Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 29.05.2026 – 4 K 1667/24
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- AufenthG § 15a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Umverteilung gemäß § 15a AufenthG.
Die Klägerin ist Staatsangehörige Ghanas und wurde dort geboren. Nach eigenen Angaben reiste sie am 01.11.2021 nach Deutschland ein. Mit E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2023 beantragte die Klägerin bei dem Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen aufgrund der Eheschließung mit dem belgischen Staatsangehörigen die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 FreizügG/EU. Beigefügt war eine aktuelle Meldebescheinigung, eine Kopie des Arbeitsvertrages und der Gehaltsabrechnungen des Herrn sowie Nachweise über eine Eheschließung in Ghana. Gemäß den eingereichten ghanaischen Nachweisen (Customary Marriage and Divorce Law, 1985, First Schedule) schloss die Klägerin am 18.09.2022 in Kumasi nach Brauch (Customary Marriage) mit Herrn die Ehe. Mit E-Mail vom 14.02.2023 forderte das Migrationsamt die Nachreichung des Nachweises zur Registrierung der Ehe (Second Schedule) an. Am 13.01.2024 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Migrationsamt eine am 28.04.2023 von einer Standesbeamtin des Verwaltungsbezirks Ejisu mit der Referenznummer EMA/ROM/252 ausgestellte Bescheinigung, worin diese bestätigte, dass die am 18.09.2020 geschlossene Ehe durch das Standesamt registriert wurde und die Eheurkunde echt sein. Beigefügt war der Bescheinigung eine Kopie der Eheurkunde mit der Nummer EMA/451/2020 zur standesamtlichen Eheschließung (The Marriage Ordinance Cap. 127, Form C) mit Herrn am 18.09.2020 vor dem Standesamt Ejisu. Weiterhin wurde eine am 08.03.2024 in Kumasi vom Standesbeamten ausgestelltes Schreiben mit dem Zeichen KMA/17/20/03/1458 eingereicht, in dem bestätigt wurde, dass die Eheschließung am 18.09.2022 in Kumasi stattgefunden habe und die Ehe gemäß den Bestimmungen des Ehegesetzes von 1985 am 12.10.2022 registriert worden sei. Die Eheurkunde sei vom Standesbeamten ausgehändigt worden und sei daher authentisch.
Am 03.06.2024 wurde die Klägerin vom Migrationsamt persönlich zur Verteilung angehört. Als Grund, wieso sie in Bremen bleiben wolle, gab sie an, sie habe ihren Mann/Lebenspartner am 18.09.2022 in Ghana nach traditionellem Brauch geheiratet und habe zunächst mit ihm in Duisburg gelebt. Dann seien sie nach Bremen gezogen. Ihr Mann habe hier eine Arbeit.
Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies die zuständige (Landes-)Behörde der Beklagten die Klägerin gem. § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen zu und drohte ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 03.07.2024 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (4 V 1668/24). Sie hat im gerichtlichen Verfahren Kopien ghanaischer Urkunden vorgelegt, wonach sie bereits am 23.04.2017 mit Herrn in Ghana die Ehe geschlossen habe. Diese wirksam geschlossene Ehe steht einer Umverteilung entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Verteilungsbescheid vom 03.06.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt insbesondere aus, dass an der Verteilungsentscheidung festzuhalten sei, da die geltend gemachte Eheschließung nach ghanaischem Brauchtum von ihr nicht anerkannt werde. Weder das Vorliegen eines Verlöbnisses noch einer Ehe nach religiösem Recht werde vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liege dem Ehebegriff des Grundgesetzes das Bild der „verweltlichten“ zivilrechtlichen Ehe zugrunde, die in den rechtlich vorgesehenen Formen vor dem Standesbeamten geschlossen werde. Die am 18.09.2022 in Ghana geschlossenen Ehe nach traditionellem Brauch sei in Deutschland nicht nachregistriert worden.
Mit Beschluss vom 06.08.2024 in der Sache 4 V 1668/24 hat die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Verteilungsentscheidung angeordnet und bzgl. der Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, da es als offen anzusehen sei, ob die Klägerin dem AufenthG oder dem FreizügG/EU unterliege. Zwar sei die Klägerin nicht Ehegattin eines Unionsbürgers, denn die in Ghana geschlossene Ehe sei in Deutschland nicht wirksam. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass die Klägerin als „nahestehende Person“ im Sinne von § 3a FreizügG/EU unter das FreizügG/EU falle. Ein solches Aufenthaltsrecht begehre sie hilfsweise. Solange das Migrationsamt darüber nicht entschieden habe, sei das AufenthG nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 30.01.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2024 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor.
I. Das Aufenthaltsgesetz findet vorliegend auf die Klägerin Anwendung. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass § 15a AufenthG wegen eines bestehenden Freizügigkeitsrechts keine Anwendung finde.
Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Dies gälte nur dann, wenn es sich bei der Klägerin um eine Ausländerin handelte, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Klägerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU (a) oder ihre Rechtsstellung als nahestehende Person eines Unionsbürgers (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU) nach dem Freizügigkeitsgesetz geregelt wird.
Die Klägerin ist nicht mit einem Unionsbürger verheiratet.
Der erkennende Einzelrichter ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin mit dem belgischen Staatsangehörigen Herrn verheiratet ist.
Zum Nachweis der wirksamen Eheschließung hat die Klägerin die o. g. Kopien ghanaischer Urkunden vorgelegt, deren Inhalt widersprüchlich ist.
Der Einzelrichter hat durch die vorgelegten Dokumente nicht die volle Überzeugung davon gewinnen können, dass tatsächlich eine Eheschließung zwischen der Klägerin und Herrn stattgefunden hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO sowie § 438 Abs. 1 ZPO). Insbesondere wird eine solche Eheschließung nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Kopien der ghanaischen Urkunden belegt. In diesem Zusammenhang wird auf das nach den allgemein zugänglichen Informationen der Deutschen Botschaft in Accra festgestellte unsichere Urkundswesen in Ghana verwiesen. Die Botschaft hat festgestellt, dass in Ghana die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben sind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem werden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher wurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt (vgl. https://accra.diplo.de/gh-de/service/urkunden, zuletzt abgerufen am 02.06.2026). Ghanaische Personenstandsurkunden sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen (vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, Beschl. vom 09.10.2024 – 4 V 2438/24, juris Rn. 7).
Die Unsicherheiten des ghanaischen Urkundswesens treten im vorliegenden Verfahren überdeutlich zu Tage, weil sich die von der Klägerin vorgelegten Kopien der ghanaischen Urkunden inhaltlich erheblich widersprechen. Der zuerst eingereichten und dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte beigefügten Eheurkunde zufolge hat die Klägerin am 18.09.2022 in Kumasi die Ehe nach Brauch (Customary Marriage) mit Herrn
geschlossen. Der zweiten, später eingereichten Eheurkunde nach hat die Klägerin die standesamtliche Ehe mit Herrn bereits am 18.09.2020 vor dem Standesbeamten in Ejisu geschlossen. Für beide Urkunden liegen Bestätigungen von ghanaischen Standesbeamten vor, welche die Echtheit der Urkunden bestätigen. Dem Datum nach wäre zuerst am 18.09.2020 die standesamtliche Eheschließung und am 18.09.2022 die Eheschließung nach Brauch erfolgt. Diese Reihenfolge ist unüblich. Zudem ist auffällig, dass laut standesamtlicher Eheurkunde die Anschrift während der Eheschließung bei Herrn mit „Ejisu“ angegeben wurde, obwohl Herr bereits seit 2014 in Deutschland lebt. Sodann hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren Kopien ghanaischer Urkunden vorgelegt, wonach sie bereits am 23.04.2017 die Ehe mit Herrn
geschlossen habe. Diese erheblichen Widersprüche vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz aufzulösen. Die hierzu getätigten Angaben der Klägerin blieben vielmehr wirr, oberflächlich und nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat eine wirksame Eheschließung nicht durch andere Möglichkeiten der Glaubhaftmachung dargelegt. Insbesondere hat sie zu den Umständen der Eheschließung nicht substantiiert vorgetragen. Auch verblieben die Angaben der Klägerin hinsichtlich des Kennenlernens und eines vermeintlichen Ehelebens in der mündlichen Verhandlung weitgehend blass und substanzlos. So vermochte die Klägerin auch keine Angaben zum Arbeitgeber und Arbeitsort des Herrn zu machen. Auffällig ist zudem, dass die Klägerin vor dem Migrationsamt und dem erkennenden Einzelrichter erheblich voneinander abweichende Angaben in Bezug auf ihre Einreise und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet gemacht hat, die sie auch auf Nachfrage nicht plausibilisieren konnte. Nach alldem erachtet das Gericht die von der Klägerin gemachten Angaben für gänzlich unglaubhaft. Zudem ist die Klägerin in erheblichem Maße unglaubwürdig.
b. Die Klägerin unterfällt auch nicht deswegen dem Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil sich ihre Rechtsstellung als (vermeintliche) Lebensgefährtin eines Unionsbürgers nach dem Freizügigkeitsgesetz richtet.
Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU, dass das Freizügigkeitsgesetz „die Einreise und den Aufenthalt“ von nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) bis c) FreizügG/EU regelt. Der Anwendungsvorrang des Freizügigkeitsgesetzes beginnt bei verständiger Auslegung jedoch erst mit der Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU.
Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) FreizügG/EU sind nahestehende Personen einer Person auch eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nummer 2 sind. Nahestehende Personen sind jedoch nicht nach § 2 oder § 3 FreizügG/EU unmittelbar freizügigkeitsberechtigt. Ihnen steht ein Recht zur Einreise und Aufenthalt nach § 3a FreizügG/EU erst zu, wenn ihnen ein solches Recht auf Antrag verliehen wurde.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG, der verlangt, dass bestimmten sonstigen Familienangehörigen und Partnern von Unionsbürgern, die nicht in den Kreis der in Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2004/38/EG definierten Kernfamilie fallen, Einreise und Aufenthalt zu „erleichtern“ sind (Tewocht, BeckOK AuslR, 46. Edt., Stand: 01.04.2025, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Familienangehörigen im weiteren Sinne, denen von einem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen, sondern diesen lediglich die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten zu können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird (EuGH, Urt. v. 05.0 9. 2012 − C-83/11, Rn. 21 f.; Urt. v. 15.09.2022 – C-22/21, Rn. 24 f.). Bei der Klägerin fehlt es bisher an einer entsprechenden Feststellung.
Die Erteilung des Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU wirkt konstitutiv. Wird ein solches Recht nicht erteilt, kommen ausschließlich die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung (Gerstner-Heck, BeckOK MigR, 24. Edt. 01.01.2026, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG knüpft nicht bereits an die Eigenschaft als nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 4 AufenthG an. Die Rechtsstellung nahestehender Personen wird vielmehr erst dann abschließend vom Freizügigkeitsgesetz geregelt, wenn ihnen das Aufenthaltsrecht des § 3a FreizügG/EU tatsächlich verliehen worden ist.
Würde man bereits die personale Beziehung ausreichen lassen, um die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes zu sperren, hätte das für solche nahestehende Personen, die keinen Antrag nach § 3a FreizügG/EU stellen, zur Folge, dass ihr Aufenthalt weder den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes unterfallen würde, noch abschließend nach dem Freizügigkeitsrecht geregelt würde. Das Freizügigkeitsgesetz sieht zudem die Möglichkeit einer Feststellung über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts, wie es für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in § 2 Abs. 4 und 5 Abs. 4 AufenthG geregelt wird, bzw. einer Verlustfeststellung (§ 6 FreizügG/EU) für nahestehende Personen, denen kein Recht nach § 3a FreizügG/EU verliehen wurde, nicht vor. Überdies ist der personale Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sehr weit gefasst. Nahestehende Personen sind etwa sämtliche Verwandte im Sinne des § 1589 BGB und die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also z.B. auch Cousinen des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber für einen derart großen Personenkreis die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes per se ausschließen wollte (OVG Bremen, Beschl. vom 28.01.2026 – 2 B 355/24, juris Rn. 14 ff.) Die personale Stellung der Klägerin als vermeintliche Lebensgefährtin eines Unionsbürgers hindert ihre Verteilung wegen unerlaubter Einreise gemäß § 15a AufenthG – vorbehaltlich des Bestehens zwingender Gründe, § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG – nicht. Vielmehr ist über einen möglichen Antrag nach § 3a FreizügG/EU erst nach Abschluss des Verteilungsverfahrens durch die dann zuständige Behörde des Bundeslandes zu entscheiden, in das die Person verteilt worden ist (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). II. Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Hiernach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
1. Die ghanaische Klägerin, der weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei Einreise im Besitz eines Visums gewesen zu sein. Einzelheiten dazu vermochte sie jedoch nicht zu machen. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich dies nicht. Insoweit erachtet der Einzelrichter die Angaben der Klägerin wiederum für unglaubhaft.
2. Die Klägerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung auch keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Danach ist bei der Umverteilung Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen. Die Klägerin hat das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten nicht glaubhaft machen können, da schon keine Ehe vorliegt (s. o.).
3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem bundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, Fehler begangen haben könnte.
III. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein Vollstreckungshindernis aus familiären oder gesundheitlichen Gründen vorliegt. Die Beklagte hat der Klägerin auch eine Frist zur Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der von der Beklagten bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 3a FreizügG/EU
- § 15a AufenthG
- § 1 AufenthG
- § 1 FreizügG/EU
- § 14 AufenthG
- § 2 AufenthG
- § 1589 BGB
- § 2 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 5 FreizügG/EU
- § 6 FreizügG/EU
- Art. 6 GG
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 438 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 RL 2004/38/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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