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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2011 – 9 N 1416/11.F

Dienstliche Beurteilung
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2011:0530.9N1416.11.F.0A

Tenor

Der Antrag auf Durchführung der Vollstreckung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Januar 2011 (9 K 45/09.F) gegen den Kläger und Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durchzuführen, ist nach §169 VwGO statthaft, bleibt jedoch schon mangels Rechtsschutzinteresses ohne Erfolg. Die Vollstreckungsgläubigerin kann sich nämlich durch Aufrechnung in Höhe des vom Vollstreckungsschuldner zu zahlenden Betrages (20,- €) mit dessen laufenden Besoldung befriedigen. Die Forderungen sind gleichartig i. S. d. § 387 BGB, da es sich in beiden Fällen um Geldforderungen handelt. Für die Gleichartigkeit kommt es nicht auf den Rechtsgrund des jeweiligen Zahlungsanspruchs an. Die Aufrechnungsbeschränkung in §395 BGB wirkt nur zulasten des Vollstreckungsgläubigers, beschränkt jedoch nicht die Aufrechnungsmöglichkeiten der Vollstreckungsgläubigerin. Ihrerseits wird nicht dargelegt, aus welchen sonstigen Gründen eine Aufrechnung ausscheiden soll oder unangebracht wäre.

Randnummer 2

Davon abgesehen fehlt es auch an der nach § 3 Abs. 1 VwVG erforderlichen Vollstreckungsanordnung der Vollstreckungsgläubigerin.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 HessVwVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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