Rechtsprechung · VG Karlsruhe
VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2026 – 1 K 8912/26
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGKARLS:2026:1009.1K8912.26.00
- Normenkette
- § 90 SchulG BW, § 90 Abs 9 SchulG BW, § 90 Abs 6 SchulG BW, § 90 Abs 6 S 2 SchulG BW, § 90 Abs 6 S 3 SchulG BW ... mehr
Leitsatz
1. Die vorläufige Schulbesuchsuntersagung ist nicht selbst schon eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. Sie ist eine vorläufige Maßnahme zur Prüfung der in § 90 Abs. 9 Satz 1 SchG genannten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - zeitweiliger Unterrichtsausschluss und Schulausschluss. Sie dient dem temporären Schutz der Schulordnung sowie von Personen und Sachen (vgl. § 90 Abs. 1 SchG) für die Dauer einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung dieser besonders gravierenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
2. Ein Ausschluss aus der Schule ist zu erwarten (§ 90 Abs. 9 Satz 1 SchG), wenn der Schulleiter einen solchen beabsichtigt oder zumindest hinreichend konkret prüft, ohne zwischenzeitlich von dieser Prüfung abgesehen zu haben, und ernsthaft in Betracht kommt, dass die rechtlichen Anforderungen an einen Schulausschluss erfüllt sein werden (geringfügig abweichend VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2019 - 12 K 7663/19 -, juris Rn. 15).
3. Gemäß § 90 Abs. 6 SchulG ist ein Schulausschluss jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn - erstens - der Schüler durch ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet, und - zweitens - einer der Tatbestände von § 90 Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3 SchulG erfüllt ist (enger VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2019 - 12 K 7663/19 -, juris Rn. 17).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein Grundschüler, begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ihm gegenüber angeordnete vorläufige Schulbesuchsuntersagung. Diese derzeit laufende, auf die zwei Unterrichtswochen vom … bis zum … bezogene und offenbar parallel auch gegenüber zwei weiteren Schülern erlassene Maßnahme hat die Schulleitung mit Blick auf den aus ihrer Sicht zu erwartenden Schulausschuss (unter anderem) des Antragstellers zunächst am … mündlich verfügt und sodann am … schriftlich bestätigt.
Anlass der streitgegenständlichen Verfügung war ein Vorfall während der schulischen Mittagspause vom …, bei dem der Antragsteller und zwei weitere Grundschüler (im Folgenden: beteiligte Schüler) einen vierten Grundschüler (im Folgenden: Geschädigter) festhielten und einer der beteiligten Schüler, bei dem es sich nicht um den Antragsteller handelte, den Geschädigten im Gesäßbereich mit einem Stock piekte oder stieß. Der Antragsteller trug derweil mit dem dritten beteiligten Schüler dazu bei, den Geschädigten zu immobilisieren, indem er selbst dem Geschädigten seine Jacke über den Kopf zog und ihn so festhielt. Zugleich kam es zu verbalen Angriffen auf den Geschädigten, den der Antragsteller dabei mindestens als „fett“ bezeichnete. Der Vorfall wurde durch die Intervention einer aufsichtsführenden Lehrkraft beendet, bevor es den beteiligten Schülern gelang, gemäß ihrem Vorhaben zumindest den Kopf des Geschädigten in eine Mülltonne zu verbringen.
Zwischen den beteiligten Schülern und dem nunmehr Geschädigten gibt es eine konflikthafte Vorgeschichte im Schulkontext, die mindestens ein Schuljahr zurückreicht und auch wechselseitige Tätlichkeiten sowie seitens der Grundschule durch verschiedene pädagogische Interventionen – auch vonseiten der Sozialpädagogin sowie der Schulleiterin –, Elterninformationen und Anordnungen von Nachsitzen – auch zulasten des nunmehr Geschädigten – geprägt sind. Die Schüler besuchten ursprünglich die gleiche Grundschulklasse, bis der nunmehr Geschädigte ein Schuljahr wiederholen musste.
Für den Antragsteller ist wörtlich beantragt worden:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom … gegen die am … mündlich verfügte sofortige zweiwöchige Suspendierung vom Schulbesuch der … anzuordnen.
2. Für den Fall, dass das Gericht die am … gegenüber der Mutter des Antragstellers erklärte dauerhafte Verweisung als bereits verbindlich verfügten Ausschluss aus der Schule und nicht lediglich als Ankündigung einer künftigen Entscheidung auslegt: auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom … gegen diesen Ausschluss anzuordnen.
3. Soweit die angegriffenen Verwaltungsakte bereits vollzogen worden sind, die Aufhebung ihrer Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller die Teilnahme am Unterricht und an den schulischen Veranstaltungen im bestehenden Schulverhältnis wieder zu ermöglichen, solange und soweit die aufschiebende Wirkung besteht.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beteiligten haben an diesen Anträgen festgehalten, nachdem die Antragsgegnerin am 05.10.2026 innerprozessual telefonisch und außerprozessual durch schriftliche Bestätigung ihrer Anordnung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) klargestellt hat, dass bisher allein ein vorläufiger Ausschluss vom Unterricht für zwei Unterrichtswochen nach § 90 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 Schulgesetz (SchG) verfügt ist und der Schulausschluss noch geprüft werde.
II.
Der zulässige Antrag Ziffer 1 ist unbegründet. Der Antrag Ziffer 2 gelangt nicht zur Entscheidung. Der Antrag Ziffer 3 ist jedenfalls unbegründet.
1. a) Der Antrag Ziffer 1 ist zulässig. Er ist insbesondere statthafterweise auf die Anordnung der von Gesetzes wegen nach § 90 Abs. 3 Satz 4, Abs. 9 Satz 3 SchG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO entfallenden aufschiebenden Wirkung des zulässig erhobenen Widerspruchs des Antragsstellers gegen die vorläufige Schulbesuchsuntersagung nach § 90 Abs. 9 SchG gerichtet, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Auch ist der Antrag wirksam für den minderjährigen Antragsteller erhoben worden, der dabei durch seine Eltern vertreten wurde, diese wiederum gemeinsam vertreten durch die Prozessbevollmächtigten.
b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist aber unbegründet.
Maßgeblich für die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Sache zu treffende Entscheidung ist eine Abwägung der Interessen am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung einerseits und an der Aussetzung ihres Vollzugs andererseits, wobei insbesondere die im Eilverfahren summarisch zu prüfende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs gegen die Verfügung zu berücksichtigen ist.
Hier fällt diese Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Sein Widerspruch gegen die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Gründe, den Sofortvollzug der vorläufigen und zeitlich begrenzten Schulbesuchsuntersagung dennoch aufgrund einer Folgenabwägung hinter das Suspensivinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen, fehlen.
Der Widerspruch wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil die Untersagungsverfügung nach den der Kammer im Eilrechtsschutzverfahren derzeit verfügbaren Informationen rechtmäßig ist.
(1) Der Schulbesuch kann nach § 90 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 SchG vom Schulleiter vorläufig für bis zu zwei Wochen untersagt werden. Die streitgegenständliche Anordnung wahrt den Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage.
(2) Die von der dafür nach § 90 Abs. 9 Satz 1 SchG zuständigen Schulleiterin verfügte Untersagung leidet voraussichtlich nicht an formellen Mängeln.
(a) Gemäß § 90 Abs. 9 Satz 2 SchG wurde der Klassenlehrer zuvor gehört. Für eine Maßnahme nach § 90 Abs. 2 SchG überobligatorisch fand darüber hinaus sogar noch eine außerordentliche Klassenkonferenz statt.
(b) Auch eine hinreichende Anhörung der Beteiligten fand statt.
Nach der Systematik des § 90 SchG ist das Anhörungserfordernis des § 90 Abs. 7 SchG zwar nicht auf die vorläufigen Maßnahmen des § 90 Abs. 9 SchG anwendbar. Denn die Vorschrift bezieht sich auf die in Abs. 3 genannten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die insgesamt Gegenstand der Absätze 1–8 des § 90 SchG sind. § 90 Abs. 9 SchG steht als besondere und bloß vorläufige Eilmaßnahme außerhalb dieses Kontexts. Die vorläufige Schulbesuchsuntersagung ist schon wegen ihres ausdrücklich vorläufigen Charakters nicht selbst schon eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme und deshalb auch nicht in § 90 Abs. 3 SchG aufgelistet. Sie ist eine vorläufige Maßnahme zur Prüfung der in § 90 Abs. 9 Satz 1 SchG ausdrücklich genannten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – zeitweiliger Unterrichtsausschluss und Schulausschluss – unter temporärem Schutz der Schulordnung sowie von Personen und Sachen (vgl. § 90 Abs. 1 SchG) für die Dauer einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung dieser besonders gravierenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Dass sich § 90 Abs. 9 SchG auch aus Sicht des Gesetzgebers dem allgemeinen Regelungsgerüst für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entzieht, zeigt sich schon daran, dass die Anwendbarkeit von § 90 Abs. 3 Satz 4 SchG, der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage für die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen anordnet, in § 90 Abs. 9 Satz 3 SchG gesondert angeordnet wird. Dies wäre nicht nötig, wenn eine vorläufige Schulbesuchsuntersagung ohnehin den allgemeinen Regeln für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen unterläge.
Anwendbar ist aber auch auf Maßnahmen nach § 90 Abs. 9 SchG die allgemeine Regelung des § 28 LVwVfG (im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2019 – 12 K 7663/19 –, juris Rn. 10). Diese sieht schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Äußerungsgelegenheit für Beteiligte vor, in deren Rechte ein zu erlassender Verwaltungsakt eingreift. Gleichzeitig unterliegt die Vorschrift insbesondere mit § 28 Abs. 2 LVwVfG weitergehenden Ausnahmetatbeständen, als dies bei § 90 Abs. 4 SchG der Fall ist.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller persönlich am … angehört, sodann am … seine Mutter. Den – offenbar ebenfalls sorgeberechtigten – Vater hat sie am 07.10.2026 angehört. Weiterhin kam der Bevollmächtigte der Eltern ausführlich zu Wort. Jedenfalls im – für die Prognose der Erfolgsaussicht des Widerspruchs maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch kann die Kammer keinen Anhörungsmangel erkennen.
Der Einwand des Antragstellers, die Anhörungen seien nicht ergebnisoffen erfolgt, gründet sich auf nichts. Aus dem Umstand, dass die Mutter des Antragsstellers eidesstattlich versichert hat, nicht den Eindruck gehabt zu haben, das Gespräch sei ergebnisoffen geführt worden, folgt dies jedenfalls nicht. Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Schulleitung hat ausweislich des von der Mutter berichteten Gesprächsverlaufs die ihres Erachtens entscheidungserheblichen Tatsachen geschildert. Daraufhin habe die Mutter mitgeteilt, „dass die Befragungen ohne vorherige Rücksprache mit uns Eltern stattgefunden hatten und wir ohne ein Gespräch mit [dem Antragsteller] keine sachgerechte Stellungnahme abgeben konnten“. Aus Sicht der Kammer war sie damit ausreichend angehört. Ob die Mutter des Antragstellers in den ca. 24 Stunden seit dem anlassgebenden Vorfall und insbesondere an dem Nachmittag und Abend danach ein Gespräch mit dem Antragsteller über den Vorfall hätte führen können, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Wenn ihr Sohn es nicht für nötig befunden hat, ihr von diesem Vorfall zu erzählen, oder dies aus anderen Gründen nicht möglich war, und sie in der Folge zu den entscheidungserheblichen Tatsachen selbst nichts beitragen konnte, begründet dies jedenfalls keinen Anhörungsmangel.
Jedenfalls aber bestand seither ausreichend Gelegenheit, Anhörungserhebliches nachzureichen. Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Widerspruchsentscheidung insbesondere die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers nicht in ihre Erwägungen aufnehmen wird, wird durch nichts nahegelegt.
(c) Die schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung erging mit einer § 39 Abs. 1 LVwVfG genügenden, zudem seither im Gerichtsverfahren zulässig weiter angereicherten Begründung.
(3) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Schulbesuchsuntersagung sind voraussichtlich ebenfalls erfüllt.
Der Schulbesuch kann nach § 90 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 SchG für bis zu zwei Wochen untersagt werden, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Ein Ausschluss des Antragstellers aus der Schule ist vorliegend zu erwarten. Auch liegt ein dringender Fall vor.
(a) Ein Ausschluss aus der Schule ist zu erwarten, wenn der Schulleiter – als gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. g SchG für die Entscheidung über den Ausschluss aus der Schule zuständige Stelle – einen Schulausschluss beabsichtigt oder ihn zumindest hinreichend konkret prüft, ohne zwischenzeitlich von dieser Prüfung abgesehen zu haben, und ernsthaft in Betracht kommt, dass die rechtlichen Anforderungen an einen Schulausschluss erfüllt sein werden (geringfügig abweichend VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2019 – 12 K 7663/19 –, juris Rn. 15).
Beides ist hier der Fall.
Dass die Schulleiterin der vom Antragsteller besuchten Schule subjektiv einen Schulausschluss (unter anderem) des Antragstellers prüft und davon nicht zwischenzeitlich abgesehen hat, steht außer Frage. Es ist unstreitig, dass die Schulleiterin die Prüfung mit Ernsthaftigkeit und nicht nur zum Schein betreibt.
Die Kammer hält diesen auch für voraussichtlich rechtmäßig. Ein Schulausschluss ist als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. g SchG an § 90 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 2 ff. und Abs. 7 SchG zu messen. Deren Voraussetzungen sind voraussichtlich erfüllt oder können im weiteren Verfahren noch erfüllt werden.
(aa) Die erforderlichen Anhörungen haben bereits stattgefunden oder werden voraussichtlich noch stattfinden.
Nach § 90 Abs. 7 Satz 2 SchG hat vor der Entscheidung, einen Schulausschluss zu verfügen, der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung zu geben, wobei diese einen Beistand hinzuziehen können. Anhörungen sowohl des Antragstellers als auch seiner Erziehungsberechtigten haben nach dem oben Gesagten ausreichend stattgefunden. Sie bezogen sich gerade auch auf den beabsichtigten Schulausschluss. Dass der Familie aktiv verwehrt worden wäre, einen Beistand hinzuzuziehen, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Erklärung der Mutter des Antragstellers ergibt sich nicht, dass diese darum gebeten oder einen Beistand mitgebracht hätte.
Vor dem Ausschluss aus der Schule wird weiterhin auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schülers die Schulkonferenz angehört, § 90 Abs. 4 Satz 1 SchG. Jedenfalls die Mutter des Antragstellers hat dies beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesem Wunsch nicht nachkommen werde, hat sie doch selbst aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen.
(bb) Gemäß § 90 Abs. 6 SchulG ist ein Schulausschluss tatbestandlich in der Sache jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – erstens – der Schüler durch ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet, und – zweitens – einer der Tatbestände von § 90 Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3 SchulG erfüllt ist. Ob stets beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen (so VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2019 – 12 K 7663/19 –, juris Rn. 17) oder auch Konstellationen existieren können, in denen Unzumutbarkeits- oder Gefährdungsaspekte (vgl. Sätze 2, 3) einen Schulausschluss ohne schweres und wiederholtes Fehlverhalten des Betroffenen – dies verlangt nur Satz 1 – rechtfertigen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend sind beide Voraussetzungskataloge erfüllt.
Erstens hat der Antragsteller als Schüler durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule und die Rechte anderer gefährdet.
Unstreitig hat der Antragsteller bei dem Anlassvorfall mit den übrigen beteiligten Schülern den Geschädigten festgehalten und beschimpft. Der genaue Wortlaut der Aussagen des Antragstellers selbst wird vom Antragsgegner in Zweifel gezogen. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Pflichtverletzung ergibt sich schon daraus, dass schon hiermit nach Auffassung der Kammer die Grenzen zu Nötigung und Beleidigung überschritten sind (zur Einbeziehung strafrechtlicher Wertungen VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2019 – 12 K 7663/19 –, juris Rn. 17). Es handelt sich auch um ein schweres Fehlverhalten. Die beteiligten Schüler haben zu dritt gegenüber einem einzelnen Mitschüler handelnd eine Situation geschaffen und verfestigt, in der dieser ihnen wehrlos ausgeliefert war. Diese Wehrlosigkeit haben sie offenbar absichtsvoll über einen gewissen, für eine erhebliche Angstreaktion genügenden Zeitraum aufrechterhalten und dies dem Geschädigten eindrücklich vor Augen geführt, indem sie derweil in die besonders sensiblen Bereiche von Kopf und Gesäß eingewirkt haben, ihn zugleich verbalen Herabwürdigungen ausgesetzt haben und ihn sodann – ganz wörtlich – wie Müll behandeln wollten, indem sie ihn mangels Intervention in eine Mülltonne verbracht hätten.
Schon dieser von der Antragstellerseite im Wesentlichen zugestandene Sachverhalt ist aus Sicht der Kammer ein schweres pflichtverletzendes Fehlverhalten, an dem der Antragsteller, der den Geschädigten im Bereich des Kopfes festhielt und selbst aktiv beleidigte, einen gewichtigen eigenen Anteil hat. Die Kammer hat darüber hinaus auch keinen Zweifel daran, dass es sich um ein in seinen wesentlichen Zügen und seiner Zielrichtung planmäßig abgesprochenes Verhalten handelte, das den Geschädigten in besonderer Weise herabwürdigen sollte. Die Schule hat vorgebracht, dass bei der Anhörung der Kinder das Wort „foltern“ vonseiten der beteiligten Schüler selbst gefallen sei. Die Kammer hat keinerlei Grund, zu glauben, dass dies eine Erfindung des Lehrpersonals sei. Dass die Eltern des Antragstellers sowie sein Patenonkel und Prozessbevollmächtigter der Ansicht sind, der Antragsteller wisse gar nicht, was das sein solle, unterschätzt aus Sicht der Kammer die beteiligten Kinder. Auch Achtjährige können eine Vorstellung zumindest von der Kategorie von Verhaltensweisen haben, in die „foltern“ fällt, auch wenn ihnen – so ist zu hoffen – die grausame Kreativität von Erwachsenen in der Umsetzung noch ein Stück weit fehlt. Ob der Anlassvorfall objektiv und juristisch Folter war oder hätte werden können, ist vollkommen unerheblich. Maßgeblich ist, dass auch der Antragsteller wissentlich zu einer ganz erheblich herabwürdigenden Behandlung des Geschädigten geschritten ist und dies auch nachträglich so zum Ausdruck gebracht wurde.
Auch auf die Frage, ob die beteiligten Schüler ihrem Verhalten eine Konnotation von sexualisierter Gewalt gegeben haben oder geben wollten, kommt es nicht an. Von Drittklässlern eines normalen Entwicklungsfortgangs ist jedenfalls zu erwarten, dass sie um die Sensibilität der Gesäßgegend wissen; dies sollte ihnen (allein schon zum Selbstschutz vor Übergriffigkeiten) auch in diesem Alter bereits vermittelt worden sein. Dass das Pieksen oder Stoßen eines Stockes gerade in diesen Bereich weit jenseits dessen ist, was im Rahmen von „Raufereien“ tolerabel ist, muss ihnen vor Augen gestanden haben, auch dem Antragsteller, selbst wenn er selbst von dem Stockeinsatz seines Mitschülers überrascht gewesen sein sollte. Die Kammer hält dies aber ohnehin für eine Schutzbehauptung. Träfe dies zu, wäre nach dem Vorstehenden zu erwarten gewesen, dass er in der Folge herausgestellt hätte, dass er gerade dies nicht mittragen wollte oder es ihm unangenehm war. Dies hat er, soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich, im Schulkontext überhaupt nicht getan, sondern erstmals gegenüber seinen Verwandten, nachdem diese bereits von der Schule zu einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme angehört worden waren – also in einem Kontext, in dem er angesichts erwartbarer Sanktionen ein Interesse hatte, sich bei seinen Verwandten und mittelbar dem Gericht (wieder) gutzustellen. Wäre der Antragsteller vom Stockeinsatz in der Gesäßgegend aus sich heraus schockiert oder unangenehm berührt gewesen, so hätte er die Gelegenheit gehabt, sich bereits in den auf den Vorfall folgenden 24 Stunden an eine Vertrauensperson, sei es beispielsweise eine Lehrkraft oder ein Familienmitglied, zu wenden. Die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter legt nahe, dass er dies auch ihr gegenüber nicht getan hat.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als Falschbehauptungen monierten Aspekte, die Hose des Geschädigten sei heruntergezogen worden und ihm sei ein Stock in den Anus eingeführt worden, bedürfen schließlich schon keiner Auseinandersetzung. Sie sind auch nicht Bestandteil der angegriffenen Entscheidung (s. nur die schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung vom 05.10.2026) oder des Sachverhalts, auf den sich der Antragsgegner beruft (s. das Schreiben vom 07.10.2026) oder den die Kammer zugrunde legt.
Hinzu kommt weiteres dokumentiertes Fehlverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit, was immer wieder besondere Intervention der Lehrkräfte erforderlich gemacht oder – auch in ganz einfacher Form der aktiven Verweigerung der Befolgung von Unterrichtsregeln in der auf das Gespräch mit der Schulleiterin anlässlich des Vorfalls folgenden Mathematikunterrichtsstunde – die Lehrkräfte darin beeinträchtigt hat, ihre Unterrichtsaufgabe zu erfüllen.
Dass damit die Erfüllung der Aufgabe der Schule (Art. 12 Abs. 1 LV, § 1 Abs. 2 SchulG), zumal einer Grundschule, nicht nur gefährdet, sondern beeinträchtigt wurde, und dass die Rechte zumindest des Geschädigten nicht nur gefährdet, sondern verletzt wurden, liegt auf der Hand.
Zweitens ist es dem Geschädigten, dessen Schutz im Übrigen nach dem Schulgesetz Vorrang vor dem Interesse des von einem etwaigen Schulausschluss Betroffenen am Weiterbesuch einer bestimmten Schule zukommt, nicht zuzumuten, mit dem Antragsteller weiter dieselbe Schule zu besuchen (§ 90 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 SchG). Zugleich ließe dessen Verbleib in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler befürchten (§ 90 Abs. 6 Satz 3 SchG).
Der Antragsteller hat mit den übrigen beteiligten Schülern in einem Vorfall, der nach Auskunft der Schulleiterin in der Schulgemeinschaft hinlänglich Bekanntheit erlangt hat, zum Ausdruck gebracht, die grundlegenden Regeln des schulischen Zusammenlebens als Gruppe zu überschreiten und die eigene Überlegenheitsdemonstration gegenüber dem Schulfrieden und dem Wohl seiner Mitschüler vorzuziehen. Auch zukunftsgerichtet geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller ganz erheblich daran interessiert ist, sich Regeln nicht zu unterwerfen und der Schule ihre Ohnmacht gegenüber seiner Person vor Augen zu führen. Bei dem im Anlassvorfall Geschädigten hat dies bereits – in einem Kontext weiterer psychischer Probleme – akute Angst vor dem Schulbesuch ausgelöst. Es ist für ihn und den Erziehungsauftrag der Schule nicht zumutbar, zuzuwarten, ob ein nächster Vorfall mit erheblichen physischen Verletzungen einhergeht. Der Kammer jedenfalls erscheint dies nach einem Vorgeschehen, das von schrittweiser Eskalation geprägt war, als die nächste naheliegende Eskalationsstufe. Weitere Interaktionen zwischen dem Antragsteller und dem nunmehr Geschädigten zu vermeiden erscheint daher für den Rechtsgüterschutz wichtig. Auch ist der Schulfrieden als Grundlage der Erziehung und Unterrichtung gefährdet, wenn die übrigen Schülerinnen und Schüler die Rückkehr des Antragstellers in den Schulkontext als dessen Obsiegen über das schulische Regelwerk und die Grundanforderungen des gemeinschaftlichen Umgangs verstehen müssten. Dabei ist auch einzubeziehen, dass die Schulleitung von Verhaltensproblemen auch anderer Schüler berichtet hat, die sich hierdurch in der Erwartung des Ausbleibens spürbarer Reaktionen auf Grenzüberschreitungen bestärkt fühlen dürften.
(cc) Ein etwaiger Schulausschluss ist auch verhältnismäßig, und zwar auch nach den besonderen schulrechtlichen Anforderungen.
Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 SchulG kommen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (so explizit auch § 90 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 3 SchulG kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die genannten Maßnahmen Erfolge erwarten ließen, soweit sie der Schule tatsächlich zur Verfügung stehen. Das vom Antragstellervertreter (in geringfügig unterschiedlicher Form) im Widerspruchs- und gerichtlichen Eilantragsverfahren angeregte Schutzkonzept lässt schon allenfalls kurzfristige Besserung erhoffen; es ginge zudem mit ganz erheblichem Personalaufwand einher, nur um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Grundregeln der Schule für einige Zeit verlässlich einhält. Die Schulleiterin hat die fehlende Eignung des Konzepts mit den Worten, die Schüler könnten ja nicht an die Leine genommen werden, auf den Punkt gebracht. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits die Trennung der Schüler infolge der Nichtversetzung des nunmehr Geschädigten ersichtlich nicht zu einer nachhaltigen Beruhigung geführt hat. Die aktenkundige Vorgeschichte aus Ermahnungen, Erziehungsmaßnahmen und Eskalationen, aber auch die Reaktion des Antragstellers auf den hier anlassgebenden Vorfall – bei der nur seine Verwandten von Reue berichten – sowie auf die Ansprache durch die Schulleitung in diesem Zusammenhang sprechen dafür, dass der Antragsteller sich derzeit von pädagogischen Interventionen nicht beeindrucken lässt. Die Kammer wertet das Verhalten des Antragstellers in der Zusammenschau als Versuch der Demonstration der eigenen Überlegenheit und Unantastbarkeit. Es ist angemessen, dass er erfährt, dass dies nicht zutrifft.
Die Kammer verkennt dabei auch die konflikthafte Vorgeschichte und die Neigung des nunmehr Geschädigten zu ebenfalls gewaltsamer Eskalation nicht. Ob auch diesem Schüler gegenüber Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen möglich oder angezeigt gewesen wären, steht hier aber nicht zur Entscheidung. Zur Entscheidung steht, ob es angemessen ist, auf das Verhalten des Antragstellers vom … mit einem Schulausschluss zu reagieren. Insoweit hat der Antragstellervertreter zutreffend formuliert, der Antragsteller müsse „in jeder Form lernen, dass Gewalt keine Lösung ist und dass das körperliche und seelische Wohl seiner Mitmenschen unantastbar zu sein hat.“ Die Kammer sieht dies genauso. Hierzu erscheint es ihr als wesentlicher Schritt, dass dem Antragsteller anschaulich wird, dass eine physisch und verbal gewalthaltige Eskalation von drei Personen gegen eine, der sie zudem auszudrücken gedenken, dass sie wie Müll zu behandeln sei, eine Grenze überschreitet, nach der eine Rückkehr in den Alltag nicht infrage kommt. Der Prozessvortrag der Antragstellerseite überzeugt die Kammer nicht, dass diese Botschaft den Antragsteller bereits erreicht und beeindruckt hätte.
(b) Es liegt auch ein dringender Fall vor, der die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs rechtfertigt. Die Dringlichkeit ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragsteller durch seine Reaktion auf die Anhörung durch die Schulleitung zum Ausdruck gebracht hat, nach seiner Wahrnehmung auch fürderhin über den Regeln zu stehen. Damit sind bei seiner Rückkehr in den Schulunterricht erneute Beleidigungen, Übergriffe und Eskalationen vor dem Inkrafttreten eines Schulausschlusses – dessen sofortiger Verfügung auch noch prozedurale Erfordernisse im Wege standen – konkret zu befürchten gewesen.
Der Anlassvorfall, der beabsichtigte Schulausschluss und die vorläufige Schulbesuchsuntersagung stehen bei alledem auch evident in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang.
(c) Die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs ist schließlich nicht wegen Ermessensfehlern gerichtlich zu beanstanden. Die Einwände des Antragstellers gehen insoweit schon im Ansatz fehl.
(aa) Zunächst lässt sich ein Ermessensfehler nicht aus der zeitlichen Abfolge herleiten. Eine etwa zu spät erfolgte Mitteilung aus dem Kollegium an die Schulleiterin könnte einen Ermessensfehler bei der Schulleiterin selbst nicht begründen. Hinzu kommt der Bedarf an Aufklärung und Anhörung der Beteiligten. Dies hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar verzögert.
Weiterhin liegt kein Ermessensfehler darin, jetzt gegenüber den beteiligten Schülern einzuschreiten. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorgeschehen verwiesen. Es ist vor diesem Hintergrund eben gerade nicht etwa ein Zufall, dass nun gegenüber dem Antragsteller und den übrigen beteiligten Schülern eine Ordnungsmaßnahme ergriffen wird (und nicht bei einem hypothetischen anderen Verlauf gegenüber dem nunmehr Geschädigten). Dies ist vielmehr eine adäquate Reaktion auf deren eigenes, ein ganz erhebliches neues Eskalationspotenzial erreichendes Verhalten. Hierzu ist keiner der aktenkundigen früheren Vorfälle qualitativ vergleichbar. Dass der Anlassvorfall keinen Grund für eine Maßnahme nach § 90 SchG gegenüber dem Geschädigten gibt, versteht sich dabei von selbst.
(bb) Auch kann die Kammer keine „Belastungstendenzen“ seitens des Antragsgegners erkennen. Insbesondere die Schulleiterin hat ihre Beobachtungen, Erfahrungen und pädagogischen Einschätzungen benannt, die sich aus einer Anschauung der Schüler und des Schulgeschehens speisen, die der Kammer (und dem Antragstellervertreter) nicht zur Verfügung stehen und erst recht im Eilverfahren auch nicht adäquat ermittelt werden können. Soweit die Kammer sich davon aber ein Bild machen konnte, erscheinen sie nachvollziehbar und sachgerecht. Schon die Sorge auch um die beteiligten Schüler glaubt die Kammer der Schulleiterin und hält sie für ein entscheidendes Indiz gegen ihre Einseitigkeit.
(cc) Der Versuch der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, den Vorwurf der „Willkür in Reinform“ auf als Falschbehauptungen monierte Ausführungen der Antragsgegnerseite zu stützen, die die Fragen betraf, ob die Hose des Geschädigten heruntergezogen und ein Stock in dessen Anus eingeführt wurde, führen zu keiner anderen Bewertung.
Die Ausführungen und ihr Inhalt sind ersichtlich nicht der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden (s. nur die schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung vom 05.10.2026, aber auch die übrigen aktenkundigen Ausführungen der Schulleiterin selbst).
Zudem hat die Kammer auch diese Umstände zum Anlass genommen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, zunächst durch eine Bitte um Stellungnahme an die Antragsgegnerin vom 06.10.2026, die sofort und ohne Umschweife dazu führte, hier vonseiten des Regierungspräsidiums Fehler in der Darstellung einzuräumen – dies erscheint der Kammer angesichts der Kommunikation unter den Bedingungen der auch vom Gericht hochgehaltenen Eilbedürftigkeit vollkommen plausibel –, sodann durch die dokumentierte telefonische Befragung der sachnäheren Schulleiterin.
Die daraufhin erfolgte Replik der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erschöpft sich in abstrakten Bewertungen dazu, inwiefern sich die Antragsgegnerseite „massivst widersprochen und zum wiederholten Mal wahrlich krassen Falschvortrag eingeräumt“ habe, stellt aber nicht in Rechnung, dass die Schulleiterin den Sachverhalt, so wie von der Kammer zugrunde gelegt und in wesentlichen Teilen auch von der Antragstellerseite mitgeteilt, bestätigt. Ersichtlich war auch nur dies Gegenstand der schulischen Sachverhaltsaufklärung, schulrechtlichen Bewertung und Ermessensausübung.
Die darüber hinaus weit ausgreifenden Bewertungen des Antragstellervertreters zur Qualifikation der Schulleiterin und deren vermeintlicher Voreingenommenheit – samt höchst laienhafter psychologischer Einordnung durch die Antragstellerseite, wonach man von einem fundamentalem Attributionsfehler sprechen müsse, wenn die Schulleiterin ihr eigenes, vollkommen gefärbtes Situationsverständnis an die Stelle der wahren Begebenheit setze (zur zutreffenden Definition vgl. Kahnemann/Sibony/Sunstein, Noise, München 2021, S. 241; Spektrum.de, Attributionsfehler, https://www.spektrum.de/lexikon/psychologie/attributionsfehler-fundamentaler/1590) – mögen dem Umstand geschuldet sein, dass einer der Prozessbevollmächtigten zugleich der Patenonkel des Antragstellers ist. Sachangemessen ist dies alles jedoch nicht, geschweige denn überzeugend.
Die Schulleiterin schilderte glaubhaft den Vorfall, stellte reflektiert und durchaus kritisch die Vorgeschichte dar und machte die Folgen für den Schulfrieden und den Geschädigten deutlich (Etwa: „Die früheren Vorfälle, wie sie in der Akte stehen, habe ich jetzt erst am Montag zur Kenntnis erhalten. Ich habe schon in einer außerordentlichen Dienstbesprechung mitgeteilt, dass ich künftig früher involviert sein will.“; „Mir ist klar, dass ich hier früher informiert werden muss künftig und früher Maßnahmen nach § 90 verhängen. Die Heftigkeit hier, die Mutter war auch schon im letzten Schuljahr bei mir, das Kind hat auch in meinem Beisein schon geäußert, es möchte nicht mehr leben – und jetzt ging es wieder los, mit drei Personen und mit Planung und so, dass eine Intervention der Aufsicht nötig wurde. Deshalb habe ich hier gesagt, weiter darf es nicht gehen.“). Die Kammer hat keinen Grund für Zweifel an ihrem sachangemessenen Umgang mit dem Vorfall.
2. Der Antrag Ziffer 2 ist gegenstandslos. Ein Schulausschluss ist noch nicht verfügt. Der Hilfsantrag kommt daher nicht zur Entscheidung
3. Der Antrag Ziffer 3 auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist – unabhängig von der Frage, worauf genau er im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht gerichtet sein sollte – jedenfalls deshalb unbegründet, weil keine aufschiebende Wirkung anzuordnen war.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der aktuelle Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beinhaltet unter Nr. 38 keine für den vorliegenden Fall adäquate Kategorie, gibt aber zu erkennen, dass er davon ausgeht, dass regelmäßig der Auffangstreitwert für Klagen der Eltern bzw Schüler adäquat ist. Der Streitwertkatalog von 2013 sah dies unter Nr. 38 ebenso, dies insbesondere auch für die „Entlassung aus der Schule“ als Gegenstand (Nr. 38.3). Davon ausgehend ist die Rechtsprechung bereits vom Auffangstreitwert für eine Maßnahme nach § 90 Abs. 9 SchG ausgegangen (VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2019 – 12 K 7663/19 –, juris Rn. 41). Dem schließt sich die Kammer an.
Eine Reduktion des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht angezeigt, da die Hauptsache jedenfalls hinsichtlich der vorläufigen Schulbesuchsuntersagung, die allein hier streitgegenständlich ist, vorweggenommen wird (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Die Anträge Ziffer 2 und 3 sind nicht streitwerterhöhend, der Antrag Ziffer 2, da er schon nicht zur Entscheidung gelangt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GVG), der Antrag Ziffer 3 auf Vollzugsfolgenbeseitigung, da er gegenüber dem Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier keine eigenständige (insb. wirtschaftliche) Bedeutung hat.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 28 LVwVfG BW, Art. 12 LV BW, § 37 LVwVfG BW, § 39 LVwVfG BW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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