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Rechtsprechung · VG Karlsruhe

VG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2023 – 1 K 3041/22

Spruchkörper
1. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin, die ein Einzelunternehmen zur Durchführung von Wellnessmassagen betreibt, begehrt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 („Dezemberhilfe“) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Neubescheidung.

Randnummer 2

Am 12.01.2021 hat die Klägerin einen elektronischen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 4.117,28 EUR gestellt. In ihrem Antrag gab die Klägerin eine konkrete IBAN an.

Randnummer 3

Der Abgleich mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten durch die Beklagte ergab Abweichungen in Bezug auf die Steuernummer und die Branche sowie, dass dort für die Klägerin eine andere IBAN angegeben habe. Wegen des Inhalts des Datenabgleichs Im Einzelnen wird auf das Protokoll in der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 20.02.2021 und 03.03.2021 wies die Beklagte auf diese Umstände hin und forderte die Klägerin auf, einen Nachweis zu erbringen.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 15.03.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung ab.

Randnummer 6

Hiergegen erhob die Klägerin mit E-Mail vom 14.04.2021 Widerspruch und begründete diesen damit, ihr Thai-Massage-Studio habe laut Regierungsverordnung schließen müssen.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 22.10.2021, 03.12.2021 und 20.12.2021 hörte die Beklagte die Klägerin an und forderte diese auf, unter anderem Nachweise zu einer beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN und eine Gewerbeanmeldung vorzulegen sowie zu erklären, ob zur Berechnung des Vergleichsumsatzes der Jahresumsatz des Jahres 2019 oder der Umsatz des Monats Dezember 2019 zugrunde gelegt werden solle.

Randnummer 8

Daraufhin legte die Klägerin mit E-Mails vom 14.12.2021 und 26.12.2021 unter anderem eine Gewerbeanmeldung, einen (auszugsweisen) Kontoauszug für das Konto mit der im Antrag vom 12.01.2021 angegebenen IBAN und eine Einnahmenüberschussrechnung vor und erklärte, dass die IBAN beim Finanzamt und bei den Unterlagen immer gleich sei und es keine andere IBAN für ihren Geschäftsbetrieb gebe.

Randnummer 9

Mit weiteren Schreiben vom 27.12.2021, 31.01.2022 und 13.04.2022 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Nachweise auf. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Randnummer 10

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 - zugestellt am 11.08.2022 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Randnummer 11

Hiergegen hat die Klägerin am 12.09.2022 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen: Die Klägerin habe auf Aufforderung die die IBAN betreffenden Unterlagen vorgelegt, denen zweifelsfrei zu entnehmen gewesen sei, dass es sich hierbei um die der Klägerin zugeordnete IBAN gehandelt habe. Es sei zwar richtig, dass irrtümlicherweise zwei verschiedene (Umsatz-)Berechnungsmethoden verwendet worden seien. Nicht richtig sei jedoch, dass die Beklagte die Klägerin zu einer Klarstellung bzw. zu einer Erklärung zur einheitlichen Wahl des Vergleichsumsatzes aufgefordert habe. Hätte es eine derartige Aufforderung gegeben, wäre die Klägerin dieser zweifelsfrei auch nachgekommen.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,

Randnummer 13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 12.01.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Die Klägerin habe trotz Aufforderung die entsprechenden Nachweise zur IBAN nicht vorgelegt und eine Klarstellung zur Berechnungsmethode nicht vorgenommen. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, dass eine Bewilligung nur bei Vorliegen der vollständigen Antragsberechtigung erfolge.

Randnummer 17

Dem Gericht liegt die einschlägige Verwaltungs- und Widerspruchsakte der Beklagten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akte, auf die Gerichtsakte sowie auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 18

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Randnummer 19

I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

Randnummer 20

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung von Dezemberhilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 12.01.2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich die Ablehnung des Zuwendungsantrages durch den angefochtenen Bescheid vom 15.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 als rechtmäßig.

Randnummer 21

Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Randnummer 22

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist hier der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.).

Randnummer 23

1. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (vgl. § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO)).

Randnummer 24

Rechtsgrundlage für die Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe ist § 53 LHO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 25. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung inklusive der als Anlage hierzu geführten Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern).

Randnummer 25

Demnach handelt es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art (vgl. Vollzugshinweise der November- bzw. Dezemberhilfe C.VII.1. bzw. D.X.1.) um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine Rechtsnorm, die einen konkret-individuellen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, besteht mithin nicht.

Randnummer 26

Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Vollzugshinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Randnummer 27

Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.

Randnummer 28

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung.

Randnummer 29

a) Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht.

Randnummer 30

Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers - hier also die Beklagte - die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG dann, wenn die in den Richtlinien/Vollzugshinweisen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv beschieden werden. Die Richtlinien setzen dabei Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis (vgl. allgemein BVerwG, Urteil v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris; BayVGH, Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris; zu Corona-Hilfen auch VG Würzburg, Urt. v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris; VG Trier Urt. v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - juris m.w.N.).

Randnummer 31

Die Dezemberhilfe knüpft nicht generell und allgemein an corona-bedingte Einbußen von Wirtschaftsteilnehmern an, sondern speziell an eine direkte oder zumindest indirekte, stets aber unmittelbare Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in bestimmten Branchen. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine sachliche und damit willkürfreie Erwägung, die es rechtfertigt, hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden außerordentlichen Wirtschaftshilfe gerade unmittelbar an die Bund-Länder-Beschlüsse anzuknüpfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 - juris).

Randnummer 32

Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und auch im Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Vollzugshinweise eine Zuwendung nur bei vorliegender Antragsberechtigung gewährt worden ist. Die Antragsberechtigung hat die Beklagte nach ständiger Verwaltungspraxis anhand der Vollzugshinweise ermittelt. Diesem Vorbringen zur ständigen Praxis der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Randnummer 33

b) Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Dezemberhilfe.

Randnummer 34

Der Klägerin fehlt es an der notwendigen Antragsberechtigung. Sie erfüllt die Voraussetzung für die Gewährung der streitgegenständlichen Billigkeitsleistung nicht.

Randnummer 35

aa) Die Inhaberschaft der streitgegenständlichen IBAN stand im maßgeblichen Zeitpunkt nicht fest.

Randnummer 36

Gemäß Buchstabe D. Ziffern 5 und 6 Abs. 2 e) der Vollzugshinweise ist zum Identitätsnachweis und zur Antragsberechtigung die IBAN einer der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung anzugeben. Diesen Anforderungen hat die Klägerin - trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten - nicht entsprochen. Aus dem vorgelegten Screenshot eines Online-Banking vom 03.12.2021 (vgl. Bl. 20 d. Verwaltungsakte) geht die Inhaberschaft der Kontoverbindung nicht hervor. Einen Steuerbescheid des zuständigen Finanzamtes, welche die Kontoverbindung sowie die Inhaberschaft bestätigt, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Randnummer 37

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war die Inhaberschaft der IBAN mithin nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

Randnummer 38

bb) Die Klägerin hat zudem die für die Feststellung der Förderhöhe erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben.

Randnummer 39

Nach Buchstabe D. I. Ziffer 2 Absatz 8 der Vollzugshinweise ist Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe D. I. Ziffer 2 Absatz 7 grundsätzlich der Umsatz im Dezember 2019. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie für den Antrag der Novemberhilfe einen anderen Vergleichsumsatz als für die Dezemberhilfe herangezogen hat. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2021 (vgl. Bl. 13 d. Verwaltungsakte) hingewiesen und um eine Klarstellung gebeten. Eine diesbezügliche Erklärung ist nicht erfolgt. Den Zugang dieses Schreibens hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen geht das Gericht von einem tatsächlichen Zugang dieses Schreibens aus, da die Klägerin mit E-Mai vom 26.12.2021 einige Unterlagen einreichte und hier ein Bezug zum Schreiben vom 20.12.2021 vorliegt.

Randnummer 40

c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 41

Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels Nachweiserbringung bzw. infolge fehlender Mitwirkung nicht gefördert worden sind. Die Erwägungen, die Förderung als solche auf Unternehmen zu beschränken, deren Identität und Inhaberschaft der Kontoverbindung zweifelsfrei nachgewiesen ist, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund für die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar.

Randnummer 42

Nach dem Vorstehenden kann die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung ableiten. Die Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden; die Klägerin ist folglich für die von ihr begehrte Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 43

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 44

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch.

Randnummer 45

BESCHLUSS

Randnummer 46

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 4.117,28 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 53 LHO BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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