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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 28.07.2026 – 7 K 3743/25

Beamtenversorgung: Erstattungsanspruch gegen den Empfänger von nach dem Tode des Beamten erbrachter Geldleistungen (Versorgungsbezüge) auf dessen Konto, 7 K 3743/25, Urteil vom 28.07.2026
Spruchkörper
7. Kammer
Normenkette
BremBeamtVG § 62 Abs 4 BremBeamtVG § 62 Abs 5

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2025 wird aufgehoben, soweit er eine Rückforderung in Höhe von 1.895,62 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

gez. Dr. Kommer

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags, der ihm nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten von dessen Konto überwiesen wurde.

Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke. Der später verstorbene Versorgungsempfänger der Beklagten, , war Kunde beim Kläger und hatte diesem für Zahlungsforderungen ein Lastschriftmandat bei dessen Bank,

(fortan: Geldinstitut), erteilt.

Der Versorgungsempfänger kaufte am 13. November 2024 beim Kläger Medikamente für einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 4.101,95 Euro. Diese bekam er sofort ausgehändigt. Den Rechnungsbetrag zog der Kläger über das Lastschriftmandat vom Konto des Versorgungsempfängers ein.

Zwischen dem 15. und dem 16. Dezember 2024 verstarb der Versorgungsempfänger. Am 3. Februar 2025 erhielt Beklagten Kenntnis vom Tod des Versorgungsempfängers durch eine Traueranzeige vom 1. Februar 2025 (Bl. 36 der Behördenakte – BA). Noch am selben Tag wandte er sich an die des Versorgungsempfängers, die sich laut Mitteilung des Standesamtes um den Nachlass des Verstorbenen kümmere, und bat sie, die für die Monate Januar und Februar 2025 überzahlten Versorgungsbezüge zu erstatten, sollte ein Rückruf des Betrages von dem Geldinstitut des Verstorbenen nicht gelingen (Bl. 41 BA).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 (Bl. 45 BA) teilte das Geldinstitut der Beklagten mit, dass eine Rückzahlung nicht möglich sei, da das Konto des Versorgungsempfängers zum Zeitpunkt des Eingangs der Leistungsrückforderung am 5. Februar 2025 nicht über eine ausreichende Deckung verfügt habe. Der Kontostand des Versorgungsempfängers habe im Zeitpunkt vor der Rückforderung der Beklagten -5.182,45 Euro betragen. Dem Schreiben fügte das Geldinstitut eine Übersicht der Verfügungen vom Konto des Verstorbenen im Zeitraum zwischen dem Eingang der überzahlten Leistung und dem Eingang der Rückforderung bei, aus der sich ergibt, dass vom Konto des Versorgungsempfängers am 6. Januar 2025 4.101,95 Euro an den Kläger überwiesen wurden. Als „Sterbedatum“ wird der 15. Dezember 2024 angegeben. Als „Datum der positiven Kenntnisname“ ist der 10. Januar 2025 aufgeführt.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 4.101,95 Euro angehört (Bl. 61 BA).

Mit Bescheid vom 18. August 2025 forderte der vom Kläger die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 4.101,95 Euro zurück. Er verwies auf den Tod des Versorgungsempfängers. Dieser sei ihm erst verspätet bekannt geworden, sodass Versorgungsbezüge für Januar und Februar 2025 in Höhe von 3.155,41 Euro bzw. 3.248,34 Euro, also insgesamt 6.403,75 Euro zu Unrecht gezahlt worden seien. Dem Geldinstitut sei trotz des sofort eingeleiteten Rückrufs keine Rückzahlung möglich, weil das Konto des Versorgungsempfängers über keine ausreichende Deckung verfügt habe. Der Kläger habe am 6. Januar 2025, also nach dem Tod des Versorgungsempfängers, insgesamt 4.101,95 Euro von dessen Konto erhalten. Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen worden seien, würden gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht gelten. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, hätten die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über einen entsprechenden Betrag verfügt hätten, diesen Betrag der überweisenden Stelle gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG zu erstatten. Die Einschränkungen des § 63 Abs. 2 BremBeamtVG würden nicht gelten. Die zur Erstattung verpflichtete Person könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Für die Behörde bestehe keine Pflicht und auch keine Möglichkeit zu einer Billigkeitsentscheidung.

Im Juni wurde ein von einer Versicherung des Versorgungsempfängers nach dessen Tod von dessen Konto abgebuchter Betrag in Höhe von 1.030,68 Euro nach Rückbuchung auf das Konto des Versorgungsempfängers vom Geldinstitut an die Beklagte zurücküberwiesen (Bl. 75 und 85 BA). Zudem erfolgten weitere Rückzahlungen an die Beklagte in Höhe von 197,46 Euro der , in Höhe von 490,66 Euro der und in Höhe von 583,00 Euro der

(Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juli 2026).

Mit Schreiben vom 27. August 2025 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 2025 (Bl. 133 BA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2025 wies der Magistrat den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 1. Oktober 2025 zugestellt.

Der Kläger hat am 30. Oktober 2025 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass die Beklagte keine Leistung an ihn im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erbracht habe. Die Abbuchung vom Konto des Versorgungsempfängers auf sein eigenes Konto sei am 6. Januar 2026 durchgeführt worden, während die Beklagte die Versorgungsbezüge erst im Februar 2025 ausgezahlt habe. Die Beklagte habe zudem nicht an ihn – den Kläger – leisten wollen und habe dies auch nicht getan. Eine Leistung sei – wenn überhaupt – an die Erben des Klägers erfolgt, die mit dessen Tod Inhaber des Kontos des Versorgungsempfängers geworden seien. Dass er sich in sonstiger Weise bereichert habe, sei schon deshalb zweifelhaft, weil die Versorgungsbezüge entweder ganz oder zu überwiegenden Teilen gezahlt worden seien, nachdem der Rechnungseinzug erfolgt sei. Die Beklagte übersehe, dass die Leistungskondiktion vorrangig sei. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 5 BremBeamtVG lägen in seinem Fall nicht vor, denn er habe weder Geldleistungen der Beklagten in Empfang genommen, noch über den entsprechenden Betrag verfügt. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihren etwaigen Erstattungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, da es sich bei dem betreffenden Anspruch nicht um einen öffentlich-rechtlichen handele. Es fehle an einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Ein solches lasse sich nicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Versorgungsempfänger herleiten, denn bei dem von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch handele es sich nicht um eine von Erblasser herrührende, vererbte Verbindlichkeit, sondern eine in der Person des Erben als solchen entstandene Verbindlichkeit. Das zwischen dem Versorgungsempfänger und der Beklagten bestehende Über- und Unterordnungsverhältnis wiederum sei mit dem Tode des Versorgungsempfängers erloschen. Desweitereh sei er – der Kläger – nicht bereichert, da in gleicher Höhe Leistungen an den Versorgungsempfänger erbracht habe (§ 818 Nr. 3 BGB) und die überzahlten Versorgungsbezüge dadurch sogleich wieder aus seinem Vermögen abgeflossen seien, weil er die Medikamente auch gegenüber seinem Lieferanten habe bezahlen müssen. Schließlich sei die Rückforderung rechtswidrig, weil die Beklagte keine ausreichende Billigkeitsentscheidung getroffen habe, wie sie die aus dem Beamtenverhältnis resultierende Fürsorge- und Treuepflicht erfordert hätte. Schließlich habe er dem verstorbenen Beamten lebenswichtige Medikamente bereits gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie teilt ergänzend mit, dass sich ihre Forderung aufgrund der Besoldungserhöhung rückwirkend zum 1. Dezember 2024 um 143,78 Euro auf 3.958,17 Euro verringert habe. Allerdings sei das entsprechende Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge noch nicht von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen worden; dies sei insoweit abzuwarten. Die Versorgungsbezüge für Januar 2025 in Höhe von 3.155,41 Euro seien am 27. Dezember 2024 auf das Konto des Versorgungsempfängers gebucht worden, also vor der Buchung der Forderung des Klägers am 6. Januar 2025. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe das Konto des Versorgungsempfängers mit – 2.521,88 Euro über keine ausreichende Deckung verfügt. Der Kläger sei Empfänger im Sinne des § 63 Abs. 3 BremBeamtVG der Gelder der Beklagten geworden. „Empfänger“ im Sinne dieser Norm seien auch Personen, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Die Ausführungen, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regele, würden nicht greifen. Die Einschränkungen des § 63 Abs. 2 BremBeamtVG würden hier nicht gelten. Demnach kann sich die zur Erstattung verpflichtete Person nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen und für die Behörde bestehe keine Pflicht oder Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Eine eventuelle Stundung oder ein Erlass richteten sich nach dem Haushaltsrecht. Grundlage der Rückforderung sei vorliegend vielmehr § 63 Abs. 5 BremBeamtVG. Im BremBeamtVG fehle eine Regelung, dass der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Die Ausgangslage – gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung – und die Interessenlage im Bereich der Versorgung seien jedoch die Gleiche wie im Rentenrecht. Der Erstattungsanspruch sei daher durch Rückforderungsbescheid geltend zu machen. Im Übrigen sei die vorliegende Rechtsbeziehung nach der maßgebenden Sonderrechtstheorie eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur, da die maßgeblichen Normen, insbesondere § 63 BremBeamtVG ausschließlich Träger öffentlicher Gewalt berechtigten oder verpflichteten. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 legte die Beklagte weitere Kontoauszüge des Versorgungsempfängers vor und führte aus, dass weitere Erstattungen erfolgt seien.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 18. Juni 2026 auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Rechtliche Würdigung

Über die Klage kann der Einzelrichter entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 18. Juni 2026 auf ihn übertragen wurde.

Die zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2025 ist rechtswidrig, soweit er eine Rückforderung in Höhe von 1.895,62 Euro übersteigt, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. I. Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gegenüber dem Kläger ist § 63 Abs. 5 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG). Danach haben, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, unter anderem Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach § 63 Abs. 4 BremBeamtVG von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.

II. Das Gericht geht nunmehr nach Vorlage der Kontoauszüge durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026, die unter anderem den Eingang der Versorgungsbezüge ausweisen, im Ausgangspunkt davon aus, dass die Beklagte am 27. Dezember 2024 Versorgungsbezüge für den verstorbenen Versorgungsempfänger für den Monat Januar 2025 in Höhe von 3.166,74 Euro (fortan: Januarbezüge) und am 30. Januar 2025 für den Monat Februar 2025 in Höhe von 3.271,01 Euro (fortan: Februarbezüge) auf dessen Konto bei der (fortan: Geldinstitut) überwiesen hat.

Damit liegen im Ausgangspunkt – nunmehr unstreitig – überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 6.437,75 Euro vor. Insoweit erfolgte die Überweisung von Versorgungsbezügen gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versorgungsempfängers. Sie gelten gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 BremBeamtG als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht.

III. Ausgehend davon ist die streitgegenständliche Rückforderung der Beklagten in Höhe von 4.101,95 Euro gegenüber dem Kläger zunächst teilweise in Höhe von 935,21 Euro rechtswidrig, da in dieser Hinsicht im Ergebnis von Seiten der Beklagten vorrangig gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 BremBeamtVG gegenüber dem Geldinstitut vorzugehen ist (hierzu 1.). Aufgrund bereits erfolgter Erstattungen seitens Dritter gegenüber der Beklagten ist der von dem Kläger zurückgeforderte Betrag zudem im Ergebnis um weitere 1.271,12 Euro zu reduzieren (hierzu 2.). Im Übrigen ist der streitgegenständliche Bescheid – in Hinblick auf eine verbleibende Rückforderung in Höhe von 1.895,62 Euro – rechtmäßig (hierzu 3.). Die teilweise Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides lässt sich vorab wie folgt zusammenfassen:

4.101,95 Euro Rückforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger [darin enthalten 3.166,74 Euro (Januarbezüge)].

- 935,21 Euro Vorrangiger Rückforderungsanspruch [der Beklagten gegenüber dem Geldinstitut [i.H.v. 3.271,01 Euro (Februarbezüge) von 6.437,75 Euro (Gesamtbetrag der überzahlten Versorgungsbezüge)].

- 1.271,12 Euro Weitere Erstattungen Dritter [in Hinblick auf nachrangige 3.166,74 Euro (Januarbezüge)].

= 1.895,62 Euro Verbleibender rechtmäßiger Rückforderungsbetrag.

1. Die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung von insgesamt 4.101,95 Euro gegenüber dem Kläger ist teilweise rechtswidrig, da im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von 935,21 Euro vorrangig gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 BremBeamtVG gegenüber dem Geldinstitut vorzugehen ist.

Voraussetzung der Rückforderung nach § 63 Abs. 5 BremBeamtVG ist unter anderem, dass der von der Beklagten zurückgeforderte Betrag nicht nach § 63 Abs. 4 BremBeamtVG von dem Geldinstitut überwiesen wird, auf dessen Konto die Geldleistung zunächst von der Versorgungsstelle überwiesen wurde.

Gemäß § 63 Abs. 4 BremBeamtVG gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Die Rückforderungsansprüche der Beklagten aus § 63 Abs. 4 Satz 2 BremBeamtVG (gegenüber dem Geldinstitut) und § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG (gegenüber dem Empfänger) stehen in einem Vorrangverhältnis zueinander, das heißt es besteht kein Anspruch der Beklagten gegen den Empfänger nach § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG, soweit die Beklagte einen Anspruch gegenüber dem Geldinstitut auf Rücküberweisung gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 BremBeamtVG hat (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 118 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) u.a.: BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 5 R 25/13 R, juris Rn. 34).

a. Das Geldinstitut ist vorliegend jedoch in Hinblick auf den Gesamtbetrag der überzahlten Versorgungsbezüge durch die Beklagte bezogen auf die am 30. Januar 2025 überwiesenen Februarbezüge (in Höhe von 3.271,01 Euro) vorranging in Anspruch zu nehmen.

aa. Zwar ist diesbezüglich keine Rücküberweisung durch das Geldinstitut aufgrund eines Guthabens auf dem Konto möglich, da das Konto sich im Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsbegehrens der Beklagten am 5. Februar 2025 im Soll befunden hat. Der Umstand, dass sich das Konto im Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens im Soll befunden hat, führt jedoch nicht dazu, dass das Geldinstitut die Rücküberweisung von vornherein verweigern darf. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BremBeamtVG („...es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.“). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eines Soll-Stands des Kontos bedacht hat. Andernfalls hätten anderweitige Verfügungen nur in denjenigen Fällen Bedeutung, in denen sie ein nach der Gutschrift auf dem Konto vorhandenes Guthaben aufzehren oder jedenfalls unter den Versorgungsbetrag absenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 14/09, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 65/07 R, juris Rn. 15).

bb. Das Geldinstitut kann sich in Hinblick auf die am 31. Januar 2025 überwiesenen Februarbezüge jedoch nicht gemäß § 63 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG auf anderweitige Verfügungen über den entsprechenden Betrag berufen, weil es im Zeitpunkt des Eingangs der genannten Versorgungsbezüge bereits Kenntnis vom Ableben des Versorgungsempfängers gehabt hat.

Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Versorgungsempfängers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung im Sinne des § 63 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG gegenüber der Versorgungsstelle aus (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 118 SGB VI: BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R, juris Rn. 17; zu § 52 Abs. 4 BeamtVG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 14/09, juris Rn. 17 f.). Denn die Unkenntnis des Geldinstituts vom gesetzlich fingierten Vorbehalt in § 63 Abs. 4 Satz 1 BremBeamtVG („Gutgläubigkeit“) ist der Grund dafür, dass die im Widerspruch zum Vorbehalt stehenden Verfügungen das Geldinstitut von der Pflicht zur Rücküberweisung gegenüber der Versorgungsstelle befreien (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 17).

Dass das Geldinstitut bereits vor Gutschrift der Februarbezüge auf dem Konto Kenntnis vom Ableben des Versorgungsempfängers hatte, ergibt sich nach der Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus der Antwort des Geldinstituts vom 5. Februar 2025 auf die Rückforderung der Beklagten (Bl. 45 f. BA). Dort steht als „Datum positive Kenntnisnahme“ der 10. Januar 2025, darauffolgend als „Sterbedatum“ der 15. Dezember 2024. Es ist daher davon auszugehen, dass das Geldinstitut bereits am 10. Januar 2025 Kenntnis vom Ableben des Versorgungsempfängers hatte. Dass sich das „Datum der positiven Kenntnisnahme“ auf einen anderen Umstand beziehen könnte, ist nicht erkennbar. Ausweislich der nunmehr vorgelegten weiteren Kontoauszüge wurde nach Eingang der Februarbezüge am 30. Januar 2025 bis zum Eingang des Rückforderungsbegehrens der Beklagten beim Geldinstitut am 5. Februar 2025 noch anderweitig vom Konto in Höhe von insgesamt 2.200,98 Euro verfügt. Diese Verfügungen wurden in Kenntnis des Todes des Versorgungsempfängers durchgeführt, sodass sich das Geldinstitut nach den obigen Ausführungen nicht anspruchsausschließend gemäß § 63 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG im Hinblick auf diesen Betrag berufen kann. Sollten nach dem 5. Februar 2025 noch weitere anderweitige Verfügungen vom Konto vorgenommen worden sein, könnte sich das Geldinstitut auf diese ebenfalls nicht anspruchsausschließend berufen.

b. Im Hinblick auf den verbleibenden Betrag der überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 3.166,74 Euro (Januarbezüge) ist hingegen ein Anspruch gegenüber dem Kläger nicht bereits aufgrund eines (denkbaren) vorrangigen Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Geldinstitut ausgeschlossen.

aa. Das Konto des verstorbenen Versorgungsempfängers beim Geldinstitut wies im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsbegehrens der Beklagten beim Geldinstitut zunächst kein Guthaben im Sinne von § 63 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BremBeamtVG aus, sondern war im Soll.

bb. Zudem hatte das Geldinstitut bis zum 9. Januar 2025 noch keine positive Kenntnis vom Tod des Versorgungsempfängers (siehe oben a.), sodass sich dieses gegenüber einem etwaigen Rückforderungsbegehren der Beklagten gemäß § 63 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG auf die nach dem Eingang der Januarbezüge am 27. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2024 erfolgten anderweitigen Verfügungen – die in der Summe den Betrag von 3.166,74 Euro deutlich übersteigen (unter anderem und allein schon die Lastschriftabbuchung zugunsten des Klägers) – berufen kann.

cc. Der Umstand, dass das Geldinstitut von dem Konto des verstorbenen Versorgungsempfängers im maßgeblichen Zeitraum auch Abbuchungen zu eigenen Gunsten vorgenommen hat, steht der Einwendung anderweitiger Verfügungen nach § 63 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG (oben aa.) des Geldinstituts gegenüber der Beklagten im Ergebnis nicht entgegen.

Nach Eingang der ersten überzahlten Versorgungsbezüge am 27. Dezember 2024 ergeben sich aus den nunmehr vorgelegten Kontoauszügen (Anlagen BK02 bis BK04 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juli 2026) zwar Abbuchungen in Höhe von 118,63 Euro und 5,95 Euro (jeweils am 30. Dezember 2024) sowie 70 Euro (am 3. Januar 2025) und 5,95 Euro (am 3. Februar 2025), welche zugunsten des Geldinstituts erfolgt sind.

Aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 4 Satz 4 BremBeamtVG folgt zwar ferner, dass das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet darf. Diese Regelung führt jedoch lediglich zur Unwirksamkeit einer zu Gunsten des Geldinstituts getroffenen Verfügung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger (Rechtsgedanke des § 134 BGB); insoweit muss sich das Geldinstitut so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände. Eine darüber hinausgehende Wirkung in der Art einer Sanktionsdrohung, wonach die Entlastung nach § 63 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BremBeamtVG generell nur zulässig sei, solange sich das Geldinstitut nicht verbotswidrig befriedigt habe, wird in § 63 Abs. 4 Satz 4 BremBeamtVG indes gerade nicht normiert. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Wirkung dieser Vorschrift darin, die Anwendbarkeit von Satz 3 auf Verfügungen zu Gunsten des Institutsvermögens auszuschließen und klarzustellen, dass es sich dabei nicht um „anderweitige“ Verfügungen handelt (vgl. zum Verhältnis von § 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI: BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 120/07 R, juris Rn. 24; Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R, juris Rn. 33).

Die Vorschrift des Satz 4 ist demnach – vereinfacht ausgedrückt – lediglich als Ausnahme zu Satz 3 zu verstehen (BeckOGK/Körner, 15.2.2026, SGB VI § 118 Rn. 49, beck-online). c. Damit kommt im Ergebnis eine Inanspruchnahme des Klägers als Empfänger gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG von vornherein nur im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 3.166,74 Euro in Betracht.

2. Die nunmehr von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Juli 2026 genannten weiteren Erstattungen führen im Ergebnis dazu, dass der grundsätzliche Anspruch der Beklagten gegenüber Empfänger und Verfügenden im Sinne des § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG und damit auch gegenüber dem Kläger in Höhe von 3.166,74 Euro (oben zu 1.) mittlerweile als teilweise erfüllt anzusehen ist.

a. Da die Beklagte gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Satz 1 BremBeamtVG verpflichtet ist, ihren Rückforderungsanspruch vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen, wirken sich Leistungen Dritter, d.h. nicht des Geldinstituts, aufgrund eines gegenüber den Empfängern und Verfügenden i.S.d. § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG bestehenden Rückforderungsanspruchs der Beklagten auf das vorliegende Rückforderungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als weiterer Empfänger aus. Andernfalls würden sie sich zulasten eines Anspruchs gegenüber dem Geldinstitut auswirken und insoweit im Widerspruch zum Vorrangverhältnis der Rückforderungsansprüche nach § 63 Abs. 4 und 5 BremBeamtVG stehen.

Die erfolgten Erstattungen in Höhe von 197,46 Euro der

, in Höhe von 490,66 Euro der und in Höhe von 583,00 Euro haben damit den verbleibenden Rückforderungsanspruch der Beklagten teilweise erfüllt, sodass lediglich noch ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.895,62 Euro von Pflichtigen i.S.d. § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG nicht erfüllt ist (3.166,74 Euro – 1.271,12 Euro).

b. Dies gilt hingegen nicht für den ebenfalls bereits erstatteten Betrag in Höhe von 1.030,68 Euro. Aus der Behördenakte ergibt sich, dass dieser Geldbetrag von dem Geldinstitut aufgrund einer Rücküberweisung der Debeka erfolgte (vgl. Bl. 75 ff. und 85 BA). Dieser Betrag ist zunächst vom im Soll befindlichen Konto (zu Lasten des Geldinstituts) abgebucht worden. Führt das Geldinstitut den Betrag nach Rücküberweisung eines Dritten auf das Konto an die Beklagte ab, ist dies als Leistung des Geldinstituts anzusehen. Ein Vermögenszuwachs auf Seiten des Geldinstituts durch die Rücküberweisung eines zuvor vom Konto abgebuchten Betrages ist nicht eingetreten (Nullsummenspiel). Demgegenüber hat die Erstattung gegenüber der Beklagten im Ergebnis zu einer entsprechenden Vermögensminderung auf Seiten der kontoführenden Bank geführt.

3. Im Übrigen ist der streitgegenständliche Bescheid – in Hinblick auf eine Rückforderung in Höhe von 1.895,62 Euro – rechtmäßig.

a. Zunächst ist es nicht geboten, den Rückforderungsbetrag um weitere 143,78 Euro aufgrund einer (möglichweise noch erfolgenden) rückwirkenden Besoldungserhöhung zu Gunsten des Verstorbenen Versorgungsberechtigten zu reduzieren.

Eine rückwirkende Besoldungserhöhung (mit Wirkung für Dezember 2024) ist weiterhin nicht gesetzlich beschlossen. Diese dürfte zudem keine unmittelbaren Folgen für das streitgegenständliche Rückforderungsverhältnis haben.

b. Der Beklagten kommt zudem eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16, juris Rn. 15).

Dies ist hier der Fall. Die Beklagte macht einen Rückforderungsanspruch aus § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG geltend, der einseitig die Beklagte als Versorgungsstelle und damit in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Person berechtigt. Auch wenn der Kläger selbst nicht in einer beamtenrechtlichen Beziehung zur Beklagten steht, stehen die Beklagte und der Kläger bezüglich dieses Rückforderungsanspruchs in einem Über- und Unterordnungsverhältnis (vgl. ebenfalls mit ausführlicher Argumentation zur entsprechenden landesrechtlichen Regelung: VG Berlin, Urteil vom 20. April 2021 – 5 K 300/20, juris Rn. 22 ff.).

c. Die Versorgungsbezüge für den Monat Januar 2025 in Höhe von 3.011,63 Euro wurden durch die Beklagte erbracht, nachdem der Beamte zwischen dem 15. und dem 16. Dezember 2024 verstarb. Insoweit erfolgte die Überweisung von Versorgungsbezügen gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Beamten. Sie erfolgte gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 BremBeamtG als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Nach dem Tod des Versorgungsberechtigten standen diese Bezüge weder ihm noch seinen Erben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG) zu. d. Die Beklagte darf den Kläger auch zu Recht als Empfänger im Sinne des § 63 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 BremBeamtVG hinsichtlich des streitigen Betrages in Anspruch nehmen.

Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 20. Januar 2023 (Aktenzeichen 7 K 842/22) zur Begriffsbestimmung des „Empfängers“ der Geldleistung im Sinne des § 63 Abs. 5 Satz 1 Altenative 1 BremBeamtVG auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Parallelnorm des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verwiesen, wonach „Empfänger“ im Sinne der Norm Personen sind, die die Geldleistung unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Erfasst werden die Empfänger von Barzahlungen (unmittelbare Empfänger) wie auch Personen, die den entsprechenden Betrag durch Gutschriften im bargeldlosen Zahlungsverkehr (mittelbare Empfänger) erhalten haben (VG Bremen, Urteil vom 20. Januar 2023 – 7 K 842/22, juris Rn. 29, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 105/11, juris Rn. 26 f.). Diese Begriffsbestimmung zum Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI ist nach Auffassung der Kammer auch auf den Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG übertragbar (VG Bremen, Urteil vom 20. Januar 2023 a.a.O. Rn. 29).

Danach hat der Kläger Geldleistungen in Form von Versorgungsbezügen, die nach dem Tod des Beamten erbracht wurden, in Empfang genommen, indem ihm vom Konto des Beamten, auf das die Versorgungsbezüge überwiesen wurden, per Lastschrifteinzug Geld überwiesen wurde.

Das Argument des Klägers, die Leistungskondiktion sei nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vorrangig und zwischen ihm und der Beklagten sei keine unmittelbare Leistungsbeziehung vorhanden, überzeugt nicht. Diese Einwände vermögen es nicht, die Eigenschaft des Klägers als Empfänger der Versorgungsleistungen in Zweifel zu ziehen. Die Vorschrift des § 63 Abs. 4 und 5 BremBeamtVG stellt insoweit eine spezielle Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Versorgungsbezügen für den Fall von nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erbrachten Versorgungsleistungen dar, sodass sich die Rückforderung gerade nicht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Letzteres gilt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BremBeamtVG gerade nur dann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 63 Abs. 5 BremBeamtVG stellt eine solche abweichende gesetzliche Regelung dar. § 63 Abs. 4 und 5 BremBeamtG ist der bundesgesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung nachempfunden worden (Bremische Bürgerschaft Drs. 18/1519, S. 87), welche wiederum die versorgungsrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich den im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen in § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI anpassen soll. Sie sollen den Rückforderungsanspruch des Dienstherrn sicherstellen, wenn Geldleistungen in Unkenntnis des Todes des Berechtigten auf dessen Konto überwiesen und daher zu Unrecht geleistet worden sind. Dadurch werden bisher anfallender Verwaltungsaufwand zur Sicherstellung der Rückforderungsmöglichkeit minimiert bzw. gänzlich vermieden (BT Drs. 14/7064, S. 39).

e. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gehalten ist, anstelle des Klägers eine andere mögliche Erstattungsperson in Anspruch zu nehmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit 4.101,95 Euro den mit Abstand höchsten Betrag nach dem Tod des Versorgungsempfängers empfangen hat, welcher einen wesentlichen Teil der überzahlten Versorgungsbezüge ausmacht.

Zwar wäre zwar denkbar, dass die Beklagte alternativ zum Kläger die Alleinerbin des Versorgungsempfängers öffentlich-rechtlich in Anspruch nimmt. Allerdings dürfte der Beklagten in diesem Fall ein Wahlrecht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten obliegen (vgl. zum Wahlrecht bei mehreren Erstattungspflichtigen nach § 118 Abs. 4 SGB VI: BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 4/18 R, juris Rn. 30).

f. Schließlich überzeugt auch der sinngemäße Einwand des Klägers, von der Rückforderung müsse die Beklagte aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen, nicht.

Anders als etwa im Fall der Rückforderung von „überzahlten“ Versorgungsbezügen nach § 63 Abs. 2 Satz 3 BremBeamtVG, von der aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 27. September 2023 – 2 LB 102/23, juris Rn. 33), sieht die vorliegende Rechtsgrundlage eine im Grundsatz gebundene Entscheidung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es deshalb von vornherein nicht auf Billigkeitserwägungen an.

g. Die Haftung von Empfängern gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG (vgl. VG Bremen, Urteil vom 20. Januar 2023 – 7 K 842/22, Rn. 39; keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der entsprechenden landesrechtlichen Regelung offenbar auch: VG Berlin, Urteil vom 20. April 2021 – 5 K 300/20; für die Parallelvorschrift in § 118 Abs. 4 SGB VI vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 4/18 Rn. 31 ff.; so auch bereits im Urteil vom 11. Dezember 2002 – B 5 RJ 42/01 R, Rn. 30 und Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 53/01, Rn. 30; für eine teleologische Reduktion des § 118 Abs. 4 SGB VI im Fall eines mittelbaren gutgläubigen Empfängers: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2019 – L 2 R 116/19, Rn. 44 ff.; daraufhin zuletzt offengelassen: BSG, Urteil vom 17. Juni 2020 – B 5 R 21/19 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 1 BvR 606/14, Rn. 7; alle juris).

Die mit der Erstattungspflicht nach § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG verbundene „verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung“ dient dem Zweck der effektiven Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen des Versorgungsgebers aufgrund von nach dem Tod des Versorgungsempfängers zu Unrecht gezahlter Versorgungsbezüge. Mit der damit verbundenen Sicherung der Rückforderung öffentlicher Mittel dient die Regelung einem Gemeinwohlbelang. Sie belastet auch einen gutgläubigen Empfänger nicht unangemessen. Dabei ist zu beachten, dass der Rückforderungsanspruch aus § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG nachrangig zum Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 BremBeamtVG ist. Lediglich in dem Fall, dass ein solcher Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen ausscheidet, kommt eine Erstattungspflicht nach § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG in Betracht. Dabei knüpft diese Erstattungspflicht letztlich an die Vermögensverschiebung vom Konto, auf das die Versorgungsbezüge geflossen sind, an. Diese Vermögensverschiebung soll rückabgewickelt werden. Der mittelbare Empfänger der Versorgungsbezüge wird dabei letztlich so gestellt, als wenn der Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge, aus denen er seine Zahlung gegenüber dem Empfänger geleistet hat, nicht erhalten und aus diesen Grund gegenüber dem Empfänger zahlungsunfähig gewesen wäre. Das Risiko des Zahlungsausfalls trug der Kläger als Vertragspartner des Versorgungsempfängers auch ursprünglich; an diesem wird er vorliegend durch die Sonderregelung in § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG länger festgehalten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2008 – L 22 R 142/06, juris Rn. 63; SG Freiburg, Urteil vom 13. Februar 2024 – S 6 R 1668/22, juris Rn. 27).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat hier die Rechtsfrage, ob Personen, an die – wie an den Kläger – der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto eines verstorbenen Beamten weitergeleitet wurde, als „Empfänger“ im Sinne des § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG von überzahlten Beamtenbezügen anzusehen ist, so dass ein Rückforderungsverhältnis zu der Beklagten begründet sein kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 62 BremBeamtVG, § 63 BremBeamtVG, § 52 BeamtVG, § 21 BremBeamtVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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