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Rechtsprechung · VG Kassel

VG Kassel, Beschluss vom 03.09.2026 – 1 L 1965/26.KS

Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei vorübergehender Erkrankung
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGKASSE:2026:0903.1L1965.26.KS.00
Normenkette
§ 38 Abs 1 HVwVfG, § 36 Abs 2 Nr 2 HVwVfG, Art 33 Abs 2 GG

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller zum kommenden (am 7. September 2026 beginnenden) Semester für die Ausbildung bei der Polizeiakademie D. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 9.774,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum Ausbildungsbeginn September 2026.

Mit Schreiben vom 13. März 2026 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller die Zusage zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen am 7. September 2026 (Bl. 10 f. d. Gerichtsakte). In dem Schreiben heißt es u. a., der Antragsteller sei nach Feststellung des beim hessischen Präsidium für Einsatz angegliederten Polizeiärztlichen Dienstes zum gegenwärtigen Zeitpunkt polizeidiensttauglich, jedoch sei die Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen. Daher stehe die Einstellungszusage unter dem Vorbehalt, dass die noch ausstehenden Datenbankabgleiche keine Eintragungen zu seiner Person ergeben würden und bis zum Einstellungstermin keine Tatsachen bekannt würden, die eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht zuließen.

Am 8. August 2026 zog sich der Antragsteller beim Fußballspielen eine intraartikuläre, gering dislozierte Fraktur des Endgliedes der Großzehe rechts zu. Der Antragsteller teilte dies mit E-Mail vom 10. August 2026 (Bl. 6 der Behördenakte) dem Polizeiärztlichen Dienst mit, der mit Schreiben vom 13. August 2026 (Bl. 14 d. Gerichtsakte) den Antragsteller aufforderte, die Röntgenkontrollbefunde zu übersenden. Weiterhin heißt es in dem Schreiben, dass am Einstellungstag eine Nachuntersuchung der Zehenverletzung erfolgen werde.

Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 17. August 2026 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen einzustellen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich am Montag, den 7. September 2026 um 07:30 Uhr zum Dienstantritt als Polizeikommissaranwärter an der E. einzufinden (Bl. 15 d. Gerichtsakte).

Mit Datum vom 18. August 2026 (Bl. 12 f. d. Gerichtsakte) erstellte Herr Dr. F. vom G. einen Arztbrief, in dem ausgeführt wird, dass die Verletzung konservativ mit einem Vorfußentlastungsschuh für insgesamt 4 Wochen austherapiert werden könne. Leichte Arbeiten und sitzende Tätigkeiten seien bereits ab der 6. Woche möglich. Eine vollständige Belastung sei ab der 7. Woche zu erwarten. Diese Stellungnahme leitete der Antragsteller dem Antragsgegner zu.

Mit Schreiben vom 27. August 2026 wandte sich der Polizeiärztliche Dienst an den Antragsteller, bedankte sich für die Übersendung der ärztlichen Befunde zu seiner Fußverletzung und teilte mit, dass eine Einstellung zum ET 09/2026 nicht möglich sei.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2026 (Bl. 17 d. Gerichtsakte) hob der Antragsgegner die Einstellungszusage vom 13. März 2026 für den Einstellungstermin am 7. September 2026 auf und bezog sich dabei auf das Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 27. August 2026. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass eine Einstellung frühestens zum nächsten Einstellungstermin im Februar 2027 möglich sei.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. September 2026 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 3. September 2026 teilte der Polizeiärztliche Dienst dem Antragsteller u. a. mit, dass sich aus den vorgelegten Dokumenten keine neuen Erkenntnisse der gesundheitlichen Eignung ergäben, der Heilungsverlauf zeige sich erfreulich. Die gesundheitliche Eignung des Antragstellers sei nach Ausmaß und Lokalisation bei mehrfragmentärer basisnaher Fraktur Dig 1 mit Strecksehnenausriss bis zur vollständigen ossären Durchbauung und Stabilität des Knochens gegenüber äußeren Krafteinwirkungen nicht gegeben. Nach Vorlage der Abschluss-Röntgen-Befunde erfolge eine Nachuntersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst.

Bereits vorher, am 2. September 2026, hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er habe aufgrund der Zusage vom 13. März 2026 einen Anspruch auf Ernennung als Beamter auf Widerruf. Zwar sei diese unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden, diese habe sich jedoch nicht auf die Polizeidienstfähigkeit bezogen, da diese durch den Polizeiärztlichen Dienst bereits abschließend geprüft worden sei, sondern vielmehr auf seine charakterliche Eignung. In der Folge sei ihm dann auch mit Schreiben vom 17. August 2026 konkret mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn am 7. September 2026 einzustellen.

Der Wirksamkeit der Zusage stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner unter dem 28. August 2026 die Bezugsbescheide mit der gegebenen Einstellungszusage sowie der Einberufung für September 2026 aufgehoben habe. Aufgrund seines Widerspruchs, der aufschiebende Wirkung habe, könne er sich weiterhin auf die Zusage berufen.

Die Bindung an die Zusage sei auch nicht gem. § 38 Abs. 3 HVwVfG entfallen. Durch die Verletzung sei keine derart erhebliche Änderung der Sachlage gegeben, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Es sei anerkannt, dass, wenn bei der Einstellungsuntersuchung nur leichte und vorübergehende Erkrankungen festgestellt würden, welche die Polizeidiensttauglichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigen würden, der Bewerber polizeidiensttauglich bleibe und zum Beamten auf Widerruf ernannt werden könne. Dafür spreche auch, dass der Polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 13. August 2026 lediglich mitgeteilt habe, dass eine Nachuntersuchung am Einstellungstag erfolgen werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung ab dem 7. September 2026, 07:30 Uhr, zum Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen an der E., E-Straße, E-Stadt, zuzulassen,

hilfsweise:

den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem 7. September 2026, 07:30 Uhr, vorläufig bis zur Vorlage des Ergebnisses einer Mitte Oktober 2026 durchzuführenden polizeiärztlichen Untersuchung zum Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen an der E., E-Straße, E-Stadt, zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er bezieht sich auf die Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom 3. September 2026 und trägt vor, dass nach dortiger Einschätzung die gesundheitliche Eignung für den Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung nicht gegeben sei. Diese Entscheidung sei nach eingehender Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Umstände getroffen worden. Dabei seien insbesondere auch Fürsorgegesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen worden. Nach dieser umfassenden Abwägung sei von einer Einstellung des Antragstellers zum September 2026 abgesehen worden.

Die Einstellungszusage vermittele dem Antragsteller keinen unbedingten Anspruch auf Einstellung. Da es bei der gesundheitlichen Eignung auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses ankomme, komme eine Einstellung nicht in Betracht. Aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass eine volle Belastung des Antragstellers im Polizeidienst erst nach der achten Woche möglich sei. Gem. § 38 Abs. 3 HVwVfG sei die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, da sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO steht dem nicht entgegen. Das Rechtsschutzziel einer Einstellung kann nur mittels eines Antrags nach § 123 VwGO erreicht werden. In der Hauptsache wäre nämlich ein Verpflichtungsantrag auf Einstellung des Antragstellers als Beamter auf Widerruf zu stellen. Denn die Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst werden für die Dauer der Ausbildung als Beamte auf Widerruf eingestellt, § 4 Abs. 2 HPolLV. Es bedarf also der Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Einstellungszusage würde zwar dazu führen, dass die Zusage weiterhin Wirksamkeit entfaltet, jedoch nicht dazu, dass mit Eintritt des 7. September 2026 – dem Ausbildungsbeginn – ohne weiteres Handeln des Antragsgegners die Zusage quasi automatisch die Begründung des Beamtenverhältnisses zur Folge hätte. Zu dessen Begründung bedarf es – konstitutiv – gemäß § 9 Abs. 1 HBG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG der Ernennung durch den Antragsgegner, die einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 HVwVfG darstellt. Allein auf der Grundlage der Einstellungszusage vom 13. März 2026 könnte der Antragsteller die Ausbildung keinesfalls aufnehmen.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Ab. 2 ZPO).

Der Antragsteller begehrt mit seinen Anträgen eine Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich darf das Gericht dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO jedoch nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings selbst in einer solchen Ausnahmekonstellation – auch wegen des grundsätzlich reduzierten Beweismaßes im Eilverfahren – nur dann gerechtfertigt, wenn das verfolgte Begehren bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg in der Hauptsache haben würde (st. Rspr., vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 1 B 443/19 –, juris Rn. 33, vom 23. August 2021 – 1 B 924/21 –, juris Rn. 25 und vom 19. November 2022 – 1 B 1496/22 –, n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 6 B 1461/21 –, juris Rn. 6).

Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wirksamer Rechtsschutz ist im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den am 7. September 2026 vorgesehenen Ausbildungsbeginn für den Antragsteller nicht zu erreichen. Aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber, wenn Stellen zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses eines anstehenden Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten. Dies unberücksichtigt folgt ein Anordnungsgrund aus dem Umstand, dass der Antragsteller bei einem Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung – sollte es eine solche überhaupt noch geben können – nicht mehr zum Einstellungstermin September 2026 zugelassen werden könnte, weil die gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten dies schlicht nicht erwarten lassen. Ihm würden deshalb erhebliche Nachteile für seine berufliche und persönliche Entwicklung durch eine Ausbildungsverzögerung von mindestens einem halben Jahr drohen, wenn er auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden müsste (vgl. OVG S-A, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 M 202/13 –, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 1997 – 1 TG 684/97 –, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 1 B 295/16 –, juris Rn. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 17. März 2023 – W 1 E 23.188 –, juris Rn. 29; vgl. zum Ganzen auch: VG München, Beschluss vom 14. März 2025 – M 5 E 25.962 –, juris Rn. 32 ff.; VG München, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – M 5 E 25.6503 –, juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass dem Antragsteller durch den verzögerten Beginn seiner Ausbildung auch persönliche und finanzielle Nachteile entstehen werden. Er hat bereits einen Mietvertrag für eine Wohnung in der Nähe des zukünftigen Dienstorts geschlossen, von dem er sich nur unter finanziellen Verlusten wieder lösen könnte. Ein Anordnungsgrund entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner dem Antragsteller eine erneute polizeiärztliche Untersuchung nach Genesung in Aussicht gestellt hat (vgl. Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 3. September 2026, Bl. 63 d. Gerichtsakte). Eine solche Untersuchung käme zu spät, denn nach dem prognostizierten Krankheitsverlauf ist der Antragsteller erst ca. Mitte Oktober 2026 vollständig genesen.

Auch liegt ein Anordnungsanspruch vor.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 7. September 2026 glaubhaft gemacht.

Ein solcher folgt aus der Einstellungszusage des Antragsgegners mit Schreiben vom 13. März 2026.

Dieses Schreiben stellt eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG dar. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 –, BVerwGE 102, 81). Wie bereits das VG Wiesbaden in einem vergleichbaren Fall entschieden hat (VG Wiesbaden, Beschluss vom 10. August 2022 – 3 L 732/22.WI –, juris Rn. 25 f.) stellen derartige Einstellungszusagen des Antragsgegners Zusicherungen dar, wofür bereits die ausdrückliche Bezeichnung des Schreibens als „Einstellungszusage“ spricht, denn dadurch wird ein Versprechen des Antragsgegners zum Ausdruck gebracht, die Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen und den Antragsteller zu der Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuzulassen. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Hinweis auf die gesondert erfolgende Studienortzuteilung, auf die im letzten Satz des Schreibens Bezug genommen wird. Auch der in dem Schreiben ausdrücklich erwähnte „Vorbehalt“, dass keine Tatsachen bekannt werden, die eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht zulassen und alle für die Einstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen, spricht für den in dem Schreiben erkennbar zum Ausdruck gebrachten Rechtsbindungswillen.

Diese Zusicherung ist auch nicht infolge einer auflösenden Bedingung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG erloschen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts sollte dies nur dann erfolgen, wenn die Prüfung der charakterlichen Eignung oder der weiteren angeforderten Unterlagen ein für den Antragsteller negatives Ergebnis erbringen würde. Die Polizeidienstfähigkeit war nicht Gegenstand der auflösenden Bedingung, sondern wurde vielmehr im 1. Absatz des Schreibens ausdrücklich und damit bindend für die Zusicherung festgestellt.

Auch kann sich der Antragsteller nicht gem. § 38 Abs. 3 HVwVfG von der Zusicherung lösen. Dies ist nur dann möglich, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

Die Sportverletzung des Antragstellers ist kein Umstand, der die Bindung der Zusicherung entfallen lässt.

Zwar muss ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin polizeidiensttauglich sein, eine Möglichkeit einer späteren Genesung reicht daher grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2014 – 6 B 1079/14 –, juris Rn. 10). Jedoch enthält die PDV 300 (2020) für Fälle, in denen die ärztliche Beurteilung bereits positiv verlaufen ist, in Nr. 2.4.1 und 2.4.2 eine Sonderregelung, und zwar in bewusster Abkehr zu den Vorgaben, die Rahmen der Einstellungsuntersuchung zu beachten sind (vgl. etwa Nr. 2.2.3).

Bei den Vorgaben der PDV 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Mit ihr wird der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit, mit der die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gemeint ist, inhaltlich ausgefüllt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2025 – 5 LC 58/22 –, juris Rn. 103).

Nr. 2.4.1 / 2.4.2 PDV 300 bestimmen, dass vor der Berufung in das Beamtenverhältnis die Ergebnisse der Auswahluntersuchung noch einmal zu überprüfen sind. Werden zum Einstellungszeitpunkt nur leichte und vorübergehende Erkrankungen festgestellt, die die Polizeidienstfähigkeit nicht beeinträchtigen werden, bleibt der Bewerber gesundheitlich geeignet. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Bewerber aufgrund kurzzeitiger und nicht ins Gewicht fallender Erkrankungen den Studienplatz verliert. Erkrankungen, die kurz vor dem Einstellungstermin auftreten, sollen, wenn absehbar ist, dass binnen kurzer Zeit eine Genesung eintreten wird, nicht dazu führen, dass der Betreffende sein Studium erst viel später antreten kann.

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Unbestritten war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Auswahluntersuchung polizeidiensttauglich und damit gesundheitlich geeignet. Dies wurde ihm im Schreiben vom 13. März 2026 ausdrücklich bestätigt. Die Verletzung am rechten Großzeh des Antragstellers ist sowohl eine leichte als auch eine vorübergehende Erkrankung. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief vom 18. August 2026, dessen Feststellungen der Polizeiarzt nicht entgegengetreten ist. Diesem Arztbrief lässt sich auch entnehmen, dass die Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt werden wird, denn der Privatarzt Dr. F. geht unter Schilderung eines konkreten anzunehmenden Heilungsverlaufs davon aus, dass der Antragsteller binnen 8 Wochen, also ca. Mitte Oktober 2026, wieder sportfähig sein wird und die Arbeitstätigkeit bei der Polizei vollumfänglich aufnehmen kann. Anzeichen dafür, dass diese Einschätzung fehlerbehaftet sein könnte, sieht das Gericht nicht.

Auch der Polizeiärztliche Dienst hat in seinen Stellungnahmen zu keiner Zeit Zweifel an einer vollständigen und zeitnahen Genesung geäußert. So wird in dem Schreiben vom 3. September 2026 betont, dass sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten keine neuen Erkenntnisse ergäben und der Heilungsverlauf wird als „erfreulich“ bezeichnet. Die polizeiärztlichen Stellungnahmen äußern sich jeweils lediglich zu dem derzeitigen Gesundheitszustand, nehmen jedoch keine Stellung zu der in der PDV 300 Nr. 2.4.2 angesprochenen Fragestellung.

Da damit die Voraussetzungen der PDV 300 Nr. 2.4.2 gegeben sind, hat der Antragsteller – weil andere Hindernisgründe nicht ersichtlich sind – einen Anspruch auf Einstellung zum 7. September 2026 glaubhaft gemacht. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es nicht.

Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG. Danach ist grundsätzlich für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich (etwa Hess. VGH, Beschluss vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14 –, juris Rn. 10), wenn durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls eine Neubescheidung erreicht werden kann, also auch bei Entscheidungen über Neueinstellungen. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch seinen Antrag nicht in dieser Hinsicht eingeschränkt. Es bleibt daher ausnahmsweise bei ½ des Jahresbetrages der Bezüge eines Anwärtergrundgehaltes A9 (1.586,89 €) zuzüglich der Sonderzahlung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 HSZG, soweit diese ruhegehaltsfähig ist.

Der Grundbetrag der monatlichen Sonderzahlung bemisst sich an den jeweiligen monatlichen Bezügen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HSZG). Bezüge in diesem Sinn sind der Anwärtergrundbetrag sowie eventuelle Sonderzuschläge. Der Grundbetrag beträgt 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HSZG; ruhegehaltfähig sind davon indes nur 2,66 Prozent (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 HSZG). Unter Berücksichtigung des Anwärtergrundgehaltes in Höhe von 1.586,89 €/Monat ergibt sich eine ruhegehaltsfähige monatliche Sonderzahlung i. H. v. 42,21 €.

Weil ausweislich des gestellten Antrags die Hauptsache vollständig vorweggenommen werden sollte, wird der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals reduziert.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 38 HVwVfG HE, § 36 HVwVfG HE, § 5 HSZG HE, § 9 HBG HE, § 4 HPolLV HE, § 35 HVwVfG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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