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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 03.03.2026 – 2 V 515/26

Aufenthaltsrecht - Aufenthaltserlaubnis aus besonderen Gründen, 2 V 515/26, Beschluss vom 03.03.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
AufenthG § 5 Abs 1 AufenthG § 7 Abs 1 AufenthG § 7 Abs 1 S 3 HKÜ SDÜ Art 23 VwGO § 123 Abs 1

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um kurzfristig nach Italien zu reisen und dort einen familienrechtlichen Gerichtstermin wahrnehmen zu können.

Der im Jahr geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger und befindet sich im Besitz eines gültigen Passes der Republik Ghana. Er reiste am 14.07.2023 – nach Aktenlage ohne den Besitz eines erforderlichen Visums – in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Der Antragsteller ist Vater des Kindes , geboren am 04.11.2022 in Bremen. ist italienische Staatsangehörige. Die Kindesmutter ist die italienische Staatsangehörige Frau . Dieser war von der Antragsgegnerin bereits mit Verfügung vom 05.07.2023 das Freizügigkeitsrecht aberkannt worden.

Mit Schreiben vom 01.11.2023 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern

Dem Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin am 08.02.24 zunächst eine Aufenthaltsbescheinigung und am 13.03.2024 – nach Absehen von einem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG – erstmals eine Duldung ausgestellt.

Am 26.02.2024 wurde von der Kindesmutter in Bremen das weitere Kind

geboren, diese ist ebenfalls italienische Staatsangehörige. Am 22.03.2024 erkannte der Antragsteller vor dem Jugendamt Bremen die Vaterschaft an. Unter dem gleichen Datum wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung für abgegeben.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.03.2024 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Tochter wieder ein Freizügigkeitsrecht besitze. Mit Schreiben vom 20.08.2024 wurde der Antragsteller zur Vorlage eines Sorgerechtsnachweises für aufgefordert.

Mit einem Schreiben in englischer Sprache vom 28.08.2024 kontaktierte die Kindesmutter die Antragsgegnerin und beschwerte sich über Misshandlungen durch den Antragsteller. Auf der Suche nach Wegen, an Aufenthaltspapiere zu kommen, habe er sie manipuliert, damit sie ein Kind von ihm bekomme. Er habe sie bereits in der ersten Schwangerschaft zeitweise verlassen. Dann habe er sich 5.000 Euro von ihr geliehen und diese nie zurückerstattet. Er habe ihr Geschlechtsverkehr aufgezwungen; sie sei daraufhin erneut schwanger geworden. Dann sei er erneut verschwunden und nach der Geburt wiedergekommen mit dem Versprechen, sich um die Kinder zu kümmern. Nach Anerkennung der Vaterschaft für das Kind habe er sie und die Kinder erneut verlassen. Er habe sie beleidigt und bedroht. Die Kinder habe er weder besucht, noch zu deren Unterhalt beigetragen. Wegen dieser Situation seien bei ihr Herzkomplikationen und eine klinische Depression aufgetreten, weshalb sie stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Er verlange von ihr, einen Brief zu schreiben, nach dem er sich um die Kinder kümmere und Kontakt mit diesen habe.

Nach einem Vermerk vom 03.09.2024 meldete sich die Kindesmutter an jenem Tag telefonisch beim Migrationsamt und teilte mit, sie sei bedroht worden, ein Schreiben zu verfassen, wonach der Antragsteller sich um seine Kinder kümmere. Dies stimme nicht und sie wolle das Schreiben zurückziehen. Mit einem Schreiben vom 08.09.2024 teilte die Kindesmutter schließlich mit, dass sie mit ihren beiden Kindern am 04.09.2024 in ihre Heimat nach Italien verzogen sei. Ausweislich eines Vermerks vom 09.09.2024 soll die Kindesmutter dies auch telefonisch nochmals gegenüber der Antragsgegnerin erklärt haben. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit jemals mit ihr und den Kindern zusammengelebt.

Mit Schreiben vom 19.12.2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte an. Zudem solle die Verlängerung der Duldung abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht werden.

Der Antragsteller beantragte über das Bundesministerium der Justiz

die Rückführung seines Kindes aus Italien nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Die Kindesmutter sei ohne die Zustimmung des Antragstellers als sorgeberechtigten Vaters nach Italien ausgereist.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 30.01.2025 mit, dass sie die Duldung des Antragstellers zunächst nochmal verlängern und den Verlauf des Verfahrens abwarten werde. Dies geschah in der Folge mehrfach, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 11.08.2026. Mit E-Mail vom 13.02.2026 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu einem Gerichtstermin in Italien am 06.03.2026 geladen worden sei, und legte die Ladung und weitere Unterlagen vor. Er schlug vor, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als Klebeetikett für ein bis zwei Wochen auszustellen. Damit könne der Antragsteller aufgrund der „Schengengültigkeit“ nach Italien zu dem Gerichtstermin reisen. Andernfalls müsse er sich zwecks italienischen Visums an das italienische Generalkonsulat wenden.

Mit Schreiben vom 19.02.2026 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG geprüft worden sei. Das Vorliegen eines begründeten Anliegens für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis könne bejaht werden. Er erscheine jedoch fraglich, ob es nach der Verhandlung einen Grund für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet gebe. Er werde daher gebeten, zunächst zu versuchen, über die italienischen Behörden eine Einreiseerlaubnis zu erhalten.

Mit E-Mail vom 24.02.2026 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass er am vorangegangenen Freitag an die italienische Botschaft und das italienische Generalkonsulat geschrieben habe. Er habe bisher keine Rückmeldung erhalten und denke, dass er auch keine rechtzeitige Rückmeldung mehr bekommen werde. Nach einem Vermerk vom 27.02.2026 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fernmündlich mitgeteilt, dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden könne. Er habe um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.

Am 27.02.2026 hat der Antragsteller bei Gericht um Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG könne eine Aufenthaltserlaubnis in begründeten Fällen auch für einen vom AufenthG nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Dies liege hier vor, da das angestrengte Rückführungsverfahren nach dem HKÜ sonst vereitelt würde. Es sei widersinnig, wenn das Gericht in Italien die Rückführung des Kindes nach Deutschland anordnen würde, er als antragstellender und sorgeberechtigter Vater jedoch kein unmittelbares Rückkehrrecht nach Deutschland haben würde. Da die Durchführung des HKÜ-Verfahrens auf die Wiederherstellung des familiären Zusammenlebens in Deutschland gerichtet sei, dürfe der Staat keine aufenthaltsrechtlichen Hindernisse schaffen, die dieses Ziel faktisch vereiteln würden. Dies folge auch aus der völkerrechtlichen Mitverantwortung Deutschlands. Überdies habe die Antragsgegnerin die Erteilung zunächst zugesichert. Der geschaffene Vertrauenstatbestand verpflichte die Antragsgegnerin zur Erteilung. Es bestehe auch besondere Eilbedürftigkeit. Die persönliche Anhörung vor dem italienischen Gericht sei auf den 06.03.2026 terminiert. Es müsse zuvor noch die Reise nach Italien und ein Anwaltsgespräch in Italien wahrgenommen werden. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei in diesem Fall gerechtfertigt, da ansonsten unwiederbringliche Rechtsverluste drohten. Es sei davon auszugehen, dass ohne die persönliche Anwesenheit des Antragstellers der Antrag nach dem HÜK abgelehnt werde und die Kinder in Italien verblieben.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, hilfsweise aus jedem anderen Aufenthaltsgrund zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei im Besitz eines gültigen Nationalpasses und könne über die italienische Botschaft ein Visum oder eine Betretenserlaubnis zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im HKÜ-Verfahren beantragen. Inwieweit eine Person, die nicht über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Deutschland verfüge, im Rahmen des HKÜ-Verfahrens tatsächlich die Rückführung des Kindes nach Deutschland entgegen dem Willen der Kindesmutter bewirken könne, sei dabei fraglich, zumal der Antragsteller keine wirklichen Nachweise zum tatsächlichen Umgang mit seinem Kind werde vorlegen können. Eine Rückkehr der Kinder nach Deutschland sei nicht absehbar. Die Duldung des Antragstellers sei nur mit Blick auf das HKÜ-Verfahren erteilt. Zum Ablauf der Duldung im August 2026 werde man dies neu bewerten und gegebenenfalls die Rückführung des Antragstellers nach Ghana einleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat weder bezüglich des Hauptnoch des Hilfsantrages Erfolg.

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig; insbesondere nach § 123 VwGO statthaft.

Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist der Erlass einer solchen Anordnung nur möglich, wenn vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 bzw. § 80a VwGO erlangt werden kann.

In Fällen wie dem vorliegenden ist daher zu differenzieren: Erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde in der bloßen Versagung bzw. Nichtgewährung einer Begünstigung, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Demgegenüber ist der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels zugleich ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG noch nicht entschieden; allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass diesem eine Fiktionswirkung zukommen würde.

2. Der Antrag ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist dabei die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a bis 66c).

Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft gemacht. a. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

In begründeten Fällen kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von dem Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. In den Fällen, in denen auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zurückgegriffen wird, wird vollumfänglich nach Ermessen entschieden. Bei der Ermessensentscheidung sind, auch wenn sie nicht zu einem Anspruch führen, Wohlwollens- und vergleichbare Klauseln in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen zu berücksichtigen (Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, § 7 AufenthG Rn. 14). Im Rahmen der notwendigen Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Rechtsgüter und Interessen sind die Grundrechte und die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Begrenzung und Steuerung des Zuzugs sowie die Verhinderung von Belastungen für Arbeitsmarkt und Infrastruktur sind anerkennenswerte und notwendige Aspekte bei dieser Bewertung und Gewichtung (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 7 AufenthG Rn. 34). aa. Die Voraussetzungen der Norm sind bereits tatbestandlich nicht glaubhaft gemacht. Die Einreise in einen anderen Schengen-Mitgliedsstaat – hier Italien – stellt nach dem Wortlaut keinen Aufenthaltszweck bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland dar. Hier wird kein Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt. Es widerspräche auch der Ratio des Schengen-Systems, wenn Aufenthaltstitel für Deutschland erteilt würden, nur um als Reflex die Einreisevoraussetzungen für andere Mitgliedsstaaten zu konstruieren. Kapitel 4 und insbesondere Artikel 23 des am 19.06.1990 in Schengen unterzeichneten und am 26.03.1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) (im Folgenden: SDÜ) verdeutlicht, dass die Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum akzessorisch von der Aufenthaltsberechtigung in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei abhängt. Der Antragsteller muss deshalb an die für die Einreise nach Italien zuständigen italienischen Stellen und gegebenenfalls Gerichte verwiesen werden. Hinsichtlich des mitverfolgten Zwecks der Wiedereinreise des Antragstellers in das Bundesgebiet nach dem Aufenthalt in Italien liegt kein begründeter Fall für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Eine Wiedereinreise könnte behördlicherseits auch ohne Titelerteilung ermöglicht werden. So kommt etwa Erteilung eines Vermerks (ggf. auf einem Visumetikett) in Betracht, der die Einreise ermöglicht, aber ausdrücklich keinen Aufenthaltstitel beinhaltet (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch,BeckOK AuslR, 47. Ed. 011.01.2026, § 7 AufenthG Rn. 15a). Mit Blick auf § 11 Abs. 8 AufenthG kann einem Ausländer im Übrigen von der zuständigen Ausländerbehörde im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses die Erlaubnis zum (Wieder-)Betreten des Bundesgebiets erlaubt werden, wenn kein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. In Fällen der Wiedereinreisegewährung aus einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Zustimmung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.072018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 34) liegt ebenfalls auf der Hand, dass kein weitergehender Aufenthaltsstatus geschaffen werden muss, als er vor der Ausreise bestand.

bb. Im Übrigen müssten – selbstständig tragend – für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.07.2015 – 1 PA 80/15, BeckRS 2015, 48610, beck-online Rn. 10; VG Berlin, Beschl. v. 12.04.2019 – 3 L 165.19 V –, juris Rn. 8). Dies ist etwa hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausweislich der zuletzt ausgestellten Duldungsbescheinigung ist dem Antragsteller insbesondere eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

cc. Eine – gegebenenfalls bindende – Zusicherung im Sinne des § 1 BremVwVfG i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist seitens der Antragsgegnerin bereits nicht abgegeben worden. Insbesondere ist eine solche nicht in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.02.2026 zu erblicken.

Bei der Auslegung von Verwaltungsakten und Verwaltungshandeln ist der von der Behörde erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Sinngehalt ihres Verhaltens an, der sich nach dem objektiven Empfängerhorizont erschließt, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2008 – 18 B 1864/07 –, juris Rn. 22 m. w. N.). Hiervon ausgehend liegt eine Auslegung des Schreibens dahin, dass mit ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert werden sollte, fern. Im Schreiben vom 19.02.2026 heißt es zwar – nach dem Vorstehenden rechtsfehlerhaft –, dass ein begründetes Anliegen bejaht werden könne. Es wird jedoch als „fraglich“ dargestellt, ob es für den Antragsteller nach der Verhandlung einen Grund für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet gebe. Der Antragsteller wurde deshalb gebeten, zunächst zu versuchen, über die italienischen Behörden eine Einreiseerlaubnis zu erhalten. Damit wird für die Kammer deutlich, dass die Behörde sich nicht im Sinne einer Zusicherung zur Erteilung verpflichten wollte.

b. Hinsichtlich der hilfsweisen Geltendmachung eines Erteilungsanspruchs „aus jedem anderen Aufenthaltsgrund“ kommt eine Erteilung ebenfalls nicht in Betracht. Ein Aufenthaltsgrund ist offensichtlich schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil bereits kein in Betracht kommender konkreter Grund bzw. Aufenthaltszweck vorgetragen wird. c. Eine Auslegung des Antrages des Antragsstellers dahingehend, dass die Erteilung einer Erlaubnis zum (Wieder-)Betreten begehrt wird (vgl. oben unter 2. a. aa.), kommt schon angesichts der Formulierung der Anträge des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht in Betracht. Überdies wäre dies auch nicht sachdienlich, da einem solchen Antrag mangels vorheriger Befassung der Behörde mit einem entsprechenden Begehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Zudem würde es hierfür ebenfalls an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung fehlen: Der Antragsteller besitzt nach seinem Vortrag kein Visum für Italien. Es kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dorthin ausreisen wird. Vor diesem Hintergrund kann weder ein Anspruch noch ein Bedürfnis für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Erlaubnis zum (Wieder-)Betreten im einstweiligen Rechtschutz angenommen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduktion des Streitwerts gegenüber einem gedachten Hauptsacheverfahren scheidet aus, da die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 HKÜ, Art. 23 VwGO, § 1 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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