Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 B 407/25 HAL
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHALLE:2026:0720.1B407.25HAL.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2025 über den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) nach § 45 WaffG anzuordnen,
2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die waffenrechtlichen Erlaubnisse vorläufig wieder zu erteilen bzw. die Wirkung des Widerrufs zu suspendieren,
3. dem Antragsgegner aufzugeben,
a) die Wiederbestellung als Steuerberater vom 4. März 2026 als paralleles staatliches Zuverlässigkeitsvotum in die Interessenabwägung einzubeziehen und den sachlichen Differenzierungsgrund für seine abweichende Bewertung darzulegen,
b) zu berücksichtigen, dass die WaffG-Novelle vom 2. April 2026 die Pflicht zur individuellen Atypikprüfung bei allgemeinen Straftaten gesetzgeberisch bestätigt,
c) seinen Ermessensausfall durch wortidentische Textbausteinpraxis bei der Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen,
d) seinen strukturellen Selbstwiderspruch bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des öffentlichen Vollzugsinteresses zu gewichten,
e) seinen Vortrag zur Kontaktaufnahme mit Jagdausrichtern durch konkrete Belege zu substantiieren,
f) die zitierte aktualisierte obergerichtliche Rechtsprechung in die Beurteilung der Erfolgsaussichten einzubeziehen und
g) den parallel beim Landgericht Dessau-Roßlau eingereichten Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO bei der Würdigung der Endgültigkeit der strafrechtlichen Ausgangsentscheidung zu berücksichtigen und eine Vorwegnahme der Hauptsache zu seinen Lasten zu vermeiden,
hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung hat, und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Bei der - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
In Anwendung dieses Maßstabs geht die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 verfügten Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2025 - 6 S 929/24 - juris Rn. 22), hier der Erlass des Widerrufsbescheides vom 7. Oktober 2025.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung, zur Versagung hätten führen müssen. Das ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG unter anderem dann der Fall, wenn der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach dem vom Antragsgegner in Anspruch genommenen und allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Norm sieht die Unzuverlässigkeit über die in § 5 Abs. 1 WaffG genannten besonders schweren Straftaten (Verbrechen u.a.) hinaus in der Regel auch bei bestimmten sonstigen gewichtigen Straftaten als gegeben an. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG macht deutlich, dass es hierfür auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen nicht ankommt; d.h. das Gesetz stellt bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nicht allein auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen wurden. Das auf der Rechtsfolgenseite bei Verhängung einer Geldstrafe gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von 60 Tagessätzen trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis der Gerichte im Falle der Erstverurteilung 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass Bagatelldelikte nicht erfasst werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2025 - 6 S 929/24- a.a.O. Rn. 24).
Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a WaffG erfüllt. Diese Regelvermutung ist auch nicht wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalls widerlegt.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Halle - 3. Kammer - mit Beschluss vom 9. Juni 2026 - 3 B 101/26 HAL - folgendes ausgeführt:
„Dieser Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit ist hier erfüllt. Gegen den Antragsteller ist mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. März 2025 wegen Betrugs eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt worden (396 Js 9658/23 VRs). Seit Eintritt der Rechtskraft am 13. März 2025 sind fünf Jahre auch noch nicht verstrichen.
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 –, juris Rn. 5 m.w.N.) kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 –, juris Rn. 5).
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs sind besondere Tatumstände, die die Verfehlung des Antragstellers in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen, nicht zu erkennen.
Wie oben dargelegt ergeben sich solche nicht daraus, dass der Antragsteller – ausweislich des vorgelegten Führungszeugnisses – bis auf die abgeurteilte Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Dies gilt auch für den Umstand, dass es die erste Straftat des Antragstellers ist und diese auch keinen Bezug zu jagd- oder waffenrechtlichen Vorschriften hat. Der Vortrag des Antragstellers, es sei zu berücksichtigen, dass das Strafmaß im Berufungsverfahren auf 90 Tagessätze herabgesetzt worden sei, weil nicht mehr von gewerbsmäßigem Betrug ausgegangen wurde, greift auch nicht durch. Aus welchem Grund diese Strafminderung – wie der Antragsteller immer wieder geltend macht – ein Indiz für die Widerlegung der Regelvermutung sein soll, erschließt sich nicht. Denn auch nach Herabsetzung des Strafmaßes durch das Landgericht Dessau-Roßlau verblieb eine Geldstrafe von noch deutlich über 60 Tagessätzen. Von einem Bagatelldelikt kann also auch auf der Grundlage der Berufungsentscheidung gerade nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Landgericht Dessau Roßlau habe einen Rechtsirrtum festgestellt, ist dies den vorliegenden Dokumenten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Antragsteller wegen einer Vorsatztat verurteilt worden. In dem Urteil vom 11. Juli 2024 heißt es auch ausdrücklich, dass der Antragsteller im Antrag auf SGB II Leistungen bewusst wahrheitswidrig vermerkt habe, dass er keine Rente beziehe. Von einer nur irrigen Annahme des Antragstellers, seine Unfallrente sei nicht anrechenbar, kann also keine Rede sein. Der Verweis auf eine dem Betrug zugrundeliegende, auch im Hinblick auf die bezogene Rente nicht näher dargelegte, finanzielle Notlage lässt die Regelvermutung ebenfalls nicht entfallen. Dass der Antragsteller nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung von der Steuerberaterkammer am 4. März 2026 wieder zum Steuerberater bestellt wurde, ist für die Frage seiner – nach anderen Kriterien zu beurteilenden – waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ebenfalls nicht entscheidend. Schließlich stellt sich die Straftat auch nicht deswegen in einem milderen Licht dar, weil der Antragsteller von Bundesund Landesforstbetrieben weiterhin zu Jagden eingeladen wird. Auf eine Anerkennung seiner Zuverlässigkeit durch diese Behörden und hierzu in Widerspruch stehendes Verhalten des Antragsgegners kann hieraus nicht geschlossen werden, denn hierzu sind sie weder berechtigt noch in der Lage. Sie beschränken sich vielmehr auf die Kontrolle des Jagdscheins vor Beginn der Jagd. Auch die Erteilung des weiteren Begehungsscheins für den Eigenjagdbezirk K. West und das hierin möglicherweise zum Ausdruck kommende Vertrauen des Jagdausübungsberechtigten in ihn ändert nichts an der Vermutung seiner Unzuverlässigkeit. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, den Begehungsschein anzuzeigen, kommt es hier nicht an.
…
Zu einer anderen Beurteilung kommt die Kammer auch nicht im Hinblick auf den jüngsten Vortrag des Antragstellers, wonach er am 27. April 2026 beim Landgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO gestellt hat. Er habe dem Strafgericht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vorliegende Beweismittel eingereicht, die belegen könnten, dass den im Bürgergeldantrag geltend gemachten Unterkunftskosten tatsächliche, vertraglich abgesicherte Zahlungen an die finanzierende Bank auf Grundlage eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts gegenübergestanden hätten. Inwiefern sich hiermit der Vorwurf ausräumen lassen könnte, dass der Antragsteller in seinem Leistungsantrag falsche Angaben gemacht hat, ist nicht näher dargelegt. Dem ist im Verfahren um die Wiedererteilung des Jagdscheins aber auch nicht nachzugehen. Die Behörde darf hierbei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf Grund besonderer Umstände ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 – 1 B 61/92 –, juris). Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa, wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 3 M 69/24 -, juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008, a.a.O. Rn. 9). Derartiges ist hier nicht der Fall. Eine Unrichtigkeit des Strafurteils lässt sich nicht, schon gar nicht ohne weiteres, erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG greift weiter.“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer - nach eigenständiger Prüfung - an. Insbesondere sind keine Umstände der abgeurteilten Tat erkennbar, die die Verfehlung des Antragstellers ausnahmsweise in einem milden Licht erscheinen lassen. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 5. März 2026 ausgeführt:
„Im Falle des hiesigen Antragstellers sind derartige Umstände, nach denen eine Abweichung von der Regelvermutung in Betracht zu ziehen wäre, nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht vorgetragen. Der Antragsteller wurde wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB verurteilt. Ein Fahrlässigkeitsdelikt scheidet mithin aus. Der Antragsteller war ursprünglich Eigentümer eines Anwesens in der B-Straße in Reinsdorf. Für die Immobilie wurde im Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht zu seinen Gunsten eingetragen. 2007 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eingeleitet. Um sich den Erhalt der Immobilie und das Wohnrecht zu sichern, erwarb seine Gefährtin das Anwesen. Zur „Absicherung“ der Rückzahlung für das hierzu aufgenommene Darlehen sowie zum gleichzeitigen Erhalt des am Grundstück bestehenden Wohnrechts, beantragte der Antragsteller am 03.03.2022 Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter in Wittenberg. Mit dem Zweck der Bewilligung einer möglichst hohen Unterstützung, gab er dabei bewusst wahrheitswidrig an, dass er Mieter in diesem Anwesen sei und eine Grundmiete von 625 Euro zu zahlen habe. Tatsächlich bezog er jedoch eine Unfallrente in Höhe von monatlich 1379,99 Euro. Aufgrund der bewusst falschen Angaben bewilligte das Jobcenter dem Antragsteller mit Bescheid vom 07.03.2022 Leistungen für den Zeitraum vom 03.03.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von 3130,83 Euro zzgl. Sozialbeiträgen in Höhe von 787,32 Euro zu Unrecht, da der Antragsteller schon allein aufgrund der Höhe der Rente keinen Leistungsanspruch hatte. Der Antragsteller reichte die im Leistungsantrag angegebene angebliche Grundmiete in Höhe von 625 Euro an die Gefährtin zur Tilgung des von ihr aufgenommenen Darlehens weiter. In Anbetracht dieses Sachverhaltes verurteilte das Amtsgericht Wittenberg den Antragsteller am 11.07.2024 wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung. Auf seine Berufung verurteilte ihn das Landgericht Dessau-Roßlau schließlich rechtskräftig wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der Antragsteller behauptet seither, dass der Verfehlung ein rechtlicher Irrtum zugrunde lag. Nähere Ausführungen hierzu sind seinem diesbezüglichen Vortrag allerdings nicht zu entnehmen. Auch aus den beigezogenen Strafakten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Antragstellers stützen, oder doch wenigstens verständlich machen würden. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Antragsteller Steuerberater ist, weshalb ihm eine umfassende Kenntnis der gesetzlichen Gegebenheiten, insbesondere im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Straftat, zu unterstellen ist. Schon allein aufgrund dieses Umstandes ergeben sich keine Gesichtspunkte, die seine Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Darüber hinaus ist auch eine besonders lange Dauer des Strafverfahrens nicht feststellbar, so dass ein Abweichen von der Regelvermutung unter diesem Aspekt ebenfalls ausscheidet.“
Auch diese Ausführungen sind nach Auffassung der Kammer überzeugend. Ein atypischer Fall, der Anlass zu einer Abweichung von der Regelvermutung gibt, liegt hier nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Behörde habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, kann er damit nicht durchdringen, denn der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung. Soweit der Antragsteller - wie hier - als unzuverlässig anzusehen ist, ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zwingend.
2. Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die waffenrechtlichen Erlaubnisse vorläufig wieder zu erteilen bzw. die Wirkung des Widerrufs zu suspendieren, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Da der Antragsteller - wie oben ausgeführt - gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG als unzuverlässig anzusehen ist, kommt auch eine Neuerteilung der Waffenbesitzkarten nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller beantragt, die Wirkung des Widerrufs zu suspendieren, ist dies nichts anderes als die sprachlich abgewandelte Fassung des Hauptantrags, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
3. Die unter Nr. 3 Buchst a - g dargestellten Anträge, die als Anträge Nr. 1 - 7 in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 27. April 2026 enthalten sind, sind unzulässig. Es fehlt das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 44a Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Vorschrift stellt eine gesetzliche Formulierung des Erfordernisses eines Rechtsschutzbedürfnisses für jedes Verfahren dar und dient der Verfahrensbeschleunigung - auch zur Gewährung eines effektiven, zügigen Rechtsschutzes. § 44a Satz 1 VwGO verweist die Erhebung der Verfahrensrüge in das Verfahren wegen der Sachentscheidung (vgl. Bundschuh/v. Albedyll, in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage 2025, § 44a VwGO Rn. 2). Hiernach fehlt es für die unter Nr. 3 Buchst. a - g dargestellten Anträge des Antragstellers an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da sie darauf abzielen, dem Antragsgegner aufzugeben, bei der von ihm zu treffenden Entscheidung bestimmte Gesichtspunkte zu beachten. Zulässiger Rechtsschutz kann jedoch nach dem Gedanken des § 44a Satz 1 VwGO nur gegen die Sachentscheidung in Anspruch genommen werden, hier durch den Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für den Widerruf der zwei Waffenbesitzkarten sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 eine Erhöhung um 1.500,00 € vorzunehmen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2019 - 1 S 315/19 - juris Rn. 5). Danach erhöht sich hier der Auffangstreitwert von 5.000,00 € wegen der 11 weiteren eingetragenen Waffen um 16.500,00 € (11 x 1.500,00 €), so dass sich für den Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses ein Streitwert von 21.500,00 € ergibt (5.000,00 € + 16.500,00 €). Dieser ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 53 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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