine Vorbildfunktion als Leiter der Ortsfeuerwehr zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass durch das Verhalten des Klägers, soweit ersichtlich auch kein nennenswerter Schaden entstanden ist. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass durch das Fehlverhalten des Klägers die Autorität des Stadtwehrleiters oder gar der Bürgermeisterin innerhalb der Feuerwehr untergraben wurde. Der Kläger hat ersichtlich nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt. Mit der Absage der ursprünglich für den 2023 geplanten Jahreshauptversammlung hat er auf den Unmut innerhalb der Ortsfeuerwehr über deren damalige Ausstattung reagiert. Gegen die Anordnung die Einsatzberichte an den Stadtwehrleiter weiterzuleiten, hatte er datenschutzrechtliche Bedenken.
Gleichwohl hat der Kläger mit seinem Fehlverhalten jedenfalls die disziplinarerhebliche Schwelle überschritten, so dass der Ausspruch eines Verweises als die niedrigste rechtlich mögliche Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt ist. Denn hinsichtlich eines neuen Termins für eine Jahreshauptversammlung hätte der Kläger mit dem Träger der Feuerwehr in Kontakt bleiben müssen, um noch im Jahr 2023 einen neuen Termin mit ihm abzustimmen. Die Einsatzberichte hätte er trotz seiner datenschutzrechtlichen Bedenken vorliegend an den Stadtwehrleiter weiterleiten müssen. Bei rechtlichen Bedenken gegen eine ihm erteilte Anordnung hat er diese auf den Dienstweg vorzutragen. Sofern die Anordnung trotz der von ihm vorgetragenen Bedenken (ggf. auch gegenüber dem nächsthöheren Vorgesetzten) aufrecht erhalten bleibt, hat er sie zu befolgen.
Der Ausspruch des Verweises als unterste der in einem Stufenverhältnis stehenden Disziplinarmaßnahmen ist tatangemessen sowie zur Pflichtenmahnung verhältnismäßig und stellt sich als zweckmäßig nach § 59 Abs. 3 DG LSA dar. Der Ausspruch der mildesten Disziplinarmaßnahme ist trotz der Dauer des Disziplinarverfahrens von mehr als zwei Jahren geboten, um den Kläger von der Begehung ähnlicher Dienstvergehen abzuhalten. Allein das Disziplinarverfahren und dessen Dauer hat bei dem Kläger noch nicht zu der Einsicht geführt, dass er trotz rechtlicher Bedenken, die er seinem Vorgesetzen vorzutragen hat, dienstliche Anordnungen gleichwohl, sofern keine Ausnahme nach § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG besteht, zu befolgen hat und er Jahreshauptversammlungen nicht einfach absagen darf, ohne zumindest im laufenden Jahr einen neuen Termin für die Versammlung in Abstimmung mit dem Träger der Feuerwehr zu planen und auch durchzuführen.
Dem Ausspruch eines Verweises steht vorliegend nicht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 15 DG LSA entgegen. Zwar darf gemäß § 15 Abs. 1 DG LSA ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung des Dienstvergehens (vorliegend im Januar 2024) mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Frist des § 15 Abs. 1 DG LSA läuft gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 DG LSA jedoch mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens, dem Erlass der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheides jeweils erneut. Die Frist des § 15 Abs. 1 DG LSA ist noch nicht abgelaufen, weil der Widerspruchsbescheid am 2025 erlassen worden ist.
Auch das sogenannte absolute Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA steht dem Ausspruch eines Verweises nicht entgegen, weil seit der Vollendung des zur Last gelegten Vergehens bis zur mündlichen Verhandlung noch keine vier Jahre (= zwei x zwei Jahre) vergangen sind.
Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 2025 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 DG LSA, § 3 DG LSA, § 59 DG LSA, § 60 BDG, § 13 DG LSA, § 24 DG LSA, § 72 DG LSA
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