Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 29.05.2026 – 4 K 1664/24
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- AufenthG § 15a AufenthG § 15a Abs 4 S 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Umverteilung gemäß § 15a AufenthG.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Ghanas und wurde dort geboren. Nach eigenen Angaben reiste er im Mai 2021 nach Deutschland ein, um hier zu arbeiten. Am 27.02.2024 beantragte der Kläger beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin sowie einer Bescheinigung über die Einreichung des Antrags. Zur Begründung führte er aus, dass er mit Frau
verheiratet sei. Diese sei spanische Staatsangehörige und in Bremen erwerbstätig. Beide lebten unter derselben Meldeadresse in der in Bremen. Zudem legte er Kopien ghanaischer Dokumente vor, wonach er am 15.10.2022 nach Brauchtum die Ehe mit „ geschlossen habe.
Am 02.07.2024 wurde der Kläger vom Migrationsamt persönlich zur Verteilung angehört. Als Grund, wieso er in Bremen bleiben wolle, gab er an, dass seine Ehefrau hier sei. Mit Bescheid vom 02.07.2024 wies die zuständige (Landes-)Behörde der Beklagten den Kläger gem. § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein zu und drohte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Kläger hat am 03.07.2024 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (4 V 1665/24). Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe, dass er eine Ehe nach dem Akan-Gewohnheitsrecht geschlossen habe. Er und seine Ehefrau gehörten dem Volk der Akan an. Eine gewohnheitsrechtliche Eheschließung sei nicht gesetzlich geregelt, sondern richte sich nach einem gewohnheitsrechtlichen System. Es handele sich dabei nicht nur um die Verbindung zweier Individuen, sondern insbesondere auch der beiden beteiligten Familien. Es sei der Konsens der Ehepartner und der Familienmitglieder notwendig. Er und seine Ehefrau hätten gegenüber ihren Familien den Wunsch zu heiraten ausgesprochen. In Ghana hätten sich die Familien zunächst getroffen und anschließend im Rahmen eines Festes die Hochzeit gefeiert. Bei dem Fest seien unter anderem seine Eltern und die Eltern seiner Ehefrau sowie sein Bruder anwesend gewesen. Der Konsens werde meist ebenfalls durch die Übergabe und Annahme von Geschenken zum Ausdruck gebracht. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass es zum Austausch von Wachsdrucken, Schmuck, Alkohol, Mineralstoffen, Kleidung, einer Bibel und Geld gekommen sei. Der notwendige Konsens sei zum Ausdruck gebracht worden. Die Ehe sei dennoch auch nach dem ghanaischen Ehe- und Scheidungsregistrierungsgesetz von 1985 registriert und damit als wirksam anerkannt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die geltend gemachte Eheschließung nach ghanaischem Brauchtum werde von ihr nicht anerkannt. Weder das Vorliegen eines Verlöbnisses noch eine Ehe nach religiösem Recht würden vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liege dem Ehebegriff des Grundgesetzes das Bild der „verweltlichten“ zivilrechtlichen Ehe zugrunde, die in den rechtlich vorgesehenen Formen vor dem Standesbeamten geschlossen werde. Laut der übersetzten Urkunde zur am 15.10.2022 geschlossenen Stellvertreterehe nach gewohnheitsrechtlichen Bräuchen habe zur Zeit der Eheschließung der Kläger seinen Wohnsitz im Bremen und Frau in Spanien gehabt. Laut Meldeauskunft sei der Kläger erst am 01.10.2022 aus Ghana zugezogen und habe sich mit Wohnsitz unter der Adresse Bremen angemeldet. Nicht einmal die offiziellen Meldedaten stimmten mit dem Inhalt des Dokumentes überein. Entstandene Zweifel an den Gesamtangaben und Lücken in den Anhörungen würden hierdurch noch verstärkt. Der erst am 27.02.2024 beim Migrationsamt Bremen gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU könne nicht zum Erfolg führen. Aus Ermittlungsergebnissen des Kommissariats K 54 des Landeskriminalamtes Bremen (Migrations- und Arbeitsmarktkriminalität) ergebe sich, dass es sich bei der gemäß den Antragsunterlagen zur Beantragung einer Aufenthaltskarte als Angehörige bzw. nahestehende Person des Klägers angegebenen angeblich in Bremen lebenden spanischen Staatsangehörigen zweifelsfrei nicht um Frau handeln könne.
Mit Beschluss vom 13.08.2024 in der Sache 4 V 1665/24 hat die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Verteilungsentscheidung angeordnet und bzgl. der Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, da es als offen anzusehen sei, ob der Kläger dem AufenthG oder dem FreizügG/EU unterliege. Es bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die vorgebrachte Ehe zwischen dem Antragsteller und der spanischen Staatsangehörigen Frau
nicht dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/EU unterfällt, weil die Ehe voraussichtlich nicht wirksam geschlossen worden sei. Es lägen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller möglicherweise nach § 3a FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sei. Einen entsprechenden Antrag habe er am 06.05.2024 bei dem Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen gestellt, der bislang – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden worden sei.
Mit Beschluss vom 05.12.2024 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2024 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor.
I. Das Aufenthaltsgesetz findet vorliegend auf den Kläger Anwendung. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass § 15a AufenthG wegen eines bestehenden Freizügigkeitsrechts keine Anwendung finde.
Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Dies gälte nur dann, wenn es sich beim Kläger um einen Ausländer handelte, dessen Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU (a) oder seine Rechtsstellung als nahestehende Person eines Unionsbürgers (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU) nach dem Freizügigkeitsgesetz geregelt wird.
a. Der Kläger ist nicht mit einer Unionsbürgerin verheiratet.
Der erkennende Einzelrichter ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet ist.
Zum Nachweis der wirksamen Eheschließung hat der Kläger die Kopien ghanaischer Urkunden vorgelegt.
Der Einzelrichter hat durch die vorgelegten Dokumente nicht die volle Überzeugung davon gewinnen können, dass tatsächlich eine Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau Boateng stattgefunden hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO sowie § 438 Abs. 1 ZPO). Insbesondere wird eine solche Eheschließung nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Kopien der ghanaischen Urkunden belegt. In diesem Zusammenhang wird auf das nach den allgemein zugänglichen Informationen der Deutschen Botschaft in Accra festgestellte unsichere Urkundswesen in Ghana verwiesen. Die Botschaft hat festgestellt, dass in Ghana die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben sind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem werden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher wurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt (vgl. https://accra.diplo.de/gh-de/service/urkunden, zuletzt abgerufen am 26.03.2026). Ghanaische Personenstandsurkunden sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen (vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, Beschl. vom 09.10.2024 – 4 V 2438/24, juris Rn. 7).
Die Mängel des ghanaischen Urkundswesens treten im vorliegenden Fall in besonderem Maße zu Tage. Während der spanische Reisepass der vermeintlichen Ehefrau des Klägers auf eine ausgestellt ist, ist in den Kopien der ghanaischen Dokumente durchweg von einer die Rede. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären. Vielmehr gab er zunächst an, dass der Nachnahme seiner Ehefrau laute. Als er mit der anderen Schreibweise auf den von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen konfrontiert wurde, gab er an, dass die Schreibweise des Nachnamens auf den Lohnabrechnungen korrekt sei Der Kläger hat eine wirksame Eheschließung nicht durch andere Möglichkeiten der Glaubhaftmachung dargelegt. So hat er zu den Umständen der Eheschließung weitgehend unsubstantiiert vorgetragen. Auch verblieben die Angaben des Klägers hinsichtlich des Kennenlernens und eines vermeintlichen Ehelebens in der mündlichen Verhandlung völlig blass und substanzlos.
b. Der Kläger unterfällt auch nicht deswegen dem Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil sich seine Rechtsstellung als (vermeintlicher) Lebensgefährte einer Unionsbürgerin nach dem Freizügigkeitsgesetz richtet.
Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU, dass das Freizügigkeitsgesetz „die Einreise und den Aufenthalt“ von nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) bis c) FreizügG/EU regelt. Der Anwendungsvorrang des Freizügigkeitsgesetzes beginnt bei verständiger Auslegung jedoch erst mit der Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU.
Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) FreizügG/EU sind nahestehende Personen einer Person auch eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nummer 2 sind. Nahestehende Personen sind jedoch nicht nach § 2 oder § 3 FreizügG/EU unmittelbar freizügigkeitsberechtigt. Ihnen steht ein Recht zur Einreise und Aufenthalt nach § 3a FreizügG/EU erst zu, wenn ihnen ein solches Recht auf Antrag verliehen wurde.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG, der verlangt, dass bestimmten sonstigen Familienangehörigen und Partnern von Unionsbürgern, die nicht in den Kreis der in Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2004/38/EG definierten Kernfamilie fallen, Einreise und Aufenthalt zu „erleichtern“ sind (Tewocht, BeckOK AuslR, 46. Edt., Stand: 01.04.2025, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Familienangehörigen im weiteren Sinne, denen von einem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen, sondern diesen lediglich die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten zu können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird (EuGH, Urt. v. 05.0 9. 2012 − C-83/11, Rn. 21 f.; Urt. v. 15.09.2022 – C-22/21, Rn. 24 f.). Beim Kläger fehlt es bisher an einer entsprechenden Feststellung.
Die Erteilung des Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU wirkt konstitutiv. Wird ein solches Recht nicht erteilt, kommen ausschließlich die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung (Gerstner-Heck, BeckOK MigR, 24. Edt. 01.01.2026, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG knüpft nicht bereits an die Eigenschaft als nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 4 AufenthG an. Die Rechtsstellung nahestehender Personen wird vielmehr erst dann abschließend vom Freizügigkeitsgesetz geregelt, wenn ihnen das Aufenthaltsrecht des § 3a FreizügG/EU tatsächlich verliehen worden ist.
Würde man bereits die personale Beziehung ausreichen lassen, um die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes zu sperren, hätte das für solche nahestehende Personen, die keinen Antrag nach § 3a FreizügG/EU stellen, zur Folge, dass ihr Aufenthalt weder den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes unterfallen würde, noch abschließend nach dem Freizügigkeitsrecht geregelt würde. Das Freizügigkeitsgesetz sieht zudem die Möglichkeit einer Feststellung über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts, wie es für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in § 2 Abs. 4 und 5 Abs. 4 AufenthG geregelt wird, bzw. einer Verlustfeststellung (§ 6 FreizügG/EU) für nahestehende Personen, denen kein Recht nach § 3a FreizügG/EU verliehen wurde, nicht vor. Überdies ist der personale Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sehr weit gefasst. Nahestehende Personen sind etwa sämtliche Verwandte im Sinne des § 1589 BGB und die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also z.B. auch Cousinen des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber für einen derart großen Personenkreis die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes per se ausschließen wollte (OVG Bremen, Beschl. vom 28.01.2026 – 2 B 355/24, juris Rn. 14 ff.) Die personale Stellung des Klägers als vermeintlicher Lebensgefährte einer Unionsbürgerin hindert seine Verteilung wegen unerlaubter Einreise gemäß § 15a AufenthG – vorbehaltlich des Bestehens zwingender Gründe, § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG – nicht. Vielmehr ist über einen möglichen Antrag nach § 3a FreizügG/EU erst nach Abschluss des Verteilungsverfahrens durch die dann zuständige Behörde des Bundeslandes zu entscheiden, in das die Person verteilt worden ist (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
II. Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Hiernach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
1. Der ghanaische Kläger, der weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, bei Einreise im Besitz eines Schengen-Visums gewesen zu sein. Einzelheiten hierzu vermochte der Kläger indes nicht zu machen. Insbesondere war der Kläger nach Aktenlage bei Einreise nicht im Besitz eines solchen Visums.
2. Der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung auch keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Danach ist bei der Umverteilung Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen. Der Kläger hat das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten nicht glaubhaft machen können, da schon keine Ehe vorliegt (s. o.).
3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Prüfung, ob sie nach dem bundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, Fehler begangen haben könnte.
III. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall ein Vollstreckungshindernis vorliegt. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Frist zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der von der Beklagten bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 15a AufenthG
- § 3a FreizügG/EU
- § 1 AufenthG
- § 1 FreizügG/EU
- § 5 FreizügG/EU
- § 14 AufenthG
- § 2 AufenthG
- § 1589 BGB
- § 2 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 6 FreizügG/EU
- Art. 6 GG
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 438 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 RL 2004/38/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 4 K 1664/24 entschieden?“