Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 11.09.2026 – 6 K 564/23
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- Verordnung über den Ausgleich von Vorgriffsstunden
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die von ihr geleisteten U50-Vorgriffsstunden einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der Verordnung über den Ausgleich von Vorgriffsstunden zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen finanziellen Ausgleich für sogenannte Vorgriffsstunden. Die 1968 geborene Klägerin war zunächst als verbeamtete Lehrerin im Schuldienst der Beklagten tätig. Sie leistete im Schuljahr 2003/2004 für ein Halbjahr, im Schuljahr 2004/2005 im gesamten Schuljahr und im Schuljahr 2005/2006 für ein Halbjahr jeweils eine zusätzliche Lehrerwochenstunde (sogenannte Vorgriffsstunden) gemäß der 2015 außer Kraft getretenen Verordnung über die Festlegung abweichender Unterrichtsverpflichtungen vom 23.05.2003 (nachfolgend Unterrichtsabweichungsverordnung). Zum 01.08.2013 wechselte sie in den Schuldienst .
Mit Schreiben vom 02.01.2022 beantragte sie bei der Beklagten einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden.
Nach einer erneuten Antragstellung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 21.03.2023 Klage erhoben. Diese sei als Untätigkeitsklage zulässig. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung liege nicht vor, insbesondere nicht aufgrund von Personalengpässen. Der Ausgleichsanspruch sei spätestens mit Inkrafttreten der Verordnung über den Ausgleich von Vorgriffsstunden vom 01.10.2021 (nachfolgend: Ausgleichsverordnung) fällig geworden. Die Fälligkeit erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres sei in der Verordnung nur für den Fall des zeitlichen Ausgleichs geregelt. Dies gelte für einen finanziellen Ausgleich – insbesondere dann, wenn die Anspruchsberechtigten kein Wahlrecht hätten – jedoch nicht. Für sie käme aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis nur ein finanzieller Ausgleich in Betracht. In diesem Fall stehe mit der Besoldungsgruppe im Zeitpunkt des Ausscheidens auch bereits die Berechnungsgrundlage fest. Bereits mit Ende des Dienstverhältnisses hätten alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen werden müssen. Anders als bei Beamten, die noch im Dienst der Beklagten stünden, sei es in ihrem Fall ausgeschlossen, dass noch eine Abgeltung der Vorgriffsstunden im Wege des Zeitausgleichs erfolgen könne. Die Bescheidung der Anträge bereits ausgeschiedener Lehrkräfte sei ebenso dringend wie für diejenigen, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr für die von ihr geleisteten U50-Vorgriffsstunden einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der Verordnung über den Ausgleich von Vorgriffstunden zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestehe ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung. Ihr lägen fast 2.000 Anträge auf Ausgleich von Vorgriffsstunden vor. Bislang sei eine Auszahlung für diejenigen Antragstellenden erfolgt, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten und für die der Anspruch dem Alter nach bestehe. Sodann würden Anträge von Lehrkräften bearbeitet, die ebenfalls das 60. Lebensjahr bereits vollendet hätten oder bei denen dies kurz bevorstehe. Die Bearbeitungsreihenfolge ergebe sich zum einen aufgrund einer angespannten Personalsituation und habe zum anderen rechtliche und arbeitsökonomische Gründe. Ein Ausgleichsanspruch bestehe ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folge. Um den Betroffenen und den Schulen im Falle eines Zeitausgleichs eine entsprechende Planung zu ermöglichen, solle die Prüfung und Bescheidung spätestens sechs Monate vor Beginn des entsprechenden Schuljahres stattfinden. Eine frühere Prüfung bedeute, dass lediglich der grundsätzliche Anspruch geprüft und beschieden, der Ausgleich selbst aber noch nicht realisiert werden könne. Bei einem finanziellen Ausgleich könne sogar der Ausgleichsbetrag erst später ermittelt werden, da sich dieser durch zwischenzeitliche Besoldungserhöhungen verändere. Insoweit müsste in diesen Fällen jeder Ausgleichsfall mehrfach bearbeitet werden, was aufgrund der Personalsituation nicht sinnvoll sei. Die Reihenfolge solle nicht durch Klagen, Beschwerden oder andere Begehrlichkeiten durchbrochen werden, zumal sich der Anspruch bei jüngeren Kolleg:innen dadurch nicht früher realisiere. Insoweit erscheine es weder sinnvoll noch gegenüber anderen älteren Antragstellenden gerechtfertigt, den Fall der Klägerin vorzuziehen.
Eine mögliche Ausgleichszahlung für die 1968 geborene Klägerin könne erst in der zweiten Jahreshälfte 2028 erfolgen. Nach der Ausgleichsverordnung erfolge ein Ausgleich für die Vorgriffsstunden in den beiden Schuljahren, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgten. Das sei für sowohl Zeit- als auch Geldausgleich einheitlich geregelt. Ein Ausgleich in Geld erfolge, wenn der zeitliche Ausgleich ganz oder teilweise unmöglich sei oder beantragt werde. Ein besonderer – abweichender, früherer – Zeitpunkt für die Fälligkeit des finanziellen Ausgleichs sei nicht geregelt. Deshalb sei bezüglich des finanziellen Ausgleichs von dem gleichen Zeitpunkt bzw. Zeitraum wie für den originären zeitlichen Ausgleichsanspruch auszugehen. Andernfalls könnten auch andere Betroffene mittels der Erklärung, sie würden nach Vollendung des 60. Lebensjahr keinen Zeitausgleich wünschen, bereits einen finanziellen Ausgleich vor Vollendung des 60. Lebensjahres erreichen. Es würde zu einem erheblichen Ungleichgewicht führen, wenn Zeitausgleiche mit dem 60. Lebensjahr, aber Geldausgleiche bei Dienstherrenwechsel, Frühpensionierung und ggf. noch weiteren Fällen früher gewährt würden. Zudem sei auch im Falle eines Dienstherrenwechsels nicht ausgeschlossen, dass die Betroffenen noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Schuldienst der Beklagten zurückkehrten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig, ohne dass es einer vorherigen behördlichen Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Ausgleich der Vorgriffsstunden und der Durchführung eines etwaigen Widerspruchsverfahrens bedarf (sog. Untätigkeitsklage). Denn über den Antrag der Klägerin ist ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden (§ 75 Satz 1 VwGO). Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung (§ 75 Satz 3 VwGO) ist nicht gegeben. Ein erhöhtes Arbeitsaufkommen und eine mangelhafte Personalausstattung sind jedenfalls kein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung binnen eines Zeitraums von nunmehr mehr als vier Jahren seit Antragstellung. Nichts anderes ergibt sich aus der Annahme der Beklagten, der geltend gemachte Anspruch sei noch nicht fällig. Diese Annahme steht einer Bescheidung nicht entgegen. Der Beklagten stand vielmehr die Möglichkeit offen, den Antrag der Klägerin mit der Begründung fehlender Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Bescheidwege abzulehnen.
II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen fälligen Anspruch auf die Gewährung des von ihr begehrten finanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden.
1. Die Klägerin hat einen sich aus der Ausgleichsverordnung ergebenden Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die erbrachten Vorgriffstunden.
Die Ausgleichsverordnung vom 01.10.2021 dient der Schaffung einer Anspruchsgrundlage für nach der Unterrichtsabweichungsverordnung geleistete Vorgriffstunden, nachdem die Kammer mit Urteil vom 10.09.2019 eine Verpflichtung der Beklagten zur Schaffung entsprechender Ausgleichsregelungen festgestellt hat (VG Bremen, Urt. v. 10.09.2019 – 6 K 1980/18).
Die materiellen Regelungen der Ausgleichsverordnung lauten wie folgt:
§ 1 Allgemeines
Lehrerinnen und Lehrern, die auf Grund der mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft getretenen [Unterrichtsabweichungsverordnung] zusätzliche Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) erbracht haben, ist auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zu gewähren, soweit ein zeitlicher Ausgleich der Vorgriffsstunden im Rahmen einer Altersermäßigung nach § 3 der [Unterrichtsabweichungsverordnung] auf Grund des Außerkrafttretens der Vorschrift unterblieben ist.
§ 2 Zeitausgleich
(1) Ein Ausgleich der Vorgriffstunden erfolgt in den beiden Schuljahren, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgen, durch Ermäßigung der in §§ 2 bis 6 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes festgelegten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um bis zu einer Stunde. Andere Anrechnungs- oder Ermäßigungstatbestände bleiben davon unberührt.
(2) Reicht die Zeit im aktiven bremischen Schuldienst für einen Zeitausgleich nach Absatz 1 nicht aus, werden die verbleibenden Vorgriffstunden finanziell ausgeglichen. (3) Begünstigte Lehrkräfte können anstelle eines Zeitausgleichs einen finanziellen Ausgleich nach § 3 oder eine Kombination aus Zeit- und Geldausgleich beantragen. (4) Auf Antrag kann der Ausgleich nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt während des aktiven bremischen Schuldienstes erfolgen. Gleiches gilt für die Dauer des Ausgleiches, die auf ein Schuljahr beschränkt werden kann.
§ 3 Finanzieller Ausgleich
(1) Soweit ein Zeitausgleich nach § 2 nicht oder nicht vollumfänglich möglich ist oder ein finanzieller Ausgleich beantragt wird, erfolgt ein Ausgleich in Geld.
(2) Maßgebend für die Höhe des finanziellen Ausgleichs für erbrachte Vorgriffsstunden nach Absatz 1 sind die Besoldungs- oder Entgeltgruppe, die Stufe und die Unterrichtsverpflichtung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Für Anspruchsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus dem aktiven bremischen Schuldienst ausgeschieden sind, ist abweichend von Satz 1 die Besoldungs- oder Entgeltgruppe, die Stufe und die Unterrichtsverpflichtung maßgebend, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestand.
Die Klägerin, welche Vorgriffsstunden geleistet hat und für die aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten ein Zeitausgleich nicht möglich ist, hat nach diesen Vorschriften einen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs. Anders als etwa die Regelungen in Nordrhein-Westfalen (Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz NRW vom 08.06.2004) enthält die Bremische Verordnung keine konkreten Tatbestände, bei deren Erfülltsein zwingend anstelle eines Zeitausgleichs ein finanzieller Ausgleich erfolgt (in Nordrhein-Westfalen nennt § 2 Abs. 1 der Verordnung etwa die Beendigung des Beamtenverhältnisses und den Wechsel des Dienstherren). Vielmehr kommen im Rahmen der abstrakter formulierten Ausgleichsverordnung mehrere Vorschriften als unmittelbare Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch in Betracht. Dies betrifft zum einen § 2 Abs. 3 Ausgleichsverordnung, wonach ein finanzieller Ausgleich erfolgt, wenn „die Zeit im aktiven bremischen Schuldienst“ für einen Zeitausgleich nicht ausreicht. Allerdings regelt § 2 der amtlichen Überschrift nach nur den Zeitausgleich, während der finanzielle Ausgleich der Überschrift nach allein in § 3 der Verordnung geregelt ist. Auch § 3 Abs. 1 der Ausgleichsverordnung ist für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten dem Wortlaut nach anwendbar, denn in diesem Fall ist ein „Zeitausgleich nach § 2“ (genauer: § 2 Abs. 1) der Verordnung nicht möglich. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch sich allein aus § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 der Ausgleichsverordnung oder in Verbindung beider Normen ergibt. Jedenfalls lässt sich diesen mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass aus dem Dienst der Beklagten ausgeschiedene Lehrkräfte einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden erhalten, dessen Höhe in § 3 Abs. 2 der Ausgleichsverordnung geregelt ist.
2. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist auch bereits fällig.
Die Kammer geht jedenfalls im vorliegenden Fall des Dienstherrenwechsels davon aus, dass sich der Ausgleichsverordnung weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass der Fälligkeitszeitpunkt für den Ausgleichsanspruch abweichend von den allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 271 BGB) nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – hier nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wie von der Beklagten angenommen – fällig wird. Eine solche Regelung wäre zwar zulässig (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.10.2003 – 6 A 4237/01 –, juris Rn. 61), ist hier jedoch nicht getroffen worden. Eine ausdrückliche Fälligkeitsregelung trifft die Ausgleichsverordnung nur für den Zeitausgleich, welcher nach ihrem § 2 Abs. 1 in den beiden Schuljahren, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgen, durchgeführt wird. Der darin angegebene Zeitraum ist dem Wortlaut nach ausschließlich auf den Zeitausgleich bezogen. Das zeigen der Standort der Regelung in § 2 der Ausgleichsverordnung, die ihrer Überschrift zufolge (nur) den Zeitausgleich regelt und der Regelungsinhalt selbst, welcher lediglich den Ablauf des Zeitausgleichs (durch Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung) beschreibt. Eine Geltung der zeitlichen Vorgaben für den Zeitausgleich aus in § 2 Abs. 1 Ausgleichsverordnung auch für den finanziellen Ausgleich ordnet die Verordnung nicht ausdrücklich an.
Soweit die Beklagte meint, aus der Verordnung ergebe sich, dass der finanzielle Ausgleich an die Stelle des originären Zeitausgleichs trete und diesem daher auch in zeitlicher Hinsicht entspreche, ist dies zumindest zweifelhaft. Es handelt sich nicht um die „Umwandlung“ eines Anspruchs auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Der Verordnungstext sieht gerade nicht vor, dass die Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf Zeitausgleich haben, welcher sich unter bestimmten Umständen in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich wandelt. Vielmehr haben Lehrkräfte, die sich noch im aktiven Schuldienst der Beklagten befinden, insoweit ein Wahlrecht und ist – wie hier – ein Zeitausgleich nicht möglich, besteht von vornherein nur ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Die beiden Anspruchsarten stehen somit vielmehr in einem Aliudverhältnis, was gegen eine unmittelbare Übertragung von Fälligkeitsregelungen spricht. Dass eine solche Übertragung vom Verordnungsgeber gewollt war, erscheint auch deshalb eher fernliegend, weil dies weitere Unklarheiten hinsichtlich der praktischen Umsetzung mit sich zöge. Insbesondere regelt § 2 Abs. 1 der Ausgleichsverordnung für den Zeitausgleich naturgemäß einen Zeitraum (die beiden Schuljahre, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgen) und keinen Zeitpunkt. Die Übertragung einer Zeitraumangabe auf einen Zahlungsanspruch ist nicht ohne Weiteres möglich. Es bliebe unklar, ob die Folge eine Form der Ratenzahlung über einen Zweijahreszeitraum wäre oder aber eine Einmalzahlung, für die wiederum mehrere Zeitpunkte (entsprechend Beginn oder Ende eines Zeitausgleichs) in Betracht kämen. Anders als beim Zeitausgleich, der das Konzept einer Arbeitszeitreduktion bei steigendem Lebensalter verfolgt, hängt der Nutzen eines finanziellen Ausgleichs für Betroffene auch nicht von seinem Zeitpunkt ab.
Letztlich kann hier dahinstehen, welcher Fälligkeitszeitpunkt in den übrigen Fällen (etwa der Wahl des finanziellen Ausgleichs durch aktive Lehrkräfte; Fälle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit) für den finanziellen Ausgleich gilt, obschon gerade die Fälle der Dienstunfähigkeit ebenfalls die Frage aufwerfen, ob der Verordnungsgeber auch diesen Beamt:innen die Vollendung des 60. Lebensjahres abverlangen wollte. Dies erscheint insbesondere in Fällen schwerer Erkrankungen zweifelhaft. Jedenfalls für den vorliegenden Fall des Dienstherrenwechsels geht die Kammer davon aus, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich allgemeinen Grundsätzen folgend sofort und nicht erst mit Vollendung des 60. Lebensjahrs fällig wird. Neben den bereits genannten Gründen, die dagegen sprechen, dass die Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Ausgleichsverordnung schlechthin auf den finanziellen Ausgleich zu übertragen ist, ist gerade im Hinblick auf die Interessenlage im Falle von Lehrkräften, die den Dienstherren gewechselt haben, nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber eine Zurückstellung ihres Ausgleichsanspruchs bezweckt hat.
Denn für Lehrkräfte, die den Dienstherrn gewechselt haben, verschöbe ein Fälligwerden des Ausgleichsanspruchs die Interessenlage noch weiter zu ihren Ungunsten. Während sich die Höhe des finanziellen Ausgleichs bei noch im aktiven Schuldienst der Beklagten Tätigen nach der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, der Stufe sowie der Unterrichtsverpflichtung im Zeitpunkt der Auszahlung richtet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Ausgleichsverordnung), sind bei denjenigen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus dem aktiven bremischen Schuldienst ausgeschieden sind, die Besoldungs- oder Entgeltgruppe, die Stufe und die Unterrichtsverpflichtung zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsverordnung). Diese offenbar zwecks Praktikabilität getroffene Unterscheidung führt – angesichts von Besoldungserhöhungen, des regelmäßigen Stufenaufstiegs sowie der bei zahlreichen Lehrkräften im Laufe des Berufslebens erfolgenden Beförderungen – dazu, dass die Anspruchshöhe im Falle des Dienstherrenwechsels in aller Regel geringer ausfällt, als bei einem Verbleib im Dienst der Beklagten. Ein Hinausschieben der Fälligkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs hätte aufgrund der fortschreitenden Inflation darüber hinaus den weiteren Nachteil eines geringeren Wertes der Ausgleichszahlung. Dafür, dass der Verordnungsgeber den Ausgleichsanspruch für Lehrkräfte, die den Dienstherren gewechselt haben, derart unattraktiv gestalten wollte, fehlen Anhaltspunkte. Steht die Anspruchshöhe im Falle des Dienstherrenwechsels nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsverordnung zudem bereits fest, stehen einer sofortigen Bewilligung und Leistung der Ausgleichszahlung auch keine praktischen Schwierigkeiten entgegen. Ebenfalls wird so vermieden, dass, abweichend von dem üblichen Ablauf, wonach gegenseitige Ansprüche am Ende eines Beamten- (oder auch Arbeits-) -verhältnisses ausglichen werden, über einen unter Umständen sehr langen Zeitraum noch der Ausgleichsanspruch zwischen den am Dienstverhältnis Beteiligten schwebt.
3. Die Anspruchshöhe ist durch die Beklagte nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsverordnung zu berechnen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
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