Rechtsprechung · VG Cottbus
VG Cottbus, Beschluss vom 07.05.2026 – VG 6 l 146/25
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0507.6l146.25.00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 4. Mai 2026 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 25. Februar 2025,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 25. Februar 2025 (Az.: VG 6 ) gegen die Anschluss- und Benutzungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 bezüglich der Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage und der Benutzung der zentralen Schmutzwasseranlage (Ziffer 1.) wiederherzustellen und bezüglich der zugleich ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3.) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage des Antragsgegners und der Benutzung der zentralen Schmutzwasseranlage des Antragsgegners (Ziffer 1.) sowie der nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der auf schiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3.), sind jeweils zulässig, aber begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier Ziffer 2. der streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 12. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 (dort Ziffer 3.) – entfällt; nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) – hier die mit Ziffer 3. der Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 12. Dezember 2024 gegenüber dem Antragsteller erfolgte Zwangsgeldandrohung – gesetzlich ausgeschlossen ist.
Der Antrag des Antragsstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung insgesamt standhält.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage und der Benutzung der zentralen Schmutzwasseranlage des Antragsgegners stellt sich zunächst als formell rechtmäßig dar, da insbesondere die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anschluss- und Benutzungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung besonders schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage, § 80 Rn. 84 m.w.N.).
Die Bestimmung des § 80 Abs. 3 VwGO ist dabei nicht nur dann verletzt, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt keine Begründung enthält, sondern auch, wenn sie nur unzureichend erfolgt ist. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist insoweit nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen nicht nur formelhaften, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dient nämlich dem Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass eine Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf den sonst gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt regelmäßig die Ausnahme und eine dahingehende Entscheidung daher sorgfältig zu prüfen ist. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgebliche Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Schließlich wird in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägung der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt (vgl. insgesamt hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1974 – 1 BvR 75/74 – Juris, Rn. 22 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2005 – OVG 11 S 13.05; OVG Berlin-Brandenburg, vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, Rn. 3; vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 12 B 96/20 –, Rn. 6 - 7, alle juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. September 2007 – 5 L 271/07 –, Rn. 7, juris). Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf sich grundsätzlich auch nicht mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen decken und darf letztlich nur ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO hervorgeht (so z.B. bei unmittelbaren Gefahren für wichtige Rechtsgüter) und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. VG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, Rn. 3; vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, Rn. 4, beide juris; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Februar 2021– 6 L 462/19 –, Rn. 13, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage, § 80 Rn. 85 m.w.N.).
Diesen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2024.
Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegend in erster Linie damit, dass vom derzeitigen Nichtanschluss des Grundstücks des Antragstellers Umwelt- und Gesundheitsschäden ausgehen würden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geht damit über die bloße Begründung seiner Anschluss- und Benutzungsverfügung hinaus, die sich auf die Nennung und anschließende Subsumtion der satzungsmäßigen Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwanges beschränkt. Zur besonderen Dringlichkeit führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aus, dass die umgehende Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Schmutzwasserentsorgung des Grundstückes zu gewährleisten. Der durch die Satzung festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang diene der Sicherung der Volksgesundheit. Einem aus Sicht des Antragsgegners besonders wichtigen Schutzgut der Allgemeinheit. Der Nichtanschluss erschwere in erheblicher Weise den technischen und wirtschaftlichen Betrieb der öffentlichen Schmutzwasseranlage des Antragsgegners. Des Weiteren würden durch den Nichtanschluss all die Grundstückseigentümer benachteiligt, die dem Anschlusszwang sofort entsprochen und somit für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der öffentlichen Schmutzwasseranlage gesorgt hätten. Über den baulichen und technischen Zustand der vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage habe der Antragsgegner keine Kenntnis, so dass ein einwandfreies und ordnungsgemäßes Funktionieren der jetzigen Grundstücksentwässerungsanlage nicht als gesichert angenommen werden könne. Damit seien Umwelt- und Gesundheitsschäden nicht auszuschließen, sodass festgestellt werden könne, dass das Verhalten des Antragstellers öffentliches Interesse erlangt habe und dem Antragsgegner dringender Handlungsbedarf, im Rahmen all seiner Befugnisse, geboten sei.
Ob wegen Gefahr im Verzug eine besondere Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO entbehrlich wäre, mag an dieser Stelle dahinstehen und bedarf hier keiner Entscheidung, da die Begründung – wie dargestellt – bereits den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO genügt und formelle Bedenken insoweit nicht bestehen.
Aber auch materiell-rechtlich ist gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage trifft das Gericht eine eigene Interessensabwägung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde – hier der Zweckverband – zu Recht das Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 11 S 56.08; Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 75.06; VG Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 4 L 419/20 –, Rn. 4, alle juris).
Ungeachtet dessen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründet, wonach Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO), und dabei das behördliche Vollziehungsinteresse mit dem Aussetzungsinteresse des betroffenen Adressaten abzuwägen ist, ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung dann herabsetzt sind, wenn bereits im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auszugehen ist und deshalb die Klage des jeweiligen Antragstellers in der Hauptsache erfolglos bleiben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 2 - 3, juris).
Aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie und des durch sie verbürgten effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es nicht somit zu beanstanden, wenn die Gerichte bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage davon ausgehen, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1988 – 2 BvR 1147/88 – VBlBW 1989, 130; Beschluss [Vorprüfungsaus-schuss] vom 11. Februar 1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241, jeweils Kurztext in juris). Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2010 – OVG 9 S 63.10 – juris Rn. 8 a.E.). Solche Gründe sind für den Normalfall des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche zentrale Schmutzwasserent- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage nach deren Fertigstellung regelmäßig gegeben, weil die Gründe, die die Errichtung einer zentralen Schmutzwasseranlage rechtfertigen, auch den Anschluss jedes davon erschlossenen Grundstücks rechtfertigen (vgl. zum Anschluss an eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 2 - 3, juris). Ein Grundstücksanschluss kann im Übrigen, falls sich die Anschlussverfügung wider Erwarten im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen oder eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang ausgesprochen werden sollte, auch wieder getrennt und eine Verbindung mit der Pflanzenkläranlage – hier der Kleinkläranlage – wiederhergestellt werden. Von „vollendeten Tatsachen“ kann mithin durch die sofortige Vollziehung nur die Rede sein, soweit es um die Herstellung des Anschlusses und den dafür anfallenden Kostenaufwand geht; irreversibel ist der Vorgang nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 6, juris).
Gemessen hieran ergibt eine am Maßstab des § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO orientierte Prüfung vorliegend, dass das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az.: VG 6 ) von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben hinter dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung, zurücktreten muss, da sich die Anschluss- und Benutzungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und daneben den Anforderungen an die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung genüge getan ist.
Die Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 12. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 stellt sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens als rechtmäßig dar, da das Grundstück des Antragstellers dem Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs.1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverband L vom 26. Februar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D , S. 65 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L vom 4. Dezember 2019, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D N (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) an die öffentliche Schmutzwasseranlage des Antragsgegners unterliegt.
Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides vom 12. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 sind §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung. Nach § 6 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, sein Grundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche bzw. industrielle Zwecke errichtet sind bzw. die Errichtung unmittelbar bevorsteht (Anschlusszwang). Gemäß § 4 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung gilt die Anschlusspflicht an die zentrale Schmutzwasseranlage nur für solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der bereits eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist. Das ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer öffentlichen Schmutzwasserleitung anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße besteht.
Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung sowie die 1. Änderungssatzung im Amtsblatt für den Landkreis D formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weist die Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung keine Fehler auf. An dieser Stelle wird auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen, die bereits über die materielle Wirksamkeit der Stammsatzung entschieden hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2019 – 6 K 172/15 –, juris). Hinsichtlich der 1. Änderungssatzung drängen sich vor dem Hintergrund des eingeschränkten Erkenntnisstandes des hiesigen Eilverfahrens keine Bedenken an der materiellen Wirksamkeit derselben auf. Im Übrigen hat der Antragsteller insoweit keine substantiierten Rügen erhoben.
Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung fußen auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 – III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 7 Abs. 1 und 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 – 6 K 291/13 –, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris).
Die in Rede stehende Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 12.Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 erweist sich auch sonst mit Blick auf die Satzung des Antragsgegners als rechtmäßig.
Der Antragsteller ist vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung durch den Antragsgegner, zuletzt jedenfalls mit Schreiben vom 26. September 2024 angehört worden, so dass insoweit den formellen Anforderungen genüge getan wurde.
Aber auch materiell-rechtlich ist gegen die Anschluss- und Benutzungsverfügung nichts zu erinnern, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Antragsteller dürfte nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 45, juris) dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung gemäß §§ 4, 6 Schmutzwasserbeseitigungssatz unterliegen: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Antragsgegner erlassenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung und ist mit einem Wohnhaus bebaut und verfügt über eine eigene Kleinkläranlage. Auch ist die öffentliche Kanalisationsanlage für das Grundstück in der H , Flur 4 , Flurstück 1 , Gemarkung C des Antragstellers betriebsbereit vorhanden. Eine funktionsfähige und betriebsbereite Schmutzwasseranlage ist 1994 durch Antragsgegner vor dem Grundstück errichtet worden. Hierüber wurde der Antragsteller mehrfach schriftlich von durch den Antragsgegner informiert.
Sofern der Antragsteller sinngemäß vorbringt, dass wegen der auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage der Marke V , die bereits im Jahre 2010 überprüft worden sei und auch sonst voll funktionsfähig und ohne Beanstandungen arbeite, er nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasseranlage unterliege, dringt das mit Blick auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht durch. Auch führt der Umstand, dass die Grundstücksentwässerungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe ebenfalls weit über den Stand der Technik hinausgehe, da sie keine Gewässerbenutzung zulasse und über einen Speicherteich das gereinigte Wasser gesammelt und in der Vegetationsperiode wasserseitig verwendet werde, was bedeute, dass kein Abwasser auf dem Grundstück anfalle, welches in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten sei, nicht dazu, dass das Grundstück nicht an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen ist. Dass nämlich auch auf einem solchermaßen mit einer Kleinkläranlage ausgerüsteten Grundstück Abwasser anfällt, das der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners unterfällt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 – LKV 2004, 277, juris Rn. 35, 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 – OVG 9 N 92.05 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 4, juris).
Ferner verstößt mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners die Anschluss-Benutzungsverfügung im konkreten Einzelfall des Antragstellers nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da das vom Antragsteller in Bezug genommene Grundstück in der B Straße 4 in C einerseits nicht das Nachbargrundstück des Grundstücks des Antragstellers ist und darüber hinaus auch nicht durch eine betriebsfertige Schmutzwasserleitung erschlossen ist, sodass gerade eine Verpflichtung zum Anschluss dieses Grundstücks mit Blick auf die einschlägige Satzungsbestimmung nicht bestehen dürfte.
Schließlich ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Antragsteller eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen.
Die Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage folgt aus § 6 Abs. 6 Schmutzwasserbeseitigungssatzung, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind. Nach § 6 Abs. 6 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist der Anschlussnehmer vorbehaltlich weiterer Einschränkung der Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang für die zentrale Schmutzwasseranlage).
Dem Antragsteller ist in der Anschluss- und Benutzungsverfügung zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen zu 1. auch eine angemessene Frist bestimmt worden. Innerhalb von mehr als sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 39 - 41, juris).
Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren (vgl. insoweit § 7 Schmutzwasserbeseitigungssatz) begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich nur dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 38 - 39, juris). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass die streitige Frage, ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anfechtung einer Anschluss- und Benutzungsverfügung und eines insoweit korrespondierenden Eilverfahrens überhaupt zu prüfen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 38 - 39, juris) hier nicht entschieden werden muss.
Eine Befreiung vom Anschlusszwang wurde ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs durch den Antragsgegner nicht erteilt; auch hat der Antragsteller nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne der Schmutzwasserbeseitigungsatzung gegenüber dem Antragsgegner nicht gestellt. Der Antragsteller hat lediglich gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz vom 28. April 2026 mitgeteilt, dass nunmehr vorsorglich die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt werde. Ob darin ein Antrag gegenüber dem Gericht auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu sehen ist oder ob insoweit lediglich die Mitteilung gegenüber dem Gericht erfolgt ist, dass ein entsprechender Antrag gegenüber dem Antragsgegner gestellt worden sei, bleibt offen. Sofern es sich um einen Antrag gegenüber dem Gericht auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang handeln sollte, dürfte bereits Erhebliches gegen die Zulässigkeit eines solchen mangels Rechtsschutzbedürfnisses sprechen, da der Antragsteller gleichermaßen den Antragsgegner als zuständigen Zweckverband umgeht und sich unmittelbar an das Gericht gewendet haben dürfte, ohne dessen Entscheidung abzuwarten. Die hier aufgeworfene Frage mag letztlich dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, da nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nichts dafür spricht, dass die Voraussetzung für eine Befreiung offensichtlich vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung kann der Zweckverband den Anschlussnehmer auf Antrag ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn in der Abwägung zwischen einem begründeten Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers bzw. nicht separierten Klärschlamms und dem öffentlichen Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung das dargestellte private Interesse überwiegt. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung kann die Befreiung befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie ist vom Anschlussnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen zu beantragen (Satz 2). Dem Antrag sind Pläne und/oder sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Schmutzwasser bzw. der nicht separierte Klärschlamm beseitigt oder verwertet werden soll (Satz 3). Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschlusszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Prüfungstiefe des Eilverfahrens nicht vor.
Ein Befreiungsanspruch vom Institut des Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasseranlage wegen des Betriebs einer eigenen Kleinkläranlage ist mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zu verneinen. Dass allein das Vorhandensein einer voll funktionsfähigen Kleinkläranlagen auf dem anschlusspflichtigen Grundstück die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Schmutzwasserkanalisation nicht rechtfertigt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg abschließend geklärt (vgl. OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 – LKV 2004, 277, juris Rn. 35, 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 – OVG 9 N 92.05 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 4, juris).
Im Hinblick auf die den Antragsteller treffende Kostenlast gilt mit Blick auf die Darlegungslast des Antragstellers, dass eine Unzumutbarkeit des Anschlusses vorliegend nicht ersichtlich ist. Mangels konkreten Vorbringens hinsichtlich Kosten und der konkreten Ausgestaltung des Anschlusses ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die hier aufzuwendenden Kosten, den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus – das sich hier in Vorderliegerlage befindet – als Grenze der Zumutbarkeit angesehen Wert von 25.000,00 € (offensichtlich) erreicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2011 – 15 A 1904.10, juris). So hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen einen noch zumutbaren Wert für ein Wohnhaus von 25.000,00 € angenommen. Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris). Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die – unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden – Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein „vernünftiger“ Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 – 23 B 93.3934 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 – 23 B 97.367 –, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 – 23 B 99.3480 –, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 – 23 ZB 03.595 –, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306,– juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 EO 81ß/02 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 – Bf VI 31/93 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 – RO 13 K 04.1265 –, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 –, NVwZ 1995 S. 1213 ff.). Diesbezüglich wurde vom Antragsteller weder etwas vorgetragen, noch ist hierzu sonst etwas ersichtlich.
Nachdem sich die Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 12. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens insgesamt als rechtmäßig erwiesen hat, spricht vorliegend auch nichts gegen das besondere Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.
Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg spricht für den Sofortvollzug schon der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des Anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 – 6 L 488/17, juris).
Ferner spricht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch der Zeitablauf grundsätzlich nicht gegen eine sofortige Vollziehung. Mit der Fertigstellung der Kanalisation vor dem Grundstück spricht regelmäßig alles für eine möglichst umgehende Übernahme der Abwasserentsorgung durch den zuständigen öffentlichen Aufgabenträger, weil dies für die dauerhafte Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt im Interesse der bereits angeschlossenen Nutzer, die ebenfalls in den Blick zu nehmen sind, erforderlich ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Wasserzweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Wasserkanalisation technisch gefährdet. Das ist jedoch nicht entscheidend, weil der Nichtanschluss von Grundstücken jedenfalls für die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kanalgebundenen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage grundsätzlich und unbestritten nachteilig ist und dem mit einer zentralen Schmutzwasserkanalisation verfolgten Ziel der Erhaltung der Volksgesundheit und dem Schutz der Umwelt zuwiderläuft. Das muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Anschlussverfügung. Der sogenannte Nachahmereffekt gründet sich in der Tatsache, dass durch die Erweiterungen der jeweiligen Kanalisation großteils dörfliche Lagen erschlossen werden und lebensnah davon auszugehen ist, dass die Betroffenen in aller Regel wahrnehmen werden, ob es einzelnen Grundstückseigentümern gelingt, sich dem Anschluss- und Benutzungszwang zu entziehen. Dass dies für die Akzeptanz und Durchsetzung der Planungen des jeweiligen Zweckverbandes von Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Die Berücksichtigung von Nachahmer-Effekten stellt deshalb ebenfalls einen hinreichenden Grund dar, eine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßige Anschlussverfügung vor ihrer abschließenden gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 – 6 L488/17, juris).
Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die zugleich mit der Anschlussverfügung erfolgte Zwangsgeldandrohung hat keinen Erfolg.
Die Zwangsgeldandrohung vom 12. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 bis 3 und 4 VwVGBbg und ist nicht zu beanstande. Die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bis zum 31. Januar 2025 ab Zustellung des Bescheides bzw. die mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2025 erneut gesetzte Frist ist jeweils angemessen und das Zwangsgeld der Höhe nach ebenfalls verhältnismäßig bestimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2006 - OVG 12 N 16.06, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2008, OVG 9 N 117.08 u.a.); sie berücksichtigt den durch den Anschluss gegebenen Anschlussvor-/-nachteil sowie die erforderlichen Herstellungskosten. Fehlen - wie hier - nähere Anhaltspunkte für die ersparten Anschlusskosten, ist vom halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für die ersparten Hausanschlusskosten und die Benutzungsgebühren, ist vom halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für die ersparten Hausanschlusskosten und vom vollen Auffangwert für die ersparten Benutzungsgebühren auszugehen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2004 - 2 E 22/04 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Das insoweit angedrohte Zwangsgeld bleibt vorliegend außer Betracht, da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. März 2006 – 5 L 427/05 –, juris Rn. 11). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 6 L 488/17 –, Rn. 16 - 17, juris).
Rechtsmittelbelehrung:
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 28 VwVGBbg BB
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„Was hat VG Cottbus in VG 6 l 146/25 entschieden?“