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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 13.10.2016 – 7 V 2408/16

Personalvertretungsrecht, einstweilige Verfügung, 7 V 2408/16, Beschluss vom 13.10.2016
Spruchkörper
7. Kammer
Normenkette
BremPersVG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung, eine Supervision für Bedienstete der behörde mit Unterstützung des Kompetenzzentrums Gesundheitsmanagement bei der Senatorin für Finanzen anzubieten und die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen und für das Haushaltsjahr 2016/17 zu binden.

Der Antragsteller ist der Personalrat beim Stadtamt Bremen. Er beantragte mit Schreiben vom 03.09.2015 an die Amtsleitung des Stadtamtes im Wege eines Initiativantrags gem. § 58 Abs. 4 BremPersVG bis zum 01.11.2015 ein dauerhaftes Supervisionsangebot für die Eingriffsverwaltung im Stadtamt, zunächst in der behörde, und eine Ausweitung dieses Angebots auf das gesamte Stadtamt spätestens ab dem 01.07.2016. Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Jahre 2011 in der behörde begonnene Supervision für Mitarbeiter/innen der behörde sei sehr gut angenommen, dann aber nach zwölf Monaten aus Kostengründen trotz fortbestehenden Bedarfs eingestellt worden. Die Fortführung der Supervision in der behörde sei dringend erforderlich, weil die Bediensteten durch ihre gesetzeskonformen Negativentscheidungen sehr häufig belastende Gesprächssituationen erlebten. Es komme häufig zu Beschimpfungen und Beleidigungen der Beschäftigten. Die vorsprechenden Migranten/innen seien zum Teil schwer traumatisiert und könnten ablehnende Entscheidungen häufig nicht verstehen. Zeit zur Aufarbeitung schwieriger Gespräche durch einen gemeinsamen kollegialen Austausch stehe aufgrund der großen Termindichte nicht zur Verfügung. Dadurch entständen gesundheitliche Probleme bei den Beschäftigten, die in der sehr hohen Krankheitsquote zum Ausdruck kämen. Eine Gesundheitsförderung im Stadtamt finde nicht statt. Ein dauerhaftes Supervisionsangebot sei daher unerlässlich. In anderen Bremer Behörden gebe es dieses bereits.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 lehnte die Amtsleiterin diesen Initiativantrag ab. In vielen behördlichen Bereichen werde mittlerweile das lösungsorientierte Kurzzeitcoaching eingesetzt, das besser geeignet sei als die Supervision. Es könne gezielter auf bestimmte Situationen reagiert werden. Die im Stadtamt laufenden Konflikt- und Stressschulungen der Beschäftigten seien eine solche geeignete Maßnahme. Bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen seien erhebliche Belastungssituationen in allen betroffenen Abteilungen zu beachten. Bei der Priorisierung seien mehrere Kriterien zu beachten. Derzeit würden Problemlagen ermittelt. Sodann solle mit Hilfe priorisierter Maßnahmenkataloge Abhilfe geschaffen werden, z.B. durch Coaching oder auch Supervision für einzelne Organisationseinheiten. Ein Austausch von Erfahrungen der Beschäftigten habe regelmäßig in den Dienstbesprechungen zu erfolgen. Die Organisation und Durchführung obliege den Führungskräften. Bei den Planungen weiterer Maßnahmen seien die bestehenden Rahmenbedingungen der Finanzierung zu berücksichtigen. Die für 2015 zur Verfügung stehenden Mittel würden bereits weit überschritten. Präventionsangebote seien im Jahr 2015 nicht finanzierbar. Für 2016 beständen noch keine Haushaltsinformationen. Ohne ihre Kenntnis könne keine Festlegung weiterer als der zwingenden Bedarfe erfolgen.

Der Antragsteller rief daraufhin die Schlichtungsstelle an.

Am 23.11.2015 fand eine Sitzung der Schlichtungsstelle beim Senator für Inneres statt. Ausweislich des vorliegenden Sitzungsprotokolls unterbreitete der zuständige Staatsrat Ehmke folgenden Vorschlag:

1. Es erfolgt eine Supervisionsmaßnahme für die behörde und eine Coaching-Maßnahme, die für Beschäftigte aus verschiedenen Organisationseinheiten des Stadtamtes offen steht. Die Maßnahmen sollen nach Möglichkeit mindestens alle zwei Wochen stattfinden.

2. Das Stadtamt bittet das Kompetenzzentrum Gesundheitsmanagement bei der Senatorin für Finanzen um Unterstützung bei der Ausgestaltung der Maßnahmen. 3. Sofern die Durchführung/Finanzierung der Maßnahmen durch das Kompetenzzentrum möglich ist, beginnen die Maßnahmen kurzfristig, sonst nach Inkrafttreten des Haushalts 2016. Die erforderlichen Mittel werden nach Inkrafttreten des Haushalts kurzfristig bereitgestellt.

4. Die Maßnahmen werden vom Kompetenzzentrum begleitet und ausgewertet, Danach wird über die mögliche Ausweitung entschieden.

Der Personalrat beim Stadtamt Bremen nahm diesen Vorschlag am 04.01.2016 an. Mit Schreiben vom 09.08.2016 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers an den Senator für Inneres. Er wies auf das Ergebnis der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 23.11.2015 hin. Der Personalrat habe nun mehrfach bei der Amtsleitung ohne Erfolg und beim Staatsrat um Umsetzung der Einigung gebeten. Spätestens seit dem Haushaltsabschluss am 16.06.2016 habe die Dienststelle die Maßnahmen gem. § 59 Abs. 5 BremPersVG umzusetzen. Der Senator für Inneres werde aufgefordert, für eine unverzügliche Umsetzung zu sorgen.

Der Antragsteller hat am 31.08.2016 den vorliegenden Eilantrag gestellt, nachdem er am 30.08.2016 die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten mit der Anrufung des Gerichts beschlossen hatte. Er trägt vor, auch auf das Schreiben vom 09.08.2016 sei keine Reaktion erfolgt. Im Bereich der angedachten Supervisionen für die behörde sei noch nichts unternommen worden. Es würden keine Supervisionsmaßnahmen im Stadtamt angeboten. Es sei kein konkreter Supervisor angesprochen worden. Beim Kompetenzzentrum liege keine konkrete Anfrage der Beteiligten zur Unterstützung im Hinblick auf die Maßnahmen vor. Im Haushalt 2016 seien für die Supervisionen keine Mittelbindungen vorgenommen worden. Die in der Sitzung der Schlichtungsstelle getroffene Einigung sei gem. § 59 Abs. 5 BremPersVG bindend und von der Dienststelle durchzuführen. Durch die fehlende Umsetzung lasse die Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers, hier in einer sozialen Angelegenheit iSd. § 63 Abs. 1 lit. b und d BremPersVG, praktisch leerlaufen. Auch der gesetzliche Auftrag gem. § 64 Abs. 1 BremPersVG für den Personalrat sei zu beachten. Der Krankenstand beim Stadtamt sei seit Jahren extrem hoch. Zuletzt habe er durchschnittlich bei über 33 Fehltagen pro Person und Jahr gelegen. Angesichts der Entwicklung der Flüchtlingssituationen und der Arbeitsumstellungen auch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergäben sich zeitweise untragbare quantitative Arbeitsspitzen. Die damit verbundenen Spannungen im Umgang mit Migranten seien derzeit besonders belastend. Durch die alljährlich zu befürchtende Haushaltssperre drohe, dass Maßnahmen, für die keine Mittelbindung erfolgt sei, nicht umgesetzt werden könnten.

Die Beteiligte macht geltend, es bestehe für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Rechtsschutzinteresse, da die Maßnahmen im Sinne des Schlichtungsergebnisses bereits eingeleitet seien. Der Antragsteller sei darüber mit E-Mails vom 23. und 29.08.2016 informiert worden, ferner in einem am 01.09.2016 geführten Gespräch. Es bestehe weder ein zu sichernder Verfügungsgrund noch ein sicherungsbedürftiger Verfügungsanspruch. Angesichts der im August 2016 begonnenen Umsetzung des Schlichtungsergebnisses träten für den Antragsteller bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder für die kollektiven Belange der von ihm vertretenen Beschäftigten keine unzumutbaren Folgen ein, wenn eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden würde. Am 23.08.2016 sei eine Anfrage der Beteiligten beim Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) und bei der Senatorin für Finanzen erfolgt. Es habe eine Beratung über die Durchführung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vom Referat 30 der Senatorin für Finanzen durchgeführten Maßnahmen stattgefunden. Am 26.08.2016 sei ein Abstimmungsgespräch mit dem AFZ erfolgt (E-Mail der Beteiligten an das AFZ vom 29.08.2016, Blatt 19 Gerichtsakte). Am 29.08.2016 habe ein Abstimmungsgespräch mit der Senatorin für Finanzen, Referat 33 stattgefunden. Die vom AFZ empfohlene Vorgehensweise werde in den nächsten Tagen umgesetzt. Zunächst solle eine Rückkoppelung mit den Schulungsleitern/innen des Krankenhauses Bremen-Ost über Erfahrungen/Empfehlungen aus den bisher durchgeführten Schulungen der Beschäftigten des Stadtamtes zur Konflikt- und Stressbewältigung erfolgen, die in die weitere Planung mit dem AFZ und dem Referat 33 der Senatorin für Finanzen einbezogen würden. Es seien auch zahlreiche Personalentwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die vor 2015 und seitdem durchgeführt worden seien, z.B. der Kurs „Konflikt- und Stressbewältigung beim Umgang mit Publikum“, an dem seit Ende 2015 155 Personen teilgenommen hätten und bis Ende 2016 weitere 60 Personen teilnehmen würden. Dieser Kurs ziele inhaltlich exakt auf die vom Antragsteller beschriebenen Problemsituationen und deren psychische Verarbeitung ab. Geplant sei, dass alle Beschäftigten mit Kundenkontakt sukzessive diese Schulung besuchten. Die für die Umsetzung des Schlichtungsergebnisses erforderlichen Finanzmittel würden für 2016 und 2017 zur Verfügung gestellt. Ihre Höhe sei von den anfallenden konkreten Ausgaben der Supervision auf der Basis des abzuschließenden Beratungsvertrages abhängig. Mit der konkreten Umsetzung habe angesichts knapper Ressourcen unter abwägender Berücksichtigung zahlreicher anderer organisatorischer, technischer und personalbezogener Maßnahmen zunächst nicht begonnen werden können. Der Senator für Inneres habe mit Schreiben vom 31.08.2016 eine kurzfristige Umsetzung des Ergebnisses der Schlichtungsverhandlung angekündigt.

Die Beteiligte hat eine Kopie des Protokolls eines am 01.09.2016 erfolgten Gesprächs mit dem Antragsteller vorgelegt. Danach wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung auf die Aufarbeitung herausfordernder Kundensituationen nicht ausreichend sei. Der Austausch über aktuelle Arbeits-, Ablauf- und Führungssituationen sei ebenfalls für wichtig erachtet worden.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 legt die Beteiligte nochmals dar, die beantragten Maßnahmen seien bereits eingeleitet worden und ständen in der weiteren Bearbeitung. So sei im Rahmen des Monatsgesprächs im September bereits das Vorgehen zur Auswahl geeigneter Anbieter von Coaching- und Supervisionsmaßnahmen entsprechend der Empfehlung des AFZ mit dem Personalrat besprochen worden. Eine Mittelbindung könne erst erfolgen, wenn entsprechende Beratungsverträge vorlägen. Eine Mittelreservierung würde ohnehin keine rechtliche Wirkung entfalten. Für zwingende Maßnahmen sei sie auch nicht erforderlich. Aufgrund des Beschlusses der „Einigungsstelle“ würden die erforderlichen Mittel bereitgestellt, sobald sich die Maßnahme konkretisiert habe. Der Fortgang zur Umsetzung der Schlichtung hänge nunmehr auch von den bevorstehenden Veränderungen im Stadtamt ab. Im Hinblick auf die geplante Auflösung des Stadtamtes und die damit verbundene Umstrukturierung stelle sich die Frage, inwiefern die Fortführung des vorliegenden Verfahrens überhaupt noch zum begehrten Rechtsschutz führen könne. Es werde angeregt, das Verfahren zur Erledigung zu bringen.

Der Antragsteller hält der Beteiligten nunmehr entgegen, sie beschreibe lediglich Schulungsmaßnahmen, die sie andenke, und erwähne eingeleitete Coachings und Kurse zum Thema Umgang mit Publikum. Eine Supervision sei hingegen ein regelmäßiger intensiver Austausch und nicht auf drei Tage begrenzt. Supervision sei dazu da, regelmäßig konkret Spannungen und Probleme zu erörtern und Arbeitskollegen zu entlasten, indem sie Raum und Ansprache biete. Dies sei kein Kurs. Eine Umsetzung der Supervisionsangebote sei nicht ersichtlich. Es fänden lediglich Gespräche statt. Auch die Mittelbindungen seien bisher nicht erfolgt. Konkrete Anfragen an Supervisoren seien nicht gestellt worden.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Beteiligte zu verpflichten, eine Supervisionsmaßnahme für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der behörde von einem mit dem Antragsteller abgestimmten externen Supervisor ab sofort, spätestens ab dem 01.10.2016 laufend bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren anzubieten;

2. die Beteiligte zu verpflichten, das Kompetenzzentrum Gesundheitsmanagement bei der Senatorin für Finanzen um Unterstützung bei der Ausgestaltung der oben genannten Maßnahme bis spätestens zum 10.09.2016 zu bitten;

3. die Beteiligte zu verpflichten, mindestens 10.000 Euro für die Maßnahme zu 1. bereitzustellen und die Mittelbindung in mindestens der Höhe für das Haushaltsjahr 2016 und 2017 für diese Supervisionen vorzunehmen.

Die Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Gericht hat ein Schreiben des Staatsrats beim Senator für Inneres vom 31.08.2016 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beigezogen. Darin wird ausgeführt, von der Leitung des Stadtamtes sei versichert worden, dass mit dem AFZ bereits ein Modell für die Durchführung von Supervisionen und Coachingmaßnahmen entwickelt worden sei, welches noch in der 35. Kalenderwoche mit den Abteilungsleitern/innen sowie den Mitbestimmungsgremien erörtert werden solle. Die Eckpunkte des Modells lägen dem Personalrat vor. Er, der Staatsrat, gehe davon aus, dass die Umsetzung des Ergebnisses der Schlichtungsverhandlung unter Beteiligung aller Beteiligten nunmehr kurzfristig erfolge.

II. / 1.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 70 Abs. 2 BremPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) entscheidet der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und § 944 ZPO allein. Der Vorsitzende kann nach § 944 ZPO in dringenden Fällen, nämlich wenn die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer nicht vertretbaren Verzögerung führen würde, allein entscheiden. Dann ist zur Erledigung der Eilsache eine mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO bzw. in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht erforderlich (VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2009 - PV 303/09.PVL -; Beschl. v. 30.03.2010 - PV 330/10.PVB -).

Die Angelegenheit ist hier aus der Sicht des Antragstellers dringlich, da es ihm um die möglichst umgehende Umsetzung des Ergebnisses der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 23.11.2015 geht. Bei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter würde sich die Entscheidung verzögern.

Zur Entscheidung über die Verpflichtung eines Dienststellenleiters zur Umsetzung einer in der Schlichtungsstelle getroffenen Regelung ist die Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Bremen gem. § 70 Abs. 1 lit. c) BremPersVG berufen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.11.1980 - PV-B 7/80 -; VG Bremen, Beschl. v. 18.09.1981 - PV 3/81 -).

2.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten, die bevorstehenden Veränderungen bezüglich der Existenz und Aufgabenbereiche des Stadtamtes Bremen führten dazu, dass fraglich sei, ob das vorliegende Verfahren noch zum begehrten Rechtsschutz führen könne, und dass Argumente für die Erledigung des Verfahrens sprächen, sind sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein –anspruch aus diesem Grund nicht zu verneinen. Die vom Senator für Inneres öffentlich angekündigten Veränderungen sind noch nicht eingetreten und die genauen zeitlichen Abläufe der beabsichtigten Maßnahmen sind noch undeutlich. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die hier in Rede stehenden Supervisionsmaßnahmen noch während des Bestehens der jetzigen behördlichen Verhältnisse eingeführt und später im Rahmen der Aufgabenbewältigung der Nachfolgebehörde fortgesetzt werden.

3.

Es besteht jedoch kein vollumfänglicher Verfügungsanspruch im beantragten Sinn, und die Beteiligte hat den Anspruch im Übrigen bereits teilweise erfüllt. Soweit die Regelungen, auf die sich die Einigung bezieht, noch nicht vollständig umgesetzt wurden, besteht kein Verfügungsgrund.

a.

Gem. § 59 Abs. 5 Satz 1 und 2 BremPersVG ist in anderen Fällen als in personellen Angelegenheiten der Beamten und organisatorischen Angelegenheiten die Einigung vor der Schlichtungsstelle bindend. Gem. § 59 Abs. 5 Satz 3 BremPersVG hat die Dienststelle die beschlossene Maßnahme durchzuführen.

Hier liegt eine soziale Angelegenheit iSd. § 63 Abs. 1 lit. b und d BremPersVG vor. Die Einführung einer Supervision von Beschäftigten der behörde stellt eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, vor allem aber eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen dar.

Zwar wurde in der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 23.11.2015 kein ausdrücklicher Beschluss über eine erzielte Einigung gefasst. Vielmehr endet das Sitzungsprotokoll mit der Formulierung eines Vorschlags des Staatsrats und der Erklärung des Personalratsmitglieds Frau , sie wolle diesen Vorschlag im Personalrat beraten und werde das Ergebnis mitteilen. Die Annahme des Vorschlags erfolgte dann später, am 04.01.2016, durch den Personalrat, was durch einen entsprechenden Stempel und einer Unterschrift auf dem Sitzungsprotokoll zum Ausdruck kommt. Die Beteiligte hat während der Sitzung der Schlichtungsstelle und auch danach nicht geäußert, diesen Einigungsvorschlag nicht annehmen zu wollen, sodass anzunehmen ist, dass es zu der Einigung gekommen ist. Es bedurfte insoweit auch keines ausdrücklichen Beschlusses der Schlichtungsstelle. Der Gesetzgeber hat in § 59 Abs. 5 Satz 1 und 2 BremPersVG im Gegensatz zu den das Verfahren vor der Einigungsstelle betreffenden Vorschriften des § 61 Abs. 3 und 4 BremPersVG nicht das Wort „Beschluss“, sondern das Wort „Einigung“ verwendet. Soweit in § 59 Abs. 5 Satz 3 BremPersVG die Wörter „beschlossene Maßnahme“ verwendet werden, soll damit deutlich gemacht werden, dass es sich nach Satz 1 bei einer Einigung in personellen Angelegenheiten der Beamten/innen oder in organisatorischen Angelegenheiten auch um einen Beschluss des Senats handeln kann, der von der Dienststelle durchzuführen ist (vgl. GK BremPersVG/Dannenberg, § 59 Rn. 21 f.; a.A. noch Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 59 Rn. 22, der allerdings für den Fall des Fehlens eines Beschlusses das Verfahren nach § 58 BremPersVG für anwendbar hält).

b.

Der geltend gemachte Verfügungsanspruch entspricht nicht vollumfänglich der erfolgten Einigung, sodass die Beteiligte nicht verpflichtet ist, dem Begehren des Antragstellers vollumfänglich im Sinn der Antragsformulierung nachzukommen (aa.). Soweit diese Verpflichtung besteht, ist die Beteiligte ihr aufgrund ihrer vorbereitenden Maßnahmen teilweise nachgekommen und der Anspruch des Antragstellers insoweit erfüllt (bb.). Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die sich abzeichnende endgültige Umsetzung der Einigung abzuwarten (cc.)

aa.

Eine Bindungswirkung für die Beteiligte kann nur insoweit bestehen, als die getroffene Einigung ihr ein bestimmtes Tätigwerden auferlegt.

Der letztlich angenommene Einigungsvorschlag in der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 23.11.2015 beinhaltet unter Ziffer 1. u,a. die Regelung, dass eine Supervisionsmaßnahme für die behörde erfolgt, die nach Möglichkeit mindestens alle zwei Wochen stattfindet. Unter Ziffer 2. heißt es, das Stadtamt bitte das Kompetenzzentrum Gesundheitsmanagement bei der Senatorin für Finanzen um Unterstützung bei der Ausgestaltung der Maßnahme. Unter Ziffer 3. ist geregelt, die Maßnahme beginne kurzfristig, sofern die Durchführung/Finanzierung der Maßnahmen durch das Kompetenzzentrum möglich ist, sonst nach Inkrafttreten des Haushalts 2016. Die erforderlichen Mittel würden nach Inkrafttreten des Haushalts kurzfristig bereitgestellt. Unter Ziffer 4. ist geregelt, dass die Maßnahme vom Kompetenzzentrum begleitet und ausgewertet wird. Danach werde über die mögliche Ausweitung entschieden.

Soweit der Antragsteller eine einstweilige Verfügung des Gerichts beantragt mit dem Ziel der Verpflichtung der Beteiligten, eine Supervisionsmaßnahme für die Beschäftigten der behörde von einem mit dem Antragsteller abgestimmten externen Supervisor ab sofort, spätestens ab dem 01.10.2016 laufend bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren anzubieten, geht dieser Antrag über die Einigung vor der Schlichtungsstelle in mehrfacher Hinsicht hinaus. In zeitlicher Hinsicht bestand die Einigung nicht in der Festlegung eines konkret genannten Zeitpunktes, sondern darin, dass die Maßnahme kurzfristig beginne, sofern die Durchführung/Finanzierung der Maßnahme durch das Kompetenzzentrum möglich sei, sonst nach Inkrafttreten des Haushalts 2016. Der kurzfristige Beginn der Maßnahme setzt somit die Klärung der Realisier- und Finanzierbarkeit durch das Kompetenzzentrum voraus, die offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Der bremische Doppelhaushalt 2016/2017 ist zwar im Juni 2016 beschlossen worden, ein konkreter Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten ist für den Beginn der Supervision in der Einigung jedoch nicht vereinbart worden.

Auch hinsichtlich der beantragten Verpflichtung der Beteiligten, das Kompetenzzentrum Gesundheitsmanagement bei der Senatorin für Finanzen um Unterstützung bei der Ausgestaltung der Maßnahme „bis spätestens zum 10.09.2016“ zu bitten, fehlt es hinsichtlich dieses Stichtages an einer entsprechenden Vorgabe in der Einigung.

Im Einigungsvorschlag ist ferner nicht geregelt worden, durch wen die Supervision zu erfolgen hat, sodass keine Bindungswirkung der Beteiligten hinsichtlich der Beauftragung eines „mit dem Antragsteller abgestimmten externen Supervisors“ besteht.

Eine Verpflichtung der Beteiligten, „mindestens 10.000 Euro für die Maßnahme bereitzustellen und die Mittelbindung in mindestens der Höhe für das Haushaltsjahr 2016 sowie 2017 für diese Supervisionen vorzunehmen“, lässt sich ebenfalls der Einigung nicht entnehmen. Darin ist die Rede davon, dass die erforderlichen Mittel nach Inkrafttreten des Haushalts kurzfristig bereitgestellt würden. Ein bestimmter Betrag der erforderlichen Mittel ist hingegen nicht vereinbart worden und war seinerzeit aufgrund des erforderlichen Klärungsprozesses auch noch nicht abzusehen.

bb.

Soweit die Beteiligte verpflichtet ist, die erfolgte Einigung umzusetzen, ist sie dem in ausreichendem Maß, wenn auch mit einigem zeitlichen Abstand zur Schlichtung, durch Einleitung der vorbereitenden Maßnahmen nachgekommen.

Am 23.08.2016 hat die Beteiligte sich an das AFZ und das Kompetenzzentrum bei der Senatorin für Finanzen zwecks Besprechung auch sinnvoller Supervisionsmaßnahmen für das Stadtamt gewandt. Es fand am 26.08.2016 eine Beratung der Beteiligten mit dem AFZ über die Durchführung der geplanten Maßnahmen statt. Es wurde resümiert, dass herausfordernde Kundensituationen insbesondere im Bereich der behörde im Rahmen einer zielgerichteten Supervision, auch in Form von Fallbesprechungen, reflektiert werden sollen und Maßnahmen nach einer Testphase etabliert werden sollen. Dies solle einhergehen mit einer Rückkoppelung mit den Schulungsleitern/innen des Krankenhauses Ost über Erfahrungen und Empfehlungen aus den bisher durchgeführten Schulungen der Beschäftigten des Stadtamtes zur Konflikt- und Stressbewältigung. Es solle Kontakt mit der Universität Bremen aufgenommen werden zwecks Suche nach geeigneten Anbietern/innen für die Maßnahmen. Ferner sollten die verschiedenen Fachdienste einbezogen werden und es solle die Einbindung der Maßnahme in solche des betrieblichen Gesundheitsmanagements geprüft werden. Am 29.08.2016 fand zudem ein Abstimmungsgespräch der Beteiligten mit der Senatorin für Finanzen, Referat 33 statt. Am 01.09.2016 erfolgte ein Gespräch mit dem Personalrat zum Thema Supervision, in dem dieser eine Ausweitung der im Rahmen einer Supervision zu behandelnden Themen anregte. Die Beteiligte hat ferner erklärt, die für die Umsetzung des Schlichtungsergebnisses erforderlichen Finanzmittel würden für 2016 und 2017 zur Verfügung gestellt. Ihre Höhe sei von den anfallenden konkreten Ausgaben der Supervision auf der Basis des abzuschließenden Beratungsvertrages abhängig. Der Senator für Inneres habe mit Schreiben vom 31.08.2016 eine kurzfristige Umsetzung des Ergebnisses der Schlichtungsverhandlung angekündigt.

cc.

Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, dass die Einführung einer Supervision für die Beschäftigten der behörde unter Zurverfügungstellung der erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erfolgen wird. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, dies abzuwarten. Weitergehende Ansprüche des Antragstellers, die im Wege einer einstweiligen Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt durchsetzbar sind, sind nicht ersichtlich.

Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 59 PersVG HB, § 58 PersVG HB, § 63 PersVG HB, § 70 PersVG HB, § 61 PersVG HB, § 64 PersVG HB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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