Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 27.10.2026 – 7 V 3094/26
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- BremHG § 45
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
die in der Universität Bremen aufgehängten Werbeplakate für die am heutigen Tag geplante Veranstaltung „Keine Forschung für Völkermörder“ unverzüglich zu entfernen, soweit dort in arabischer Sprache der Begriff der „Studierenden-Intifada“ verwendet wird,
sowie die auf dem Instagram-Profil „asta_uni_bremen“ und der Homepage des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) veröffentlichten Beiträge zur genannten Veranstaltung unverzüglich zu löschen, soweit dort jeweils in arabischer Sprache der Begriff der „Studierenden-Intifada“ verwendet wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Der Streitwert wird auf 5 000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers hat teilweise Erfolg.
1. Der (erste) sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung der für den 27. Oktober 2026 um 18:00 Uhr angekündigten Veranstaltung „Keine Forschung für Völkermörder“ zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
a. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Studierender antragsbefugt, § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. Er ist Mitglied der als Teilkörperschaft rechtsfähigen Studierendenschaft der Antragsgegnerin, die durch den „Allgemeinen Studierendenausschuss“ (AStA) als geschäftsführendes Organ nach außen vertreten wird (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2001 – 6 K 1531/99, juris Rn. 26). b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. November 2023 – 6 L 2352/23, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Abwehranspruch des zwangsinkorporierten Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen Aktivitäten der Studierendenschaft, wenn diese Aufgaben in Anspruch nimmt, die ihr auch der Gesetzgeber nicht übertragen darf – bzw. übertragen hat –, was insbesondere für die Abgabe von Stellungnahmen allgemeinpolitischer Art der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 – 6 C 14/98 –, BVerwGE 109, 97-115, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 ME 274/14, juris Rn. 14 m.w.N.). Für die verfasste Studierendenschaft folgt daraus, dass sie als Zusammenschluss von Studierenden Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet, da Studierende nur mit den Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben, in die verfasste Studierendenschaft eingegliedert werden dürfen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 ME 274/14, juris Rn. 14). Danach verletzt die Studierendenschaft, wenn sie sich ein allgemeinpolitisches Mandat anmaßt, das Recht auf Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder. Als Anmaßung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandats gilt dabei jedoch allein "die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nichthochschulbezogener, allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen" (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a.a.O., S. 239 und LS 2; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 – 6 C 10/98, juris Rn. 20; siehe ausführlich hierzu: VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2001 – 6 K 1531/99, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 a.a.O. Rn. 14).
Von dem allgemeinpolitischen Mandat zu unterscheiden ist das hochschulpolitische Mandat. Das Bremische Hochschulgesetz räumt der Studierendenschaft in § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für die Wahrnehmung der Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft ein (hochschulpolitisches) Mandat ein (ausführlich hierzu: VG Bremen Rn. 32 m.w.N.). Im Rahmen dieses hochschulpolitischen Mandats darf sie im hochschulbezogenen Meinungskampf eigene Positionen deutlich vertreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 a.a.O. Rn. 14). Nach dem Bremischen Hochschulgesetz ist bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen zudem ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 – 6 C 10/98, juris Rn. 21, juris; vgl. so bereits: VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2001, a.a.O Rn. 33).
Aus dem Freiheitsrecht des einzelnen Studierenden gem. Art. 2 Abs. 1 GG resultiert deshalb ein Unterlassungsanspruch gegen die Studierendenschaft, soweit diese sich außerhalb ihres gesetzlichen Kompetenzbereichs betätigt. Die in der Zwangsmitgliedschaft liegende Bindung und Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG wird unverhältnismäßig, wenn der Zwangsverband Aufgaben außerhalb seines Kompetenzbereichs wahrnimmt. Das gilt ebenso, wenn er innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs Verlautbarungen zu verantworten hat, die nach Inhalt und Darstellungsformen eindeutig und nachhaltig unzulässige sind (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2001, a.a.O. Rn. 35).
Insoweit ist die Studierendenschaft berechtigt, bei der Definition und Vertretung der gemeinsamen Interessen Akzentuierungen im Sinne der hochschulpolitischen Mehrheitsfraktion vorzunehmen. Die Studierendenschaft unterliegt innerhalb ihres hochschulpolitischen Mandats zudem keiner Neutralitätspflicht. Das aus der Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Zwangsmitgliedschaft und dem Zweck der gemeinsamen Interessenwahrnehmung für berufsständische Zwangskörperschaften, beispielsweise der Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Handelskammer und Handwerkskammer hergeleitete Mäßigungsgebot in Bezug auf politische Äußerungen und die Darstellungsform kann auf den Bereich des hochschulpolitischen Mandats der Studierendenschaft an den bremischen Hochschulen nicht unbedingt übertragen werden (vgl. hierzu ausführlich bereits: VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2001, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).
Grenzen für die Betätigung der Studierendenschaft innerhalb ihres Aufgabenbereichs ergeben sich aus den allgemeinen Gesetzen (vgl. § 45 Abs. 2 BremHG) und der Werteordnung des Grundgesetzes. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Studierendenschaft verpflichtet, ihre Äußerungen und ihr Handeln an der Werteordnung des Grundgesetzes, insbesondere der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG von aller staatlichen Gewalt zu beachten ist, und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) auszurichten und die freiheitlichen Grundrechte insbesondere (andersdenken-)der Hochschulmitglieder und von ihnen gemeinsam mit anderen gebildeter privatrechtlicher Vereinigungen zu beachten. Der Grundsatz der Menschenwürde schließt es aus, Mitglieder der Studierendenschaft menschlich auszugrenzen. Äußerungen, Forderungen und Stellungnahmen, die ausschließlich darauf abzielen, den anderen persönlich herabzusetzen und ihn daher in seiner Menschenwürde tangieren, sind zu unterlassen. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen im Rahmen des hochschulpolitischen Mandats ist allerdings sowohl nach der Werteordnung des Grundgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 1 GG als auch nach den Strafgesetzen erst bei Schmähungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überschritten (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2001, a.a.O. juris Rn. 38 m.w.N.).
Zudem unterliegen die vom AStA angestoßenen Kommunikationsprozesse bestimmten Funktionsbedingungen, nämlich Regeln, die ein Mindestmaß an Fairness, und d. h. auch an Gleichheit der Chancen gewährleisten. Ergreift der AStA Partei, sind dabei grundsätzlich Pluralität und Chancengleichheit zu wahren (OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 – 1 B 143/99, juris Rn. 16).
Bezogen auf die Anforderungen des Eilverfahrens gilt insoweit Folgendes: Die mitunter schwer zu ermittelnde Grenze zwischen der noch zulässigen (Mitbehandlung) Behandlung allgemeinpolitischer Gesichtspunkte und der unzulässigen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandat ist jedenfalls dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist. Im einstweiligen Anordnungsverfahren muss sich ein solcher Verstoß geradezu aufdrängen. Der Erfolg des Antrages nach § 123 VwGO setzt voraus, dass sich feststellen lässt, dass die dem Gericht unterbreiteten Äußerungen zu politischen Fragestellungen die Grenze zwischen zulässiger Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und unzulässiger Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats zweifelsfrei überschreiten. Ist danach ein Hochschulbezug bei der gebotenen überschlägigen Überprüfung noch feststellbar, lässt sich aber die Abgrenzung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit vornehmen, so bleibt die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es entspricht dem Normzweck des § 123 VwGO, nicht nur an die Tatsachenfeststellung, sondern auch an die rechtliche Beurteilung geringere Anforderungen als im Hauptsacheverfahren zu stellen. Lässt sich nämlich die Rechtslage nicht in allen Einzelheiten überblicken, kann wirksamer Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn das Gericht sich eine "vorläufige" Rechtsüberzeugung bildet, die unter dem Vorbehalt einer besseren Rechtserkenntnis eines etwaigen Hauptsacheverfahrens steht (VG Köln, Beschluss vom 24. November 2023 – 6 L 2352/23, juris Rn. 31).
bb. Gemessen hieran liegt nach summarischer Prüfung keine Überschreitung des hochschulpolitischen Mandats der Antragsgegnerin vor, wenn sie im Rahmen der von ihr organisierten Veranstaltungswoche „Kritische Orientierungswochen“ die Veranstaltung „Keine Forschung für Völkermörder“ am 27. Oktober 2026 bewirbt und ihre Durchführung wesentlich unterstützt.
Dahingestellt bleiben kann, ob der AStA bereits als Mitveranstalter der streitgegenständlichen Veranstaltung oder lediglich Unterstützer anzusehen ist. Für die Eigenschaft als Mitveranstalter spricht der Umstand, dass das Logo des AStAs auf dem vom Antragsteller vorgelegten Werbeplakat bzw. auf dem von ihm eingereichten Werbebeitrag neben dem der Hochschulgruppe „Uni(te) for Pali“ aufgeführt ist. Auch die Rektorin der Universität Bremen scheint ausweislich des vom Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ermittelten Schreibens vom 22. Oktober 2026 von einer Veranstaltungsverantwortlichkeit des AStA auszugehen. Die Antragsgegnerin wendet dagegen ein, dass sie die streitgegenständliche Veranstaltung im Wesentlichen lediglich durch eine „Raumanfrage“ unterstützt und diese über ihre Kommunikationskanäle beworben hat. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der AStA auch bei der bloßen Unterstützung von Hochschulgruppen an die Grenzen des hochschulpolitischen Mandats gebunden bleibt.
Auch bei unterstellter Zurechenbarkeit der streitgegenständlichen Veranstaltung gegenüber dem AStA besteht der vom Antragsteller begehrte Unterlassungsanspruch nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht.
Aus der Inhaltsbeschreibung der Veranstaltung als solcher („In kolonialer Kontinuität stützen deutsche Universitäten die Kriegsmaschinerie Israels. Die Uni Bremen ist mit dabei: Repression, Aufweichung der Zivilklausel sowie Forschungskooperationen mit Israels Besatzung und Military-Industrial Complex. Wir stellen den Recherchebericht der Mittäterschaft vor.“) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine unmittelbare Überschreitung des hochschulpolitischen Mandats. Die Antragsgegnerin maßt sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung kein allgemeinpolitisches Mandat an. Denn jedenfalls ist eine Bezugnahme zur Forschung der Universität Bremen, insbesondere der sogenannten „Zivilklausel“ an der Universität Bremen – die Hochschulen dazu aufruft, Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedlichen Zwecken zu widmen (vgl. www.uni-bremen.de) – erkennbar.
Für den Umstand, dass ein hochschulpolitisches Mandat nur vorgeschoben ist, ergibt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – auch wenn für das Gericht unklar geblieben ist, welchen genauen Inhalt der vorzustellende Recherchebericht haben soll und von wem dieser verfasst wurde – keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Auch die Art der Veranstaltung lässt Verstöße gegen das hochschulpolitische Mandat nicht ohne weiteres erwarten. Zwar springt ins Auge, dass im Zusammenhang mit dem verwendeten Begriff des „Völkermörder“ von einer „Mittäterschaft der Uni“ die Rede ist, mithin (völker-)strafrechtliche Konzepte verwendet werden. Allerdings lassen diese Begriffe meinungsrechtlich auch Raum für anderweitige (moralische) Verständnisse. Zudem weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass auf dem streitgegenständlichen Plakat bzw. den Beiträgen in arabischer Schrift der Slogan der „Studierenden-Intifada“ enthalten ist (siehe dazu unten 2. b.). Allerdings fehlt es nach summarischer Prüfung aus Sicht des Gerichts im Lichte der Auflage und der Hinweise der Rektorin der Universität Bremen vom 22. Oktober 2026 derzeit an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass es bei der Veranstaltung zu extremistischen Meinungsäußerungen, Straftaten oder Aufrufen hierzu kommen wird.
Die Rektorin hat dem AStA mit Schreiben vom 22. Oktober 2026 im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft gemäß § 45 Abs. 10 BremHG folgende Auflage für die Durchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung erteilt:
„Soweit der AStA bei der Durchführung der Veranstaltung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BremHG die Aufgabe wahrnimmt, die politische Bildung der Studierenden zu fördern, setzt dies voraus, dass sich in den angebotenen Veranstaltungen eine Vielfalt der politischen Meinungen widerspiegelt. Dies setzt auch voraus, dass in der Veranstaltung selbst verschiedene politische Sichtweisen Berücksichtigung finden. Die politische Bildung des AStA erfordert einen offenen Diskurs. Darüber hinaus muss der AStA von eigenen politischen Forderungen zu allgemeinpolitischen gesellschaftlichen Themen ohne Berührungspunkte mit studentischen Interessen absehen. Beides ist durch den AStA sicherzustellen, beispielsweise durch eine einordnende Einführung zu Beginn der Veranstaltung, in der die entsprechenden Perspektiven und Zusammenhänge kontextualisiert werden.“
Zudem hat die Rektorin der Universität Bremen dem AStA zahlreiche rechtliche Hinweise im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung erteilt und den AStA an seine Pflicht erinnert, im Rahmen der geplanten Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass Diffamierungen, Aufrufe zu Gewalt, Hass, Hetze oder jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit unterlassen werden. Es liege zudem in der Verantwortung des AStA das respektvolle Miteinander sicherzustellen und dabei insbesondere auch die Verunsicherungen und Ängste jüdischer Studierender im Blick zu haben.
Auch hat die Antragsgegnerin zuletzt schriftsätzlich ausgeführt, dass die Veranstaltung als offene Podiumsdiskussion geplant sei. Den teilnehmenden Studierenden stehe es frei, sich an der Diskussion zu beteiligen und abweichende Positionen einzubringen.
2. Der (weitere) sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die in der Universität Bremen aufgehängten „Werbeplakate“ für die Veranstaltung „Keine Forschung für Völkermörder“ am 27. Oktober 2026 zu entfernen sowie die „Werbebeiträge“ für die genannte Veranstaltung auf der Homepage und dem Instagram-Account des AStA jeweils zu löschen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a. Der Antrag ist unbegründet, soweit der Antragsteller die sofortige generelle Entfernung der Plakate bzw. die generelle Löschung der Beiträge begehrt. Zwar bleibt der AStA nach Auffassung des Gerichts auch in Hinblick auf die Bewerbung von Veranstaltungen anderer Hochschulgruppen an die Grenzen des hochschulpolitischen Mandats gebunden. Allerdings ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die Veranstaltung als solche noch nicht die genannten rechtlichen Rahmen überschreitet (siehe oben 1.). b. Der Antrag ist jedoch begründet, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Verwendung der Slogan der „Studierenden-Intifada“ auf ihren Werbematerialien zu unterlassen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Behauptung des Antragstellers, auf dem Plakat und dem Beitrag befinde sich in arabischer Schrift („Intifada at-Talaba“) übersetzt der Slogan der „Studierenden-Intifada“, zutrifft und sich dieser auf die internationale propalästinensischen Protestbewegung von Studierenden im Zusammenhang des Krieges in Israel und Gaza (vgl. Wikipedia-Beitrag „Gaza war protests at universities“, abrufbar unter: https://en.wikipedia.org/wiki/Gaza_war_protests_at_universities, zuletzt abgerufen am 27. Oktober 2026) bezieht. Dies wird von der Antragsgegnerin auch bestätigt.
Der englische Slogan der „student intifada“ wird als Synonym für die Studierendenproteste insbesondere in den USA verwendet. Unter diesem Slogan halten Studierende seit April 2024 zunächst nur in den USA, inzwischen international, auf dem Campus ihrer Universitäten pro-palästinensische Proteste unterschiedlichen Ausmaßes ab (Wikipedia-Beitrag „Gaza war protests at universities“ a.a.O.).
Die Mitveranstalterin der streitgegenständlichen Veranstaltung, die Hochschulgruppe „Uni(te) for Pali“, positionierte sich nach den Darlegungen des Antragstellers bereits 2024 als Teil der studentischen Protestbewegung und veröffentlichte beispielweise am 7. Oktober 2024 auf Instagram ein gemeinsames Statement der „Students for Palestine Germany“ sowie diesbezügliche Forderungen gegenüber den Universitäten.
Auch der AStA teilte den konkreten Slogan bereits in der Vergangenheit im Zuge der bremischen Protestbewegung. Eine E-Mail des AStA an die Studierenden vom 1. Juli 2025, in welcher der Werbetext der Gruppe „Uni4Pali“ für eine entsprechende Protestaktion publiziert wurde, schloss mit dem Aufruf „Globalize the Student Intifada!“.
Das Gericht lässt die Frage offen, ob der AStA durch die Verwendung des Slogans „Studierenden-Intifada“ sein hochschulpolitisches Mandat überschritten hat. Eine abschließende Klärung der Frage, ob dieser Slogan aus Sicht eines unbefangenen Beobachters bereits als Ausdruck der Billigung von Gewalttaten zu verstehen ist oder zumindest deshalb unzulässig ist, weil sie eine einseitige, diskursiv geschlossene politische Positionierung beinhaltet, die die Minderheit der Studierenden mit jüdischer Identität vom Diskurs ausschließt und zudem erheblich einschüchtert, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich.
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 21. November 2025 – 15 B 1300/25, juris Rn. 81) hat in einem versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Ansicht vertreten, dass vieles dafürspreche, dass sich jedenfalls die Parole „Yalla, yalla, Intifada“ aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Ausdruck der Billigung von Gewalttaten der HAMAS darstelle. Das Gericht führt hierbei aus (Rn. 82 bis 89):
„In ihrer wörtlichen Bedeutung könnte die Parole auch allgemein zum (friedlichen) Widerstand oder Protest gegen die israelische Besatzung und Handlungen der israelischen Regierung verstanden werden. Yalla(h) ist ein umgangssprachlicher arabischer Ausruf und bedeutet „los!“, „vorwärts!“ oder „beeil dich!“.
Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/yallah (zuletzt abgerufen am 20. November 2025).
Intifada ist der arabische Begriff für „Abschütteln“.
Vgl. Asseburg/Busse, Der Nahostkonflikt, 5. Aufl. 2023, S. 31.
Eine solche, strafrechtlich unverfängliche Deutungsmöglichkeit liegt hier allerdings fern, betrachtet man den Begriff der Intifada in seinem historischen Kontext. (…) Vor diesem geschichtlichen Hintergrund kann die Parole „Yalla, yalla, Intifada“ objektiv als Sympathiebekundung und Gutheißung der durch radikale Palästinenser verübten gewalttätigen und terroristischen Anschläge auf israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten und zweiten Intifada verstanden werden. Dass ein unbefangener Beobachter der vom Antragsteller angemeldeten propalästinensischen Versammlung zu dieser Deutung gelangte, liegt angesichts der konkreten Einzelfallumstände nahe. Die Versammlung steht im Kontext des seit dem Terroranschlag der HAMAS am 7. Oktober 2023 aktuell anhaltenden Gaza-Konflikts, der trotz der Waffenruhe weiterhin durch gewaltsame Auseinandersetzungen geprägt wird.“
Die Antragsgegnerin wendet demgegenüber schriftsätzlich ein, dass sich der Begriff der „Studierenden-Intifada“ in dem vorliegenden Sachverhalt lediglich auf friedliche Proteste von Studierenden bezieht und nicht mit einem Aufruf zur Gewalt gleichzusetzen ist. Der Antragsteller geht davon aus, dass der Slogan zumindest eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf jüdische Studierende an der Universität Bremen habe und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des Verbandes Jüdischer Studierender Nord e. V. zu den „Auswirkung der Betätigung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Uni Bremen auf Jüdische Studierende“ vom 22. Oktober 2026 (Bl. 23 eGA). In dieser heißt es unter anderem, dass die in dieser Woche online und auf dem Uni-Campus geposteten, beziehungsweise ausgehängten Posts und Plakate, die eine „Student-Intifada“ beschwörten, sich in die Vorfälle der letzten Jahre einreihen würden und die jüdischen Studierenden an der Universität Bremen zutiefst beunruhigten. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der Beratungsstelle bei antisemitischer Gewalt und Diskriminierung vom 22. Oktober 2026 (Bl. 32 eGA) wird ausgeführt:
„Solche Slogans, die sich positiv auf die Intifada beziehen, werden von Jüdinnen:Juden und Israelis hier in Deutschland - insbesondere vor dem Hintergrund der ersten und zweiten Intifada - als Befürwortung bzw. Ausweitung gewaltsamen Widerstands verstanden.
Immer wieder berichten uns Ratsuchende, wie stark sie von der Verwendung der Parole im eigenen Umfeld oder in der Öffentlichkeit betroffen sind. So zum Beispiel bei Sichtung im Öffentlichen Raum in den Wohngegenden, auf Demonstrationen, in Kulturstätten, bei Konzerten, in Chatgruppen. Aber auch im Unialltag wurde der Slogan allgegenwärtig. Er wurde an Wände geschmiert, bei Besetzungen verwendet, auf Demonstrationen skandiert.
Jüdische und israelische Studierende berichteten sowohl uns vertraulich als auch öffentlich, wie bedrohlich und einschüchternd die Aufrufe zur Intifada auf sie wirken. (…)“.
Auch führt die Rektorin in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2026 aus, dass sie zunehmend besorgte Stimmen von Mitgliedern der Universität erreicht hätten, die sich von dem bei Veranstaltungen des AStA angekündigten Diskursen ausgegrenzt gefühlt und Angst vor Diffamierung gehabt hätten.
Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach hinsichtlich der Verwendung des Begriffes der „Studierenden-Intifada“ als offen zu betrachten, ist eine erweiterte Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung notwendig, die das Interesse der Antragsgegnerin an der Verwendung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran, diese zu unterbinden, gegenüberstellt und bewertet. Diese Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und zu Gunsten des vom Antragsteller dargelegten öffentlichen Interesses aus.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung „Keine Forschung für Völkermörder“ grundsätzlich durchgeführt werden darf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihr zentrales Anliegen – namentlich die Aufklärung des behaupteten Unterstützungsbeitrags der Universität Bremen als Forschungseinrichtung für das israelische Militär – ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend voranbringen könnte. Demgegenüber sprechen aus Sicht des Gerichts nach den obigen Ausführungen gewichtige Gründe für eine Überschreitung des hochschulpolitischen Mandats, weil bereits die Verwendung des Slogans – wie nicht zuletzt in der Stellungnahme des Verbandes Jüdischer Studierender Nord e. V. sowie der Beratungsstelle bei antisemitischer Gewalt und Diskriminierung (beide vom 22. Oktober 2026) ausführlich dargelegt – auf jüdische Studierende eine erheblich einschüchternde Wirkung und faktische Ausschließung vom hochschulpolitischen Diskurs haben kann.
Zudem dürfte die Antragsgegnerin durch den Ausspruch des Gerichts, der erst am frühen Nachmittag des Tages der streitgegenständlichen Veranstaltung erfolgt, in ihren Interessen nur vergleichsweise gering belastet sein. Hierbei ist der Begriff des unverzüglichen Handelns dahingehend zu verstehen, dass die Antragsgegnerin ohne schuldhaftes Zögern, das heißt spätestens einen Tag nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses der einstweiligen Anordnung nachzukommen hat. Das damit verlangte Abhängen der Plakate mit dem Slogan der „Studierenden-Intifada“ nach Durchführung der beworbenen Veranstaltung dürfte demnach nahezu eine Selbstverständlichkeit darstellen und auch die verlangte nachträgliche Löschung der Beiträge mit dem genannten Slogan dürfte lediglich ein etwaiges (sekundäres) Dokumentationsinteresse der Antragsgegnerin berühren. 3. Der (weitere) Antrag des Antragstellers, bezogen auf die Entfernung sämtlicher „Aushänge“ der Antragsgegnerin unter positiver Bezugnahme auf den Begriff der „Intifada“ bleibt ohne Erfolg, weil für das Gericht nicht hinreichend ersichtlich ist, welche konkreten Dokumente gemeint sein sollen.
4. Auch der (weitere) Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Beiträge oder Aushänge unter positiver Bezugnahme auf „Intifada" zu veröffentlichen und zu verbreiten, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat diesbezüglich bereits das Vorliegen einer erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 45 HG HB 2026
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 7 V 3094/26 entschieden?“