Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 14.10.2026 – 6 K 358/24
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- BGB § 199 Abs 1. Nr. 2 BGB § 812 BremBesG § 16 Abs 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Bezügerückforderung.
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.05.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt und in den Schuldienst der Beklagten eingestellt.
In einem bestandskräftigen Bescheid vom 16.04.2014 über die erstmalige Stufenfestsetzung teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe ab dem 01.05.2014 Anspruch auf Grundgehalt der Besoldungsgruppe A12. Nach der maßgeblichen Fassung des BremBesG werde für die Besoldungsgruppe A12 entsprechend der Grundgehaltstabelle der BremBesO erstmalig in der Stufe 4 ein Betrag ausgewiesen. Da im Fall der Klägerin keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten vorlägen, werde für sie mit Wirkung vom 01.05.2014 ein Grundgehalt der Stufe 4 festgesetzt. Die zum Erreichen der Stufe 5 erforderliche Erfahrungszeit betrage drei Jahre; die für die weiteren Stufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten seien dem BremBesG zu entnehmen. Mit Schreiben vom 25.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, in Abänderung des Bescheids vom 16.04.2014 werde die nächste Stufe nach den gesetzlichen Vorgaben nicht nach drei, sondern bereits nach zwei Jahren erreicht, sodass sie bereits ab dem 01.05.2016 das Grundgehalt der Stufe 5 erhalte. Unter dem 23.06.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde aufgrund der Änderungen des BremBesG zum 01.08.2021 der Besoldungsgruppe A13 zugeordnet.
Mit Wirkung zum 01.08.2023 wurde die Klägerin in den Schuldienst
versetzt. Im Rahmen von Nachfragen zu ihrer Besoldung anlässlich des Wechsels bemerkte die Beklagte, dass der Klägerin unmittelbar nach ihrer Einstellung Bezüge der Besoldungsgruppe A12, Stufe 5 (statt 4) gezahlt worden waren und auch nachfolgend ihre Besoldung nicht nach der einschlägigen, sondern jeweils nach der nächsthöheren Stufe erfolgt war.
Mit Schreiben vom 25.09.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 13.423,20 € brutto entstanden sei und hörte sie zu einer beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Bezüge an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie sei durch die Beklagte eingruppiert und eingestuft worden. Es sei entsprechend abgerechnet und ausgezahlt worden. Fehler seien weder ersichtlich noch gingen solche zu ihren Lasten. Im Übrigen sei sie entreichert.
Mit Bescheid vom 05.12.2023 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung von 9.396,24 € brutto, zahlbar in monatlichen Raten i.H.v. 150,00 € ab dem 01.02.2024 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge nach § 16 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 812 BGB. Es sei zwar grundsätzlich von einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auszugehen. Die Klägerin könne sich jedoch nicht auf Entreicherung berufen, da das Fehlen des Rechtsgrundes offensichtlich im Sinne von § 16 Abs. 2 BremBesG gewesen sei. Angesichts der schriftlich mitgeteilten erstmaligen Stufenfestsetzung und des Schreibens zur Änderung des Stufenaufstiegsdatums hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr zu hohe Bezüge gezahlt worden seien. Die maßgeblichen Besoldungskriterien gingen aus den Abrechnungen ohne Weiteres hervor. Dass die Stufenzuordnung nicht richtig gewesen sei, hätte die Klägerin auch bei einem kurzen Vergleich mit den ihr vorliegenden Schreiben erkennen können. Im Rahmen der Rückforderung sei jedoch eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Angesichts der familiären Situation der Klägerin
) und der zuletzt erhaltenen monatlichen Dienstbezüge würde die Geltendmachung der Rückforderung zu einer wirtschaftlichen Notlage führen. Da die Überzahlung auch im Verantwortungsbereich der Behörde liege, werde die Rückforderungssumme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung um 30 % auf 9.396,24 € brutto reduziert. Darüber hinaus werde der Klägerin eine Ratenzahlung angeboten. Hiergegen erhob die Klägerin am 06.12.2023 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte ergänzend aus, gerade bei Erhalt der ersten Abrechnung nach Ende der Ausbildung gelte besondere Aufmerksamkeit. Ein Beamter, der es unterlasse, die monatlichen Bezügemitteilungen sorgfältig zu prüfen und die Bezügestelle unverzüglich über Fehler zu unterrichten, handele grob fahrlässig. Die getroffene Billigkeitsentscheidung reduziere den Rückforderungsbetrag in angemessener Höhe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Überzahlung entstanden sei, weil die Zahlungsaufnahme seitens der Behörde mit einer falschen Erfahrungsstufe ab der Einstellung vorgenommen worden sei. Für eine weitere Reduzierung über die vorn BVerwG im Regelfall als angemessen erachteten 30% hinaus lägen im Fall der verschärft haftenden Klägerin keine Anhaltspunkte vor.
Die Klägerin hat am 13.02.2024 Klage erhoben. Sie habe die behauptete Überzahlung nicht erkennen müssen; die Fehlerhaftigkeit sei nicht offensichtlich gewesen. Sie sei als Lehrkraft in Besoldungsfragen gänzlich ungeschult und habe sich auf die Eingruppierung und Einstufung ihres Dienstherren verlassen, zumal diese jahrelang nicht gerügt worden sei. Für eine Überprüfung der korrekten Besoldungserfahrungsstufe hätten ihr die erforderlichen Kenntnisse gefehlt. Sie seien ihr auch nicht vermittelt worden. Auch sei sie zu Beginn ihrer Beamtenkarriere nicht etwa aufgefordert worden, ihre Besoldungsfestsetzung gesondert zu prüfen. Ihr sei auch zu keinem Zeitpunkt die avisierte Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe mitgeteilt worden. Als junge Beamtin habe sie auf die Ordnungsgemäßheit des gezahlten Soldes durch ihren Dienstherren vertraut. Sie habe sodann schlicht ihre Bezügemitteilung erhalten, die sie an keinerlei Vergleichsmaßstab hätte prüfen können. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es aufgrund von Besoldungsregelungen zu Unregelmäßigkeiten bei der Einstufung kommen könnte. Im Übrigen haben sie sich in einer herausfordernden Lebensphase
befunden. Gegen eine Offensichtlichkeit der Überzahlung spreche, dass auch die Beklagte diese trotz entsprechender Kenntnisse und Prüfungsinstrumentarien nicht erkannt habe. Die Beklagte habe selbst grob fahrlässig gehandelt und offenbar eine regelmäßige Überprüfung versäumt. Sie berufe sich neben Entreicherung auf die Einrede der Verjährung. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid die ursprüngliche Forderung um 30 % reduziert habe, wäre eine Teilabhilfe mit entsprechendem Kostenfolgeausspruch angezeigt gewesen. Die Reduktion um nur 30 % sei zudem ermessensfehlerhaft. Sie beruhe auf der unzutreffenden Annahme einer verschärften Haftung. Der Billigkeit entspreche allein ein vollständiger Erlass der behaupteten Forderung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 05.12.2023 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, es handele sich um einen aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Zahlungsvorgänge seltenen, aber schlicht nicht gänzlich auszuschließenden Überzahlungsfall. Soweit die Klägerin vortrage, ihr hätten die für eine Überprüfung der korrekten Besoldungserfahrungsstufe erforderlichen Kenntnisse gefehlt, sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie die Darstellung „A12 Stufe 5“ auf der Bezügeabrechnung zur Kenntnis genommen habe. Dass die Stufenzuordnung nicht richtig gewesen sei, hätte die Klägerin dann auch bei einem kurzen Vergleich mit der Stufenfestsetzung vom 16.04.2014 in Verbindung mit dem Schreiben vom 25.03.2015 erkennen müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin um eine hoch gebildete Akademikerin. Sollten die aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu erwartenden Grundkenntnisse in diesem Zusammenhang nicht bestanden haben, hätte sich die Klägerin diese aneignen müssen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 09.09.2026 und vom 11.09.2026 zugestimmt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.10.2026 auf die Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Die Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II. Die zulässige Klage hat in der Sachen keinen Erfolg. Der Rückforderungsbescheid vom 05.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2024 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 16 Abs. 1 BremBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz Var. 1 BGB. Nach § 16 Abs, 1 BremBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wer durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB dem Leistenden zur Herausgabe verpflichtet.
Der Klägerin wurde seit Beginn ihres Dienstverhältnisses durchgehend ein zu hoher Betrag ausgezahlt. Sie erhielt jeweils das monatliche Grundgehalt, das ihr in der jeweils nächsthöheren Erfahrungsstufe nach Anlage 1 zum BremBesG (Besoldungsordnung A, Grundgehaltssätze) in der jeweils gültigen Fassung zugestanden hätte (Stufe 5 statt Stufe 4; Stufe 6 statt Stufe 5 usw.). Den Angaben der Beklagten zur Höhe der jeweils ausgezahlten Bezüge ist die Klägerin nicht entgegengetreten; es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend sein könnten. Hiervon ausgehend sind die in der dem Bescheid vom 05.12.2023 beigefügte Aufstellung (Bl. 8 der Gerichtsakte) für jeden Monat genannten Differenzbeträge zutreffend bestimmt worden. Diese ergeben in der Summe einen überzahlten Betrag von 13.423,20 € brutto.
2. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB entfallen, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Zwar hat die Klägerin die überzahlten Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen monatlichen Überzahlungen über einen langen Zeitraum – hier Beträge zwischen monatlich 98 € und 175 € über einen Zeitraum von ca. 9 Jahren – anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 14). Die Klägerin kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen.
§ 818 Abs. 3 BGB findet hier keine Anwendung, denn die Klägerin haftet verschärft nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB. Danach ist der Empfänger zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt. Dieser Grundsatz wird durch § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG dahingehend modifiziert, dass es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Empfängerin die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – sie den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für die Empfängerin ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4/11 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Zu den Sorgfaltspflichten einer Beamtin gehört es aufgrund ihrer Treuepflicht auch, auf Überzahlungen zu achten. Sie darf sich insbesondere dann, wenn sie ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn der Beamtin aufgrund ihrer Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. In diesem Fall muss sich ihr aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen war die Überzahlung hier offensichtlich im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG. Die Klägerin hätte ohne Weiteres erkennen müssen, dass ihr jeweils nicht das ihr zustehende Grundgehalt, sondern das höhere Grundgehalt der nächsten Erfahrungsstufe ausgezahlt wurde.
Der Klägerin musste von der Begründung ihres Dienstverhältnisses an bewusst sein, dass die Höhe der Besoldung sich neben der Eingruppierung nach der Erfahrungsstufe richtet (und somit mit der Zeit ansteigt). Dabei handelt es sich um ein grundlegendes Prinzip der Beamtenbesoldung, von dessen Kenntnis bei einer hoch gebildeten Beamtin, auch bereits als Berufsanfängerin, auszugehen ist.
Im Vorfeld ihres am 01.05.2014 aufgenommenen Dienstverhältnisses wurde der Klägerin am 23.04.2014 der Bescheid vom 16.04.2014 über die erstmalige Stufenfestsetzung ausgehändigt. Aus diesem ergab sich ausdrücklich und eindeutig, dass für sie die Erfahrungsstufe 4 festgesetzt wurde und die Erfahrungsstufe 5 erst nach mehreren Jahren weiterer Erfahrungszeit erreicht würde. Danach musste der Klägerin bewusst sein, dass ihr zunächst Bezüge der Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 4 zustanden.
Nach den oben genannten Maßstäben hätte die Klägerin sodann ihre erste erhaltene Bezügemitteilung für Mai 2014 sorgfältig prüfen müssen. Dabei war für sie die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung ohne Weiteres erkennbar. Die Bezügemitteilungen der Beklagten enthalten jeweils unterhalb des Adressfeldes oberhalb der konkreten Bezifferung und Angaben zu Steuerabzügen eine Zeile welche die für das Besoldung maßgeblichen Parameter, u.a. Eingruppierung und Stufe, benennt. Dabei wird die jeweilige Stufe ausdrücklich unter der Überschrift „Stufe“ genannt. In den nach Dienstantritt erhaltenen Abrechnung der Klägerin ist an der entsprechenden Stelle „Stufe 05“ eingetragen. Schon bei einem einfachen Vergleich der ersten Abrechnung mit dem Stufenfestsetzungsbescheid vom 16.04.2014 wäre ohne Weiteres die Diskrepanz hinsichtlich der Stufe erkennbar gewesen, sodass sich die Fehlerhaftigkeit der Bezügemitteilung aufdrängen musste. Dies hätte jedenfalls zu einer weiteren Prüfung bzw. einer Nachfrage bei der Beklagten veranlassen müssen. Angesichts der Unstimmigkeiten durfte die Klägerin nicht auf die Rechtmäßigkeit der vorgenommen Zahlung vertrauen. Auch anlässlich des Schreibens vom 25.03.2015, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass abweichend von dem Bescheid vom 16.04.2014 der Stufenaufstieg in Stufe 5 nicht bereits nach zwei Jahren erfolge, hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen können, dass ihre Bezügemitteilungen, die bereits von Anfang an die Stufe 5 auswiesen, fehlerhaft waren.
Für das Bemerken des Fehlers, waren auch keine rechtlichen Kenntnisse oder eine materielle Überprüfung der Stufenzuweisung notwendig. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine falsche Eintragung, die durch einen Vergleich des mitgeteilten mit der auf den Abrechnungen vermerkten Stufe hätte auffallen müssen.
Soweit die Klägerin vorträgt, nachdem sie den anfänglichen Fehler nicht bemerkt habe, habe auch in den Folgejahren für sie kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der Bezügemitteilungen und Auszahlungen zu zweifeln, führt dies nicht dazu, dass im weiteren Verlauf bezüglich der zeitlich späteren Überzahlungen die Offensichtlichkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG entfallen ist. Zwar dürfte es der Lebenswirklichkeit entsprechen, dass im Laufe eines Dienstverhältnisses nicht jede Bezügemitteilung mit voller Aufmerksamkeit überprüft wird. Das macht zwar nachvollziehbar, dass der Klägerin die Überzahlung auch im weiteren Verlauf nicht aufgefallen ist, ändert aber nichts an deren Erkennbarkeit. Auch auf allen weiteren Abrechnungen der Klägerin war die Stufe, nach der die Bezüge gezahlt wurden, abgedruckt. Angesichts der beiden vorangegangen Mitteilungen (anfängliche Festsetzung der Erfahrungsstufe 4; Datum des Aufstiegs in Stufe 5) hätte die Klägerin daher auch im weiteren Verlauf ohne Weiteres feststellen können, dass die abgedruckte Stufe nicht korrekt sein konnte – sodass ihr etwa ab dem Datum, zu dem sie laut dem Schreiben vom 25.03.2015 erst der Stufenaufstieg in Stufe 5 erfolgen würde, bereits Bezüge der Stufe 6 ausgezahlt wurden. Zudem handelt es sich dabei, dass auch im weiteren Verlauf Bezüge der nächsthöheren Stufe gezahlt wurden, um eine Fortsetzung der von Anfang an jeweils eine Stufe zu hoch bemessenen Besoldung, also eine Fortführung desselben Fehlers. War dieser Fehler bereits zu seinem Beginn ohne Weiteres erkennbar (s.o.), wirkt dies im weiteren Verlauf fort. Der aufgetretene Fehler als solcher hätte durch die Klägerin erkannt werden müssen. Entsprechend hätte ein Bemerken der Heranziehung der falschen Stufe zu Beginn des Dienstverhältnisses auch die Überzahlungen in den Folgejahren verhindert.
3. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen die Beamtin gilt die Regelverjährungsfrist des BGB (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 24) von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese hat hier jedoch zunächst nicht zu laufen begonnen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist, beginnend am 01.05.2014, jeweils monatlich im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 25). Die Beklagte hatte, bis der Fehler im Jahr 2023 auffiel, jedoch weder positive Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1BGB von der zu ihrem Rückzahlungsanspruch führenden Überzahlung, noch liegt ein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 As. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) vor.
Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 26, 28; OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23 –, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 – 5 LB 141/14 –, juris Rn. 92). Bezugspunkt der Prüfung grober Fahrlässigkeit ist dabei das (Nicht-)Erkennen des Rückzahlungsanspruchs und nicht die ursprüngliche Überzahlung.
Gemessen an diesem hohen Maßstab sind der Beklagten die zu ihrem Rückzahlungsanspruch führenden Umstände nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Anspruchsbegründende Umstände sind die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergeben könnte (OVG Bremen, Urt. v. 13.05.2020 – 2 LB 308/19 –, juris Rn. 22; Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23 –, juris Rn. 41). Die Rückforderungsanspruch der Beklagten begründenden Tatsachen sind also diejenigen, dass offenbar – sei es aufgrund eines EDV-Fehlers oder einer falschen Eingabe durch Mitarbeitende – entgegen der anfänglichen Stufenfestsetzung im Abrechnungssystem des beim Magistrat angesiedelten Personalamts eine falsche Erfahrungsstufe vermerkt wurde.
Es handelt sich also nicht um einen Fehler bei der rechtlichen Bewertung der Beklagten bekannter Umstände (vgl. zu solchen bspw. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 –, sowie OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23 –, beide juris: Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Bemessung von Versorgungsbezügen; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 – 5 LB 141/14 –, juris: unterbliebene Kürzung von Versorgungsbezügen nach Ehescheidung). Während in derartigen Konstellationen ersichtlich ist, dass es für die Bezüge- bzw. Versorgungshöhe auf eine Einzelfallprüfung ankommt, sodass sich u.U. eine Überprüfung aufdrängt, lag hier seitens der Beklagten ein Versehen vor, welches der Natur der Sache nach zunächst unbemerkt auftritt. Ein konkreter Anlass, die Bezügeabrechnungen der Klägerin zu überprüfen – d.h. ein erkennbarer Grund, aus dem sich erkennbar ergeben könnte, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind – bestand gerade nicht.
D Beklagte trifft auch nicht deshalb der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil der Magistrat die Bezügeabrechnungen der Klägerin nicht anlasslos darauf überprüft hat, ob den Abrechnungen versehentliche eine andere als die tatsächlich festgesetzte Erfahrungsstufe zu Grunde liegt. Nur genau eine solche Überprüfung der Abrechnungen jedes einzelnen Beamten oder Beschäftigten hätte hier die Überzahlung der Klägerin sicher auffallen lassen. Bei nur stichprobenartigen Überprüfungen wäre es hingegen nicht wahrscheinlich gewesen, dass der bei der Klägerin aufgetretene Fehler bemerkt wird. Nur eine flächendeckender Abgleich der Besoldungsmerkmale mit den Abrechnungen hätte zu einer Kenntnis der Überzahlung geführt. Dass die Beklagte keine solchen flächendeckenden Überprüfungen vornimmt, ist nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Im Rahmen einer – hier durch die Personalstelle des Magistrats ausgeführten – Massenverwaltung kann nicht verlangt werden, dass regelmäßig sämtliche Besoldungs- und Bezügemitteilungen auf nie gänzlich vermeidbare versehentliche Fehler kontrolliert werden, also ein aufwendiges, flächendeckendes Kontrollverfahren eingeführt wird (vgl. Hmb. OVG, Urt. v. 19.12.2009 – 1 Bf 144/08 –, juris Rn. 31; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 13.01.2017 – 23 K 1053/15 –, juris Rn. 35, dort ebenfalls zur Auszahlung des Gehalts einer höheren als der tatsächlich festgesetzten Stufe).
Es liegt auch kein Widerspruch darin, dass im Hinblick auf die Frage der verschärften Haftung die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen für die Klägerin offensichtlich im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG war, hingegen die Beklagte kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit i.S.v. § 199 BGB hinsichtlich des Übersehens ihres Rückzahlungsanspruchs trifft. Ungeachtet des rechtlichen Maßstab besteht hinsichtlich der Erkennbarkeit bereits der Unterschied, dass es der Klägerin zuzumuten ist, die eigenen Abrechnungen – also diejenigen von nur einer Person – auf Richtigkeit und etwaige Überzahlungen zu überprüfen, während seitens der Beklagten im Rahmen der anfallenden Massenverwaltung weder eine Überprüfung gerade der Abrechnung der Klägerin angezeigt war, noch eine flächendeckende Überprüfung sämtlicher Abrechnungen aller Bediensteten verlangt werden kann (s.o.).
Auch eine Verjährung nach der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB ist nicht eingetreten. Der Regelverjährung unterliegende Ansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren nach dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Selbst die ältesten Ansprüche (Überzahlungen im Jahr 2014) sind hiernach nicht verjährt. Denn nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 BremVwVfG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 2 BremVwVfG a.F. hemmt der Erlass eines Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Somit ist durch den Erlass des Bescheids vom 05.12.2023 eine Verjährungshemmung eingetreten, bevor zehn Jahre seit der Entstehung der Ansprüche aus 2014 und allen Folgejahren vergangen waren.
Die Rückzahlungsansprüche sind auch nicht verwirkt. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben einem Zeitablauf zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 – 2 B 22/08 –, juris Rn. 4). Das ist bei der Nichtgeltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs mangels Erkennen eines Abrechnungsfehlers nicht der Fall.
4. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid ist auch nicht aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten, mit der die Forderung um 30 % reduziert wurde, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 BremBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG bezweckt eine solche Billigkeitsentscheidung eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für die Beamtin tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse der Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände der Beamtin abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist die Beamtin entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Die Beamtin, die nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als eine Beamtin, die die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 28).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Beklagte, auf deren Fehler die Überzahlung zurückgeht, von dem überzahlten Betrag bei der Rückforderung 30 % in Abzug gebracht. Besondere Umstände, die zu einer weiteren Ermäßigung hätten Anlass geben müssen, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin die überzahlten Gelder ausgegeben hat. Der Umstand, dass die Klägerin entreichert ist, sich hierauf aber nicht berufen kann, hat sich bereits in der erfolgten Ermäßigung niedergeschlagen. Die Beklagte ist bei der Annahme, die Klägerin hafte verschärft, auch von zutreffenden Umständen ausgegangen.
Der Billigkeit entsprechend hat die Beklagte der Klägerin zudem eine Ratenzahlung eingeräumt. Die Höhe der monatlichen Raten (150,00 € brutto), die somit zu einem Rückzahlungszeitraum von 63 Monaten führen, erscheint gemessen an den Einkünften der Klägerin und ihren sonstigen Lebensumständen nicht als unangemessen hoch.
5. Entgegen der Auffassung der Klägerin war im Widerspruchsbescheid keine Teilabhilfe mit entsprechendem Kostenfolgeausspruch angezeigt. Mit dem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch der Klägerin vollständig zurückgewiesen. Die Ermäßigung des Anspruchs um 30 % aus Billigkeitsgründen war bereits im Ausgangsbescheid erfolgt. Im Übrigen wurden weder für den Ausgangs- noch für den Widerspruchsbescheid Gebühren erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 199 BGB
- § 818 BGB
- § 812 BGB
- § 195 BGB
- § 819 BGB
- § 101 VwGO
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 53 VwVfG
- § 708 ZPO
Außerdem: § 812 BremBesG, § 16 BremBesG, § 12 BBesG, § 1 BremVwVfG, § 53 BremVwVfG
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