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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.10.2024 – 14 K 3501/24

Spruchkörper
14. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2024:1008.14K3501.24.00
Normenkette
BestG NRW § 14; BestG NRW § 4

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer UmbettungDer ausnahmslose Ausschluss von Umbettungen aus anonymen Reihengräbern in einer Friedhofssatzung ist zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Klägerin begehrt die Umbettung der Urne mit der Totenasche ihres verstorbenen Ehemanns.

Randnummer 3

Die Klägerin reservierte im März 2023 eine Grabstelle für zwei Urnen, Naturgrabstätte, Grablage N01, Grabstätte N02 auf dem von der Beklagten betriebenen Friedhof Q. und erhielt darüber unter dem 31. März 2023 einen Gebührenbescheid über Gebühren der Ziffer J. 1.3. - Reservierung Urne Friedhain, Naturgrab, Gemeinschaftsfeld - der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten.

Randnummer 4

Nach § 13 Abs. 8 Nr. 1 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt U. (Friedhofssatzung) handelt es sich bei dieser Grabstätte um eine Reihengrabstätte als Naturgrabstätte in einem Grabfeld mit naturbelassenem Bewuchs. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht möglich und auf der Pflanzfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden.

Randnummer 5

Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung in einem Lageplan festgehalten. Für die Bestattungen der Urnen werden jeweils 0,50 m x 0,50 m Bereiche eingemessen und vorbereitet, die mit Erdnägeln markiert werden. Diese Markierungen werden im Boden belassen, verbleiben nach den Erfahrungen der Beklagten durch Pflegemaßnahmen (z.B. Neueinsaat der Blumen) jedoch nicht lange an den ursprünglichen Stellen.

Randnummer 6

Am 00. April 0000 verstarb der Ehemann der Klägerin und wurde eingeäschert. Die Urne wurde, entsprechend dem an den Bestatter erteilten und von der Antragstellerin unterschriebenen Auftrag, am 00. Z. 0000 in einer der reservierten Grabstellen beigesetzt.

Randnummer 7

Die Aufteilung der Grabstelle ist derzeit noch durch Kunststoffnägel markiert. Die umliegenden Grabstellen waren zum Zeitpunkt der Erörterung vor Ort am 00. September 0000 noch nicht belegt. Auf einer der benachbarten Grabstellen fand inzwischen eine Beisetzung statt. Die in der Schmuckurne bestattete Kapsel mit der Totenasche besteht aus Kunststoff mit einem Metallkern und bleibt im Erdboden längere Zeit erhalten.

Randnummer 8

Im Z. 0000 meldete sich die Klägerin mehrfach telefonisch bei der Beklagten um die Umbettung der Urne zu veranlassen. Ausweislich eines darüber gefertigten Vermerks gab sie an, der letzte Wunsch des Verstorbenen sei es gewesen, anonym auf einem Blumenfeld beigesetzt zu werden, um seiner Frau und Tochter mit der Grabpflege nicht zur Last zu fallen. Die Tochter wohne in Y. und könne sich daher nicht um die Grabpflege kümmern. Auch sei es der Klägerin aufgrund ihres Alters nicht möglich, sich um die Pflege zu kümmern. Der Verstorbene habe auch in einem Briefwechsel mit einem Freund angegeben, dass er auf die nun gewählte Art beigesetzt werden wolle.

Randnummer 9

Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass dem letzten Wunsch des Verstorbenen zu folgen sei und eine Umbettung nicht in Frage komme. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass eine Umbettung im ersten Jahr nach der Beisetzung nur mit besonderen öffentlichen oder privaten Interesse möglich sei. Beides sei in dem von ihr geschilderten Sachverhalt nicht erkennbar.

Randnummer 10

Die Klägerin sei „sehr uneinsichtig“ gewesen und habe angegeben, keinen Ort der Trauer zu haben, solange der Ehemann auf dem Blumenfeld beerdigt sei.

Randnummer 11

Ihr sei die Sach- und Rechtslage eingehend erläutert worden, insbesondere, dass der letzte Wunsch des Verstorbenen, ungeachtet des Beweggrundes, das höchste zu schützende Gut sei und ein Antrag auf Umbettung keinen Erfolg haben werde. Gem. §12 Bestattungsgesetz NRW (BestG) treffe der Verstorbene die Entscheidung über die Art und Weise seiner Bestattung, dem sei die Klägerin mit der Beisetzung auf einem Blumenfeld auch nachgekommen. Ein Grund zur Umbettung liege daher nicht vor.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 00. Juni 0000, welches am 26. Juni 2023 bei der Beklagten einging, bat die Klägerin um die Erlaubnis zur Umbettung der Urne.

Randnummer 13

Sie führte aus, dass sie, als sie jung und gesund gewesen seien, beschlossen hätten, auf der Blumenwiese auf dem L. beerdigt werden zu wollen, um ihrer in Y. lebenden Tochter die Grabpflege zu ersparen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Entscheidung nicht richtig gewesen sei und sie könne damit nicht weiterleben. Ihr Ehemann sei an einem im Dezember 2022 diagnostizierten Krebsleiden verstorben und sie habe ihm nicht helfen können. Nun habe er kein eigenes Grab, was sie ungeheuerlich belaste. Wenn er eine eigene Grabstelle hätte, hätte sie eine Verbindung zu ihm. Sie wünsche sich ein gemeinsames Grab mit ihm. In einer eigenen Grabstelle hätte sie jetzt eine Verbindung zu ihm und wäre ihm, wenn sie gestorben wäre, ganz nahe.

Randnummer 14

Wenn ihr Mann wüsste, wie sehr sie leide, wäre er damit [einer Umbettung] einverstanden.

Randnummer 15

Sie habe Ihren gemeinsamen Sohn verloren, weil er an seiner Drogensucht gestorben sei. Danach habe sie lange - auch stationär - psychiatrisch behandelt werden müssen. Sie spüre, wie Ihre Krankheit sie in der derzeitigen Situation wieder einhole.

Randnummer 16

Auch ihre Tochter könne jetzt nicht zum Friedhof gehen, weil sie sich nicht damit abfinden könne, dass ihr Vater kein eigenes Grab habe und nur auf einer großen Wiese liege.

Randnummer 17

Diesem Schreiben fügte sie eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin für innere Medizin P. aus U. vom 00. Juni 0000 bei. Diese trifft die Aussage: „Aus psychischen Gründen und zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung der psychischen Verfassung der Patientin scheint eine Umbettung der Urne des verstorbenen Ehegatten angeraten.“

Randnummer 18

Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Rechtslage und wies darauf hin, eine Umbettung störe die Totenruhe und missachte auch den ‑von der Klägerin in einem Telefonat mit Mitarbeitenden der Beklagten geschilderten und in Briefen an Freunde auch geäußerten - letzten Wunsch des Ehemannes. Derzeit bestehe kein öffentliches oder privates Interesse an einer Umbettung der Urne. Ihrem Antrag werde sie daher nicht stattgeben.

Randnummer 19

Mit E-Mail vom 0. August 0000 ergänzte und vertiefte die Klägerin die Gründe für ihren Antrag. Sie habe die große Hoffnung, dass sie an einem normalen Zweier-Urnengrab, welches sie aktuell noch selber pflege, Blumen niederlege und eine Kerze anzünden könne, Gewissheit hätte, später neben ihrem Ehemann beerdigt zu werden, eine Verbindung aufbauen und Trauerarbeit leisten könne. Sie habe auch die große Hoffnung, dass dies ihr bei der Abwendung /Überwindung der psychischen Erkrankung, deren wieder aufkommenden Symptome sie seit dem Tod des Sohnes im Jahr 1992 nur allzu gut kenne, helfe.

Randnummer 20

Bei der Beklagten scheine ein Missverständnis zu bestehen. Briefe des verstorbenen Ehemannes, in denen er den Wunsch äußere, auf einer Blumenwiese beerdigt zu werden, gebe es nicht. Vielmehr sei der Brief eines Jugendfreundes des verstorbenen Ehemannes erwähnt worden, in welchem dieser sich daran erinnerte, dass der verstorbene Ehemann noch im Hospiz sich erleichtert zeigte, dass seiner Ehefrau nunmehr die große Last seiner Versorgung und Betreuung abgenommen wurde.

Randnummer 21

Zwar hätten die Eheleute ursprünglich beschlossen, sich auf einer Blumenwiese beerdigen zu lassen. Der einzige Grund sei gewesen, die in Y. lebende Tochter und deren Familie als die letzten Angehörigen nicht mit der Grabpflege belasten zu wollen. Aber zum einen fühle sich diese Tochter nunmehr wegen der Anonymität selbst nicht in der Lage, die aktuelle Grabesstätte des Vaters zu besuchen. Zum anderen seien finanzielle Mittel vorhanden, die Grabpflege für lange Zeit in Auftrag zu geben, womit auch die Tochter sehr einverstanden sei. Aber vor allem hätte der Verstorbene niemals gewollt, dass seine geliebte Ehefrau so sehr wegen dieser Art der Grabesstätte leide. Dem Verstorbenen sei es sein Leben lang bis zum Schluss ganz wichtig gewesen, dass für „seine X.“ möglichst alles gut geregelt sei. Dies belegten auch mehrere von der Klägerin im Einzelnen geschilderte Gespräche und Handlungen des Verstorbenen aus dem Hospitz heraus, wie die Regelung von Bank- und Versicherungsangelegenheiten. Hätte er die aktuelle seelische Situation der Klägerin vorausgesehen, hätte er niemals seine eigene Beisetzung auf einer Blumenwiese gewollt.

Randnummer 22

Es könne daher mit absoluter Gewissheit gesagt werden, dass der Wunsch des verstorbenen Ehemannes bei Kenntnis der aktuellen Sachlage eine Bestattung in einem Zweier-Urnengrab gewesen wäre.

Randnummer 23

Die hier für eine Umbettung geltend gemachten privaten Gründe überwögen demnach eindeutig den Grundsatz der Totenruhe. Gesundheitliche Bedenken, die einer Ausgrabung entgegenstehen, lägen ebenfalls nicht vor.

Randnummer 24

Mit Schreiben vom 00. August 0000 und 00. September 0000 ergänzte und vertiefte die Klägerin die Begründung für den Umbettungsantrag. Sie wies darauf hin, dass die Beisetzung der Urne des verstorbenen Ehegatten unmittelbar am Wegesrand des Blumenfeldes erfolgt sei. Ein generelles Verbot der Umbettung von Naturgrabstätten könne unter diesen Voraussetzungen nicht nachvollzogen werden und erscheine daher zweifelhaft. Sie beantragte ausdrücklich die Umbettung von einem Einzelgrab in ein gemeinsames Grab für die Eheleute.

Randnummer 25

In einer internen Stellungnahme vom 00. Dezember 0000 machte die Friedhofsverwaltung der Beklagten erhebliche rechtliche Bedenken gegen die beantragte Umbettung geltend. Neben dem Grundsatz der Totenruhe und dem Willen des Verstorbenen sei insbesondere gemäß § 11 Abs. 2 Friedhofssatzung die Umbettung aus einer Naturgrabstätte ausgeschlossen. Ausnahmegenehmigungen von dem Umbettungsverbot aus Naturgrabstätten sehe die Friedhofssatzung nicht vor. Der Hintergrund für diese Regelung liege in dem besonderen Charakter einer Naturgrabstätte, in der keine abgegrenzten Grabstellen vorhanden seien und es somit im Falle einer Ausbettung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu einer Störung der Totenruhe der in unmittelbarer Nähe Beigesetzten komme. Eine Umbettung aus einer Naturgrabstätte sei somit auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre der Ruhezeit nicht möglich.

Randnummer 26

Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 lehnte die Beklagte die beantragte Umbettung unter Berufung auf das sich aus der Friedhofssatzung ergebende Verbot einer Umbettung und unter Darstellung der in der internen Stellungnahme angeführten Gründe ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen, welcher den Verfahrensbeteiligten bekannt ist.

Randnummer 27

Die Klägerin hat am 30. Juli 2024 Klage erhoben.

Randnummer 28

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, die derzeitige Grabstätte sehe seit der Beerdigung vor nunmehr mehr als 15 Monaten ununterbrochen wie ein Acker aus; es blühe keine einzige Blume und es wachse dort auch nahezu kein Gras.

Randnummer 29

Sie sei nicht in der Lage ihre Trauer zu bewältigen, weil sie die Grabstätte als extrem unwürdig empfinde. In Folge dessen habe sich ihre gesundheitliche Situation seit der Beerdigung deutlich verschlechtert. Sie sei seit Z. 0000 auf Psychopharmaka angewiesen, um ihren Alltag bewältigen zu können.

Randnummer 30

Hätte sie für ihren verstorbenen Ehemann und sich ein Doppelurnengrab, um dessen Pflege sie sich kümmern könne, das sie bepflanzen, frische Blumen stellen und ein Licht anzünden könnte, hätte sie eine Chance, ihre große Trauer zu verarbeiten.

Randnummer 31

Es sei auch nicht so, dass diese Bestattungsart von ihrem Mann gewünscht gewesen sei. Zwischen ihr und ihrem Mann sei vor langen Jahren diese Bestattungsart einmal angedacht gewesen. Eine beschlossene Sache sei das nicht gewesen.

Randnummer 32

Zudem würde bei der Ausgrabung der Urne ihres Ehemannes weder seine eigene Urne noch eine weitere Urne in Mitleidenschaft gezogen. Dass es in U. grundsätzlich und ausnahmslos nicht möglich sein soll, eine Umbettung von „Blumenwiesen" vorzunehmen, könne doch nicht sein. Es müsse doch für Situationen wie die ihre und die ihres verstorbenen Mannes oder ähnliche Situationen Ausnahmemöglichkeiten geben.

Randnummer 33

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 34

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2024 zu verpflichten, ihr die Umbettung der Urne des verstorbenen Ehemanns in ein Wahlgrab zu genehmigen.

Randnummer 35

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 36

die Klage abzuweisen.

Randnummer 37

Die Beklagte weist darauf hin, dass veränderte Lebensumstände, Gesundheitsverschlechterungen, insbesondere psychischer Art, sowie der Wunsch nach einer optisch schöneren Grabstätte keine ausreichenden Gründe für eine Umbettung darstellten, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW sei zu beachten, dass solche Umstände nicht ungewöhnlich sind und eine generelle Annahme dieser Gründe zu einer erheblichen Zunahme von Umbettungen führen könnte, was die Totenruhe gefährden würde.

Randnummer 38

Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, das Grab regelmäßig zu besuchen oder zu pflegen. Zudem sei der letzte Wille des Verstorbenen von ausschlaggebender Bedeutung und dieser habe auf der Blumenwiese des Friedhofs O. in U. beigesetzt werden wollen.

Randnummer 39

Auch habe die Friedhofsbehörde der Umbettung nicht zugestimmt.

Randnummer 40

Gemäß § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung sei neben der Störung der Totenruhe, und den fehlenden Fristen, eine Umbettung aus einer Naturgrabstätte grundsätzlich ausgeschlossen.

Randnummer 41

Seitens der Friedhofsverwaltung sei eine ansprechende Gestaltung dieses Feldes durchaus erwünscht und solle auch in Angriff genommen werden. Es werde derzeit an Konzepten gearbeitet, dass diese Felder dauerhaft auch im Winter und nicht nur im Sommer ansprechend aussehen könnten und trotzdem naturbelassen blieben.

Randnummer 42

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 00. September 0000 einen Erörterungstermin an der Grabstelle durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das darüber gefertigte Protokoll einschließlich der gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Randnummer 43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1)

Gründe

Randnummer 45

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 46

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft; bei der begehrten Zustimmung der Beklagten zur Umbettung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Randnummer 47

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Beschluss vom 28. November 1991, - 19 A 1925/90 ‑, NWVBl 1992, 261 und Urteil vom 29. April 2008, - 19 A 2896/07 -, www.nrwe.de.

Randnummer 48

Die Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht der Klägerin als Ehefrau des Verstorbenen unstreitig das Recht zur Wahrnehmung des die Frage einer Umbettung einschließenden Totenfürsorgerechts zu.

Randnummer 49

vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1991, ‑ 19 A 2662/88 ‑, nicht veröffentlicht.

Randnummer 50

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 51

Die Ablehnung der Zustimmung zur Umbettung der Urne mit der Totenasche des verstorbenen Ehemanns durch die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung zur Umbettung.

Randnummer 52

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bestattungsgesetz NRW (BestG) noch aus der Friedhofssatzung der Beklagten.

Randnummer 53

Gemäß § 14 Abs. 3 BestG dürfen Tote und Aschenreste nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden.

Randnummer 54

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 4 BestG die Satzung für die Friedhöfe der Stadt U. (Friedhofssatzung) vom 14.Dezember 2018 zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 17. Z. 2024 erlassen. An deren formeller Wirksamkeit sind Zweifel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 55

§ 11 Friedhofssatzung regelt in Ausfüllung der generellen Regelung in § 14 Abs. 3 BestG die Modalitäten und Voraussetzungen der Um- und Ausbettungen.

Randnummer 56

Ein Anspruch der Klägerin auf eine Umbettung ergibt sich aus diesen Normen jedoch nicht. Sie setzen die Möglichkeit einer Umbettung vielmehr voraus, machen sie von einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis abhängig, schränken sie ein und regeln die Modalitäten einer zulässigen Umbettung.

Randnummer 57

Während § 11 Abs. 1 Friedhofssatzung bestimmt, dass die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf, regelt Abs. 2, dass Umbettungen von Leichen und Aschen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfen. Diese Zustimmung kann nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Bestattung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.

Randnummer 58

Ein solch wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt höchsten Verfassungsrang und hat zudem in § 7 Abs. 1 BestG, wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig Vorrang vor der sich aus dem Bestattungsrecht ergebenden Verfügungsbefugnis der Angehörigen.

Randnummer 59

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, juris und NWVBl 2008, 471; VG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2001 - 7 VG 3779/2000 -, juris

Randnummer 60

Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer bereits beigesetzten Leiche bzw. der sterblichen Überreste in Form der Totenasche, nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen die - wie die Achtung der Totenruhe - ebenfalls auf sittlichem Grund beruhen, beansprucht werden.

Randnummer 61

Dieses durch die Regelungen des Bestattungsgesetzes und der Friedhofssatzung der Beklagten aus dem Gebot der Totenruhe abgeleitete faktisch geschaffene grundsätzliche und nahezu vollständige Umbettungsverbot steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu dem Interesse der weiterlebenden Angehörigen eines Verstorbenen, dessen sterbliche Überreste in ihrer Nähe zu wissen oder die Grabstelle persönlich pflegen zu können. Als Ausfluss des absoluten Persönlichkeitsrechtes aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG genießt dieses Interesse als Nachwirkung aus dem familienrechtlichen Verhältnis, das der Verstorbene bei Lebzeiten mit den weiterlebenden Angehörigen hatte, zwar rechtlichen Schutz. Dieser rechtliche Schutz reicht allerdings nur so weit, als seine Wahrnehmung im Einzelfall nicht durch das Festhalten an dem Grundsatz der ungestörten Totenruhe in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

Randnummer 62

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 – VII C 36.72 –, BVerwGE 45, 224ff; VG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2001 - 7 VG 3779/2000 -, juris

Randnummer 63

Insoweit kann ein dringlicher, sittlich gerechtfertigter Grund dann gegeben sein, wenn das Verfügungsrecht über die Bestattung nicht im Sinne des Verstorbenen ausgeübt worden ist, vornehmlich, wenn der Verstorbene nachweisbar den Wunsch hatte, an einem anderen als dem derzeitigen Bestattungsort beigesetzt zu werden. Denn dann würde die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahren und seinem Willen besser Rechnung tragen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Umbettung einer Urne begehrt wird.

Randnummer 64

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl 1992, 261 und Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, Hessischer VGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, DVBl 1994, 218, BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, MDR 1992, 588 sowie LG Gießen, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 S 109/94 - MDR 1994, 1126und OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 -19 A 2896/07- NWVBl 2008, 471, das in der dort in Rede stehenden Fallgestaltung auf ein "Einverständnis mit der Umbettung" abhebt; vgl. auch VG U., Urteile vom 19. September 2016, - 14 K 4013/16 -, www.nrwe.de; vom 28. Oktober 2016 - 14 K 4845/13 -, nicht veröffentlicht und vom 28. Oktober 2016 - 14 K 1760/13-, nicht veröffentlicht.

Randnummer 65

Vorrangig ist der tatsächliche Wille des Verstorbenen. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, kann auch ein mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann.

Randnummer 66

OVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 - und BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, jeweils a.a.O.

Randnummer 67

Lässt sich weder ein tatsächlicher noch mutmaßlicher Wille des Verstorbenen feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles darauf an, ob das Interesse der Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und ihre Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss.

Randnummer 68

OVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 - a.a.O.

Randnummer 69

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, welcher der geschützten Totenruhe ihres verstorbenen Ehemanns vorgehen würde, nicht vorliegt.

Randnummer 70

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahren würde, weil es seinem Willen entsprochen hätte, nicht in dem Naturgrab auf dem Friedhof O. bestattet zu werden, sondern in einem Doppel-Urnenwahlgrab. Ein dahingehender tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille der Verstorbenen ist nicht festzustellen.

Randnummer 71

Eine entsprechende schriftliche Willensbekundung, etwa in Gestalt einer letztwilligen Verfügung, existiert unstreitig nicht.

Randnummer 72

Die sonstigen Umstände sprechen für einen Willen des Verstorbenen, in dem „Rasengrab“ auf dem Friedhof U. Q. bestattet zu werden.

Randnummer 73

Die Klägerin hat mehrfach schlüssig vorgetragen, dass sie und Ihr Mann eine Bestattung in dem Naturgrab gewollt haben, um die gemeinsame Tochter nicht mit der Grabpflege zu belasten. Deshalb habe sie auch die Bestattungsform der anonymen Bestattung auf dem Naturgrabfeld veranlasst. Für diesen ausdrücklichen Willen des Verstorbenen spricht auch der Umstand, dass die Grabstelle für zwei Urnen bereits mehrere Wochen vor dem Tod des Ehemanns reserviert wurde, um so auch den Wunsch realisieren zu können, nach dem Tod der Klägerin „gemeinsam“ bestattet zu sein.

Randnummer 74

Auch wenn die Klägerin diese Aussage im gerichtlichen Verfahren dahingehend relativiert hat, es habe sich nicht um „eine beschlossene Sache“ gehandelt, stellt sie nicht in Abrede, dass diese Bestattungsart „angedacht“ gewesen sei. Tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene die gewählte Bestattungsart nicht gewollt hat, oder gar eine Umbettung ausdrücklich in Betracht gezogen hat, ergeben sich nicht. Auch wenn unterstellt wird, dass er alles getan hätte, um die Klägerin nicht leiden zu lassen, kann daraus nicht gefolgert werden, die gewählte Bestattungsart habe nicht seinem Willen entsprochen und er sei darüber hinaus auch gewillt gewesen, eine Umbettung in Betracht zu ziehen.

Randnummer 75

Dass die Totenruhe und der aus dem bisherigen Vorbringen und den allgemeinen Umständen zu erkennende Wunsch des Verstorbenen, so wie von der Klägerin veranlasst bestattet zu werden, hinter den nur durch eine Umbettung zu verwirklichenden Wunsch der Klägerin nach einer anderen Bestattungsart zurücktreten müsste, ist daher nicht festzustellen.

Randnummer 76

Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Bestattung in der jetzigen Grabstätte nicht auf dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen beruhen würde, sondern allein durch die als Witwe des Verstorbenen totenfürsorgeberechtigte Klägerin bestimmt und veranlasst wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Umbettung die Totenwürde und Totenruhe des Verstorbenen besser wahren würde, als die erfolgte Bestattung.

Randnummer 77

Unstreitig hat sich die Klägerin vor der Bestattung für die Bestattung in der Naturgrabstätte entschieden. Dies folgt nicht nur aus ihrem eigenen Vorbringen sondern auch aus dem Umstand, dass sie diese Grabstätte bereits zuvor reserviert hatte.

Randnummer 78

Die geschilderten Motive für die begehrte Umbettung sind allein in der Situation der Klägerin und ihrer Tochter begründet und haben ihre Ursache in deren nach der Bestattung entstandenen Unzufriedenheit mit der gewählten Bestattungsart, die die Klägerin nach dem Eindruck, den sie sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung vermittelte, psychisch stark belastet.

Randnummer 79

Die Störung der Totenruhe lässt sich vorliegend auch nicht daraus rechtfertigen, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden kann, ihrem verstorbenen Mann an der jetzigen Grabstätte zu gedenken. So kann sie den Friedhof regelmäßig aufsuchen und ihres verstorbenen Ehemannes dort gedenken. Zwar ist die Ruhestätte der sterblichen Überreste ihres Ehemannes dort nicht durch ein Grabmal gekennzeichnet. Der Platz ist aber doch räumlich so abgrenzbar, dass die Klägerin einen Ort des Gedenkens an ihren verstorbenen Ehemann auf dem Friedhof finden kann.

Randnummer 80

Dass die optische Gestaltung der Fläche, insbesondere in dem Bereich, in dem noch Bestattungen stattfinden - zwischen den Beteiligten unstreitig - verbesserungsfähig ist, stellt keine die Totenruhe überwiegendes privates oder öffentliches Interesse für eine mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe dar. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gestaltung des Friedhofs der Hoheit der Beklagten unterliegt. Ansprüche des Einzelnen auf eine bestimmte Ausgestaltung der Flächen oder der Friedhofssatzung zu den Möglichkeiten der Grabgestaltung bestehen regelmäßig nicht. Zudem hat die Beklagte sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung zugesichert, die Gestaltung der Naturgrabstätten zu ändern und durch die Anpflanzung von Gehölzen so zu gestalten, dass die Flächen ganzjährig durch das Farbenspiel der Pflanzen ansprechender wirken.

Randnummer 81

Ob die begehrte Umbettung tatsächlich dazu geeignet ist, die psychische Belastung der Klägerin zu beenden, ist zudem nicht substantiiert vorgetragen. Die von der Klägerin eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 00. Juni 0000 bleibt hier vage und ist unzureichend. Sie stellt keine klare Diagnose und bliebt hinsichtlich der Notwendigkeit der Umbettung zur Linderung der Leiden der Klägerin in ihrer Formulierung „erscheint angeraten“ unbestimmt. Insbesondere, dass ihr die Trauerarbeit in besonderer Weise erschwert oder gar unmöglich ist, wird durch das vorgelegte Attest nicht belegt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Klägerin - aus heutiger Sicht - der Überzeugung ist, dass Ihr das Gedenken an ihren verstorbenen Mann an einer gekennzeichneten Grabstätte, an der auch die Möglichkeit einer individuellen Grabpflege unmittelbar am Grab besteht, leichter fiele.

Randnummer 82

Unabhängig davon ist vorliegend auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Umbettung der Totenasche des Verstorbenen zu erkennen. Ein solches ist aber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Friedhofssatzung erforderlich. Dies Beschränkung der Umbettungsmöglichkeit trägt offensichtlich dem Grundsatz der Totenruhe Rechnung und steht damit sowohl im Einklang mit dem Bestattungsgesetz NRW als auch dem Grundgesetz. Mit der Wahrung der Totenruhe wird neben einer Wahrung der persönlichen Belange der Verstorbenen aber auch ein allgemeiner, öffentlicher Belang geschützt. Es besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass die sterblichen Überreste von Verstorbenen, soweit es zumutbar ist, an den Grabplätzen verbleiben, an denen die Erstbestattung stattgefunden hat. Nicht nur für die Angehörigen, sondern auch für die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung und die Öffentlichkeit insgesamt stellt jede Umbettung eine besondere Herausforderung dar.

Randnummer 83

VG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2001 - 7 VG 3779/2000 -, juris

Randnummer 84

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Beklagte als Satzungsgeberin berechtigt, auf einer Wahrung der Totenruhe zu bestehen und neben dem privaten Interesse der Angehörigen, jedenfalls in der ersten Phase der Ruhezeit nach der Bestattung ein besonderes öffentliches Interesse an der Umbettung zu verlangen.

Randnummer 85

Schließlich ist unabhängig davon, dass die Voraussetzungen der Friedhofssatzung und des Bestattungsgesetzes für eine Umbettung nicht erfüllt sind, eine solche durch § 11 Abs. 2 Satz 4 Friedhofssatzung ausnahmslos ausgeschlossen, weil es sich bei dem Grab, in welchem die Urne mit der Totenasche des Ehemanns der Klägerin beigesetzt wurde um eine Naturgrabstätte im Sinne des § 13 Abs. 8 Friedhofssatzung handelt.

Randnummer 86

Dieser ausnahmslose Ausschluss einer Umbettung durch die Friedhofssatzung ist auch wirksam.

Randnummer 87

Diese Regelung dient nicht nur der Wahrung der Totenruhe der von einer Umbettung potentiell betroffenen Verstorbenen, sondern auch der Wahrung der Totenruhe der weiteren auf dem Grabfeld Bestatteten.

Randnummer 88

Der Ausschluss der Umbettungen ist erforderlich und auch geeignet, den Zweck, die Wahrung der Totenruhe sicherzustellen, zu erreichen.

Randnummer 89

Zwar ist die konkrete Grabstelle zum Zeitpunkt der Bestattung aufgrund der angebrachten Markierungen hinreichend sicher aufzufinden. In dem auf dem Friedhof durchgeführten Ortstermin konnten die Erdmarkierungen im hier in Rede stehenden Bereich noch deutlich wahrgenommen werden. Dies lag aber daran, dass der bewuchs hier noch nicht weit fortgeschritten ist, da auf der Fläche noch Bestattungen stattfinden. Auf der gegenüberliegenden Seite des Weges war das gesamte Gräberfeld gleichmäßig mit hohem Gras zugewachsen. In dieser Naturwiese waren die Markierungen sofern sie überhaupt noch vorhanden waren, jedenfalls durch den Überwuchs nicht mehr aufzufinden. Es ist daher davon auszugehen, dass regelmäßig die Grabstelle nur noch „ungefähr“ zu bestimmen ist, sobald keine weiteren Bestattungen mehr auf der Grabstelle und in deren Umgebung mehr stattfinden. Es ist daher gut nachzuvollziehen, dass die Beklagte in diesen Fällen auch bei sorgfältigster Einmessung nicht auszuschließen vermag, dass bei einer Umbettung eine oder mehrere andere Urnen, die in unmittelbarer Nachbarschaft beigesetzt wurden, bei den Arbeiten in Mitleidenschaft gezogen werden und somit die Totenruhe der Bestatteten gestört wird.

Randnummer 90

Die Regelung ist auch ohne die Möglichkeit Ausnahmen zu gestatten verhältnismäßig.

Randnummer 91

Die Friedhofssatzung sieht neben der teilanonymen Bestattung in der Naturgrabstätte zahlreiche weitere Bestattungsarten vor, die insbesondere die Möglichkeit einer individuellen Grabgestaltung zulassen.

Randnummer 92

Von Hinterbliebenen kann auch in der Ausnahmesituation des Trauerfalls verlangt werden, dass Sie sich über die Konsequenzen der Auswahl der Bestattungsart Gedanken machen (können) zumal bei Urnenbestattungen aufgrund der Bestattungsfristen des § 13 BestG nahezu zwei Monate zwischen Todesfall und Bestattung liegen können. Auch wenn der Fall der Möglichkeit einer Umbettung regelmäßig nicht zu diesen Überlegungen gehören dürfte, so ist aber doch zu erwarten, dass die Frage, ob ein anonymes, nicht gekennzeichnetes Grab, oder eine Grabstätte mit der Möglichkeit einer weitgehenden Individualisierung gewählt wird, vor der Bestattung nicht nur unter Berücksichtigung der Wünsche des Verstorbenen, sondern auch mit Blick auf die individuellen Bedürfnisse der Hinterbliebenen geklärt wird.

Randnummer 93

Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, da die Grabstelle zwar nach Bekanntwerden der Diagnose ihres Ehemanns und damit sicherlich in einer psychischen Ausnahmesituation, aber noch vor dem Todesfall von der Klägerin ausgewählt und reserviert wurde. Unabhängig davon, ob der Klägerin der Ausschluss der Umbettung aus einer solchen Grabstätte bekannt war, hätte es sich Ihr auch in dieser Situation aufgrund ihrer eigenen biographischen Erfahrung aufdrängen müssen, die Wahl der Grabstätte in der zur Verfügung stehenden Zeit sorgfältig zu treffen.

Randnummer 94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 95

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 97

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

Randnummer 98

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

Randnummer 99

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

Randnummer 100

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

Randnummer 101

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

Randnummer 102

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 103

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht U., Bahnhofsvorplatz 3, 45879 U., zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Randnummer 104

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 105

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Randnummer 106

Beschluss

Randnummer 107

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Randnummer 109

Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 111

Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Randnummer 112

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht U., Bahnhofsvorplatz 3, 45879 U. einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Randnummer 113

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 BestG NRW, § 12 BestG NRW, § 13 BestG NRW, § 4 BestG NRW, § 7 BestG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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