Rechtsprechung · VG Köln
VG Köln, Beschluss vom 21.07.2026 – 21 L 1017/26
- Spruchkörper
- 21. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2026:0721.21L1017.26.00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: VG Köln 21 K 2905/26) gegen die besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage und die Auflage 18 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 wird bzgl. der Sperrzeit von 22:00 bis 24:00 wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Hauptantrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: VG Köln 21 K2905/26) gegen die besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage und die Auflage 18 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 wiederherzustellen,
ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage und die Auflage 18 nur im Hinblick auf die die Sperrzeit von 22:00 bis 24:00 Uhr aufgehoben werden sollen. Dies ergibt sich aus dem gestellten Hilfsantrag sowie daraus, dass in der gesamten Antragsbegründung nur über diesen Zeitraum gestritten wird.
Dieser sinngemäße Hauptantrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: VG Köln 21 K 2905/26) gegen die besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage und die Auflage 18 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 bzgl. der Sperrzeit von 22:00 bis 24:00 Uhr wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit des Hauptantrags nicht daran, dass die Antragstellerin hier auf die Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO verwiesen wäre. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Regelung zur „Sperrzeit“ formal dahingehend ausgestaltet, dass nicht eine beschränkte Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde, sondern eine Sondernutzungserlaubnis, in der als besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage bzw. als Auflage 18 verfügt wurde: „Die Sperrzeit für Ihre Außengastronomie lege ich auf 22 Uhr bis 6 Uhr fest.“ und „Die Sperrzeit für die Außengastronomie beginnt in Anlehnung an § 9 Absatz 2 Ziffer 2 des Landes-lmmissionsschutzgesetzes NRW (LlmSchG NRW) um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.“ Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Auflagen angeordnet. In dieser Konstellation ist der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagen eröffnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, juris Rn. 4 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 24; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt Stand August 2024, § 80 Rn. 49 f.
Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings, wenn die Behörde - wie hier mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. April 2026 - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gericht kann in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei spielen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine maßgebliche Rolle. Das Aufschubinteresse überwiegt, wenn die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist, denn an dem Vollzug rechtswidriger Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Andererseits überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn die Maßnahme wahrscheinlich rechtmäßig ist und auch eine weitere Interessenabwägung kein Überwiegen des Aufschubinteresses ergibt.
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache stellen sich die besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage sowie die Auflage 18 als rechtswidrig dar (weshalb die Klage im Verfahren VG Köln 21 K 2905/26 voraussichtlich Erfolg haben wird). Ermächtigungsgrundlage für die besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage bzw. die Auflage 18 ist § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann eine Sondernutzungserlaubnis mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 StrWG NRW zu verstehen. Ebenso wie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW - unstreitig - im Ermessen der Behörde steht, steht auch die Ausgestaltung der Sondernutzung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde.
Ist eine Behörde - wie hier - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Behörde eine Rechtsfolge gewählt hat, die von der zugrunde liegenden Ermessensnorm nicht mehr gedeckt ist (Ermessensüberschreitung), ob sie auch erkannt hat, dass ihr Ermessen zusteht (Ermessenunterschreitung, Ermessensnichtgebrauch), dass sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch) und sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
Die im Ermessen der Behörde stehende Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW kann - ebenfalls nach Ermessen - gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Dieses Ermessen hat die Behörde gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und seine gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Zweck des gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung ist sicherzustellen, dass die Nutzung der betroffenen Straßen und Wege den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Ferner trägt der Erlaubnisvorbehalt dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis Rechnung, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen.
Bei ihrer Ermessensausübung hat sich die Behörde an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen unter anderem der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens, einschließlich des Gebots der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.
Hier ist die Ermessensausübung hinsichtlich der besonderen Auflage aufgrund der örtlichen Lage und die Auflage 18 im Hinblick auf die Sperrzeit von 22:00 bis 24:00 Uhr fehlerhaft. Denn insoweit mangelt es an einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage für die Ermessensausübung. So geht die Antragsgegnerin - wie auch schon beim Erlass des mittlerweile wieder aufgehobenen Verweilverbots für den Brüsseler Platz und wie bei den beiden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Vorjahr beanstandeten straßen- und wegerechtlichen Auflagen - in der Begründung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung weiterhin davon aus, dass von den „großen Menschenmengen“ auf dem Platz „bereits durch die normale Unterhaltung, nicht nur durch lautes Grölen und Johlen erhebliche Lärmimmissionen (sic)“ ausgingen. Indes hatte sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Rahmen von im Juli 2022 vorgenommenen Messungen herausgestellt, dass die vom Geschehen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden Geräusche nicht einen im wesentlichen gleichbleibenden „Lärmteppich“ darstellen, sondern vielmehr geprägt sind von Pegelausschlägen (lautes Rufen und Lachen, Schreie und lautes Klirren von auf dem Boden liegenden Glasflaschen).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 19 f. m.w.N. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung hier und in der Folge aus Gründen der Rechtseinheit an. Gleichwohl dürften die im Juli 2022 vorgenommenen Messungen an den gleichen Mängeln leiden wie die Messungen der Gutachterin der Antragsgegnerin vom Juni/Juli 2025 und März/April 2026 (siehe unten).
1. Diese Erkenntnisse werden auch mit den von der Antragsgegnerin im Dezember 2024 vorgenommenen und in der Begründung des Bescheids in Bezug genommenen Messungen nicht in Frage gestellt. So lässt sich den Messergebnissen - insbesondere mit Blick auf die anderslautenden Ergebnisse aus dem Jahr 2022 - nicht der in der Begründung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung weiter ausgeführte Schluss entnehmen, „dass bereits ein moderater Betrieb der Außengastronomie - selbst bei geringer und zu vernachlässigender Menge an Personen auf dem Platz und dem Fehlen von Besonderheiten (Grölen oder Schreien) geeignet ist, die maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) zu überschreiten.“
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.
2. Diese Erkenntnisse werden auch mit den von der Antragsgegnerin im Mai/Juli 2025 vorgenommenen Messungen nicht in Frage gestellt. Denn auch im Rahmen dieser Messungen wurde - durchgängig - von einem „Lärmteppich“ ausgegangen, ohne dass die anderslautenden Ergebnisse aus dem Jahr 2022 in den Blick genommen wurden. Im Übrigen wurden diese Messungen fehlerhaft erstellt:
a) Nach der Rechtsprechung des OVG NRW muss bei der Anfertigung von immissionsschutzrechtlichen Gutachten für den Brüsseler Platz der Beitrag der Personen, die den Brüsseler Platz lediglich passieren, herausgerechnet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner VG Köln, Beschluss vom 5. März 2026 - 9 M 37/25 -, juris Rn. 70, nach dem der von vorübergehenden Passanten ausgehende Lärm immissionsschutzrechtlich als verkehrsbezogener Lärm einzuordnen ist.
An einer Herausrechnung des Beitrags der Personen, die den Brüsseler Platz nur passieren, fehlt es hier aber. Die für die Antragsgegnerin tätige Gutachterin hat auch eingeräumt, dass nach 22:00 Uhr eine Immissionsrelevanz der querenden Personen nicht mehr auszuschließen sei. Die in der „Nachberechnung“ der Gutachterin vom 27. Mai 2026 vorgenommene „Fremdgeräuschkorrektur“ ist insoweit schon deshalb ohne Relevanz, da sie sich nicht auf den Beitrag der Personen, die den Brüsseler Platz passieren, bezog (vgl. S. 5 der „Nachberechnung“) .
b) Nach der Rechtsprechung des OVG NRW muss bei der Anfertigung von immissionsschutzrechtlichen Gutachten für den Brüsseler Platz der Lärmbeitrag der Außengastronomie ermittelt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 26 ff., unter Bezugnahme auf Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 227, 297.
Hier fehlt es aber an einer - belastbaren - Ermittlung des Lärmbeitrags der Außengastronomie:
aa) Der Vortrag der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der für sie tätigen Gutachterin, eine Trennung der Geräuschimmissionen im Hinblick auf die Geräuschentwicklung durch die alleinigen Nutzungen Außengastronomie, Aufenthaltsbereiche im öffentlichen Raum am Brüsseler Platz und den Brüsseler Platz querende Personen sei auf der Basis der durchgeführten Geräuschmessungen nicht möglich bzw. grundsätzlich auf Grundlage von Immissionsmessung kaum darstellbar, ist für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Denn unabhängig von der Frage, ob eine solche Trennung meßtechnisch oder mathematisch möglich ist, war der Gutachterin in derselben Stellungnahme unter Zugrundelegung pragmatischer Ansätze eine Beurteilung der von den querenden Personen ausgehenden Immissionen offenbar doch möglich: So führt die Gutachterin aus, dass die querenden Personen mit Betrieb der Außengastronomie bis 22:00 Uhr nur eine untergeordnete Rolle spielten und nicht als immissionsschutzrelevant einzustufen seien, ferner, dass eine Immissionsrelevanz nach 22:00 Uhr nicht mehr auszuschließen sei, diese jedoch mit Zunahme der sich dauerhaft aufhaltenden Personen wieder abnehme. Auch befinden sich im von der Antragsgegnerin vorgelegten sogenannten „Kurzbericht“ der Gutachterin durchaus Angaben wie „Laute vorbeigehende Personengruppe“.
bb) Soweit die Antragsgegnerin die Überschreitung der Grenzwerte der Antragstellerin mit der Begründung zurechnet, dass sich das Geschehen am Brüsseler Platz mit Schließung der Außengastronomie um 22:00 Uhr innerhalb eines Zeitraums von ca. 20 Minuten spürbar verändert habe - wobei hierbei offenbar eine Veränderung „zum Leiseren“ impliziert wird -, tragen die insofern in Bezug genommenen Passagen aus dem Gutachten von September 2025 diese Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres. So spricht das Gutachten auf den S. 20 f. davon, dass das Kommunikationsverhalten nach der Schließung im Gegensatz zum „gemächlichen“, weniger auffälligen Kommunikationsverhalten der Personen im Bereich der Außengastronomie teilweise sehr „dynamisch“ mit starken Pegelschwankungen von bis zu 8 dB gewesen sei und insbesondere die Personengruppen vor dem Kiosk „P.“ stellenweise eine schalltechnisch störende Präsenz gehabt hätten. Auch ist von einem „Zusammenschmelzen“ zu „kleinen Gruppen“ in der in Bezug genommenen Passage des Gutachtens keine Rede; vielmehr berichtet die Gutachterin von der Bildung von einzelnen Gruppen von bis zu 25 Personen im Bereich der öffentlichen Freiflächen unter den Platanen sowie sich immer wieder neu bildenden Personengruppen vor der Gaststätte „I.“ und dem genannten Kiosk. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass es an allen Tagen der Messung der Geräuschimmissionen nach der Schließung der Außengastronomie um 22:00 leiser geworden sei, gefolgert hat, dass dieser Umstand mit der Schließung der Außengastronomie zusammenhänge, kann daraus nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zwingend ohne Weiteres geschlossen werden, dass insoweit ein Kausalitäts- und nicht lediglich ein Korrelationszusammenhang zur damaligen Schließzeit der Außengastronomie bestanden habe. So sei gleichermaßen denkbar, dass - insbesondere an Wochentagen - auch der sonstige Fußgängerverkehr und die Zahl der auf der Platzfläche verweilenden Personen zu dieser Zeit abgenommen habe.
OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 23.
cc) Eine - belastbare - Ermittlung des Lärmbeitrags der Außengastronomie war auch nicht dadurch gegeben, dass die Gutachterin der Antragsgegnerin in ihrem Gutachten von September 2025 bzgl. der Messungen vom Mai/Juli 2025 schalltechnische Auswirkungen bei Öffnung der Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz prognostizierte und dabei ausführte, es sei „davon auszugehen, dass die Besucherzahlen sowie das Besucherverhalten bei einer Ausdehnung der Öffnungszeit der Außengastronomie bis 23:30 Uhr vergleichbar sein werden wie mit den Besucherzahlen vor 22:00 Uhr.“ Zum einen - und vor allem - liegt in dieser „Prognose“ eben keine Ermittlung des Lärmbeitrags der Außengastronomie. Zum anderen ist diese (im Übrigen außerhalb der besonderen Sachkunde der Gutachterin liegende) Prognose über das allgemeine Besucherverhalten auf dem Brüsseler Platz mangels tatsächlich durchgeführter Beobachtungen nicht hinreichend belastbar. Insbesondere hat die Gutachterin nicht geprüft, ob - insbesondere an Wochentagen - nach 22:00 Uhr die Zahl der „Besucher“ des Brüsseler Platzes (und damit auch der Gäste der Außengastronomie) auch generell abnahm.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 23.
Auch war das diesbezügliche Abstellen der Gutachterin auf den 11. Juli 2025, 21:00 bis 22:00 Uhr jedenfalls zunächst einmal nicht tragfähig, da an diesem Tag besondere Verhältnisse vorlagen, die den zugrunde gelegten Immissionspegel von 67 dB(A) beeinflussten (Chorgesang vom Kirchenportal bis ca. 72 dB(A), Klatschen vor dem Kirchenportal bis 85,3 dB(A)) . Insoweit kann hier dahinstehen, ob die diesbezügliche „Nachberechnung“ der Gutachterin vom 27. Mai 2026 überhaupt berücksichtigungsfähig ist (siehe unten), was schon deswegen zweifelhaft ist, da sie auf anderen Prämissen beruhte als das Gutachten aus September 2025 (Fremdgeräuschbereinigung und Berücksichtigung individueller Impulszuschläge). Jedenfalls bleibt es bei den beiden erstgenannten Mängeln (keine Ermittlung des Lärmbeitrags, problematische Zugrundelegung einer unveränderten Anzahl der Besucher der Außengastronomie).
dd) Eine - belastbare - Ermittlung des Lärmbeitrags der Außengastronomie war auch nicht dadurch gegeben, dass die Gutachterin der Antragsgegnerin am 27. Mai 2026 eine Prognose vorgelegt hat, zu welchen Geräuschimmissionen es durch einen alleinigen Betrieb der Außengastronomie nach 22:00 Uhr kommen werde. Denn die diesbezügliche Berechnung der Gutachterin kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung einer Ermessenentscheidung - eine solche liegt hier vor, siehe oben - ist allein der Zeitpunkt der Ermessensausübung, hier also der 23. März 2026. Die Prognose stammt aber - wie gesagt - vom 27. Mai 2026.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Ermessensentscheidungen siehe z.B. BVerwG, Urteile vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, juris Rn. 41 ff. und vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 -, juris Rn. 19 und Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 112.
Im Übrigen gilt das oben Gesagte: In einer „Prognose“ liegt keine Ermittlung des Lärmbeitrags der Außengastronomie. Auch nimmt die Prognose Bezug auf die in 2025 und 2026 durchgeführten Messungen - die indes fehlerbehaftet sind (siehe oben und unten); insbesondere die ggf. erfolgte „doppelte“ Berücksichtigung von Impulszuschlägen (Impulszuschläge nach VDI 3770 zuzüglich eines pauschalen Impulszuschlages von 3 dB(A) ) wirft erhebliche Fragen auf.
c) Die Messungen vom Mai/Juli 2025 sind auch im Übrigen fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sind die im Zusammenhang mit der Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie durchgeführten Lärmmessungen angesichts der besonderen Gesamtsituation des Brüsseler Platzes vollständig zu überprüfen.
So im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 19 ff.
Dies zugrunde gelegt, sind auch die Messungen vom Mai/Juli 2025 deshalb fehlerhaft, da sie nicht den Vorgaben der entsprechend anwendbaren TA Lärm entsprechen. Die TA Lärm ist entsprechend anwendbar, da es sich bei den vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen jedenfalls überwiegend um Immissionen handelt, die von einer „Anlage“ im Sinne des § 22 BImSchG ausgehen.
Vgl. einerseits zum Lärm, der von der Partyszene ausgeht, OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 78 ff. und andererseits zum Lärm, der von der Außengastronomie ausgeht, BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 28.
Allerdings findet ungeachtet dieses Umstandes die TA Lärm keine unmittelbare Anwendung auf die Geräuschimmissionen, die vom Brüsseler Platz ausgehen. Denn diese Geräuschimmissionen sind den Geräuschimmissionen vergleichbar, die laut Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 135.
Insoweit ist vielmehr grundsätzlich der auf Freiluftgasstätten anwendbare Freizeitlärmerlass NRW anwendbar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 135.
Der Freizeitlärmerlass NRW verweist dann in Nr. 4 Satz 1 dann wiederum auf die TA Lärm als Erkenntnisquelle. Zusammenfassend gilt daher: Die TA Lärm ist als Orientierungshilfe heranzuziehen. Maßgeblich bleibt allerdings eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Die Erheblichkeit der Lärmbelästigung ist unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens zu würdigen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 129 ff. und vom 23. Mai 2018 - 4 A 2588/14 -, juris Rn. 149 ff.
aa) Dies zugrunde gelegt muss bei der Berechnung der Geräuschimmissionen auf dem Brüsseler Platz zunächst einmal von einem sinnvollen Messort im Sinne der TA Lärm her gemessen werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die TA Lärm nur entsprechend anwendbar ist, da die Frage nach dem richtigen Messort Ausgangspunkt für jegliche sinnvolle Lärmmessung ist.
Diesbezüglich regeln A.3.1 und A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm, dass bei bebauten Flächen grundsätzlich 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters, das vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, gemessen werden soll. Ist dies nicht möglich, kann die zuständige Behörde festlegen, dass die Geräuschimmissionen an dem maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen nach einem der in A.3.4 beschriebenen Verfahren ermittelt werden. Nach A.3.4 können Ersatzmessungen u. a. an Ersatzimmissionsorten durchgeführt werden. Abschnitt 6.1 der über A.3.1 der TA Lärm anwendbaren DIN 45645-1 regelt diesbezüglich, dass ersatzweise stattdessen neben dem Gebäude möglichst in Höhe des Fensters des am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes nach DIN 4109 gemessen werden kann, insbesondere, wenn die Bewohner nicht informiert oder gestört werden sollen. Dabei ist auf ausreichenden Abstand von der Fassade vor reflektierenden Flächen zu achten. Besteht keine andere Möglichkeit, kann stattdessen bei Fassaden, die der Quelle zugewandt sind, das Mikrofon in etwa 2 m Abstand von der Fassade bei geschlossenen Fenstern angeordnet werden. Dann sind zur Berücksichtigung der Reflexion an der Fassade vom Messwert 3 dB(A) abzuziehen.
An all diese Regelungen hat sich das Gutachten vom September 2025 bzgl. der Messungen aus Mai/Juli 2025 nicht gehalten. Eine Messung an dem - eigentlich vorhandenen - Wohnzimmerfenster im selben Raum sei der Familie K. nicht zumutbar gewesen; eine Zustimmung wäre ohnehin nicht erteilt worden. Dies mag allerdings vor dem Hintergrund der „Nichtstörungsregelung“ in der DIN 45645-1 noch vertretbar gewesen sein. Nachdem sich dann allerdings eine Messung neben dem Gebäude nach der DIN 45645-1 praktisch ausschloss, hätte nach der DIN 45645-1 in etwa 2 m Abstand von der Fassade bei geschlossenen Wohnzimmerfenstern gemessen werden müssen und es hätten 3 dB(A) abgezogen werden müssen. Indes ist weder das eine noch das andere erfolgt: Es wurde nicht vor dem geschlossenen Wohnzimmerfenster gemessen und es wurden auch keine 3 dB(A) in Abzug gebracht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Ergebnisse der Lärmmessungen ungeachtet der Wahl eines falschen Standorts im Ergebnis deshalb als richtig erwiesen, da der fehlende Abzug der 3 dB(A) aufgrund der geschlossenen Verglasung dadurch kompensiert worden wäre, dass an einer „falschen“ und nicht so lärmsensiblen Stelle in 4 m Entfernung auf dem „Balkon“ gemessen worden wäre. Denn im Ergebnis hat die Gutachterin der Antragsgegnerin nunmehr doch noch einen Abzug von 1 dB(A) im Ansatz gebracht. Daraus folgt aber, dass die im Gutachten vom September 2025 zugrunde gelegten Werte aufgrund eines hier noch fehlenden Abzugs von jedenfalls 1 dB(A) fehlerhaft waren. Dies schlägt auf die Ermessenausübung der Antragsgegnerin durch, da sie diese Werte in Ansatz gebracht hat.
bb) Bei der Berechnung der Geräuschimmissionen auf dem Brüsseler Platz müssen - wie auch im Gutachten zugrunde gelegt wurde - grundsätzlich sog. „Impulszuschläge“ berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Rahmen einer nur entsprechenden Anwendung der TA Lärm.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 129 („Impulshaltigkeit“).
Impulszuschläge sind dann anzusetzen, wenn die Geräuschwirkungen einer Anlage „von einer derart störenden Auffälligkeit“ sind, dass die Wahrnehmung nicht mehr allein durch die „Stärke“ des Geräuschs, sondern deutlich durch dessen „lästige“ Charakteristik bestimmt wird. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Geräusch starke Schwankungen aufweist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 85 ff; OVG S.-H., Beschluss vom 21. August 2014 - 1 MR 7/14 -, juris Rn. 50.
So liegt es nach der Rechtsprechung des OVG NRW hier: Die vom Geschehen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden Geräusche stellten nicht einen im wesentlichen gleichbleibenden „Lärmteppich“ dar, sondern seien vielmehr geprägt von Pegelausschlägen (lautes Rufen und Lachen, Schreie und lautes Klirren von auf dem Boden liegenden Glasflaschen).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris Rn. 19, unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 212.
Dabei kommt es für die Berechnung der Impulszuschläge - wenn wie hier gemessen wird - der Natur der Sache nach auf die tatsächlichen „Impulse“ an. Dies entspricht der TA Lärm: Pauschale Zuschläge für Impulshaltigkeit sind nur dann heranzuziehen, soweit es um die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose geht (vgl. A.2.5.3 TA Lärm). Werden hingegen - wie hier - die Geräuschimmissionen gemessen, ist der Zuschlag für Impulshaltigkeit nach A.3.3.6 der TA Lärm zu ermitteln. Dabei ist vom normalen energieäquivalenten Dauerschallpegel der Mittelungspegel der mit der Zeitbewertung „Fast“ (F) erfassten Taktmaximalpegel abzuziehen; bei diesem Verfahren (Taktmaximalpegelverfahren) wird der Schall in kurzen Zeitabständen (üblicherweise 5 Sekunden) erfasst, um Impulsspitzen stärker zu gewichten. An einer solchen Berechnung fehlt es hier; vielmehr wurden die pauschalen Impulszuschläge herangezogen. Nachdem in der Begründung des angegriffenen Bescheids ausdrücklich auf die pauschalen Zuschläge Bezug genommen wurde (dort S. 11), setzt sich der Fehler in der angegriffenen Entscheidung fort.
Die „Nachberechnung“ der Gutachterin der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung des Impulszuschlags vom 27. Mai 2026 konnte vorliegend nicht berücksichtigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung einer Ermessenentscheidung - eine solche liegt hier vor, siehe oben - ist allein der Zeitpunkt der Ermessensausübung, hier also der 23. März 2026. Die „Nachberechnung“ stammt aber - wie erörtert - vom 27. Mai 2026. Aber auch in der Sache konnten die nunmehr in der „Nachberechnung“ vergebenen „Impulszuschläge“ nicht Gegenstand der Ermessensausübung sein. Denn die in der „Nachberechnung“ vergebenen Impulszuschläge waren andere Impulszuschläge, als sie dem ursprünglichen Gutachten zugrunde lagen (siehe S. 8 der „Nachberechnung“). Damit kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Nachberechnung hier überhaupt tragfähig möglich war.
cc) Bei der Berechnung der Geräuschimmissionen auf dem Brüsseler Platz muss schließlich - soweit möglich - eine Fremdgeräuschkorrektur dahingehend erfolgen, dass nicht anlagenbezogene Geräusche (vgl. A 2.4 der TA Lärm) grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich im Einzelnen aus A.3.1 der TA Lärm i. V. m. 6.3 der DIN 45645-1 und wird auch in der Rechtsprechung zugrunde gelegt.
Vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 8, und vom 11. Oktober 2013 - 9 B 1989/13 -, juris Rn. 21; VG Berlin, Urteile vom 9. Juni 2023 - 24 K 148.19 -, juris Rn. 29, und vom 16. März 2016 - 4 K 293.14 -, juris Rn. 75; VG Greifswald, Urteil vom 15. Juni 2005 - 5 A 1612/02 -, juris Rn. 22.
Diese Grundregel der TA Lärm ist auch bei einer nur entsprechenden Anwendung dann maßgeblich, wenn es - wie hier - um die Ermittlung anlagenbezogenen Lärms geht. Dies zugrunde gelegt ist das Gutachten vom September 2025 bezüglich der Messungen aus Mai/Juli 2025 schon deshalb fehlerhaft, da eine Fremdgeräuschkorrektur (z. B. hinsichtlich der Geräusche durch beschleunigtes Pkw-Anfahren, laute Roller- und Motorrad-Vorbeifahrten, Pkw-Hupen, Martinshorn, Hundegebell) ausdrücklich nicht vorgenommen worden sei, da sie nicht Gegenstand des Messauftrages gewesen sei. Nachdem in der Begründung des angegriffenen Bescheids ausdrücklich auf die über eine Stunde gemittelten Werte Bezug genommen wurde (dort S. 11), setzt sich der Fehler in der angegriffenen Entscheidung fort.
Die „Nachberechnung“ der Gutachterin zur Berücksichtigung des Impulszuschlags vom 27. Mai 2026 konnte vorliegend nicht berücksichtigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung einer Ermessenentscheidung - eine solche liegt hier vor, siehe oben - ist wie erörtert allein der Zeitpunkt der Ermessensausübung, hier also der 23. März 2026. Die „Nachberechnung“ stammt aber - wie erörtert - vom 27. Mai 2026. Aber auch in der Sache konnten die nunmehr in der „Nachberechnung“ angesetzte Fremdgeräuschkorrektur nicht Gegenstand der Ermessensausübung sein. Denn die in der „Nachberechnung“ vorgenommene Fremdgeräuschkorrektur führten zu einer - auch nur durchschnittlichen! - Korrektur um 0,1 bis 0,6 dB (siehe S. 6 der „Nachberechnung“). Solche Korrekturwerte waren aber nicht Gegenstand der Ermessensausübung. Damit kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Nachberechnung hier überhaupt tragfähig möglich war.
3. Die o. a. Erkenntnisse werden auch nicht mit den von der Antragsgegnerin im März/April 2026 vorgenommenen Messungen in Frage gestellt. Denn den Messungen im März/April 2026 liegen die gleichen Fehler zugrunde, wie den Messungen im Juni/Juli 2025.
4. Die o. a. Erkenntnisse werden schließlich auch mit den von der Antragsgegnerin am 29. und 30. Mai 2026 vorgenommenen Messungen nicht in Frage gestellt. Denn diese Messungen und deren Ergebnisse lagen im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Ermessensentscheidung, nicht vor. Dementsprechend hat sich die Antragstellerin in der angegriffenen Entscheidung allein auf die Messungen vom Dezember 2024 und Mai/Juli 2025 bezogen.
5. Die aufgeführten Ermessensfehler sind auch nicht deshalb unerheblich, da das der Antragstellerin eingeräumte Ermessen nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 StrWG dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass diesbezüglich allein die Beifügung der besonderen Auflage aufgrund der örtlichen Lage bzw. der Auflage 18 rechtmäßig gewesen wäre. Insbesondere ist die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung nicht deshalb gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin vom 20. März 2026 bis zum 10. April 2026 Messungen hat anfertigen lassen , am 27. Mai 2026 verschiedenen Nachberechnungen bzw. Prognosen hat anstellen lassen und am 29. und 30. Mai 2026 erneut Messungen hat vornehmen lassen . Zwar sind im Rahmen der Prüfung einer Ermessensreduzierung auf Null auch die genannten Messungen, Nachberechnungen und Prognosen einzubeziehen. Denn bei einer Ermessenreduzierung auf Null ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 49.88 -, juris Rn. 19.
Auch ist eine Ermessensreduzierung auf Null hier grundsätzlich deshalb in den Blick zu nehmen, da die Antragsgegnerin zur Umsetzung des Urteils des OVG NRW vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - (juris) verpflichtet ist und da ihr gegenüber im Vollstreckungsverfahren nunmehr für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht und festgesetzt worden ist.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 5. März 2026 - 9 M 37/25 - juris, und vom 15. Juli 2026 - 9 M 19/26 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 8 E 236/26 -, juris.
Allerdings liegt hier eine Ermessensreduzierung auf Null aufgrund der genannten Messungen, Nachberechnungen und Prognosen in der Sache nicht vor. Im Einzelnen:
a) Soweit es um die Messungen vom 20. März 2026 bis zum 10. April 2026 geht (die erkennbar nicht Gegenstand der am 23. März 2026 erfolgten Ermessenausübung geworden sind), scheitert eine Ermessensreduzierung auf Null daran, dass diesen Messungen die gleichen Fehler zugrunde liegen wie den Messungen im Mai/Juli 2025.
b) Soweit es um die Nachberechnungen bzw. Prognosen vom 27. Mai 2026 geht, scheitert eine Ermessensreduzierung auf Null daran, dass auch dort der Beitrag von Personen, die den Brüsseler Platz passieren, nicht herausgerechnet wurde (siehe oben). Soweit es um die Grundlagenwerte für eine Prognose zum Stichtag 11. Juli 2025 geht, liegt im Rahmen der Nachberechnung eine Ermittlung der Lärmbeitrags nicht vor und es wurde von einer unveränderten Besucheranzahl ausgegangen (siehe oben). Soweit am 27. Mai 2026 erstmals eine Prognose vorgelegt wurde, zu welchen Geräuschimmissionen es durch einen alleinigen Betrieb der Außengastronomie nach 22:00 Uhr kommen werde, liegt in einer „Prognose“ keine Ermittlung des Lärmbeitrags der Außengastronomie. Auch nimmt die Prognose Bezug auf die in 2025 und 2026 durchgeführten Messungen, die indes fehlerbehaftet sind; ferner wirft die ggf. erfolgte „doppelte“ Berücksichtigung von Impulszuschlägen (Impulszuschläge nach VDI 3770 zuzüglich eines pauschalen Impulszuschlages von 3 dB(A)) erhebliche Fragen auf (siehe oben). Soweit Nachberechnungen zu den Fragen des richtigen Messstandorts, der Impulszuschläge und der Fremdgeräuschkorrektur vorgelegt wurden, sind diese Nachberechnungen ihrerseits mängelbehaftet bzw. ist nicht ersichtlich, dass insoweit die Fehler hinsichtlich der Beiträge von Personen, die den Brüsseler Platz passieren, und die Berücksichtigung des Lärmbeitrages der Außengastronomie unberücksichtigt bleiben müssten (siehe oben).
c) Auch soweit es um die Messungen vom 29. bzw. 30. Mai 2026 geht, ist das Ermessen nicht auf Null reduziert. Zum einen wird hinsichtlich der Messungen vom 29. und 30. Mai 2026 ausdrücklich hervorgehoben, dass eine detaillierte Auswertung und Dokumentation der Messergebnisse noch folgen werden; ohne eine detaillierte Auswertung und Dokumentation der Messergebnisse kann aber keine Ermessensreduktion auf Null angenommen werden - zumal eben an nur zwei Tagen gemessen wurde. Zum anderen sind auch die Messungen von 29. und 30. Mai 2026 entsprechend dem oben Gesagten - jedenfalls teilweise - fehlerbehaftet: Der Beitrag der Personen, die den Brüsseler Platz passierten, wurde auch hier nicht herausgerechnet. Ob hinsichtlich des Messortes die Vorgaben der A.3.1 und A.1.3 der TA Lärm i. V. m. der DIN 45645-1 beachtet wurden, ist nicht klar. Zwar wurde ein Korrekturwert für den Mikrofonstandort vergeben; dieser wurde aber nach wie vor auf nur 1 dB(A) statt 3 dB(A) festgelegt .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht einen Hauptsachestreitwert von 5.000 € als Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Streitwert wurde dann entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 18 StrWG NRW, § 52 GkG NRW, § 53 GkG NRW, § 40 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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