Rechtsprechung · VG Cottbus
VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 07.04.2026 – VG 8 k 159/26
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0407.8k159.26.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beanstandet eine Untätigkeit des Amtsgerichts L hinsichtlich einer dort erhobenen Eigenbedarfsklage.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Januar 2025 beim Amtsgericht L eine Eigenbedarfsklage, die dort unter dem Aktenzeichen 1 anhängig ist.
Am 27. Januar 2026 hat er die vorliegende Klage erhoben.
Er moniert, dass ihm seitens des Amtsgerichtes ohne triftigen Grund weder ein Termin zur Behandlung der Klage noch der Name der zuständigen Richterin bzw. des Richters mitgeteilt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
dem Amtsgericht L aufzugeben, in dem Verfahren 1 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und ihm diesen Termin unter Angabe der zuständigen Richterin bzw. des Richters mitzuteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist, gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem der Kläger und der Beklagte hierzu angehört worden sind.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Für die von dem Kläger begehrte Anordnung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Akte der rechtssprechenden Gewalt unterfallen vielmehr nicht dem Begriff der „öffentlichen Gewalt“ in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes, weshalb auch § 40 VwGO keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen oder im Hinblick auf – der richterlichen Unabhängigkeit unterfallenden – Entscheidungen der Judikative einräumt. Gerichtliche Urteile, Beschlüsse oder sonstige Anordnungen stellen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 40 VwGO dar, wozu auch die den Entscheidungen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen der Verfahrensführung und -förderung gehören.
Vielmehr stehen den Rechtsuchenden insoweit die Rechtsbehelfe im Instanzenzug des jeweiligen Rechtsweges zur Verfügung, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen dienen, bzw. es besteht die Möglichkeit, die Befangenheit zu rügen oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu stellen, soweit das dienstliche Verhalten von Richterinnen und Richtern beanstandet werden soll. Ebenso besteht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Möglichkeit, die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zu rügen.
Der Rechtsstreit ist auch nicht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an ein anderes Gericht zu verweisen. Denn andere Rechtswege sind vorliegend ebenso wenig wie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so dass es kein für das Begehren des Klägers zuständiges Gericht gibt. Vielmehr kennt die Rechtsordnung das Verfahren, das der Kläger hier veranlassen möchte und in dessen Zuge ein Gericht außerhalb des Instanzenzuges die Rechtssprechungstätigkeit eines anderen Gerichts überprüfen soll, generell nicht; der Antrag ist von vorn herein unstatthaft.
Rechtsmittelbelehrung:
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Cottbus in VG 8 k 159/26 entschieden?“