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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 18.05.2026 – 2 K 302/24

Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG bei Auszug aus Ausnahmeeinrichtung ohne Mitteilung neuer Anschrift an Bundesamt, 2 K 302/24, Urteil vom 18.05.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
AsylG § 10 Abs 2 S 4 AsylG § 10 Abs 4 S 1

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Klägerin wurde 1978 geboren. Sie reiste nach eigenen Angaben im November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Anfang 2023 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Im April 2023 wurde die Klägerin zu ihrem Asylantrag angehört.

Mit Bescheid vom 30.08.2023, laut Vermerk in der Asylverfahrensakte am 31.08.2023 zur Post gereicht und adressiert an die Aufnahmeeinrichtung Bremen ZASt, Lindenstraße 110, 28755 Bremen, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Widrigenfalls würde die Klägerin in die Türkei abgeschoben (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.

Die Aufnahmeeinrichtung Bremen ZASt in der Lindenstraße bestätigte dem Bundesamt schriftlich den Eingang des Asylbescheids unter Hinweis darauf, dass die Klägerin unbekannt verzogen sei, und gab als Eingangsdatum den 01.09.2023 an.

Am 23.01.2024 zeigte eine frühere Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht beim Bundesamt die Vertretung der Klägerin an und beantragte Akteneinsicht. Das Migrationsamt habe der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen sei. Sie habe allerdings keinen Bescheid erhalten. Mit Schreiben vom 24.01.2024 wurde der damaligen Bevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht gewährt.

Unter dem 31.01.2024 schrieb die damalige Bevollmächtigte dem Bundesamt, der Bescheid sei zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden. Die Mitarbeiter der ursprünglichen Aufnahmeeinrichtung hätten Kenntnis vom Umzug der Klägerin gehabt, schließlich sei die neue Adresse ihr durch dortige Mitarbeiter bekannt gegeben worden.

Am 07.02.2024 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 hat sie erstmalig zur Begründung der Klage (und damit auch des Wiedereinsetzungsantrages) vorgetragen. Mit späteren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat sie diese erweitert und vertieft. Es könne nicht von einer Verfristung der Klage ausgegangen werden. Zunächst sei das von der Aufnahmeeinrichtung zurückgesandte Formular, auf dem auf den unbekannten Verzug der Klägerin verwiesen worden war, nicht ordnungsgemäß unterschrieben und ausgefüllt worden. Weiterhin sei die rechtliche Wohn- und Zustellanschrift der Klägerin am 01.09.2023 völlig unklar gewesen. Die Klägerin habe in dieser Zeit zwar unter der Adresse eines Übergangswohnheims geschlafen, eine Zuweisung dorthin nach dem Obdachlosenpolizeirecht sei aber erst Monate später rückwirkend erfolgt. Vermutlich habe man der Klägerin vorher nur mündlich gesagt, dass sie sich an die dortige Adresse begeben soll. Es handle sich bei dieser Adresse auch nicht um eine Zuweisung im Sinne des Asylgesetzes. Niemand habe der Klägerin beim Wechsel in die nahegelegene neue Unterkunft gesagt, dass sie damit nicht mehr zur Postverteilung der vorherigen Aufnahmeeinrichtung gehöre und nicht mehr in dieser wohne. Zudem bemängelt die Klägerin, in der ersten Aufnahmeeinrichtung sei ein Gemenge von Behörden und „Scheinbehörden“ tätig. Für die Verteilung auf die verschiedenen Unterkünfte existiere ein kaum durchschaubares Parallelsystem neben dem staatlichen Meldewesen und der Deutschen Post AG. Für einen Teil der Unterkünfte verbleibe es bei der Postadresse der Aufnahmeeinrichtung, obwohl die betreffenden Personen tatsächlich in anderen Unterkünften wohnten. Melderechtlich sei dies illegal. Die Verteilung der an die Aufnahmeeinrichtung adressierten Post erfolge dann über ein internes Verteilungssystem. Dies betreffe aber nur Personen, die in Unterkünften der Arbeiterwohlfahrt untergebracht werden (die auch die Aufnahmeeinrichtung Lindenstraße betreibt, Anm. d. Gerichts). Unterkünfte anderer Träger würden anders behandelt. Dort sollen die Betroffenen entsprechend gemeldet werden und die Post über normale Postzusteller bekommen. Zudem fehle in der Belehrung, welche die Klägerin im Asylverfahren erhalten habe, ein Hinweis darauf, woran die Klägerin erkennen kann, ob es sich bei einem von einer Behörde oder der Arbeiterwohlfahrt angeordneten Wohnungswechsel um eine Aufnahmeeinrichtung handelt, die den Behörden mitgeteilt werden muss. Angesichts des unüberschaubaren Unterbringungssystems sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Bezug der neuen Unterkunft um einen Wohnungswechsel gehandelt habe. Entlang der Unterscheidungslinie „Arbeiterwohlfahrt oder nicht“ würden die Geflüchteten angeblich informiert, sie seien entweder in einer Aufnahmeeinrichtung, wo sie sich erkundigen müssen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird (was die Klägerin getan habe), oder aber in einer Wohnung, deren Wechsel sie mitzuteilen haben. Dies funktioniere nicht. Zudem hörten alle Geflüchteten über den Flurfunk, dass die Post in die Unterkünfte gebracht werde, und man offiziell weiterhin die Adresse der Aufnahmeeinrichtung in der Lindestraße habe – was für einen Teil der Unterkünfte auch stimme. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass sie Analphabetin sei und auch deshalb Probleme mit dem Verständnis der Situation gehabt habe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30.08.2023 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise,

der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei verfristet erhoben worden, der Asylbescheid vom 30.08. 2023 sei seit dem 19.09.2023 bestandskräftig.

Mit Beschluss vom 06.06.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 19.11.2024 hat das Gericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 06.12.2024 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 06.11.2025 hat das Gericht bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Referat 31, angefragt, wer das Übergangswohnheim, in das die Klägerin nach dem Verlassen der Aufnahmeeinrichtung Lindenstraße zog, im Jahre 2023 betrieb. Zudem wurde um Mitteilung gebeten, ob für dieses Wohnheim damals die Postverteilung über die Aufnahmeeinrichtung erfolgte. Mit Schriftsatz vom 06.01.2026 antwortete die Behörde, das Übergangswohnheim sei durch den Verein Wohnungshilfe betrieben worden. Die Post sei zentral im Büro des Vermieters verteilt worden. Die Zustellung der Post sei nicht über das Botendienstsystem der Erstaufnahmeeinrichtung Lindenstraße erfolgt.

In einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 hat der Einzelrichter die Sach- und Rechtslage erörtert. Es wurde beschlossen, durch Nachfrage bei der Arbeiterwohlfahrt dazu Beweis zu erheben, was in deren Datenbestand über den Verbleib der Klägerin bekannt war, insbesondere in der Zeit um die Zustellung des streitigen Bescheides herum. Auf eine entsprechende schriftliche Anfrage des Gerichts vom 09.02.2026 hat die Arbeitswohlfahrt mit Schriftsatz vom 16.02.2026 mitgeteilt, aus Gründen des Datenschutzes würden die Daten der betroffenen Personen nach deren Auszug aus den betreuten Einrichtungen nicht weiter gespeichert. Daher bestünde kein Zugriff mehr auf die erfragten Informationen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

I. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Klägerin hat nicht fristgerecht Klage erhoben.

1. Da die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides keine Fehler aufwies (vgl. Gerichtsbescheid im hiesigen Verfahren vom 19.11.2024) war die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Hauptsatz 1 AsylG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Asylbescheids zu erheben. Die Frist begann vorliegend mit der Aufgabe des angegriffenen Bescheides zur Post und damit am 31.08.2023 zu laufen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG. Die erst am 07.02.2024 erhobene Klage war damit verfristet. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer vorzunehmen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder an diesen nicht zugestellt werden kann.

Bei der letzten dem Bundesamt zum Zeitpunkt des Versands des angegriffenen Bescheides bekannten Anschrift der Klägerin handelte es sich um die Aufnahmeeinrichtung Lindenstraße 110, 28755 Bremen, und damit eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 4 iVm. § 44 AsylG. Nach dem Abvermerk in der Asylverfahrensakte wurde der angegriffene Bescheid am 31.08.2023 dorthin gesandt. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte die Klägerin diese Aufnahmeeinrichtung indessen unstreitig nicht mehr, sondern ein vom Verein Wohnungshilfe als Flüchtlingsunterkunft angemietetes Objekt. Eine Mitteilung darüber hat sie dem Bundesamt nicht gemacht. Einen Bevollmächtigten hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht.

Zu einem Zustellungsversuch durch die Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße ist es im Rahmen deren internen Verteilungssystems nicht gekommen. Zwar wurde auf einem entsprechenden Formblatt den Eingang des angegriffenen Bescheides bestätigt. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Aufnahmeeinrichtung verlassen habe und ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort dort nicht bekannt sei. Vor diesem Hintergrund konnte zwar § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht zur Anwendung kommen. Dort wird vorausgesetzt, dass die Aufnahmeeinrichtung entsprechend den von ihr gewählten Postausgabe- oder Verteilungsregelungen den Versuch gemacht hat, das zuzustellende Dokument oder die formlose Mitteilung an den Ausländer auszuhändigen (siehe VG Freiburg, Beschl. v. 13.08.2021 – A 10 K 1967/21 –, juris Rn. 11).

Jedoch kann in einer solchen Konstellation die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG zum Tragen kommen. Laut § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn die Sendung dem Ausländer unter der letzten bekannten Adresse nicht zugestellt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Anwendbarkeit dieser Norm auch auf Fälle, in denen die letzte bekannte Anschrift eine Aufnahmeeinrichtung war, ergibt sich dabei schon über den Verweis in § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ein Asylbewerber muss daher (auch) die Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen, wenn es sich bei der letzten bekannten Anschrift um eine Aufnahmeeinrichtung handelt, solange er den Stellen nach § 10 Abs. 1 AsylG nicht seine neue Adresse mitgeteilt hat (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.08.2023 – 7 K 1293/22 –, juris Rn. 29; VG Freiburg, Beschl. v. 13.08.2021 – A 10 K 1967/21 –, juris Rn. 12). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die in § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG enthaltene Zugangsfiktion für den Fall, dass eine Bekanntgabe oder Zustellung an den Asylbewerber vermittelt durch die Aufnahmeeinrichtung, scheitert, die Anwendung grundsätzlich ausschließen sollte. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG soll gerade den Fall erfassen, dass wegen eines nicht angezeigten Anschriftenwechsels die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Genau dies geschieht, wenn die Aufnahmeeinrichtung wie im hiesigen Fall wegen des dort unbekannten Verbleibs des Betroffenen eine Sendung unter Verzicht auf den Versuch einer Verteilung über ihr internes Postsystem nicht annimmt und mit entsprechender Rückmeldung zurücksendet (a.A. wohl Preisner, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2025, § 10 Rn. 32 AsylG, nach dem im Anwendungsbereich des Absatzes 4 die anderen Möglichkeiten einer Zugangsfiktion ausgeschlossen sein sollen; offengelassen in VG Bremen, Urt. v. 05.05.2025 – 2 K 1431/24 –, juris Rn. 34). Soweit die Klägerin bemängelt hat, dass die Meldeadresse und die tatsächliche Wohnadresse im Rahmen der Unterbringung auseinanderfallen könnten, mag dies sein. Für die Frage der Zustellung und dafür, dass die Klägerin eine Pflicht traf, dem Bundesamt den Ort mitzuteilen, an dem sie wohnt und postalisch erreichbar ist, spielt dies indessen keine Rolle.

Es kann auch nicht von einem Fall ausgegangen werden, in dem die Aufnahmeeinrichtung Kenntnis von der neuen Anschrift des Betroffenen hatte und diese dem Bundesamt zuzurechnen wäre (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 13.08.2021 – A 10 K 1967/21 A 10 K 1967/21 –, juris Rn. 14; VG Bremen, Urt. v. 05.05.2025 – 2 K 1431/24 –, juris Rn. 31). Hierfür ist nichts ersichtlich oder substanziell vorgetragen. Die Klägerin hat entsprechendes zwar behauptet, einen Nachweis dafür hat sie indessen nicht geführt. Auf Nachfrage des Gerichts bei der Betreiberin der Aufnahmeeinrichtung, in welcher der angegriffene Bescheid zugestellt werden sollte, ob dort nach dem Auszug der Klägerin der neue Wohnort bekannt gewesen sei, erklärte diese, hierzu keine Angaben machen zu können, da aus Gründen des Datenschutzes die Daten der betroffenen Personen nach deren Auszug aus durch sie betreute Einrichtungen nicht weiter gespeichert würden. Dies spricht eher dafür, dass auch bereits unmittelbar mit dem Auszug der Klägerin und damit vor der versuchten Zustellung bei der Aufnahmeeinrichtung keine Informationen zu ihrem Verbleib mehr vorhanden waren. Entsprechendes liegt auch nahe, da die Klägerin in eine nicht von derselben Betreiberin geführte Unterkunft umzog. Jedenfalls gibt es für die Annahme, dass der Verbleib der Klägerin zum Zeitpunkt des Zustellungsversuches tatsächlich wie von ihr behauptet in der Aufnahmeeinrichtung Lindenstraße (noch) bekannt gewesen wäre, keine greifbaren Anhaltspunkte. Aus Sicht des Gerichts sind mangels verfügbarer Daten bei der Betreiberin der Aufnahmeeinrichtung und fehlender Ansätze für weitere Ermittlungen auch keine weiteren Erfolg versprechenden Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich. Es kann nach alledem nicht von einer Kenntnis der Aufnahmeeinrichtung vom Verbleib der Klägerin nach ihrem Auszug ausgegangen werden. Insofern trifft die Klägerin die materielle Beweislast. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Zustellung ansonsten infolge eines Umstands unterblieb, der in der Sphäre der mit der Zustellung befassten Aufnahmeeinrichtung gelegen hätte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 05.05.2025 – 2 K 1431/24 –, juris Rn. 32).

2. Die Klägerin ist bei Asylantragstellung auf die in § 10 Abs. 1 AsylG normierte Obliegenheit zur Angabe jeder Anschriftenänderung und die in § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG geregelten Zustellungsfiktionen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG hingewiesen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2020 – 1 C 28/19 –, juris Rn. 19 m.w.N.).

Soweit sie im Klageverfahren eingewandt hat, es habe an einer Belehrung gefehlt, an der die Klägerin hätte erkennen können, ob es sich bei einem von einer Behörde oder der Arbeiterwohlfahrt angeordneten Wohnungswechsel um eine Aufnahmeeinrichtung handelt und nicht mitzuteilen ist, oder ob es sich um einen Wohnungswechsel handelt, der den Behörden mitzuteilen ist, greift dies nicht. Ein Ausländer hat grundsätzlich jede Wohnsitzänderung gegenüber dem Bundesamt anzuzeigen. Dies ist unabhängig davon, ob diese (durch wen auch immer) angeordnet worden ist und auch davon, in welche Form der Unterbringung er sodann verzieht. Dementsprechend wurde in der Belehrung der Klägerin darauf hingewiesen, sie müsse „[…] dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen“ (Herv. d. Gericht). Dem ist die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen. Sie hat dem Bundesamt den Anschriftenwechsel nicht „unverzüglich“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG, d.h. nicht binnen zwei Wochen gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2021 – 1 C 40/20 –, juris Rn. 19) angezeigt.

Der Vortrag der Klägerin zur unübersichtlichen Unterbringungslage von Geflüchteten insgesamt und aus ihrer Sicht gegebenen melderechtlichen Problemen ändert nichts daran, dass ihr bekannt gewesen sein muss, dass sie nach dem räumlichen Wechsel von der (Erst-)Aufnahmeeinrichtung Lindenstraße in eine an einem anderen Standort gelegene Unterkunft erkennen musste, dass ein Wohnungswechsel erfolgt war und sie nun eine neue Anschrift hatte. Dass die Postverteilung in Fällen des Wechsels in andere Einrichtungen, die wie die Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße durch die Arbeiterwohlfahrt betrieben werden, weiter über die (Erst-)Aufnahmeeinrichtung verläuft (vgl. zu der teilweise praktizierten Weiterleitung VG Bremen, Urt. v. 05.05.2025 – 2 K 1431/24 –, juris Rn. 32), ändert daran nichts. So verzog die Klägerin schon weder in eine derart an ihre erste Aufnahmeeinrichtung angebundene Einrichtung, noch ist substanziell vorgetragen worden, ihr gegenüber sei Entsprechendes behauptet worden. Dass sie von einer entsprechenden Praxis gehört haben mag, entband sie zudem im Zweifel nicht davon, sicherzustellen, dass auch sie unter diese fiel. Auch die vorgetragenen melderechtlichen Fragen oder auch, wann eine Einweisung in der neuen Unterkunft nach dem Obdachlosenpolizeirecht erfolgte, sind an dieser Stelle nicht von Belang.

3. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Demnach ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat (BVerwG, Urt. v. 27.02.1976 – IV C 74.74 –, juris Rn. 24). Ist wie im hiesigen Fall eine Zustellungsfiktion betroffen, muss – ist es auch in Fällen der öffentlichen oder der Ersatzzustellung – notwendig, dass der Betroffene wegen der Umstände, die zu der besonderen Zustellung geführt haben, kein Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 60 Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist der mit der Klageerhebung am 07.02.2024 gestellte Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gestellt worden. Die Frist hat hier frühestens am 24.01.2024 zu laufen begonnen, da die vormalige Bevollmächtigte der Klägerin frühestens mit Schreiben von diesem Tage Akteneinsicht in die Verfahrensakte und damit Kenntnis vom angegriffenen Bescheid und dem Datum von dessen Zustellung erhielt. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die erst am 15.02.2024 bei Gericht eingegangene Klagebegründung, die auch als Begründung des Widereinsetzungsantrages zu verstehen ist, noch innerhalb der Frist erfolgte, weil diese erst mit dem Schreiben der früheren Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vom 31.01.2024 begann, mit dem sicher von einer Kenntnis auszugehen war. Die Klägerin war auch dann, wenn man die Gesamtheit ihres Vorbringens berücksichtigt, nicht unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist als versäumte Prozesshandlung gehindert, da kein fehlendes Verschulden dafür angenommen werden kann, dass es zu einer Zustellung im Wege der Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG kam. Die Klägerin wurde über die Pflicht zum Anzeigen von Wohnortwechseln im Verwaltungsverfahren ausreichend belehrt (vgl. oben). Dass sie Analphabetin ist, ändert daran nichts. Insofern hätte es jedenfalls ihr oblegen, sich unter Rückgriff auf entsprechende Hilfe über den Inhalt der ihr ausgehändigten Belehrungen zu informieren. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, ihre rechtliche Wohn- und Zustellanschrift sei zum Zeitpunkt der Zustellung unklar gewesen, trifft dies nicht zu. Stellt man auf die „rechtliche“ Anschrift im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG ab, war dies klar die zuletzt bewohnte Aufnahmeeinrichtung, da keine andere Anschrift mitgeteilt worden war. Dass die Zuweisung nach Obdachlosenpolizeirecht an die neue Anschrift erst Monate nach dem tatsächlichen Umzug erfolgt sein mag, spielt insofern keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich die Anschrift der Klägerin tatsächlich verändert hatte. Auch, ob es sich bei der neuen Anschrift um eine Zuweisung nach dem Asylgesetz gehandelt hat, was die Klägerin bestreitet, ist insofern nicht weiter von Relevanz.

Dass die Klägerin angeblich bei dem Wechsel in der Unterkunft niemand mitteilte, dass sie damit nicht mehr zur Postverteilung der Aufnahmeeinrichtung gehörte und nicht mehr in dieser wohnte, genügt als Grund für eine Wiedereinsetzung ebenfalls nicht. Ein solcher Hinweis war angesichts der erfolgten Belehrung zu Beginn des Asylverfahrens nicht notwendig. Für die Klägerin musste jedenfalls offensichtlich sein, dass sie in eine neue Anschrift zog und die Wohnung wechselte. Dass sie daraus nicht die notwendigen Schlüsse zog, begründet kein fehlendes Verschulden. Ebenso kann sie sich nicht darauf berufen, dass in anderen Einrichtungen, die wie die Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße von der Arbeiterwohlfahrt betrieben werden, eine Weiterleitung der Post über die Aufnahmeeinrichtung erfolgt. Wie bereits ausgeführt, betraf sie dieser Fall nicht und es ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass entsprechendes ihr gegenüber je vonseiten einer Behörde oder auch nur der Aufnahmeeinrichtung behauptet worden wäre. Dass die Situation für die Klägerin schwer verständlich oder unübersichtlich gewesen sein mag, ließ die grundsätzliche Pflicht zur Mitteilung des neuen Wohnsitzes nicht entfallen. Zudem hätte es dann der Klägerin oblegen, sich zuverlässige Informationen einzuholen, im Zweifel beim Bundesamt selbst.

II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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