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Rechtsprechung · VG Gera

VG Gera, Urteil vom 27.07.2011 – 2 K 2398/09 Ge

Gebührenerhebung für öffentliche Abwasserentsorgung bei fehlendem Satzungsrecht auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGERA:2011:0727.2K2398.09GE.0A
Normenkette
§ 78 Abs. 1 Ziff 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 40 Abs. 3 S. 2 KomGArbG TH 2001, § 2 Abs. 1 Ziff 3 BekV TH, § 2 Abs. 1 Ziff 4 BekV TH ... mehr

Leitsatz

1. Eine gesetzliche Zuständigkeit kann grundsätzlich nicht durch Vertrag geändert werden. Eine Gemeinde bleibt für ihr zuzurechnende Abgabenbescheide auch dann zuständig, wenn während des laufenden Widerspruchsverfahrens die Aufgabe auf einen Zweckverband übertragen wird.(Rn.19)

(Rn.20)

2. Der Zweckverband, dem eine gemeindliche Aufgabe übertragen wird, ist insoweit nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde.(Rn.20)

3. Eine Gemeinde, die Gebührenforderungen wegen nichtigem Satzungsrecht nicht geltend machen kann, kann eine erbrachte Leistung für die Entsorgung von Abwasser nicht über den allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie § 2 Abs. 1 ThürKAG, wonach Abgaben nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden dürfen, verpflichten die Gemeinde, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, um Abgaben geltend machen zu können.

Hinsichtlich der erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die zu erlassende Satzung erfassen soll.(Rn.45)

Tenor

Der Bescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005 und der

Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 26.

November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin die gezahlten Gebühren in Höhe von 171,62 €

zurückzuzahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn

nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen, soweit ein

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Gegenanspruch

verneint wurde.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für das

Jahr 2004, mit dem sie zur Zahlung von Grund- und

Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserentsorgung durch den

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Schnaudertal

herangezogen wurde.

Randnummer 2

Die Klägerin wohnt im Ortsteil L... der Gemeinde T... Dieser

Ortsteil gehörte bis zum Inkrafttreten des "Thüringer Gesetzes

zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr

2007" vom 21. November 2007 (GVBl. 2007, 201) zur Gemeinde

W... Nach § 1 dieses Gesetzes wurde die Gemeinde W... aufgelöst und

deren Gebiet in das Gebiet der Stadt M... eingegliedert. Die Stadt

M... war Rechtsnachfolgerin der Gemeinde W...

Randnummer 3

Bis zur Auflösung der Gemeinde W... waren die Stadt M... und die

Gemeinde W... die einzigen Mitglieder im "Wasserversorgungs-

und Abwasserzweckverband Schnaudertal" (WAZ Schnaudertal).

Randnummer 4

Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 30. Juli 2008 haben die

Stadt M... und die Gemeinde T... u. a. vereinbart, dass alle

Flurstücke der Gemarkung L... in das Gemeindegebiet der Gemeinde

T... eingegliedert werden. Nach § 3 der Vereinbarung wird die

Gemeinde T... zum Zeitpunkt der Eingliederung

Gesamtrechtsnachfolgerin der Stadt M... Die Vereinbarung ist am

Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger Nr. 52/2008 vom

29. Dezember 2008 wirksam geworden. Weiterhin regelt § 6 dieses

Vertrages, dass die Aufgabe der Trinkwasserver- und

Abwasserentsorgung ab dem 1. Januar 2009 vom Zweckverband

Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (ZAL)

wahrgenommen wird.

Randnummer 5

Mit Gebührenbescheid 24. Februar 2005 hat der WAZ Schnaudertal

gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum

31. Dezember 2004 für die Abwasserentsorgung Grundgebühren in Höhe

von 73,68 € und Einleitungsgebühren in Höhe von 97,94 €

festgesetzt. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die 4.

Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. Oktober

2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal

(WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die

rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.

Randnummer 6

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.

März 2005, eingegangen am 21. März 2005, Widerspruch. Zur

Begründung machte sie geltend, dass die Siedlung L... nicht an das

öffentliche Abwassernetz des WAZ Schnaudertal angeschlossen sei.

Die Abwasserleitung, die im Vorfluter ende, sei von den Anwohnern

privat errichtet und finanziert worden und somit kein öffentlicher

Abwasserkanal.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009, zugestellt am

27. November 2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Randnummer 8

Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Dezember 2009 Klage. Sie

vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Danach sei

die Leitung im Jahre 1964 in Eigenleistung errichtet worden.

Bereits das Amtsgericht Altenburg habe festgestellt, dass die

Abwasserleitung nicht öffentlich sei. Auch das Straßengrundstück

befinde sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Anlieger.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 10

den Gebührenbescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009

aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die gezahlten Gebühren

zurückzuzahlen.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Er ist der Auffassung, dass die Stadt M... nicht

passivlegitimiert sei. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen der Stadt M... und der Gemeinde T... vom 30. Juli 2008

regle in § 6 Abs. 1 die Zuständigkeit des ZAL für die

Abwasserentsorgung. Mit der Übernahme sämtlicher Aufgaben in diesem

Bereich habe der ZAL auch die Bearbeitung der von der Beklagten

erlassenen Bescheide übernommen. Daher müsse sich die Klage gegen

den ZAL richten.

Randnummer 14

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 machte die Beklagte für den

Fall der Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung einen

öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin

geltend und erklärte insoweit die Aufrechnung mit einem etwaigen

Rückforderungsanspruch.

Randnummer 15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes ist auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte

sowie die beigezogenen Behördenvorgänge (2 Aktenheftungen) zu

verweisen.

Gründe

Randnummer 16

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist

rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113

Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ferner steht ihr

der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, § 113 Abs. 1 Satz 2

VwGO.

Randnummer 17

Zunächst ist festzustellen, dass die Stadt Meuselwitz die

richtige Beklagte und passivlegitimiert nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1

VwGO ist.

Randnummer 18

Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2005 wurde vom WAZ

Schnaudertal erlassen. Mit der Auflösung der Gemeinde Wintersdorf

durch das "Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung

kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007" vom 21. November 2007

wurde gleichzeitig der Zweckverband nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG

aufgelöst, da dieser nunmehr nur noch die Beklagte als Mitglied

hatte. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 2. HS ThürKGG ist die Beklagte an

die Stelle des Zweckverbandes getreten. Damit sind alle dem

Zweckverband verbliebenen Aufgaben auf die Beklagte übergegangen

(vgl. Schmidt in Kommunalverfassungsrecht Thüringen, ThürKGG, § 40

Rn. 3), so dass der Beklagte an die Stelle der Erlassbehörde

getreten ist.

Randnummer 19

Diese Zuständigkeit ist, soweit es um die Abwicklung laufender

Verfahren geht, nicht durch den Abschluss der

öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 30. Juli 2008 auf die

Gemeinde T... bzw. den ZAL übergegangen. Nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1

VwGO ist die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen den Träger der

Erlassbehörde zu richten (vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,

VwGO, § 78 Rn. 61; VG Dessau, Urteil vom 23.01.2003 4 A 7/02 -,

zitiert nach juris). Dies ist nach der Auflösung des WAZ

Schnaudertal die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin. Dem steht

auch nicht die vertraglich vereinbarte Gesamtrechtsnachfolge in § 3

der Vereinbarung entgegen. Denn grundsätzlich kann eine gesetzliche

Zuständigkeit nicht durch Vertrag geändert werden. Soweit § 9 Abs. 4 Satz 3 ThürKO die Möglichkeit eröffnet, eine anderweitige

Zuständigkeitsregelung zu treffen, ist von dieser gesetzlichen

Ermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Denn weder die

vertragliche Vereinbarung noch die Genehmigung des Vertrages durch

die Rechtsaufsichtsbehörde enthalten eine mit § 14 ThürMaßnG

vergleichbare Regelung zur Weiterführung laufender Verfahren.

Randnummer 20

Ebenso wenig war der ZAL für die Bearbeitung des

Widerspruchsverfahren und des nachfolgenden Klageverfahrens

zuständig. Insoweit kann wiederum auf die Regelung in § 78 Abs. 1

Ziffer 1 VwGO verwiesen. Darüber hinaus ist der ZAL nicht

Rechtsnachfolger der Gemeinde T..., zu der der Ortsteil L... seit

dem 30. Dezember 2008 gehört. Die Gemeinde T... hat als Mitglied

des ZAL zwar die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Ortsteil

L..., in dem das Grundstück der Klägerin liegt, auf den

Zweckverband übertragen, doch erfolgte diese

Aufgabenübertragung nur mit Wirkung für die Zukunft. Zudem

bedeutet die Übertragung einer Aufgabe nicht, dass die jetzt

zuständige Körperschaft insoweit Rechtsnachfolger der vorher

zuständigen Körperschaft ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29. Juni

2006, 23 N 05.3090 -, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom

22. März 2007, 10 BN 5/06 -, zitiert nach juris).

Randnummer 21

Der Bescheid vom 24. Februar 2005 ist rechtswidrig, da die ihm

zugrundeliegende BGS-EWS nichtig ist.

Randnummer 22

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist 4.

Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. Oktober

2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal

(WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die

rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Diese Satzung

wurde im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 14 vom 28.

August 2004 öffentlich bekannt gemacht. Mangels einer wirksamen

Bekanntmachung in diesem Amtsblatt ist die Bekanntmachung nicht

wirksam erfolgt.

Randnummer 23

Zum einen entspricht das Impressum des Amtsblattes, in dem die

Ausgangssatzung, nämlich die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000

bekanntgemacht wurde, nicht den Anforderungen an die Thüringer

Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der

Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen (Thüringer

Bekanntmachungsverordnung ThürBekVO) vom 22. August 1994 (1) und

zum anderen sind die Bekanntmachungen des Landkreises bis zum Jahr

2008 unwirksam, da der Landkreis in seiner Hauptsatzung über keine

wirksame Bekanntmachungsregelung verfügte (2).

Randnummer 24

(1) Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 ThürBekVO muss das Amtsblatt

die Bezugmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben und einzeln zu

beziehen sein.

Randnummer 25

Vorliegend hat die Beklagte die Amtsblätter nur auszugsweise

vorgelegt. Das Impressum ist lediglich auf der Bekanntmachung der

EWS vom 2. Juni 1997, die im Amtsblatt des Landkreises Nr. 26 vom

9. Juli 1997 bekanntgemacht wurde, ersichtlich. Doch ist der Kammer

aus früheren Verfahren der Wortlaut des Impressums auch der

nachfolgenden Amtsblätter bekannt, der wie folgt lautet:

Randnummer 26

"Erscheinungsweise: wöchentlich, kostenlos

an die Haushalte; Auflagenhöhe 69.000 Stück; Bezugsmöglichkeiten

über den Verlag."

Randnummer 27

Dieser Hinweis im Impressum lässt vom Wortlaut her offen, ob ein

Einzelbezug oder ein Abonnement des Amtsblattes möglich sind.

Allerdings kann er so verstanden werden, dass Einzelausgaben über

den Verlag erhältlich sind (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 22.

Dezember 2004 4 EO 439/03 -, zitiert nach juris). Da aber der

Einzelbezug nur über den Verlag und nicht auch über das Landratsamt

möglich ist, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass auch

der Einzelbezug kostenlos erfolgt; kostenlos ist danach nur die

Verteilung an die Haushalte. Die Bezugsbedingungen sind jedenfalls

nicht im Impressum angegeben.

Randnummer 28

(2) Den Bekanntmachungen des Landkreises Altenburger Land in

deren Amtsblatt liegt keine wirksame Bekanntmachungsregelung in der

Hauptsatzung zugrunde, so dass auch die auf dieser Grundlage

erfolgten Bekanntmachungen nicht wirksam sind.

Randnummer 29

Die Hauptsatzung des Landkreises Altenburger Land vom 1. August

1994 (HS 1994), bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 26/1 vom 10. August

1994 regelt Folgendes:

Randnummer 30

" § 13 Bekanntmachungen und Bekanntgaben

Randnummer 31

1. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises werden im

Amtsblatt und in Eilfällen in den lokal erscheinenden

Tageszeitungen vollzogen. In gleicher Weise vollzieht sich die

öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Rechtsverordnungen des

Landkreises."

Randnummer 32

Diese Regelung ist nicht hinreichend bestimmt und somit nichtig,

da nicht feststellbar ist, wann ein Fall der Dringlichkeit vorliegt

und wann welche Bekanntgabeform maßgeblich ist. Insoweit kann auf

die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom 11. Juni 2007 4 N

1459/98 -, zitiert nach juris) verwiesen werden:

Randnummer 33

"Zu den Bekanntmachungsmängeln kommt hinzu, dass die

Bekanntmachungsregelung in dieser Satzung materiell unwirksam war.

So sieht § 11 Abs. 1 HS vor, dass Satzungen der Gemeinde im

Amtsblatt und ersatzweise bei Dringlichkeit durch Anschlag an den

bestimmten Stellen (Verkündungstafeln) bekannt gemacht werden.

Diese Bekanntmachungsregelung ist nichtig, da unklar und auch nicht

durch Auslegung zu ermitteln ist, wann es sich um einen Fall der

Dringlichkeit handelt. Wie der Senat in einem ähnlichen Fall

entschieden hat, ist für den Normadressaten ungewiss, wann er sich

im regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht

informieren kann (Beschluss vom 15.09.2004, 4 ZKO 654/03, nicht

veröffentlicht). Die Bestimmung ist auch nicht als Regelung über

die Notbekanntmachung entsprechend

§ 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO anzusehen, da die Regelung für

Fälle der „Dringlichkeit“ begrifflich weiter gefasst

ist als die gesetzlichen Fälle der Notbekanntmachung,

„Naturereignisse“ oder „andere unabwendbare

Ereignisse“, mithin Umstände, die der Bevölkerung in der

Regel eher bekannt sein werden. Überdies sieht § 11 Abs. 1 HS nur

vor, dass auf die Notbekanntmachung in der nächsten regulären

Bekanntmachung hingewiesen wird. Demgegenüber schreibt

§ 1 Abs. 4 Satz 3 ThürBekVO vor, dass die ordnungsgemäße

Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen ist."

Randnummer 34

Eine Heilung dieses Bekanntmachungsmangels durch eine erneute

Bekanntmachung nach Heilung der Hauptsatzung des Landkreises, wie

sie vielfach nach 2008 erfolgt ist, kann vorliegend nicht

festgestellt werden.

Randnummer 35

Ebenso wie die 4. ÄndS zur BGS-EWS aus dem Jahre 2004 wurde auch

die Ausgangssatzung, die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000, im Amtsblatt

des Landkreises Altenburger Land Nr. 21 vom 11. November 2000, das

unter den gleichen Mängeln leidet wie das o. g. Amtsblatt,

bekanntgemacht. Somit kann der angefochtene Bescheid auch nicht auf

eine wirksame Vorläufersatzung gestützt werden.

Randnummer 36

Weiterhin setzt der wirksame Erlass einer Abgabensatzung eine

wirksame Stammsatzung, die das Benutzungsverhältnis der

öffentlichen Einrichtung regelt, voraus. An einer wirksamen

Stammsatzung fehlt es vorliegend, da die vom WAZ Schnaudertal

beschlossene Entwässerungssatzung (EWS) vom 2. Juni 1997, bekannt

gemacht im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 26 vom 9.

Juli 1997, aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht ordnungsgemäß

bekannt gemacht wurde und somit unwirksam ist. Auch die

Bekanntmachung der Vorläufersatzung der EWS 1997, die EWS vom 9.

Januar 1995, die nach § 22 Abs. 2 EWS 1997 im Amtsblatt des

Landkreises Altenburger Land Nr. 11/1 vom 22. März 1995 bekannt

gemacht wurde, erfolgte auf der Grundlage von § 13 der Hauptsatzung

des Landkreises (HS 1994) und ist somit unwirksam. Auch hier kann

die Kammer keine heilende Neubekanntmachung der Satzungen

feststellen.

Randnummer 37

Der Vollständigkeit halber sei noch klargestellt, dass der

Erhebung von Gebühren nicht der Umstand entgegen steht, dass die

Abwasserleitung, in die das Schmutzwasser eingeleitet wird, in

Eigenleistung der Anwohner erbaut worden ist. Die Abwasserleitung

ist öffentlich.

Randnummer 38

Die Öffentlichkeit der Entwässerungseinrichtung ergibt sich aus

der Widmung. Dies ist ein im Allgemeinen nicht formalisierter

Rechtsakt, durch den die Zweckbestimmung einer Einrichtung wie auch

ihre Benutzbarkeit durch die Allgemeinheit, insbesondere ein

öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch, geregelt wird (Driehaus,

a.a.O., § 4 Rdnr. 206). Die Widmung einer öffentlichen

Abwasserentsorgungseinrichtung bedarf nach der in Thüringen

geltenden Gesetzeslage keiner besonderen Form und kann daher sowohl

ausdrücklich (z. B. durch Satzung, sonstige Benutzungsordnung oder

Beschluss) als auch schlüssig (konkludent) durch die Erhebung

öffentlich-rechtlicher Gebühren erfolgen (ThürOVG, Urt. v. 12.

Dezember 2001 4 N 595/94 -; Urteil vom 21. Juni 2006 4 N 574/98

-, jeweils zitiert nach juris). Der entsprechende Wille der

Gemeinde muss gleichwohl erkennbar sein. Beim Fehlen einer

ausdrücklichen Widmungserklärung kommt es auf die Auslegung aller

Umstände des Einzelfalles an (Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 208). Ist

eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien nicht ableitbar,

spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit

nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung

organisiert ist (ThürOVG, Urt. vom 12. Dezember 2001 4 N 595/94

-, m.w.N.; VG Gera, Urteil vom 25. Juni 2002 5 K 447/01 GE). Ein

möglicherweise bestehendes privatrechtliches Eigentum am

Leitungskörper bleibt von der Widmung unberührt. Daher ist auch

nicht entscheidungserheblich, dass Eigentümer des

Straßengrundstücks eine private Eigentümergemeinschaft ist.

Randnummer 39

Vorliegend ist von einer konkludenten Widmung der

Entwässerungseinrichtung auszugehen. Die entscheidenden Indizien

für einen Widmungswillen ergeben sich aus der Regelung der

Benutzung der Entwässerungsanlagen des WAZ Schnaudertal durch die

Entwässerungssatzung (EWS) und die Erhebung öffentlich-rechtlicher

Gebühren für die Inanspruchnahme der Anlagen nach der BGS-EWS. Die

Widmung bezog sich auch auf den hier relevanten Kanalabschnitt im

Bereich des öffentlichen Weges, weil dieser für Zwecke der

Abwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch genommen wird und daher

vom Widmungswillen des Einrichtungsträgers umfasst ist. Somit ist

es vorliegend unerheblich, dass die Abwasserleitung, soweit sie in

der Straße "S..." verläuft mit Eigenmitteln der Anlieger

finanziert wurde. Zudem nutzt die Klägerin nicht nur den in der

Straße verlaufenden Leitungsabschnitt, sondern auch den weiteren

Teil der Abwasserleitung, der am Ende der Straße über mehrere

Flurstücke in den Vorfluter mündet.

Randnummer 40

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Amtsgericht

Altenburg mit Urteil vom 7. Mai 1998 nicht festgestellt, dass die

hier maßgebliche Abwasserleitung nicht öffentlich ist. Zum einen

ist das klageabweisende Urteil, in dem die Stadtwerke Altenburg

Kläger und ein Nachbar der Klägerin Beklagter waren, nicht mit

Gründen versehen, so dass eine entsprechende Feststellung nicht

getroffen werden kann. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die

Stadtwerke Altenburg jemals für die Abwasserbeseitigung in L...

zuständig waren. Letztlich wäre aber ein von der Klägerin

behauptetes Urteil im vorliegenden Verfahren auch nicht bindend, so

dass diese Frage offen bleiben kann.

Randnummer 41

Hinsichtlich der Berechnung der Gebühren hat die Klägerin keine

Einwände erhoben.

Randnummer 42

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich prozessual aus

§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines

Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Aufhebung des

streitbefangenen Gebührenbescheides (Kopp/Schenke, VwGO, 16.

Auflage, § 113 Rn. 80 f.).

Randnummer 43

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die

Aufrechung (226 AO) mit einem öffentlich-rechtlichen

Erstattungsanspruch der Beklagten für die tatsächlich erbrachte

Entsorgungsleistung erloschen. Der geltend gemachte

öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht nicht.

Randnummer 44

"Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch

wird nicht als Analogie zu dem Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff.

BGB gesehen, sondern als eigenständiges öffentlich-rechtliches

Institut zur Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten

Vermögensverschiebung und wird aus dem Grundsatz der

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der den Ausgleich einer

mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert

(vgl. hierzu etwa Beschluss des ThürOVG vom 22.10.2002 2 KO

701/00 ThürVGRspr. 2003, 165 ff.; Maurer, a.a.O., Rn. 21 zu § 28;

Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.; Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl.

2001, 133 ff.)" (ThürOVG, Urteil vom 25. Februar 2004, 4 KO

703/01 -). Zwar kommt grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher

Erstattungsanspruch in Betracht, auch wenn die Beklagte zu den

Voraussetzungen nicht weiter vorgetragen hat. Denn zwischen der

Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des WAZ

Schnaudertal hat es eine Vermögensverschiebung gegeben, da die

Klägerin durch die Entsorgung des Abwassers von ihrem Grundstück

eine Leistung erlangt hat, um die sie bereichert ist. Diese

Leistung ist öffentlich-rechtlich, da sie auf der Grundlage eines

öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erfolgte. Da, wie

bereits ausgeführt, die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende

BGS-EWS nichtig ist, ist diese Leistung ohne Rechtsgrund erbracht

worden.

Randnummer 45

Jedoch steht der Geltendmachung dieses Anspruchs durch die

Beklagte nach Auffassung der Kammer der Grundsatz der

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Grundsatz von Treu und

Glauben entgegen. Die Beklagte ist als Stadt Trägerin öffentlicher

Gewalt, die hoheitliche Befugnisse ausüben kann. Für den hier

maßgeblichen Zeitraum hat sie als Rechtsnachfolgerin des WAZ

Schnaudertal damit auch die Satzungskompetenz für den Bereich der

Abwasserentsorgung. Sie wäre also ohne weiteres in der Lage

gewesen, das ihr bekanntermaßen fehlerhafte Satzungsrecht des WAZ

Schnaudertal durch den rückwirkenden Erlass einer wirksamen Satzung

zu heilen und somit alle in diesem Zeitraum erlassenen Bescheide

auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage zu stellen. Dieser

Satzungsbefugnis steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch

nicht entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt der ZAL Aufgabenträger

für die Abwasserentsorgung im Bereich des Ortsteils L... ist. Denn

hinsichtlich der erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den

zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die zu erlassende

Satzung erfassen soll (vgl. insoweit auch den Beschluss des ThürOVG

vom 3. Mai 2007, 4 EO 101/07 -, in dem hinsichtlich der

Satzungskompetenz auf den Aufgabenträger zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des zu erlassenden Satzungsrechts abgestellt wurde).

Vorliegend hätte das zu erlassende Satzungsrecht das

Abrechnungsjahr 2004 erfassen müssen. In diesem Zeitraum bestand

aber keine Aufgabenzuständigkeit für den ZAL, sondern allein des

WAZ Schnaudertal, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Damit

hätte allein die Beklagte die Satzungskompetenz zum Erlass einer

rückwirkend geltenden Satzung gehabt. Die Beklagte war gehalten,

zunächst rechtmäßige Zustände durch die Schaffung wirksamen

Satzungsrechts zu schaffen. Ihr kann kein Wahlrecht dahingehend

zugestanden werden, dass sie, statt die Bescheide zu heilen, den

einfacheren Weg geht und den öffentlich-rechtlichen

Erstattungsanspruch geltend macht, der keiner satzungsrechtlichen

Grundlage bedarf. Von einem existenten Hoheitsträger ist zu

verlangen, dass er im Bereich des kommunalen Abgabenrechts, in dem

Gebühren nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden

dürfen (§ 2 Abs. 1 ThürKAG), eine Satzung, die den

Mindestanforderungen des § 2 Abs. 2 ThürKAG genügt, erlässt. Dem

steht auch nicht die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom 25.

Februar 2004, 4 KO 703/01 -) zu den nicht wirksam gegründeten

Zweckverbänden entgegen, da die Besonderheit dieser Verbände ist,

dass ihnen keine Hoheitsrechte zustehen und sie somit nicht in der

Lage sind, rückwirkend wirksames Satzungsrecht zu schaffen.

Randnummer 46

Die Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die

Kosten des Verfahrens zu tragen.

Randnummer 47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 48

Die Berufung war für die Beklagte wegen grundsätzlicher

Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob bei fehlendem Satzungsrecht

für die Erhebung von Gebühren diese von einem Hoheitsträger auf der

Grundlage eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen

Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden können, durch das

Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht geklärt ist.

Randnummer 49

Beschluss

Randnummer 50

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 171,62 €

festgesetzt (§ 52 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 ThürKAG, § 1 ThürBekVO, § 40 ThürKGG, § 9 ThürKO, § 14 ThürMaßnG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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