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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 08.10.2025 – 4 K 1060/25

Asyl Türkei, Verfolgung wegen wegen öffentlichkeitswirksamen Engagements für prokurdische Vereine, Veranstaltungen und die HDP, 4 K 1060/25, Urteil vom 08.10.2025
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
AsylG § 3 Abs 1

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2025 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte am 2024 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, die Türkei verlassen zu haben, weil am 2023 für drei Tage von Sicherheitsbeamten in Gewahrsam befragt worden sei. Man habe ihm Fotos von Verwandten und HDP-Politikern vorgelegt und gefragt, ob er diese Personen kenne. Als der Kläger verneint habe, ein PKK-Unterstützer zu sein, habe man ihn geohrfeigt. Man habe ihn beschimpft und erniedrigt. Er sei als Terrorist bezeichnet worden. Er habe keinen Parteiausweis der HDP. Er habe während seines Studiums an Protesten teilgenommen, bei denen die bessere Behandlung bzw. Freilassung von schwer erkrankten, inhaftierten Kurden gefordert worden sei. Im Jahr 2019 habe sich an einer Demonstration bezüglich seines Onkels beteiligt, sei von Polizisten befragt worden und sei mit einem Gewehr am Kopf geschlagen worden, nachdem er die Polizisten als Terroristen bezeichnet habe. Im Jahr 2022 habe er an einer Unterschriftenaktion teilgenommen für Menschen, die im Gefängnis erkrankt seien. Er habe die Türkei am 2023 verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisfrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Sein Vorbringen beschränke sich im Wesentlichen auf eine kurzfristige Ingewahrsamnahme, bei der er beleidigt und einmal geohrfeigt worden sei. Er könne keine weiteren Anhaltspunkte vortragen oder Nachweise dafür erbringen, dass der türkische Staat ein ernsthaftes Interesse daran hätte, ihn bei Rückkehr zu verfolgen. Er sei zu keiner Zeit beruflich oder politisch in einer führenden oder exponierten Position gewesen. Es sei bis zum heutigen Tage keine Anklageschriften, Haftbefehle oder Gerichtsurteile vorgelegt worden, die bei Bewertung der Rückkehrgefahren im Entscheidungszeitpunkt eine schutzrelevante Verfolgung annehmen ließen. Der Kläger sei jung, gesund und erwerbsfähig. Er verfüge über intakte familiäre Bindungen im Heimatland. Eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Rückkehr sei nicht zu erwarten. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 2025 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Weiter gibt er an, ihm sei von den Beamten gedroht worden, dass er getötet werde, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr der fortgesetzten politischen Verfolgung. Weiter leide der Kläger an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und sei in Behandlung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 14.08.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2025 ist, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 11, juris). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen – oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen – eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, juris). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 B 148/17, 1 PKH 93/17, Rn. 17, juris). Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 13, juris).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, Rn. 14, juris, und vom 04.07.2019 – 1 C 33.18, Rn. 15, juris, jeweils m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 32, juris m.w.N.). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 15, juris m.w.N.).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 S. 9) privilegiert. Die Vorschrift vermittelt eine Beweiserleichterung, indem sie den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft in Gestalt einer widerleglichen Vermutung für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst, sofern die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 u.a., Rn. 94, juris). Diese tatsächliche Vermutung einer begründeten Furcht vor Verfolgung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass dem Vorverfolgten erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 17, juris m.w.N).

Es ist zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. In Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68/81, Rn. 5, juris). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist den glaubhaften Erklärungen des Schutzsuchenden größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 Qualifikationsrichtlinie sowie BVerwG, Beschluss vom 29.11.1996 – 9 B 293/96, Rn. 2, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 B 6/14, Rn. 5. juris).

2. Hiervon ausgehend ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht fest, dass dem Kläger in der Türkei bei einer Rückkehr individuelle Verfolgung in Form von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen.

Zwar findet eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei findet nicht statt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27.01.2023 – 2 K 1016/20, Rn. 44, juris m.w.N.). Das entspricht der – soweit ersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 – OVG 2 B 12/22, juris). Zudem stünde Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG offen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27.01.2023 – 2 K 1016/20, Rn. 44, juris m.w.N.).

Allerdings droht dem Kläger in der Türkei individuelle Verfolgung. Ausgehend von den oben beschriebenen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers zum Erfolg. Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass ihm wegen seines öffentlichkeitswirksamen Engagements für prokurdische Vereine, Veranstaltungen und die HDP in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht.

Die Regierung wirft der Führung der linkskurdischen HDP vor, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine Mitgliedschaft in der HDP allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Nach den Eigenangaben der HDP befinden sich über 5.000 Parteifunktionäre und -mitglieder gegenwärtig in Haft. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 (Ain al-Arab / Kobane) kommt es immer noch zu zahlreichen Verhaftungen (im April 2022: 91 Haftbefehle) und Anklagen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen und Äußerungen gegen diesen Einsatz. Dabei wird häufig der Vorwurf der Terrorpropaganda erhoben. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartnerin bei den - 2015 abgebrochenen - Friedensverhandlungen mit der PKK. Eine eindeutige und konsequente Distanzierung von der PKK ist eine Forderung in Gesprächen von Vertretern der Bundesregierung mit der HDP (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand Mai 2024; VG Bremen, Urteil vom 06.01.2023 – 2 K 1549/20, Rn. 30, juris).

Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht indes eine Verfolgungsgefahr bei niedrigschwelligen Aktivitäten ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht. Insofern vermögen beispielsweise die Teilnahme an Demonstrationen für kurdische Angelegenheiten als einfaches Parteimitglied der HDP/DBP oder sogar vereinzelte Festnahmen respektive Befragungen oder ein verstärktes Betroffensein von Polizeikontrollen grundsätzlich ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte keine Verfolgungsgefahr zu begründen. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.01.2023 – 2 K 1549/20, Rn. 31, juris m.w.N.). Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Parteioder Vorstandsmitglieder. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als eines von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht - vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall - keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein (vgl. VG Köln, Urteil vom 07.12.2022 – 22 K 2556/20.A, Rn. 38 ff. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2022 – 10 K 1852/19.A, Rn. 53, jeweils juris m.w.N.). Die Frage, welche Auswirkungen bestimmte Aktivitäten einer Person haben und ob sie deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, können nur im Einzelfall unter Würdigung ebenjener Aktivitäten und der konkreten Umstände des Falls beantwortet werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.03.2024 – 1 LA 147/23, Rn. 17, juris).

Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht in Bezug auf den Kläger fest, dass seine Tätigkeiten in der Intensität die eines einfachen HDP-Mitglieds, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als eines von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, übersteigen. In seinem Einzelfall liegen nach der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Umstände vor, aus denen sich eine Verfolgungsgefahr ergibt. Es liegen Anhaltspunkte vor, die eine landesweite Verfolgung bei einer Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass er kein Mitglied einer Partei, etwa der HPD ist. Denn daraus ist in seinem Fall kein niedrigschwelliges politisches Engagement ersichtlich. Er wurde lediglich nicht Mitglied, wie er glaubhaft schilderte, um seinen Beruf als Lehrer ausüben zu können.

Für ein politisches Engagement, das über niedrigschwelligen Aktivitäten hinausgeht und ihn für den türkischen Staat interessant sein lässt, spricht, dass er glaubhaft schilderte, dass seine gesamte Familie politisch aktiv sei und mehrere Mitglieder seiner Familie bereits verhaftet wurden. Etwa berichtete er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich von der Geschichte seines Onkels und legte dem Gericht einen „Trauerflyer“ vor. Außerdem berichtete er glaubhaft davon, dass seine politischen Tätigkeiten über die gelegentliche oder auch häufige Teilnahme an Demonstrationen hinausgingen. Er berichtete chronologisch, ausführlich und glaubhaft davon, dass er bereit auf dem Gymnasium in der „Demokratischen Jugendorganisation“ gewesen sei, die sich für die Kurden einsetze. Im Studium habe sich sein Engagement sodann vergrößert und er habe einen Verein gegründet, der sich für die Rechte der Kurden engagierte. Er habe auch auf mehreren Veranstaltungen Reden gehalten. Als Beispiel nannte er eine Demonstration zu Studienzeiten, die er mit Anderen veranstaltet habe, mit dem Anlass, dass 34 Jugendliche in Roboski ermordet worden seien. Dort habe er eine Rede gehalten. Danach habe die Polizei ermittelt bzw. seine Familie bedroht. Er berichtete im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem ausführlich davon, dass er bei der Parlamentswahl im Jahr 2015 bei der HDP mitgeholfen habe und sie im Zuge dessen von der Polizei bei einer Veranstaltung angegriffen worden sei. Weiter berichtete er von einer Unterschriften-Kampagne, die er im Jahr 2022 für die kurdischen kranken Menschen im Gefängnis veranstaltet habe und von der Trauerfeier seines Onkels im Jahr 2019, bei der es sich ebenfalls um eine politische Veranstaltung gehandelt habe und die Polizei versucht habe, ihn unter einem Vorwand festzunehmen. Weiter legte er mehrere Fotos von verschiedenen Demonstrationen vor, an denen er teilgenommen habe und worauf er abgebildet war, u.a. mit einem späteren Abgeordneten der DEM. Die politischen Aktivitäten des Klägers, so zugrunde gelegt, wie er sie in der mündlichen Verhandlung und der Anhörung beim Bundesamt angab, bewegten sich somit auf einem Niveau, welches nicht mehr als niedrigschwellig anzusehen ist. Er ist insbesondere durch seine Reden, die Gründung eines eigenen Vereins und die Unterschriften-Kampagne exponiert in Erscheinung getreten.

Für das Verfolgungsinteresse spricht weiter, dass der Kläger im Rahmen Anhörung beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung glaubhaft schilderte, dass er am 2023 von Sicherheitskräften festgenommen wurde und für drei Tage festgehalten wurde. Er gab an, dass sie ihm vorgeworfen hätten, dass die Unterschriften-Kampagne eine terroristische Aktion gewesen sei. Er sei in Haft geschlagen und schlecht behandelt worden. Weiter habe er falsches Zeugnis ablegen sollen gegen Mitglieder der HDP. Sie hätten ihm Bilder von jemanden gezeigt, der auch an der Unterschriften-Kampagne teilgenommen habe und der erschossen worden war und gesagt, dass ihm dies auch geschehen könne. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab er auch an, dass sie ihn als „Spitzel“ gewinnen wollten. In Anbetracht der oben geschilderten politischen Aktivitäten und Verbindungen des Klägers ist in seinem Fall zur Überzeugung der Einzelrichterin naheliegend, dass die Sicherheitskräfte ein Interesse an einer „Spitzeltätigkeit“ des Klägers gehabt haben können.

Die Einzelrichterin hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten. Der Kläger berichtete einerseits bestimmt und andererseits aber ohne Übertreibung der eigenen Beiträge oder der seiner Familienangehörigen über die Vorfälle in den vergangenen Jahren. Die Einzelrichterin hat auch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Festnahme am 2023. Er konnte konkrete Angaben zu den Umständen der Festnahme machen, etwa, was die Sicherheitsbeamten zu ihm sagten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch, dass er kurze Zeit nach der Festnahme (weniger als drei Wochen später) aus der Türkei ausreiste, da er angab, dass er so schnell wie möglich das Land verlassen wollte. Auch berichtete er, dass seine psychische Gesundheit aufgrund seiner Erlebnisse beeinträchtigt sei, er befindet sich in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung decken sich im Wesentlichen mit seinen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und ergänzten diese.

Der Annahme eines Verfolgungsinteresses steht im vorliegenden Einzelfall auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass es keinen Haftbefehl oder ein Urteil oder eine Fahndung gegen ihn gebe. Ob es bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn gebe, wisse er nicht. Allerdings ist für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht erforderlich, dass gegen den Kläger bereits gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Hinreichend ist vielmehr, dass eine solche Einleitung bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Einzelrichterin ist aufgrund der oben dargestellten Erkenntnislage davon überzeugt, dass spätestens bei Rückkehr des Klägers in die Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen politischer Straftaten gegen ihm eingeleitet wird, zumal es sich hierbei um Delikte handelt, die von Amts wegen verfolgt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2021 – A 9 K 19208/17, Rn. 61, juris). Dafür spricht im Fall des Klägers, dass er angab, dass ihm im Rahmen der Vernehmung, kurz vor seiner Ausreise, bereits angedroht wurde, dass anderer Personen, die nicht mit der Polizei zusammenarbeiten wollten, getötet wurden und, dass sie seine Unterschriften-Kampagne aus dem Jahr 2022 als eine „terroristische Aktion“ werten würden.

Aus den Gesamtumständen ergibt sich zur Überzeugung der Einzelrichterin, dass dem Kläger die Eigenschaft als regierungsfeindlich jedenfalls zugeschrieben wird und eine Verfolgung seiner Person wahrscheinlich ist. Es ist davon auszugehen, dass der türkische Staat dem Kläger jedenfalls eine regierungsfeindliche Gesinnung zuschreibt und diesen deshalb auch festgenommen hat und weiterhin zu verfolgen beabsichtigt.

Daher beinhaltet eine Rückkehr in die Türkei für den Kläger ein unkalkulierbares Risiko. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr willkürlicher Verhaftung und körperlicher wie psychischer Misshandlungen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte und die Gefahr, einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt zu sein. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach Angaben des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand 06.08.2025) habe die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährde. Glaubwürdig werde weiterhin von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte berichtet. Zudem herrsche eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte. In politisierten Strafverfahren etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, DHKP-C oder Gülen-Bewegung weckten die Umstände mitunter erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.7.2022). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingsinitiative (Türkei: Gefährdung aufgrund von Hilfeleistung an kurdische Bewaffnete, 24.5.2019) geben zahlreiche Quellen an, dass weiterhin Menschen in Polizeigewahrsam in der Türkei von Mitgliedern der Sicherheitskräfte gefoltert und misshandelt werden (vgl. VG Bremen, Urteil vom 6. Januar 2023 – 2 K 1549/20, Rn. 38, juris).

Der Kläger wäre somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Verfolgungsgrundes gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, von Seiten des türkischen Staates, einem Akteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG, Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1-4 AsylG ausgesetzt.

Einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht § 3e Abs. 1 AsylG entgegen, da keine Ausweichmöglichkeit des Klägers bei Rückkehr im Sinne dieser Regelung erkennbar ist, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird, und im Übrigen mit Blick auf die obigen Ausführungen schon anlässlich der Einreisekontrolle mit einer Festnahme gerechnet werden muss.

Da dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Zudem sind auch die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Anordnung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben.

II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3a AsylG, § 3b AsylG, § 3e AsylG, § 3c AsylG, § 4 AsylG, Art. 15 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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