Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Beschluss vom 23.02.2012 – 1 B 33/12
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHALLE:2012:0223.1B33.12.0A
Leitsatz
1) § 8 Abs. 5 VwVG LSA i. V. m. der AV des MJ LSA bestimmt, dass privatrechtliche Geldforderungen des Landes durch Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der ZPO zu vollstrecken sind.(Rn.3)
Die Behörde hat nicht die Möglichkeit, diese Forderungen statt dessen im Wege des Verwaltungszwanges zu vollstrecken.(Rn.3)
2) Rechtsschutz gegen die in diesem Verfahren erfolgten Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist von den Zivilgerichten nach den Vorschriften der ZPO zu gewähren.(Rn.3)
(Rn.4)
Gründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GKG).
Für die Bestimmung des Rechtsweges kommt es vorliegend nicht darauf an, in welchem Rechtsweg der streitgegenständliche Anspruch geklärt werden muss (Unterhaltsansprüche nach §§ 94 Abs. 2, 93 SGB XII, für die gem. § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Zivilrechtsweg gegeben ist), sondern darauf, welcher Rechtsweg in Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung beschritten werden muss.
Hiernach ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Es wird nämlich eine privatrechtliche Forderung nach den Vorschriften der ZPO durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 61 Abs. 1 VwVG, der die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zum Gegenstand hat. Dieser bestimmt zwar, dass die auf Grund der nach § 62 VwVG LSA erlassenen Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vom 27. September 1995 (PrivVollstrVO) – genannten Forderungen nach Teil I des VwVG LSA zu vollstrecken sind. Damit findet § 8 Abs. 5 VwVG LSA Anwendung. Die dort näher bezeichnete AV des MJ über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen und privatrechtlicher Forderungen (vom 26.Juni 2001 -, JMBl. LSA 2001, 233) bestimmt aber ihrerseits gerade, dass diese Forderungen – soweit wie hier ein Gerichtsvollzieher vollstreckt nicht nach dem VwVG, sondern nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten zu vollstrecken sind. Dadurch wird die Verwaltungsvollstreckung gerade ausgeschlossen und die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO angeordnet. Für diese ist der Zivilrechtsweg (vgl. § 13 GVG, § 4 EGZPO) eröffnet, der gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die ordentlichen Gerichte oder den Gerichtsvollzieher getroffen werden, gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist hier ausgeschlossen.
Diese Streitigkeiten sind dadurch dem Amtsgericht bundesgesetzlich zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, kann offenbleiben, ob der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 b Abs. 2 GVG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 8 VwVG LSA, § 61 VwVG LSA, § 62 VwVG LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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