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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Urteil vom 07.09.1999 – 10 E 30357/94.A

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:1999:0907.10E30357.94.A.0A

Leitsatz

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgte, die im März 1992 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist sind, aber keine asylrelevante Verfolgung erlitten haben. Auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe haben keine Asylrelevanz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der 19… geborene Kläger zu 1) und die 19… geborene Klägerin zu 2) und deren 19… geborenes Kind sind türkische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben kurdische Volkszugehörige und alevitischen Glaubens. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) reisten am ….03.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 03.04.1992 einen Asylantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.1994 ablehnte, weil die Kläger asylbegründende Umstände nicht in substantiierter Weise glaubhaft gemacht haben und im übrigen nicht erkennbar sei, daß sie bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Beeinträchtigungen zu befürchten haben. Der Bescheid wurde am 04.02.1992 zugestellt (Bl. 90 d. Behördenakten).

Randnummer 2

Der Kläger zu 3) ist im Juni 1992 eingereist.

Randnummer 3

Mit Schriftsatz vom 08.02.1994, bei Gericht am 10.02.1994 eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter.

Randnummer 4

Die Kläger beantragen,

Randnummer 5

die Beklagte unter Aufhebung des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 01.02.1994 - … zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen,

Randnummer 6

ferner,

den Bescheid betreffend die aufenthaltsbeendende Maßnahme aufzuheben.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung.

Randnummer 10

Die Behördenakten (Bl. 1 90) der Beklagten (…) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Randnummer 11

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 07.06.1995 auf den Einzelrichter übertragen.

Gründe

Randnummer 12

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens gegen die Ausreiseaufforderung (Nr. 4 des angegriffenen Bescheides), weil diese keine selbständige Beschwer darstellt. Im übrigen ist die Klage in der Sache unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden.

Randnummer 13

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Kläger zu 1) nunmehr im gerichtlichen Verfahren weitere darüberhinausgehende Angaben über sein Verfolgungsschicksal macht (Versteckthalten bei Tage) handelt es sich um gesteigertes Vorbringen, das unglaubhaft ist.

Randnummer 14

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind mithin unverfolgt ausgereist und können ihre Anerkennung auch nicht aufgrund eines beachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) verlangen. Zwar ist nach der von dem Gericht geteilten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer lokal begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. u.a. Urteile vom 16.06.1996 12 UE 3033/95; 05.05.1997 12 UE 500/96-), diese Voraussetzung trifft aber auf die Kläger nicht zu, denn sie haben weder in den Notstandsprovinzen gelebt noch sind sie nach Mitte 1993 ausgereist.

Randnummer 15

Die Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik in kurdischen oder alevitischen Vereinen ist nicht "politisch" im Sinne einer Asylrelevanz (Kulturverein). Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, das er seit 1993 regelmäßig an Demonstrationen für die kurdische Sache im In- und z.T. im Ausland teilnehme, kommt dem ebenfalls keine Asylrelevanz zu, da nach der derzeitigen Erkenntnislage nur herausgehobene exilpolitische Tätigkeiten zu einer Rückkehrgefährdung führen. Das liegt hier nicht vor.

Randnummer 16

Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, daß abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Mißhandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, daß von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann.

Randnummer 17

Amnesty international geht hierbei davon aus, daß es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter A geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter A an da VG Gießen vom 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (A, a.a.O.). Der Gutachter B bestätigt dies, geht jedoch davon aus, daß wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (B, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, B Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter C (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Paßersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, daß abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich über die bloße Asylantragstellung hinaus Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen in den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Mißhandlung der Polizei veröffentlicht wird.

Randnummer 18

Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, daß zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen ausgesetzt sind.

Randnummer 19

Die Klägerin zu 2) leitet ihre Asylgründe im wesentlichen von der vermeintlichen Verfolgung ihres Ehemannes ab.

Randnummer 20

Der Kläger zu 3) hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.

Randnummer 21

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 22

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Randnummer 23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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