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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 08.10.2026 – 5 V 2888/26

Marktzulassung, 5 V 2888/26, Beschluss vom 08.10.2026
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
GewO § 70 Abs 3

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 43.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Freimarkt 2026 mit den Kinderkarussellen „ “ und „ “.

Die Antragstellerin bewarb sich unter dem 28.11.2025 mit den Fahrgeschäften „ “ und „ “ um eine Zulassung zum Bremer Freimarkt, der vom 16.10.2026 bis zum 01.11.2026 stattfindet. In den Bewerbungsunterlagen war jeweils unter „Angaben zur vertretungsberechtigen Person“ und „Ansprechperson vor Ort“ in der Position eines Inhabers Herr angegeben.

In der Kategorie „sonstige Kinderkarusselle“, in die das „ “ fällt, bewarben sich sechs und in der Kategorie „Kindersportkarusselle“, in die die „ “ fällt, neun weitere Personen um eine Zulassung. Ausweislich eines Auswahlvermerks vom 10.04.2026 zur Kategorie „sonstige Kinderkarusselle“ seien in dieser Kategorie vier Geschäfte vorgesehen. Ausgewählt worden seien Geschäfte, die sich in ihrer Aufmachung und Gestaltung sowie auch der Fahrweise deutlich voneinander unterschieden. Im Auswahlvermerk werden sodann die Besonderheiten der ausgewählten Geschäfte beschrieben. In einem Auswahlvermerk vom 10.04.2026 zur Kategorie „Kindersportkarusselle“ werden ebenfalls unter Beschreibung der Vorteile vier Geschäfte namentlich benannt, die ausgewählt worden seien. In zwei weiteren Auswahlvermerken vom 15.05.2026 zu den Geschäften „ “ und „

l“ heißt es, Herr sei mit seinem Geschäft „ “ zum Freimarkt 2026 eingeplant. Eine „Mehrfachzulassung“ sei nach der Zulassungsrichtlinie ausgeschlossen. Zusätzlich finde Punkt 4 Abs. 3 der Zulassungsrichtlinie Anwendung. Mit Bescheiden vom 09.07.2026 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge ab. In der Begründung heißt es jeweils, das Geschäft könne wegen Platzmangels nicht zugelassen werden. Bei der Auswahl der insgesamt platzierten Geschäfte sei seitens der Behörde ein qualitativ ansprechendes, vielseitiges und ausgewogenes Marktbild angestrebt worden. Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der Zulassungsrichtlinie festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen, in deren Folge andere Geschäfte innerhalb der Branche ausgewählt worden seien. Vorrangiges Auswahlkriterium sei dabei die Qualität eines Geschäfts gewesen. Die Antragstellerin erhob gegen die Bescheide am 07.08.2026 Klage (5 K 2300/26 und 5 K 2306/26) und stellte am 25.08.2026 einen ersten Eilantrag (5 V 2489/26).

Mit Schriftsatz vom 26.08.2026 ergänzte die Antragsgegnerin in den Hauptsacheverfahren ihre Ablehnung dahingehend, die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer Herr sei mit dem Geschäft „ “ für den Freimarkt 2026 zugelassen worden. Die zusätzliche Platzierung der Geschäfte „ “ und „ “ würde damit eine Mehrfachzulassung i.S.d. Ziff. 4 der Zulassungsrichtlinie darstellen. Dies gelte nach Ziff. 4 Abs. 3 der Zulassungsrichtlinie, obwohl die Antragstellerin selbst keine Zulassung für den Freimarkt 2026 erhalten habe. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung aus Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie lägen nicht vor. Da Mehrfachzulassungen grundsätzlich ausgeschlossen seien, müsse für eine solche Mehrfachzulassung – im Verhältnis zur „einfachen“ Zulassung – gesteigerte Anforderungen an die Zulassung(en) gestellt werden.

Zur Begründung ihres ersten Eilantrags führte die Antragstellerin demgegenüber aus, es läge keine Mehrfachzulassung vor. „Der Antragsteller“ sei die GmbH. Ein Herr sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sei Frau . Ein Verwandtschafts- oder Eheverhältnis zwischen ihr und Herrn bestehe nicht. Eine stille Beteiligung bestehe ebenfalls nicht. Frau würde die Marktstände auf dem Freimarkt 2026 auch eigenverantwortlich führen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass Herr wirtschaftlich Berechtigter bei der GmbH sei. Ungeachtet dessen weiche die tatsächliche Begründung der Ablehnungen – angebliche Mehrfachzulassung – von den in den Ablehnungsbescheiden genannten Gründen – angebliche Attraktivitätsentscheidung – derart ab, dass eine unzulässige Wesensänderung vorliege, sodass in jedem Fall ein Anspruch auf Neubescheidung bestehe.

Mit Beschluss vom 09.09.2026 verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Neubescheidung der Zulassungsanträge (5 V 2489/26). Zwar habe die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidungen aufgrund der Angaben der Antragstellerin in der Bewerbung davon ausgehen dürfen, dass Herr Inhaber der Geschäfte sei und daher eine Mehrfachzulassung vorliege. Gegen das Verbot der Mehrfachzulassung bestünden auch keine rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin habe durch die im gerichtlichen Verfahren angegebenen Gründe ihre Ermessenserwägungen aber nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen können, weil dies eine Wesensänderung der Verwaltungsakte darstelle. Die Antragsgegnerin habe in den Ablehnungsbescheiden auf einen Attraktivitätsvorsprung anderer Geschäfte und aus Sicht eines objektiven Empfängers auf einen behaupteten individualisierten Qualitätsvergleich mit konkurrierenden Geschäften abgestellt. Damit liege ein offener Widerspruch zwischen der Begründung der Bescheide und den tatsächlich entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen – Verbot der Mehrfachzulassung – vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom 18.09.2026 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassungsanträge der Antragstellerin erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, sie gehe weiterhin davon aus, dass Herr der tatsächliche Bewerber bzw. Betreiber der beiden Geschäfte sei. Eine Mehrfachzulassung scheide jedoch grundsätzlich aus; es seien attraktive Geschäfte zugelassen worden, von denen sich die Geschäfte „ “ und „ l“ nicht wesentlich abhöben. Sollten die Geschäfte tatsächlich von Frau

betrieben werden, würden die Bewerbungen nach Ziff. 6.1. Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie abgelehnt. Danach könnten Bewerbungen abgelehnt werden, wenn sie unzutreffende Angaben enthielten, insbesondere, wenn das Geschäft dem Bewerber nicht gehöre oder es durch diesen nicht in alleiniger Betriebsverantwortung geführt werde. Die Bewerbungen enthielten gleich mehrere Angaben, wonach Herr Inhaber und Betreiber der Geschäfte sei, was dann ersichtlich nicht zutreffen könne. Die Angaben zur Betriebsverantwortung seien von wesentlicher Bedeutung. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde die Bewerbung daher abgelehnt.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 02.10.2026 erneut Klage erhoben (5 K 2889/26 und 5 K 2300/26) und den hiesigen Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Geschäfte würden von Frau in eigener Verantwortung geführt. Diese Umstände seien der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Neubescheidung vollumfänglich bekannt gewesen, ein anfänglich unter Umständen vorgelegenes Missverständnis habe sich aufgeklärt. Bestehende Unklarheiten hätte die Antragsgegnerin schlicht durch Nachfragen aufklären können. Sie habe auch keine unzutreffenden Angaben gemacht. Es sei ihr unbenommen, Vertretungspersonen zu benennen. Selbst wenn in den Angaben in der Bewerbung Falschangaben zu sehen wären, wären diese unbeachtlich, da diese Angaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Neubescheidung vollumfänglich klargestellt worden seien. Zum Zeitpunkt der Neubescheidung seien sämtliche Angaben wahrheitskonform und der Antragsgegnerin unmissverständlich bekannt gewesen. Sie habe sich zudem mit einem Verkaufsstand und entsprechenden Angaben für den Weihnachtsmarkt beworben und sei zugelassen worden, ohne dass ihr dabei Falschangaben entgegengehalten worden seien. Vielmehr lägen Falschangaben von Konkurrenzbetrieben hinsichtlich der Angaben zur Barrierefreiheit vor. Ihre Geschäfte seien schließlich unter Attraktivitätsgesichtspunkten und dem Gesichtspunkt der Neuzulassung auszuwählen gewesen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit bestehe ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf vorläufige Zulassung, da mit einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung vor Veranstaltungsbeginn nicht gerechnet werden könne. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Zulassung nur eines der streitgegenständlichen Geschäfte wegen einer Beschränkung von Mehrfachzulassungen in Betracht komme, priorisiere sie die „ .

Die Antragstellerin beantragt:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sie zum Bremer Freimarkt 2026 mit ihrem Geschäft „ “ zuzulassen, hilfsweise ihren Antrag rechtzeitig vor Marktbeginn neu zu bescheiden.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sie zum Bremer Freimarkt 2026 mit ihrem Geschäft „ “ zuzulassen, hilfsweise ihren Antrag rechtzeitig vor Marktbeginn neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Angaben in den Bewerbungsunterlagen sowie das Auftreten von Herrn in anderen Bewerbungsverfahren für die GmbH belegten, dass tatsächlich er die Geschäfte betreibe. Wie bereits zuvor sei er auch im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für den Weihnachtsmarkt 2026 ihr gegenüber als verantwortliche Person für die Antragstellerin aufgetreten. Die Kommunikation habe ausschließlich mit ihm stattgefunden, zu einer Frau t habe zu keiner Zeit – auch nicht im Rahmen anderer Verfahren oder Bewerbungen – Kontakt bestanden. Erschwerend komme hinzu, dass Herr während der gesamten Zeit nie einen Hinweis oder eine Korrektur dahingehend vorgenommen habe, nicht selbst der Bewerber zum Weihnachtsmarkt mit dem Geschäft „ “ der Antragstellerin zu sein. Selbst im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren mache er zwischen sich und der Antragstellerin keinen Unterschied. Für den Fall, dass man das Vorliegen einer Mehrfachzulassung verneine, lägen zumindest „unzutreffende Angaben“ i.S.v. Ziff. 6.1 Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie vor, denn in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Geschäfte tatsächlich von Frau betrieben würden. Ob die (Falsch-)angaben für die Antragstellerin im Ergebnis vorteilhaft oder nachteilhaft wären, spiele für die Einordung als „unzutreffend“ keine Rolle. Ihr obliege es nicht, etwaige Motive für die Angabe unzutreffender Tatsachen zu ergründen. Die Angaben zur Betriebsverantwortlichkeit hätten eine besondere Bedeutung. Daher sind die diesbezüglichen Angaben auch ausdrücklich in Ziff. 6.1 Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie benannt. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass gleich mehrere unzutreffende Angaben gemacht worden seien, die in der Vielzahl eindeutig für vorsätzliches Handeln sprächen. Aus diesen Gründen habe sie sich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dazu entschieden, die Bewerbung der Antragstellerin abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige und auch im Übrigen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen Anspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.).

1.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat weder einen Zulassungsanspruch, noch einen Anspruch auf eine erneute Neubescheidung ihrer Zulassungsanträge. Die Antragsgegnerin hat die Anträge auf Zulassung mit den Geschäften und „ “ zum Freimarkt 2026 mit Bescheiden vom 18.09.2026 ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Anspruchsgrundlage für die Zulassung zum Bremer Freimarkt ist § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist jedermann, der – wie die Antragstellerin – dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Der nach § 70 Abs. 1 GewO zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigende Anspruch wird durch die Regelung des § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach darf der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Der Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO wandelt sich dann nach § 70 Abs. 3 GewO in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung von sachlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 – 1 C 24.194 –, juris). Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich nach § 114 Satz 1 VwGO nur darauf, ob die gesetzlichen Grenzen überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gebraucht gemacht wurde.

Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2005 – 6 B 63/05 –, juris Rn. 5). Ein Rechtsgrundsatz, dass nur oder vorrangig nach den Auswahlkriterien der Attraktivität, Neuartigkeit und Vielseitigkeit gleichartiger Fahrgeschäfte ausgewählt werden dürfe, besteht nicht, auch wenn derartige Kriterien ebenfalls Gesichtspunkte für eine sachgerechte Auswahlentscheidung darstellen können, wenn dies dem Veranstaltungszweck entspricht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 6).

a.

Soweit die Antragsgegnerin die Zulassungsanträge nach Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsrichtlinie, wonach die Zulassung mehrerer, auch branchenverschiedener Geschäfte für denselben Schausteller / dieselbe Schaustellerin grundsätzlich ausgeschlossen ist, abgelehnt hat, erweisen sich die Ablehnungsentscheidungen voraussichtlich als ermessensfehlerhaft, ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Grunde nicht das Verbot der Mehrfachzulassung, sondern die fehlende alleinige Betriebsverantwortung vorhält. Das Verbot der Mehrfachzulassung begegnet für sich genommen, wie bereits im ersten Eilbeschluss vom 09.09.2026 ausgeführt, allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat in diesem Beschluss jedoch auch ausgeführt:

„Zwar liegt eine solche (Anm: Mehrfachzulassung) tatsächlich nicht vor, denn die Antragstellerin wurde nicht mit dem Geschäft , dessen Zulassung Grund für die Ablehnung war, auf dem Bremer Freimarkt 2026 zugelassen. Inhaber der ist Herr , der an der Antragstellerin nicht beteiligt ist. Nach Ziff. 4 der Zulassungsrichtlinie gilt jede gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem anderen Geschäft (z. B. GbR, oHG und GmbH) als weitere Bewerbung, wenn die geschäftsführende Betriebsverantwortung überwiegend oder zu gleichen Anteilen mit der Beteiligung verbunden ist. Die Antragstellerin ist in der privatrechtlichen Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Der von der Antragstellerin vorgelegte Handelsregisterauszug belegt, dass sowohl die alleinige Gesellschafterin der GmbH als auch deren Geschäftsführerin ausschließlich Frau ist. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung von Herrn besteht nicht.“

Soweit die Antragsgegnerin weiterhin geltend macht, tatsächlicher Bewerber bzw. Betreiber der streitgegenständlichen Geschäfte sei in Wirklichkeit Herr , bieten zwar das Auftreten und Handeln von Herrn durchaus gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme. Dabei lässt die Antragsgegnerin aber unberücksichtigt, dass auch die Geschäftsführerin einer GmbH sich in Gesprächen mit der Marktbehörde vertreten lassen kann. Auch widerspricht es der Führung eines Geschäfts in alleiniger Betriebsverantwortung nicht, wenn eine Person als Ansprechpartner vor Ort benannt wird, bei der es sich nicht um die Geschäftsführerin der GmbH handelt. Zudem legt bereits die Ziff. 6.1 Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie nahe, dass das Geschäft nicht zwingend im Eigentum des Bewerbers / der Bewerberin stehen muss, denn ausreichend ist, dass es in alleiniger Betriebsverantwortung geführt wird. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass ein Geschäft für einen oder mehrere Märkte gepachtet oder gemietet wird. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass es ihrer Ermessenspraxis entspricht, von einer Führung des Geschäfts in alleiniger Betriebsverantwortung nur dann auszugehen, wenn der Bewerber / die Bewerberin mit seiner / ihrer Bewerbung durch bspw. eidesstattliche Versicherungen oder entsprechende Verträge die tatsächliche und rechtliche Befugnis zum Betreiben des Geschäfts, ggf. die dafür erforderliche Haftpflichtversicherung und die alleinige Betriebsverantwortung nachweist.

b.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassungsanträge jedoch auf der Grundlage von Ziff. 6.1. Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach Ziff. 6.1. Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie können außer wegen Platzmangels Bewerbungen insbesondere abgelehnt werden, wenn die Bewerbung unzutreffende Angaben enthält, insbesondere, wenn das Geschäft dem Bewerber / der Bewerberin nicht gehört oder es durch diesen nicht in alleiniger Betriebsverantwortung geführt wird. Bei dem Begriff „unzutreffende Angaben“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine Auslegung des Begriffs nach Maßgabe der für die Anwendung von Rechtsnormen anerkannten Auslegungsmethoden ist dem Gericht jedoch verwehrt. Denn entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung sind Verwaltungsvorschriften – um solche handelt es sich bei den Zulassungsrichtlinien – nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Ihre Auslegung richtet sich demnach nach den für die Auslegung von Willenserklärungen herrschenden Grundsätzen. Maßgeblich ist auf den in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen des Vorschriftengebers abzustellen. Dementsprechend ist jeweils zu erforschen, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat (VG Bremen, Beschl. v. 16.09.2022 – 5 V 1401/22 –, juris Rn. 24 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 21.12.2020 – 2 B 63/20 –, juris Rn. 25; Urt. v. 17.09.2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 19).

Die Antragsgegnerin macht im vorliegenden Verfahren für den Fall, dass die Geschäfte von der Antragstellerin in alleiniger Betriebsverantwortung geführt werden, geltend, dass sie in diesem Fall von unzutreffenden Angaben ausgeht. Danach liegen nach dem Verständnis der Antragsgegnerin unzutreffende Angaben vor, wenn diese auf einen Betreiber hinweisen, der tatsächlich das Geschäft nicht betreibt. Daran gemessen hat die Antragstellerin unzutreffende Angaben gemacht. Die Kammer hat im ersten Eilbeschluss vom 09.09.2026 bestätigt, dass die Antragsgegnerin aus der Perspektive eines objektiven Empfängers davon habe ausgehen dürfen, dass Inhaber der Geschäfte „ “ und „ l“ Herr sei. Die GmbH trage lediglich mit dem Zusatz „GmbH“ ausschließlich den Namen von Herrn . Dieser habe sich in der Vergangenheit mit diesen Geschäften zu verschiedenen Märkten der Antragsgegnerin beworben. Er sei in den Bewerbungsunterlagen unter „Angaben zur vertretungsberechtigen Person“ unter dem Unterpunkt „Ihre Position“ jeweils als Inhaber des Geschäfts angegeben worden. Auch unter „Ansprechperson vor Ort“ werde er unter dem Unterpunkt „Ihre Position“ erneut als Inhaber bezeichnet. Zudem habe den Bewerbungen die auf Herrn lautende Haftpflichtversicherung beigelegen und die Bewerbungsprospekte der Geschäfte wiesen ebenfalls ihn als Inhaber aus. Hinzukomme die Angabe der E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Herrn , die er bisher bei seinen Bewerbungen mit den Geschäften benutzt habe. Letzteres reiche zwar nicht für die Annahme einer Inhaberschaft von Herrn r aus, in einer Gesamtschau habe sich für die Antragsgegnerin aber nicht – in einer zur weiteren Aufklärung zwingenden Weise – aufdrängen müssen, dass keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestehe und das Geschäft in Eigenverantwortung von Frau betrieben werde. Die Vorlage der Reisegewerbekarte von Frau

ändere daran angesichts der Angaben zur Inhaberschaft und Ansprechperson vor Ort nichts.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Zulassungsanträge der Antragstellerin nunmehr wegen unzutreffender Angaben abzulehnen, ist voraussichtlich ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht. Wie bereits im Beschluss vom 09.09.2026 ausgeführt, besteht auch kein Rechtsgrundsatz, dass nur oder vorrangig nach den Auswahlkriterien der Attraktivität gleichartiger Fahrgeschäfte ausgewählt werden darf. Ein sachgerechtes Kriterium für einen Ausschlussgrund kann auch die Effektivität der Verwaltung und das Interesse an einer rechtssicheren Handhabung des Auswahlverfahrens sein.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassungsanträge ursprünglich wegen des Verbots der Mehrfachzulassung abgelehnt, auch wenn dieser Grund in den ersten Ablehnungsbescheiden vom 09.07.2026 nicht zum Ausdruck gekommen ist. Da die mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den tatsächlichen entsprachen und die tatsächlichen Ermessensgründe nicht nachgeschoben werden durften, war die Entscheidung ermessensfehlerhaft und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Neubescheidung durfte die Antragsgegnerin – jdf. nach Auffassung der Kammer – nicht mehr von einer Mehrfachzulassung ausgehen (s.o.). Damit war sie zwar gehindert, ihren Entscheidungen einen Betrieb der Geschäfte durch Herrn zugrunde zu legen, sie war aber nicht daran gehindert, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass durch die Angaben in den Bewerbungen bei ihr der Irrtum erregt wurde, Herr betreibe die Geschäfte. Denn dies hat dazu geführt, dass sie andere Geschäfte in der Annahme, es liege eine Mehrfachzulassung vor, ohne Attraktivitätsvergleich mit den Geschäften der Antragstellerin zugelassen hat. Die Antragsgegnerin müsste nun einen bereits abgeschlossenen Attraktivitätsvergleich öffnen mit der Gefahr, sich ggf. schadensersatzpflichtig zu machen, würde sie die Zulassung für ein anderes Geschäft als Folge dieses neuen Attraktivitätsvergleichs aufheben. Oder sie wäre gezwungen, ihre Platzkonzeption zu ändern, um das oder die Geschäfte noch auf dem Freimarkt unterzubringen. Die Antragsgegnerin überschreitet daher nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie in dieser Situation dem Betroffenen entgegenhält, unzutreffende Angaben gemacht zu haben. Ein eigenes Mitverschulden musste die Antragsgegnerin nicht in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen. Die Nichteinbeziehung in den Attraktivitätsvergleich hat die Antragstellerin verursacht. Das fehlerhafte Verhalten der Antragsgegnerin, das darin liegt, der ersten Ablehnung unzutreffende und nicht die inhaltlich tragfähigen Ermessenserwägungen zugrunde gelegt zu haben, hat hingegen zur Neubescheidung geführt. Über diese Neubescheidung hinaus, in deren Rahmen die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei auch hätte entscheiden können, der Antragstellerin die unzutreffenden Angaben nicht entgegenzuhalten, besteht kein Anlass, die Antragstellerin günstiger zu stellen.

Angesichts dessen handelt die Antragsgegnerin auch nicht widersprüchlich, wenn sie die Antragstellerin mit einem Geschäft für den Weihnachtsmarkt zulässt, ohne entsprechende Angaben zu beanstanden. Es liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da es dort nicht um die Korrektur einer bereits getroffenen Auswahlentscheidung geht. Dies gilt gleichermaßen für etwaige fehlerhafte Angaben von konkurrierenden Betrieben zur Barrierefreiheit.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 17 Veranstaltungstage hat die Kammer für jedes Geschäft 1.250 Euro angesetzt (2 x 21.250 Euro). Eine weitere Reduzierung findet wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Ziffern 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs) nicht statt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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