Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 07.05.2026 – 4 V 627/26
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- AufenthG § 60b
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen eine Duldungsverfügung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ sowie eine räumliche Beschränkung seiner Duldung.
Der am in geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1992 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter verschiedenen Aliaspersonalien auftrat und erfolglos Asyl beantragte. Der Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt straffällig. Im August 1995 wurde der Antragsteller in die Türkei abgeschoben. Nachdem der Antragsteller im Mai 1999 wiederum ohne das erforderliche Visum eingereist und im Bundesgebiet aufgegriffen worden war, wurde er im Dezember 1999 wieder in die Türkei abgeschoben. Nachdem er in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, von der er nunmehr geschieden ist, reiste der Antragsteller im November 2001 mit einem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. Im Mai 2005 wurde dem Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Juni 2006 wurde er in einer außerehelichen Beziehung Vater zweier Kinder (Zwillinge).
Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 08.08.2017 wurde der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, es wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht, ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Ausreise und eine Sperrwirkung der Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung angeordnet. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 24 K 1251.1 7) wurde in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren auf vier Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus gehend hatten die gegen die Verfügung gerichtete Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Antragsteller heiratete 2018 in der Türkei die türkische Staatsangehörige
Die Ehefrau des Antragstellers reiste laut Ausländerzentralregister am 29.03.2021 in die Bundesrepublik ein und brachte am 26.11.2021 ein Kind (mit türkischer Staatsangehörigkeit) zur Welt.
Am 01.03.2023 wurde der Antragsteller in die Türkei abgeschoben. Bereits am 15.06.2023 reiste er wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2023 wurden seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ihm die Abschiebung in die Republik Türkei oder in einen anderen Staat, in welchen er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 50 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 19.11.2024 (Az. 4 K 2742/23) das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2023 aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abgewiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2025 beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Duldung. Unter dem 22.12.2025 wurde ihm eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 23.01.2026 erteilt. Mit Schreiben vom 22.12.2025 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 22.01.2026 unter Hinweis auf die bestehenden Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie auf die bestehende Pflicht zur Passvorlage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Nachweis von Passbeschaffungsbemühungen auf. Dem Antragsteller wurde aufgezeigt, dass ihm im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist und dem Vorliegen von Duldungsgründen eine Duldung gemäß § 60b AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen wäre und Inhabern einer Duldung mit einem solchen Zusatz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden dürfe. Auch nach einer gewährten Fristverlängerung bis zum 29.01.2026 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin weder einen gültigen Nationalpass vor noch wurden entsprechende Bemühungen zur Passbeschaffung nachgewiesen. Am 26.01.2026 wurde lediglich eine psychotherapeutische Stellungnahme eingereicht.
Daraufhin wurde dem Antragsteller durch Bescheid vom 02.02.2026 eine Duldung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ gemäß § 60b AufenthG erteilt (Ziff. 1), der Aufenthalt wurde räumlich auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen beschränkt (Ziff. 2) und die sofortige Vollziehung der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wurde angeordnet (Ziff. 3). Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Abschiebung nur aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könne, da er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vorgenommen habe. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, zumutbare Passbeschaffungsbemühungen unternommen zu haben. Die räumliche Beschränkung wurde durch die Antragsgegnerin auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG gestützt und sei anzuordnen gewesen, da der Antragsteller keinen gütlichen Nationalpass noch entsprechende Bemühungen zur Passbeschaffung nachgewiesen habe. Ein atypischer Fall sei nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 09.03.2026 Klage erhoben (Az. 4 K 626/26) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen der angeblich unterlassenen Passbeschaffung und dem Scheitern der Abschiebung, da eine Rückübernahme auch ohne Vorlage eines Passes möglich sei. Ferner sei die Abschiebung aufgrund einer Reiseunfähigkeit und seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht möglich. Zudem habe er die fehlende Passbeschaffung nicht zu vertreten, da er keine realistische Möglichkeit habe, die Passbeschaffung selbst herbeizuführen. Denn für die Neuausstellung sei nach dem Verlust des Passes in der Türkei die Ausstellung einer Verlustanzeige erforderlich, die nur persönlich am Ort des Verlusts in der Türkei abgegeben werden könne. Zudem habe die Ausländerbehörde ihm entgegen ihrer Verpflichtung keine zumutbaren und realistisch erfüllbaren Mitwirkungsschritte aufgezeigt. Aus den gleichen Gründen sei die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen rechtswidrig.
Dem tritt die Antragstellerin entgegen und verweist zur Begründung vollumfänglich auf die Verfügung vom 02.02.2026. Ergänzend führt sie aus, dass der Antragsteller eine Vorsprache beim Konsulat nicht glaubhaft gemacht habe und bestreitet, dass eine Verlustanzeige nicht auch über das Generalkonsulat erfolgen könne. Die Möglichkeit der Rückführung des Antragstellers ohne Passpapiere in die Türkei ändere nichts an der Kausalität des Verhaltens des Antragstellers. Zudem seien die Nebenbestimmungen auch verhältnismäßig.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der gegen den mit Bescheid vom 02.02.2026 zur Duldung verfügte Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.
a. Der zulässige Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Zusatz zur Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ stellt eine Nebenbestimmung dar, die mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) isoliert angegriffen werden kann. Die Anfechtungsklage (Az. 4 K 626/26) hat insoweit nach §§ 60b Abs. 6, 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, sodass vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO isoliert gegen den Zusatz erreicht werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.06.2021 – 13 ME 587/20, juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 B 85/22, unveröffentlicht).
b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der formell rechtmäßige Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem der Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ zur Duldung des Antragstellers verfügt wurde, als voraussichtlich materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung „für Person mit ungeklärter Identität“ zur Duldung ist § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AufenthG. Danach wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Gemäß § 60b Abs. 2 AufenthG ist der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unbeschadet des § 3 verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. In diesem Sinne zumutbare Handlungen werden in § 60b Abs. 3 AufenthG konkretisiert. Die Pflichtverletzung des Ausländers muss kausal dafür sein, dass er nicht abgeschoben werden kann (OVG Bremen, Beschluss vom 13.06.2023 – 2 LA 8/23, juris Rn. 8 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.2026 – 2 LA 303/24, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung im Fall des Antragstellers erfüllt.
aa. Der bestandskräftig ausgewiesene Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da er weder einen Aufenthaltstitel noch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt, §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
bb. Auf die Pflichten zur Passbeschaffung wurde der Antragsteller durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.12.2025 gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG hingewiesen. Insbesondere wurde der Antragsteller durch die Antragsgegnerin auf konkrete, regelmäßig zumutbare Maßnahmen hingewiesen. Zwar kann aufgrund der Konkretisierungs- und Mahnfunktion der Hinweispflicht der Ausländerbehörde eine lediglich formelhafte Belehrung (etwa durch Aushändigung des Gesetzestextes) der behördlichen Hinweispflicht regelmäßig nicht genügen. Die Behörde muss vielmehr im Einzelfall deutlich machen, welche konkrete Mitwirkungshandlung sie gegenüber welcher ausländischen oder inländischen Stelle erwartet. Insoweit ist von einer wechselseitigen Kooperationspflicht auszugehen (vgl. hierzu insgesamt BeckOK MigR/Wittmann, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 60b Rn. 58, beck-online m. w. N.). Reagiert der Ausländer indessen – wie hier der Antragsteller – schon nicht auf ein erstes Anschreiben der Ausländerbehörde und hat sie daher keine Kenntnisse um die Umstände der Passbeschaffungsbemühungen des Ausländers, ist es ihr gar nicht möglich, begehrte Mitwirkungshandlungen zu konkretisieren. In einem solchen Fall muss unter Berücksichtigung des wechselseitigen Kooperationsgedankens auch eine formelhafte Belehrung den Hinweispflichten nach § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG genügen. Denn ein konkreter Vortrag des Antragstellers zum Verlust seines türkischen Nationalpasses folgte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
cc. Der Antragsteller nimmt zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht (§ 60b Abs. 2, 3 AufenthG) nicht vor. Außer der vermeintlichen Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat, über die er aber keine Nachweise vorgelegt hat, trägt er nichts vor, was er zur Passbeschaffung unternimmt.
dd. Die Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch kausal dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers derzeit nicht vollzogen werden kann.
Kausalität ist gegeben, wenn bei unterstellter Pflichterfüllung des Ausländers eine Abschiebung voraussichtlich möglich wäre (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 8 m. w. N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Denn bei Vorlage eines türkischen Nationalpasses wäre die Abschiebung des Antragstellers möglich. Anderweitige Abschiebungshindernisse, die eine Kausalität entfielen ließen, bestehen nach summarischer Prüfung nicht.
(1) Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers besteht nicht. Eine behauptete Reiseunfähigkeit des Antragstellers ist im hiesigen Verfahren nicht feststellbar. Zwar können schwerwiegende Erkrankungen des Ausländers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich einer Abschiebung entgegenstehen. Jedoch muss der Ausländer eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 23.04.2025 – 6 V 837/25, juris Rn. 37). Diesen Anforderungen entspricht die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 16.04.2026 (vgl. Bl. 37 der Gerichtsakte) nicht im Ansatz. Die von einem Psychotherapeuten und nicht von einem Arzt erstellte Stellungnahme enthält weder eine Anamnese noch die Methode der Tatsachenerhebung oder konkrete Diagnosen. Eine weitere Veranlassung zur Amtsermittlung im hiesigen Verfahren besteht vor diesem Hintergrund nicht.
(2) Eine Abschiebung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK unzulässig. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, ein 2021 geborenes Kind zu haben, das im Bundesgebiet lebt, so ist der Vortrag unsubstantiiert und vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Es ist schon zweifelhaft, ob sich überhaupt ein Abschiebungsverbot aus diesem Umstand ergeben kann (abl. insoweit BeckOK MigR/Zimmerer, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 60 Rn. 26, beckonline). Dies kann indessen im Ergebnis dahinstehen. Denn der Antragsteller hat bereits weder konkret zum Familienleben und zum Umgang mit dem Kind noch zum Aufenthaltsstatus des Kindes vorgetragen, sodass vom Vorliegen eines geschützten Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK zumindest im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen sind die Asylanträge der Kindsmutter und des Kindes bestandskräftig abgelehnt worden. Daher spricht viel dafür, dass diesen ohnehin keine Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zusteht und sie den Kläger in die Türkei begleiten könnten.
(2) Die Kausalität ist zuletzt auch gegeben, obwohl das einzige Abschiebungshindernis – hier das Fehlen eines für die Rückreise erforderlichen türkischen Nationalpasses oder Passersatzpapiers – außer von ihm selbst auch noch von anderen – hier der Ausländerbehörde – beseitigt werden könnte. Könnten zwei Handlungen jeweils unabhängig voneinander einen bestimmten Erfolg herbeiführen, ist nach allgemeinen Grundsätzen das Unterlassen jeder dieser Handlungen für sich genommen selbständig kausal für das Ausbleiben des Erfolgs (OVG Bremen, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 11). Dies zugrunde legend ist die Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht bereits dann kausal dafür, dass die Abschiebung des Ausländers nicht vollzogen werden kann, wenn bei unterstellter Pflichterfüllung des Ausländers eine Abschiebung voraussichtlich möglich wäre. Der Umstand, dass die Beklagte das Abschiebungshindernis der fehlenden Reisepapiere möglicherweise ebenfalls beseitigen könnte indem sie bei den türkischen Behörden einen Rückübernahmeantrag stellt und nach dessen Erfolg vom türkischen Generalkonsulat ein Passersatzpapier für die Rückführung erhält, lässt die Kausalität des Unterlassens des Antragstellers daher nicht entfallen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.2026 – 2 LA 303/24, juris Rn. 5). ee. Der Antragsteller hat das Abschiebungshindernis auch zu vertreten.
Die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Stellung eines Rücküberführungsantrags ändert hieran nichts. Denn es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass das „Vertreten müssen“ einer Person für einen bestimmten Umstand nicht dadurch entfällt, dass andere Personen diesen Umstand ebenfalls zu vertreten haben. Vielmehr hat dann jede der genannten Personen den Umstand selbständig zu vertreten (vgl. z.B. § 840 Abs. 1 BGB zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Personen, die einen Schaden zu vertreten haben). Für eine abweichende Betrachtung bei § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht kein Anlass. Insbesondere lautet der Wortlaut der Vorschrift nicht dahingehend, dass das Abschiebungshindernis vom Ausländer „allein“ zu vertreten sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 13). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es in der Regel nicht, ein „Vertreten müssen“ des Ausländers für die Unmöglichkeit der Abschiebung in Fällen zu verneinen, in denen das Fehlen von Reisepapieren das einzige Abschiebungshindernis darstellt und dieses Hindernis sowohl vom Ausländer durch Vornahme der nach § 60b Abs. 2, 3 AufenthG gebotenen Handlungen als auch von der Ausländerbehörde durch Bemühungen um ein Passersatzpapier beseitigt werden könnte. Nur in Ausnahmefällen verhält es sich anders (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 14).
Beim Antragsteller des vorliegenden Verfahrens liegt ein Ausnahmefall nicht vor. Es liegt nicht auf der Hand, dass die Antragsgegnerin ein Passersatzpapier für ihn mit geringem Aufwand ebenso schnell erhalten könnte wie der Antragsteller einen türkischen Reisepass und dass ein solches Passersatzpapier für die Abschiebung ebenso geeignet wäre wie ein vom Antragsteller beschaffter Pass.
Besondere Probleme sind für den Antragsteller bei der Passbeschaffung nicht zu erwarten. Er hat in der jüngeren Vergangenheit einen gültigen türkischen Reisepass besessen und diesen nach eigenen Angaben lediglich verloren. Es ist nicht ersichtlich, was der Ausstellung eines neuen Passes entgegenstehen sollte, wenn der Antragsteller sich ernsthaft darum bemühen würde. Soweit der Antragsteller behauptet, keine realistische Möglichkeit zur Passbeschaffung zu haben, weil er seinen Reisepass in der Türkei verloren habe und nach Auskunft des türkischen Konsulats in Hannover, bei dem der Antragsteller zur Zwecke der Passbeschaffung vorgesprochen habe, zunächst eine Verlustanzeige erforderlich sei, die nach Auskunft der hiesigen Polizeidienststelle nur persönlich am Ort des Verlusts abgegeben werden könne, vermag dies dem Vertreten müssen des Antragstellers nicht entgegenstehen. Denn der Antragsteller hat seine schlichten Behauptungen nicht durch Auskünfte des türkischen Konsulats in Hannover oder der hiesigen Polizeidienststelle oder durch eine eidesstaatliche Versicherung substantiiert. Die Angaben scheinen der Kammer auch nicht plausibel. Denn unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers könnte er sich nie wieder einen Pass beschaffen, da er ohne Pass nicht in die Türkei reisen könnte und ohne eine Reise in die Türkei keinen neuen türkischen Pass beantragen könnte.
Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, für die Zwecke der Rückführung Passersatzpapiere bei den türkischen Behörden zu beschaffen und einen Rückübernahmeantrag zu stellen, wäre mit einem mehr als nur geringfügigem Aufwand verbunden und es liegt auch nicht auf der Hand, dass ein solcher Versuch schnell zum Erfolg führen würde (vgl. hierzu ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 21).
ee. Gründe, wieso es unverhältnismäßig im engeren Sinne sein sollte, den Antragsteller durch die Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ zur Erfüllung seiner Passbeschaffungspflicht anzuhalten, sind nicht ersichtlich. Besondere Hürden bei der Passbeschaffung sind – wie bereits ausgeführt – nicht zu erwarten. Die Nachteile, die bei weiterer Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht für den Antragsteller mit der Nebenbestimmung verbunden sind (v. a. Verbot der Erwerbstätigkeit; keine Anrechnung als Vorduldungszeit, § 60b Abs. 5 AufenthG) muss er hinnehmen (vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Sanktionen OVG Bremen, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 14 ff.). Er ist bestandskräftig ausgewiesen und Adressat eines bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots, besitzt weder einen Aufenthaltstitel noch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht und die Ausreisefrist ist abgelaufen. Er hat Deutschland daher umgehend zu verlassen.
2. Der Antrag hat auch soweit er sich gegen die mit Bescheid vom 02.02.2026 verfügte räumliche Beschränkung der Duldung richtet keinen Erfolg.
a. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Auch die räumliche Beschränkung der Duldung auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen stellt eine Nebenbestimmung dar, die mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) isoliert angegriffen werden kann. Die Anfechtungsklage (Az. 4 K 626/26) hat insoweit nach § 84 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG keine aufschiebende Wirkung, sodass vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WvGO isoliert gegen den Zusatz erreicht werden kann. Dass die Antragsgegnerin ungeachtet der von Gesetzes wegen bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit zusätzlich die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der räumlichen Beschränkung angeordnet hat, ist unschädlich, da eine solche Anordnung schlicht ins Leere geht.
b. In der Sache hat der Antrag hingegen keinen Erfolg.
Auch insoweit überwiegt nach der gebotenen summarischen Prüfung das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der räumlichen Beschränkung gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn die angeordnete räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die räumliche Beschränkung ist § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG. Gemäß § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zuletzt hat die Antragsgegnerin auch eine zulässige Rechtsfolge gewählt. Die Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen vor. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
- § 60b AufenthG
- § 60 AufenthG
- § 60a AufenthG
- § 61 AufenthG
- § 80 VwGO
- § 42 VwGO
- § 48 AufenthG
- § 50 AufenthG
- § 82 AufenthG
- § 84 AufenthG
- § 840 BGB
- § 53 GKG
- § 114 VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: Art. 8 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 4 V 627/26 entschieden?“