Rechtsprechung · VG Gießen
VG Gießen, Beschluss vom 07.01.2015 – 7 K 12/15.GI
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGIESS:2015:0107.7K12.15.GI.0A
Leitsatz
In gerichtkostenfreien Verfahren ist für ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch kein Raum. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage kann insoweit nicht bewilligt werden. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage aus dem Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. In gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 VwGO, zu denen auch das vom Antragsteller angestrebte Klageverfahren, in dem er sich gegen die Einforderung rückständiger Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII wehren möchte, gehört, ist für ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch kein Raum (VG Gießen, 19.03.2014 – 7 K 194/14.GI – unter Hinweis auf VG Gießen, 31.08.2012 – 2 K 4543/11.GI m.w.N.). Diese Rechtsprechung, an der festgehalten wird, beruht darauf, dass in gerichtskostenfreien Verfahren ein innerhalb der Klagefrist gestellter, aber vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedener Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird (vgl. Hess.VGH, 19.11.1993 – 9 TP 2075/93– LaReDa).
Zitierte Vorschriften
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