Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2003 – 3 G 1996/03
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2003:0507.3G1996.03.0A
Leitsatz
Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist nicht "Vorverfahren" im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten des Antragstellers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Zugleich war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Dem entsprach es, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Davon ist auch die Antragsgegnerin inzident mit ihrer Abhilfeentscheidung ausgegangen.
Soweit der Antragsteller begehrt, die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann der Antrag keinen Erfolg haben.
Nach der Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind soweit ein Vorverfahren geschwebt hat Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Der vom Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.04.2003 erhobene Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2003 leitete das in § 68 VwGO für die Verpflichtungsklage vorgeschriebene Vorverfahren ein. Dieses Widerspruchsverfahren wäre im Falle seiner Erfolglosigkeit im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO "Vorverfahren" im Verhältnis der dann zu erhebenden Verpflichtungsklage gewesen, ist aber kein "Vorverfahren" für das hier vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.1998 NVwZ-RR 1999, 346 m. w. N. (für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO)).
Rechtsmittelbelehrung...
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